.

Geltungszeitraum von: 01.07.1995

Geltungszeitraum bis: 19.10.2004

Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage – Feiertagsschutzverordnung – (FSchVO)

Vom 29. November 1954 (GVBl. S. 643, S. 784), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1995

(GVBl. S. 386)

Auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 28. Oktober 1954 (GVBl. S. 615) wird verordnet:
####

§ 1

Die in dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage vom 28. Oktober 1954 (GVBl. S. 615) bezeichneten allgemeinen Feiertage und die Sonntage sind, soweit über die Zeitdauer des Schutzes nichts anderes bestimmt ist, in der Zeit von 5.00 bis 5.00 Uhr des nächstfolgenden Tages nach Maßgabe der folgenden Vorschriften geschützt.
#

§ 2

An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, soweit sie nicht durch gesetzliche Vorschriften besonders zugelassen sind.
#

§ 3

Das Verbot des § 2 gilt nicht
  1. für das Post- und Fernmeldewesen, den Eisenbahnverkehr, die Schifffahrt, die Luftfahrt, den öffentlichen und privaten Personenverkehr und Güterfernverkehr sowie für Versorgungsbetriebe;
  2. für Hilfseinrichtungen, die unmittelbar den Bedürfnissen der unter Nummer 1 aufgeführten Unternehmen und Betrieben dienen;
  3. für unaufschiebbare Arbeiten, die in Haushalt und Landwirtschaft oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind;
  4. für die Öffentlichkeit nicht störende Arbeiten in Haus und Garten, die von den Besitzern oder ihren Angehörigen verrichtet werden.
#

§ 4

( 1 ) An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen sind während der Zeit des Hauptgottesdienstes verboten:
  1. öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge unter freiem Himmel und sonstige Veranstaltungen, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören;
  2. sportliche und turnerische Veranstaltungen gewerblicher Art;
  3. alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt.
( 2 ) Am 1. Mai und am Tag der deutschen Einheit sind öffentliche Veranstaltungen, Auf- und Umzüge unter freiem Himmel und sonstige Veranstaltungen zulässig.
#

§ 5

Am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag sind über die Vorschriften der §§ 2 und 4 hinaus verboten:
  1. Sportliche, turnerische und ähnliche Veranstaltungen gewerblicher Art;
  2. sportliche, turnerische und ähnliche Veranstaltungen nichtgewerblicher Art, sofern sie mit Auf- und Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder Festveranstaltungen verbunden sind;
  3. in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art;
  4. der Betrieb von Spielkasinos, Spielhallen und Wettbüros sowie die gewerbsmäßige Annahme von Wetten;
  5. öffentliche Tanzlustbarkeiten;
  6. alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der den einzelnen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
#

§ 6

Die Verbote des § 5 gelten auch am Vorabend des Weihnachtsfestes (Heiligabend) für die Zeit ab 17.00 Uhr.
#

§ 7

( 1 ) An den folgenden kirchlichen Feiertagen
  1. Fronleichnamstag,
  2. Reformationsfest,
  3. Allerheiligentag,
  4. Buß- und Bettag
sind in der Nähe der dem Gottesdienst gewidmeten Gebäude und Räume des jeweiligen Bekenntnisses alle vermeidbaren und über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Veranstaltungen und Handlungen verboten, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.
( 2 ) Das Verbot des Absatz 1 gilt entsprechend für den Umkreis der am Fronleichnamstag oder am darauffolgenden Sonntag stattfindenden öffentlichen Prozessionen.
#

§ 8

Als Zeit des Hauptgottesdienstes im Sinne dieser Verordnung gilt die Zeit von 9.30 bis 12.00 Uhr.
#

§ 9

Bei Vorliegen eines besonders dringenden Bedürfnisses kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den in den §§ 2 und 4 bis 7 vorgesehenen Verboten und Beschränkungen zulassen.
#

§ 10

Diese Verordnung tritt am 8. Dezember 1954 in Kraft.