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Geltungszeitraum von: 01.01.2002

Geltungszeitraum bis: 30.06.2017

Richtlinien der Kirchenleitung für die Gewährung
von Vorschüssen in besonderen Fällen an Pfarrer, Pastoren im Hilfsdienst, Prediger, Kirchenbeamte, Versorgungsempfänger, Angestellte und Arbeiter
(Vorschussrichtlinien – VR)

Vom 19. Juni 1979 (KABl.-EKiBB S. 101); Nummer 3 Abs. 2, 3 und 8
geändert durch Beschluss vom 31. August 2001

(KABl.-EKiBB S. 151)

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Nr. 1
Personenkreis, Antragsgründe

( 1 ) Pfarrern, Pastoren im Hilfsdienst, Predigern, Kirchenbeamten, Versorgungsempfängern, Angestellten und Arbeitern – im folgenden Mitarbeiter genannt –, die durch besondere Umstände zu unabwendbaren Ausgaben genötigt werden, die sie aus eigenen Mitteln und Mitteln des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten sowie aus Leistungen, Zuwendungen und unverzinslichen Darlehen von dritter Seite nicht bestreiten können, kann auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuss gewährt werden.
( 2 ) Besondere Umstände im Sinne des Absatz 1 sind nur
  1. Wohnungswechsel aus zwingendem persönlichen Anlass. Zu Aufwendungen für die Anschaffung von Möbeln und Hausrat dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden;
  2. Erstbeschaffung von Kraftfahrzeugen durch Mitarbeiter, die wegen einer Behinderung von mindestens 70 vom Hundert für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sind;
  3. Hausratsbeschaffung aus Anlass der Eheschließung, der erstmaligen Begründung eines Hausstandes oder der Ehescheidung;
  4. Aussteuer oder Ausstattung eigener Kinder, Pflege- und Stiefkinder bei deren Verheiratung oder erstmaliger Begründung eines Hausstandes;
  5. ungedeckter Verlust von Hausrat und Bekleidung, zum Beispiel durch Brand, Wasserschaden;
  6. Krankheits- oder Todesfall, wenn zu den Aufwendungen nach Nummer 3 Abs. 4 Satz 1 der Beihilfevorschriften eine Beihilfe nicht gewährt werden kann, weil noch offen ist, ob ein Schadenersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung gegen einen Dritten oder eine Versicherung zusteht;
  7. schwere Erkrankung, Ableben und Bestattung von unterstützungsbedürftigen, beihilferechtlich nicht berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen.
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Nr. 2
Sicherung des Vorschusses

( 1 ) Vorschüsse dürfen nicht zu einer untragbaren Verschuldung führen. Angestellte und Arbeiter müssen sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder in einem auf länger als ein Jahr befristeten ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden und die Probezeit beendet haben.
( 2 ) Vom Mitarbeiter kann der Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung des Vorschusses verlangt werden; nicht zweckentsprechend verwendete Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen.
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Nr. 3
Zeitpunkt, Vorschusshöhe, Tilgungsraten

( 1 ) Der Vorschuss soll nicht bewilligt werden, wenn der Antrag später als sechs Monate nach dem Entstehen der Aufwendungen gestellt wird.
( 2 ) Die Höhe des Vorschusses darf das Dreifache, bei Versorgungsempfängern das Einfache der monatlichen Bezüge, höchstens jedoch 2 500 Euro, betragen.
( 3 ) Ein Vorschuss nach Absatz 2 darf
  1. in den Fällen der Nummer 1 Abs. 2 Buchstabe a nicht die notwendigen Auslagen für die Beförderung des Umzugsgutes (§ 4 des Bundesumzugskostengesetzes) und die Pauschvergütung (§ 9 des Bundesumzugskostengesetzes) übersteigen,
  2. in den Fällen der Nummer 1 Abs. 2 Buchstabe f bis zur Höhe einer an sich möglichen Beihilfe, bei im Ausland entstandenen Aufwendungen bis zur Höhe von 5 000 Euro, gewährt werden.
( 4 ) Bezüge im Sinne der Absätze 2 und 3 sind
  1. bei Pfarrern, Pastoren im Hilfsdienst, Predigern, Kirchenbeamten und Versorgungsempfängern die monatlichen Dienst- oder Versorgungsbezüge ohne Sondervergütungen und Aufwandsentschädigungen,
  2. bei Angestellten die Vergütung gemäß § 1 Abs. 2 der Vergütungsordnung (Teil B der Arbeitsrechtlichen Ordnungen),
  3. bei Arbeitern der Lohn gemäß § 1 Abs. 2 der Lohnordnung (Teil C der Arbeitsrechtlichen Ordnungen).
Der Berechnung der Vorschusshöhe sind die Bruttobeträge des Monats zugrunde zu legen, der der Antragstellung vorhergeht; Nachzahlungen und gesetzliche oder tarifliche Sonderzahlungen in diesem Monat bleiben unberücksichtigt.
( 5 ) Sind aus demselben Anlass mehrere Personen nach diesen Vorschussrichtlinien antragsberechtigt, so kann der Vorschuss nur einer Person gewährt werden.
( 6 ) Der Vorschuss ist in höchstens zwanzig gleichen Monatsraten zu tilgen. Soweit der Vorschuss zu Leistungen verwendet wird, für die der Mitarbeiter in der Folge Ersatz erhält (zum Beispiel Versicherungsleistungen), ist dieser über die laufende Tilgung hinaus zur Abdeckung des Vorschusses zu verwenden.
( 7 ) Der Vorschuss ist spätestens bis zur Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen. Bei vorzeitiger Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses ist der Rest des Vorschusses in einer Summe zurückzuzahlen. Endet das Dienst-/Arbeitsverhältnis vorzeitig aus Gründen, die der Mitarbeiter nicht zu vertreten hat, so kann auf Antrag die Rückzahlung des Vorschusses im Rahmen der bisherigen Tilgungsraten weiter erfolgen.
Der noch offene Vorschussrest ist auch bei einer Beurlaubung ohne Bezüge oder einer Versetzung in den Wartestand ohne Wartegeld in einer Summe zurückzuzahlen, es sei denn, die Beurlaubung oder der Wartestand sind auf höchstens drei Monate befristet.
Wechselt der Mitarbeiter seinen Dienst- oder Arbeitgeber innerhalb der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, kann der offene Vorschussrest vom neuen Dienst-/Arbeitgeber übernommen werden.
( 8 ) Wird, bevor ein Vorschuss getilgt ist, ein weiterer Vorschuss aus anderem Anlass beantragt, so darf dieser im Rahmen des in Absatz 2 genannten Höchstbetrages nur insoweit gewährt werden, als dadurch die Summe der Vorschüsse unter Berücksichtigung der inzwischen vorgenommenen Tilgung den Gesamtbetrag von 3 750 Euro, im Falle des Abs. 3 Buchstabe b bei im Ausland entstandenen Aufwendungen 6 250 Euro, nicht übersteigt. Der Rest des ersten Vorschusses kann mit dem neuen Vorschuss zusammengelegt und die monatliche Tilgungsrate neu festgelegt werden.
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Nr. 4
Beginn und Aussetzung der Tilgung

( 1 ) Die Tilgung des Vorschusses beginnt mit dem nächsten, der zuständigen Stelle möglichen Einbehaltungstermin, der auf die Auszahlung des Vorschusses folgt.
( 2 ) Lassen besondere Umstände die laufende Tilgung des Vorschusses als besondere Härte erscheinen, so kann die monatliche Tilgungsrate für die Dauer von bis zu sechs Monaten bis auf die Hälfte ermäßigt oder die Tilgung für die Dauer von drei Monaten ausgesetzt werden.
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Nr. 5
Zuständigkeit

( 1 ) Über Vorschussanträge entscheidet
  1. bei Angestellten und Arbeitern der Kirchengemeinden der Gemeindekirchenrat,
  2. bei Angestellten und Arbeitern der Kirchenkreise der Kreiskirchenrat,
  3. bei den rechtlich selbstständigen sonstigen Körperschaften und Werken das zuständige Organ oder die von diesem bestimmte Person,
  4. in allen übrigen Fällen, insbesondere bei Pfarrern, Pastoren im Hilfsdienst, Predigern und Kirchenbeamten der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchenprovinz das Konsistorium.
( 2 ) Das Konsistorium ist berechtigt, bei Aufträgen zur Auszahlung von Vorschüssen die Einhaltung dieser Richtlinien zu prüfen und die Auszahlung abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines Vorschusses nicht nachgewiesen werden.
( 3 ) Abweichungen von den Vorschussrichtlinien bedürfen der Zustimmung des Konsistoriums.
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Nr. 6
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Juli 1979 in Kraft.