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Geltungszeitraum von: 01.01.1997

Geltungszeitraum bis: 31.03.2017

Beschluss über Versorgungsbeiträge
für Versorgungsberechtigte
nach § 1 Abs. 2 des Versorgungsgesetzes

Vom 27. November 1996

(KABl.-EKiBB 1997 S. 22)
– EKU –

  1. Zur Sicherstellung der Versorgung von Pfarrern, Pfarrerinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen, denen gemäß einer aufgrund von § 1 Abs. 2 des Versorgungsgesetzes abgeschlossenen Vereinbarung Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung aus Mitteln der Gliedkirche zusteht, wird von der jeweiligen Anstellungskörperschaft (kirchliches Werk, Anstalt, Stiftung) ein Versorgungsbeitrag erhoben.
  2. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem die Vereinbarung wirksam wird.
  3. Die Beitragspflicht endet, wenn der Pfarrer, die Pfarrerin, der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin in den Ruhestand tritt oder vor der Pensionierung aus dem Dienst der in der Vereinbarung genannten Anstellungskörperschaft ausscheidet.
  4. Der Versorgungsbeitrag beträgt 40 vom Hundert des auf volle 100 Deutsche Mark abgerundeten Jahresbetrages der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in der Endstufe einschließlich eines Ortszuschlages der Stufe 3 beziehungsweise eines an die Stelle des Ortszuschlages der Stufe 3 tretenden Familienzuschlags der Stufe 2 für ein Kind nach dem jeweiligen Stand vom 1. Januar eines Jahres. Die von der Anstellungskörperschaft abzuführenden Beiträge zur Rentenversicherung werden erstattet, jedoch nicht die Steuerausgleichszulage.
  5. Die Versorgungsbeiträge sind vierteljährlich im Voraus fällig. Die zu erstattenden Rentenversicherungsbeiträge sind bei der Überweisung absetzbar. Bis zum 10. Dezember des Rechnungsjahres ist von der Anstellungskörperschaft ein Nachweis der tatsächlichen Erstattungsbeiträge zur Endabrechnung vorzulegen.
  6. Bei Anschluss einer Gliedkirche an eine Kirchliche Versorgungskasse wird die Höhe des Versorgungsbeitrages von der jeweiligen Kasse festgesetzt.
  7. Den Gliedkirchen wird eingeräumt, Übergangsregelungen zu erlassen.
  8. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
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Beschluss zur Ausführung und Überleitung des Beschlusses
des Rates der Evangelischen Kirche der Union über
Versorgungsbeiträge für Versorgungsberechtigte
nach § 1 Abs. 2 des Versorgungsgesetzes vom 27. November 1996
vom 10. Januar 1997

(KABl.-EKiBB S. 22)
– EKiBB –
  1. Eine Versorgungsvereinbarung nach § 1 Abs. 2 des Versorgungsgesetzes vom 16. Juni 1996 ist schriftlich zwischen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, vertreten durch das Konsistorium, der jeweiligen Anstellungskörperschaft (Werk, Anstalt, Stiftung) und dem Versorgungsanwärter oder der Versorgungsanwärterin zu schließen.
  2. In der Versorgungsvereinbarung ist festzulegen,
    1. dass die Zusicherung der Versorgung nur für die Dauer des Dienstes in der Anstellungskörperschaft gilt,
    2. dass die Versetzung des oder der aus der Vereinbarung Berechtigten in den Ruhestand der Zustimmung des Konsistoriums bedarf, sofern dafür eine andere Stelle zuständig sein sollte,
    3. dass die Zusicherung der Versorgung ohne Anspruch auf Erstattung der geleisteten Beiträge zurückgenommen werden kann, wenn der Anstellungsträger trotz wiederholter schriftlicher Mahnung unter Benachrichtigung auch des oder der aus der Vereinbarung Berechtigten länger als ein Jahr mit den Versorgungsbeiträgen im Rückstand bleibt,
    4. dass die Versorgungsbezüge ausschließlich nach Maßgabe der kirchlichen Versorgungsbestimmungen einschließlich der geltenden Ruhens- und Anrechnungsvorschriften geleistet werden.
  3. Die Höhe der Versorgungsbeiträge wird vom Konsistorium festgesetzt.
  4. Versorgungsvereinbarungen nach bisherigem Recht, in denen ein Versorgungsbeitrag auch für die Zeit des Ruhestandes vereinbart worden ist, bleiben bestehen. Das gilt auch für Vereinbarungen, in denen ein höherer Beitrag als vom Rat festgesetzt vereinbart worden ist.
  5. Soweit bestehende Versorgungsvereinbarungen, die einen Beitrag auch für die Zeit des Ruhestandes vorsehen, zugunsten von Personen geschlossen worden sind, die am 1. Januar 1997 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Vereinbarung entgegen der Regelung in Nummer 4 auf die neue Beitragsregelung umgestellt werden.
  6. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Zugleich treten die bisherigen Regelungen, insbesondere der Beschluss der Kirchenleitung vom 22. Januar 1993 außer Kraft.