.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
Satzung des Kirchenkreises Spandau für das Kreiskirchliche Verwaltungsamt Spandau
Vom 26. April 2017
(KABl. S. 123)
####§ 1
Grundlagen
Der Kirchenkreis Spandau ist gem. § 2 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) vom 18. November 2000 (KABl.-EKiBB S. 148), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 12. November 2015 (KABl. S. 238), Rechtsträger des Kreiskirchlichen Verwaltungsamts Spandau gemäß Artikel 64 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl. EKsOL 2003/3 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 175).
#§ 2
Ziele
(
1
)
Die Aufgaben, Ziele und Struktur des Verbandes ergeben sich aus der Grundordnung, dem Verwaltungsämtergesetz und dieser Satzung sowie weiteren einschlägigen kirchengesetzlichen Regelungen.
(
2
)
Das Kreiskirchliche Verwaltungsamt Spandau nimmt die Funktion eines Dienstleistungszentrums wahr und entlastet dadurch die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis und deren Zusammenschlüsse, die kirchlichen Einrichtungen und Werke sowie ihre beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden, damit sich diese auf ihre konkreten Aufgaben vor Ort konzentrieren können.
(
3
)
1 Das Kreiskirchliche Verwaltungsamt Spandau nimmt die Aufgaben gem. § 8 Verwaltungsämtergesetz (VÄG) wahr. 2 Es kann Verwaltungsaufgaben für andere Einrichtungen übernehmen. 3 Für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben können Kostenbeiträge erhoben werden.
(
4
)
Die Arbeit des Kreiskirchlichen Verwaltungsamtes Spandau geschieht so gemeinde- und kirchenkreisnah wie möglich.
#§ 3
Der Leiter oder die Leiterin des Kreiskirchlichen Verwaltungsamtes Spandau
(
1
)
Der Leiter oder die Leiterin und seine oder ihre Stellvertretung wird vom Kreiskirchenrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf Vorschlag des Verwaltungsamtsausschusses gewählt.
(
2
)
1 Der Leiter oder die Leiterin leitet das Kreiskirchliche Verwaltungsamt Spandau und führt die Geschäfte des Amtes. 2 Er oder sie ist für alle Angelegenheiten des Amtes zuständig, soweit diese nicht dem Verwaltungsamtsausschuss oder einem anderen Organ des Kirchenkreises zugewiesen sind. 3 Der Leiter oder die Leiterin des Kreiskirchlichen Verwaltungsamtes Spandau ist insbesondere für die Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen nach § 6 des Kirchengesetzes über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit und die Genehmigung von Arbeitsverträgen zuständig. 4 Er oder sie ist ebenso wie die Stellvertretung der Leitung zur Siegelführung für den Kirchenkreis Spandau berechtigt.
(
3
)
1 Der Leiter oder die Leiterin des Kreiskirchlichen Verwaltungsamtes Spandau ist dem Verwaltungsamtsausschuss für seine Arbeit verantwortlich. 2 Er oder sie berichtet ihm regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Kreiskirchlichen Verwaltungsamtes Spandau.
#§ 4
Der Verwaltungsamtsausschuss
(
1
)
1 Der Kreiskirchenrat entsendet drei Mitglieder in den Verwaltungsamtsausschuss, darunter den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Kreiskirchenrates. 2 Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsamtsausschusses muss ein Pfarrer oder eine Pfarrerin sein. 3 Wird der Kreiskirchenrat neu gebildet, so wird auch der Verwaltungsamtsausschuss neu gebildet. 4 Der neue Verwaltungsamtsausschuss tritt seine Tätigkeit innerhalb von sechs Wochen nach Neubildung des Kreiskirchenrates an.
(
2
)
1 Der Verwaltungsamtsausschuss tagt mindestens einmal im Quartal. 2 Der Leiter oder die Leiterin des Kreiskirchlichen Verwaltungsamtes Spandau nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsamtsausschusses teil, sofern dieser nicht im Einzelfall anders entscheidet. 3 Niederschriften über die Sitzungen werden dem Kreiskirchenrat zur Kenntnisnahme vorgelegt.
(
3
)
Der Verwaltungsamtsausschuss
- beaufsichtigt die Arbeit des Leiters oder der Leiterin des Kreiskirchlichen Verwaltungsamtes Spandau,
- unterstützt den Leiter oder die Leiterin des Kreiskirchlichen Verwaltungsamtes Spandau bei Konflikten mit Kirchengemeinden, kirchlichen Einrichtungen und Werken,
- entscheidet bei Widersprüchen gegen Entscheidungen des Leiters oder der Leiterin des Kreiskirchlichen Verwaltungsamtes Spandau,
- beschließt Grundsätze der Vermögensanlage sowie die Übernahme weiterer Aufgaben gem. § 6 Absatz 1 Satz 2 VÄG,
- berät den Kreiskirchenrat bei der Berufung und Abberufung des Leiters oder der Leiterin des Kreiskirchlichen Verwaltungsamtes Spandau sowie bei der Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan und informiert ihn über Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeitenden im Kreiskirchlichen Verwaltungsamt Spandau.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Zustimmung des in § 1 genannten Kirchenkreises und nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium zum 1. Juli 2017 in Kraft.1#