.
Geltungszeitraum von: 01.10.2010
Geltungszeitraum bis: 31.07.2017
Richtlinien für die Zahlungen von Honoraren
Vom 17. September 2010 (KABl. S. 188);
zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 24. Januar 2014 (KABl. S. 24)
#Bei Veranstaltungen, die von den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen, kirchlichen Verbänden oder sonstigen Körperschaften oder der Landeskirche einschließlich ihrer Werke und Einrichtungen durchgeführt werden, dürfen Honorare nur im Rahmen der nachstehenden Sätze und unter Beachtung der folgenden Grundsätze gewährt werden:
Für Vortrag, Seminarleitung, Diskussionsleitung, Fach- und Gemeindeberatung, Kursbegleitung, Training durch Referentinnen und Referenten, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem kirchlichen Arbeitgeber mit einer Regelarbeitszeit oder einem Dienstumfang von mindestens 50% stehen oder sich im Ruhestand befinden: | ||||||
bei | halbtägiger Beanspruchung | ganztägiger Beanspruchung | Unterrichts-, Beratungs- oder Vortragsstunde (60 min.) | |||
Regelsatz | Höchstsatz | Regelsatz | Höchstsatz | Regelsatz | Höchstsatz | |
bis zu €110 | bis zu € 140 | bis zu € 200 | bis zu € 250 | bis zu € 30 | bis zu € 45 |
Für Vortrag, Seminarleitung, Diskussionsleitung, Fach- und Gemeindeberatung, Kursbegleitung, Training durch Referentinnen und Referenten, die nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem kirchlichen Arbeitgeber stehen, oder die in einem kirchlichen Arbeits- oder Dienstverhältnis mit einer Regelarbeitszeit oder einem Dienstumfang unterhalb von 50% beschäftigt sind: | ||||||
bei | halbtägiger Beanspruchung | ganztägiger Beanspruchung | Unterrichts-, Beratungs- oder Vortragsstunde (60 min.) | |||
Regelsatz | Höchstsatz | Regelsatz | Höchstsatz | Regelsatz | Höchstsatz | |
bis zu € 220 | bis zu € 280 | bis zu € 400 | bis zu € 500 | bis zu € 60 | bis zu € 90 |
Für Supervision durch Supervisorinnen und Supervisoren, die von der Landeskirche empfohlen werden (Voraussetzung: abgeschlossene Supervisionsausbildung, deren Inhalt und Umfang den Standards eines der großen Verbände entspricht, z. B. DGSv; DGfP; EKFUL). Liste der empfohlenen Supervisoren und Supervisorinnen unter www.ekbo.de | |||
bei | Sitzung 60 Minuten | Sitzung 90 Minuten | |
Einzelberatung | bis zu 60 € | bis zu 90 € | |
Gruppenberatung | bis zu 120 € |
- 3a.
- Für Dolmetscherinnen und Dolmetscher der Gebärdensprache pro Stunde bis zu 75 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, wobei Reise- und Wartezeiten berücksichtigt werden können.
- 4.
- Es werden keine Honorare an kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlt, bei denen die Leistung zu den Dienstobliegenheiten oder zu den zur Wahrnehmung ohne besondere Vergütung übertragenen Aufgaben gehört.
- 5.
- Bei der Honorarbemessung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einem kirchlichen Arbeitgeber stehen, ist die zeitliche Beanspruchung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie außerhalb der regulären Dienst- oder Arbeitszeit liegt oder diese überschreitet.
- 6.
- Die Regelsätze orientieren sich an Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordern.
- 7.
- 1 Bei der Festsetzung des Honorars sind die Zusammensetzung der Zielgruppe, der Vorbereitungsaufwand und der Schwierigkeitsgrad der Leistung zu berücksichtigen. 2 Die Höchstsätze sollen nur vereinbart werden bei hervorragender Qualifikation der Referentinnen und Referenten oder bei Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung oder bei Veranstaltungen mit besonderem Schwierigkeitsgrad.
- 8.
- Für außergewöhnliche Fälle können mit vorheriger Zustimmung des Konsistoriums Sonderregelungen getroffen werden.
- 9.
- 1 Die Honorare decken die Vorbereitung von Arbeitsunterlagen und die Nacharbeit mit ab. 2 Werden insoweit Leistungen von der Stelle erbracht, die das Honorar zahlt, so ist hierfür ein angemessener Betrag vom Honorar abzusetzen. 3 Erbringen zwei Referentinnen oder Referenten bzw. Beraterinnen oder Berater gemeinsam eine Leistung, so dürfen insgesamt nur 160 % gezahlt werden.
- 10.
- Notwendige Reisekosten können nach vorheriger Beantragung und Genehmigung entsprechend den reisekostenrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erstatttet werden.
- 11.
- Diese Richtlinien treten am 1. Oktober 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Zahlung von Honoraren vom 14. Dezember 2001 (KABl.-EKiBB 2002 S. 8) sowie die Regelung über die Zahlung von Honoraren bei Tagungen und Lehrgängen in der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 1. Oktober 2002 (ABl. EKsOL 2/2002 S. 13) außer Kraft.