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Geltungszeitraum von: 26.04.1998

Geltungszeitraum bis: 31.12.2003

Kirchenordnung der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz
–Auszug–

Vom 14. November 1951, zuletzt geändert durch das Kirchengesetz über die
29. Änderung der Kirchenordnung vom 26. April 1998

(ABl.-EKsOL 2/1998 S. 16)

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Artikel 41

(1) Mitglieder des Gemeindekirchenrats sind
  1. die Pfarrerinnen und Pfarrer, denen eine Pfarrstelle der Kirchengemeinde auf Dauer übertragen ist,
  2. die Pfarrerinnen und Pfarrer, die mit der Verwaltung einer Pfarrstelle der Kirchengemeinde beauftragt sind,
  3. die haupt- und nebenamtlichen kirchlichen Mitarbeiter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen,
  4. die Ältesten, die von der Gemeinde gewählt oder vom Kreiskirchenrat berufen werden.
(2) Sind benachbarte Kirchengemeinden gemäß Artikel 24 unter einer Pfarrstelle verbunden, ist die Pfarrerin oder der Pfarrer Mitglied des Gemeindekirchenrates jeder einzelnen Kirchengemeinde.
(3) Vikarinnen und Vikare sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst, die in den Kirchengemeinden tätig sind und nicht nach Absatz 1 dem Gemeindekirchenrat als Mitglieder angehören, nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(4) Die in Artikel 27 und 28 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einschließlich der Lektoren, können, soweit sie nicht nach Absatz 1 c) Mitglieder des Gemeindekirchenrates sind, in Fragen ihres Aufgabengebietes zu den Sitzungen mit beratender Stimme herangezogen werden.
(5) Die Zahl der Ältesten beträgt nicht weniger als vier und nicht mehr als 16. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
(6) Die Bestellung der Ältesten findet alle vier Jahre statt. Sämtliche Älteste sind neu zu bestellen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Eintritts des Ältesten in den Gemeindekirchenrat. Anfang und Ende der vierjährigen Amtszeit werden für alle Gemeinden durch die von der Kirchenleitung festgesetzten Termine bestimmt.
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Artikel 42

(1) Zur Teilnahme an der Wahl sind die Gemeindeglieder berechtigt, welche am Wahltag mindestens 16 Jahre alt und zum Abendmahl zugelassen sind. Sie müssen in die Wählerliste eingetragen und zur Mitverantwortung für das Leben der Kirchengemeinde bereit sein.
(2) Näheres zur Bildung des Gemeindekirchenrates wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 53

(1) Die mannigfaltigen Dienste der Gemeinde werden im Gemeindehelferkreis unter der geistlichen Leitung des Pfarrers miteinander verbunden.
(2) Der Gemeindehelferkreis hat die Aufgabe, seine Glieder in brüderlichem Gespräch unter dem Wort und in gegenseitiger Beratung für ihren Dienst in der Gemeinde zuzurüsten, ihnen Anteil zu geben an dem Gesamtleben der Gemeinde wie auch der ganzen Kirche, das Zusammenwirken aller im Dienst stehenden Kräfte zu fördern, den Gemeindekirchenrat zu beraten, die Gemeindeglieder zur Mitarbeit willig zu machen, und so in Wahrung ihrer Einheit und Stärkung ihrer Gemeinschaft der Auferbauung der Gemeinde zu dienen.
(3) Im Gemeindehelferkreis versammeln sich entsprechend den mannigfaltigen Diensten insbesondere
  1. die Ältesten,
  2. die Katecheten, Lektoren, Diakone, Diakonissen und Gemeindehelfer(innen),
  3. Vertreter der Bibelkreise und sonstigen Gemeinschaften im Dienste der Verkündigung und Vertreter der kirchlichen Werke in der Gemeinde (Männerarbeit, Frauenhilfe, Junge Gemeinde, Innere Mission und Hilfswerk, Äußere Mission und so weiter),
  4. Kindergottesdiensthelfer(innen),
  5. der Kantor, der Organist sowie die Leiter von Singkreisen und Vertreter des Kirchenchores,
  6. die haupt- und nebenberuflichen kirchlichen Beamten und Angestellten (Küster, Rendant und so weiter),
  7. dienstbereite und erfahrene Gemeindeglieder.
(4) Vor wichtigen Entscheidungen, die das kirchliche Leben (zum Beispiel Pfarrerwahl, Bestellung von Ältesten, Wahlen zu Synoden) betreffen, soll der Gemeindekirchenrat den Gemeindehelferkreis hören.
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Artikel 63

(2) Vor der Berufung hört der Bischof die festangestellten Pfarrer des Kirchenkreises sowie die Laienmitglieder des Kreiskirchenrates. Widersprechen mehr als die Hälfte der Befragten, so hat der Bischof einen anderen Vorschlag zu unterbreiten. Werden zwei Vorschläge abgelehnt, so kann die Kirchenleitung das Ephoralamt auf einen neuen Vorschlag des Bischofs ohne Befragung besetzen.
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Artikel 106

(1) Kirchengesetze erfordern zweimalige Beratung und Beschlussfassung.
(2) Änderungen der Kirchenordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden und müssen in zwei Lesungen an verschiedenen Tagen beschlossen werden.
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Artikel 116

Die Kirchenleitung besteht aus
  1. dem Bischof als Vorsitzenden,
  2. dem Präses der Provinzialsynode,
  3. dem leitenden theologischen Oberkonsistorialrat und dem leitenden juristischen Oberkonsistorialrat,
  4. sechs weiteren Mitgliedern der Provinzialsynode, darunter mindestens zwei Nichttheologen.