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Satzung für die Stiftung
„Evangelisches Stift Kloster Zehdenick“

Vom 29. Mai 2017

(KABl. S. 184)

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§ 1

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Evangelisches Stift Kloster Zehdenick“.
( 2 ) Das Evangelische Stift Kloster Zehdenick ist eine rechtlich selbständige, öffentlich-rechtliche, kirchliche Stiftung.
( 3 ) Das Evangelische Stift Kloster Zehdenick ist von der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz als kirchliche Stiftung anerkannt und wird von ihr nach Maßgabe des Kirchengesetzes über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchliches Stiftungsgesetz – KiStiftG) vom 5. November 2005 (KABl. S. 196) beaufsichtigt.
( 4 ) Sitz der Stiftung ist die Stadt Zehdenick.
( 5 ) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
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§ 2

( 1 ) Zweck der Stiftung ist
  1. die Erhaltung und Pflege der Klosteranlage Zehdenick,
  2. die Pflege des Andenkens und die Bewahrung der Geschichte des Klosters Zehdenick,
  3. die Nutzung von Räumen für kirchliche oder diakonische Zwecke und
  4. die Bereitstellung von Wohnungen für Personen, die sich der evangelischen Kirche verbunden wissen, und für deren Angehörige.
( 2 ) Weitere Aufgaben können der Stiftung von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz übertragen werden.
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§ 3

( 1 ) Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Ausnahmen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
( 2 ) Alle Einnahmen, die nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 4

( 1 ) Das Evangelische Stift Kloster Zehdenick wird durch das Stiftskapitel geleitet. Den Vorsitz im Stiftskapitel führt die Stiftsamtfrau oder der Stiftsamtmann; bei Abwesenheit die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
( 2 ) Die Stiftsamtfrau oder der Stiftsamtmann oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
( 3 ) Das Stiftskapitel besteht aus der Stiftsamtfrau oder dem Stiftsamtmann und bis zu sechs weiteren Personen, zu denen eine Pfarrerin oder ein Pfarrer gehören soll, die oder der in Zehdenick oder in der Nähe amtiert.
( 4 ) Die Mitglieder des Stiftskapitels müssen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) ist.
( 5 ) Die Stiftsamtfrau oder der Stiftsamtmann wird vom Konsistorium bestellt. Die übrigen Mitglieder des Stiftskapitels werden von dem Stiftskapitel berufen und abberufen; ihre Berufung bedarf der Genehmigung des Konsistoriums. Die Bestellung und Berufung erfolgen für sechs Jahre. Wiederbestellung und Wiederberufung sind möglich.
( 6 ) Das Stiftskapitel wählt aus seinem Kreis eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Stiftsamtfrau oder den Stiftsamtmann.
( 7 ) Bei einem vorzeitigen Ausscheiden der Stiftsamtfrau oder des Stiftsamtmanns bestellt das Stiftskapitel im Einvernehmen mit dem Konsistorium für den Rest der verbliebenen Amtszeit eine amtierende Stiftsamtsfrau oder einen amtierenden Stiftsamtmann.
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§ 5

( 1 ) Die Stiftsamtfrau oder der Stiftsamtmann leitet die Verwaltung des Stiftes nach den Weisungen des Stiftskapitels.
( 2 ) Urkunden, welche die Stiftung Dritten gegenüber verpflichten, bedürfen zu ihrer Gültigkeit außer der Unterschrift der Stiftsamtfrau oder des Stiftsamtmannes oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters auch der Beidrückung des Stiftungssiegels.
( 3 ) Der Stiftsamtfrau oder dem Stiftsamtmann obliegt gemeinsam mit den Mitgliedern des Stiftskapitels die Sorge für eine wirtschaftliche Verwaltung des gesamten Stiftungsvermögens.
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§ 6

( 1 ) Das Stiftskapitel wird von der Stiftsamtfrau oder dem Stiftsamtmann einberufen und geleitet. Es tritt mindestens einmal jährlich und im Übrigen nach Bedarf zusammen. Es muss einberufen werden, wenn das Konsistorium es wünscht.
( 2 ) Das Stiftskapitel ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 3 ) Schriftliche Abstimmung ist mit Zustimmung aller Mitglieder zulässig.
( 4 ) Die Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten und von der Stiftsamtfrau oder dem Stiftsamtmann oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter unterschrieben.
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§ 7

( 1 ) Der Beschlussfassung durch das Stiftskapitel unterliegen
  1. die Feststellung des Haushaltsplanes und die Abnahme der Jahresrechnung, wobei bei der Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung die Stiftsamtfrau oder der Stiftsamtmann nicht mitstimmt,
  2. die Aufnahme von Krediten und die Übernahme von Bürgschaften,
  3. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
  4. Vereinbarungen mit Dritten zur Öffnung und Nutzung des Klostergeländes im Rahmen des Stiftungszweckes,
  5. die Vermietung und Verpachtung von Stiftswohnungen und -gärten sowie von landwirtschaftlichen Flächen,
  6. Feststellungen zum Wert des Stiftungsvermögens; § 3 Nummer 1 und 2 dieser Satzung sind zu beachten,
  7. die Anstellung und Entlassung von Hilfskräften,
  8. die Berufung von Mitgliedern des Stiftskapitels gemäß § 4 Absatz 5 .
( 2 ) Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 8 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nummer 1 und 7 werden dem Konsistorium zur Kenntnis gegeben.
( 3 ) Das Stiftskapitel kann für sich selbst eine Sitzungsordnung sowie für die Nutzer des Klosters eine Hausordnung beschließen.
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§ 8

( 1 ) Satzungsänderungen, die Zusammenlegung mit einer anderen kirchlichen Stiftung und die Auflösung der Stiftung bedürfen eines mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Stiftskapitels gefassten Beschlusses sowie dessen Genehmigung durch die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
( 2 ) Bei Auflösung der Stiftung fällt deren Vermögen an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die es im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Satzung zu verwenden hat.
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§ 9

Diese Satzung tritt mit Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung in Kraft1#. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Evangelische Stift Kloster Zehdenick vom 3. Mai 2010 außer Kraft.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 8. August 2017 durch die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.