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Ausführungsgesetz zum Zuordnungsgesetz der EKD
(AG-ZuOG-EKD)

Vom 28. Oktober 20171#

(KABl. S. 222)

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Zuordnungsentscheidung

( 1 ) Die Zuordnung rechtlich selbstständiger nichtdiakonischer Einrichtungen zur Kirche erfolgt durch Beschluss der Kirchenleitung, sofern nicht die Zuordnung an anderer Stelle geregelt wird.
( 2 ) Die Zuordnung rechtlich selbstständiger diakonischer Einrichtungen zur Kirche erfolgt durch Aufnahme der Einrichtung als Mitglied des Diakonischen Werks Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. (DWBO). Eine Mitgliedschaft im DWBO ohne Zuordnung zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist nur möglich, wenn die Zuordnung zu einer anderen Kirche besteht oder begründet werden soll.
( 3 ) Die Aufhebung der Zuordnung erfolgt durch Beschluss der Kirchenleitung, sofern nicht die Zuordnung an anderer Stelle geregelt wurde, oder durch Beendigung der Mitgliedschaft im DWBO.
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§ 2
Anzuwendendes Recht

( 1 ) Der Kirche zugeordnete nichtdiakonische Einrichtungen haben folgendes kirchliches Recht in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
  1. Kirchengesetz über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
  2. Kirchengesetz über die Arbeitsrechtsregelung in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
  3. Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  4. Kirchengesetz über die Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
Die Kirchenleitung kann durch eine Rechtsverordnung regeln, welche weiteren kirchlichen Rechtsvorschriften von zugeordneten Einrichtungen anzuwenden sind.
( 2 ) Das in diakonischen Einrichtungen anzuwendende kirchliche Recht ergibt sich aus der Satzung des DWBO.
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§ 3
Anforderungen an die Zuordnung

Der Kirche kann eine nichtdiakonische Einrichtung nur zugeordnet werden, wenn
  1. sie nach ihrem Zweck eine kirchliche Aufgabe wahrnimmt,
  2. sie gemeinwohlorientiert ist,
  3. die Mitglieder ihrer Organe einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören sollen, wobei die Mehrheit in jedem verantwortlichen Organ einer Gliedkirche der EKD angehören muss; dabei muss in jedem verantwortlichen Organ oder des ihn beherrschenden Gesellschafters mindestens ein Mitglied
    • entweder von einer Körperschaft, die einer Gliedkirche der EKD angehört, bestellt oder
    • in einem verantwortlichen Organ einer solchen Körperschaft Mitglied sein oder
    • Pfarrerin oder Pfarrer einer der Gliedkirchen der EKD sein,
  4. bei Kapitalgesellschaften die Mehrheit der Anteile am Mitglied entweder von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht einer Gliedkirche der EKD unterliegen oder, sofern privatrechtlich organisiert, von der Kirche zugeordneten Mitgliedern gehalten werden,
  5. sichergestellt ist, dass das Vermögen der Einrichtung im Falle seiner Auflösung oder Aufhebung im kirchlichen Bereich verbleibt,
  6. die Kirchenleitung Änderungen der Satzung, die nach diesem Absatz in der Satzung zu regeln sind, zu genehmigen hat und
  7. die unter Nummer 1. bis Nummer 6. genannten Voraussetzungen in der Satzung der Einrichtung festgelegt sind.
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§ 4
Anerkannte Einrichtungen

( 1 ) Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes als kirchliche Einrichtungen oder Werke der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz anerkannt sind, gelten als dieser zugeordnete Einrichtungen im Sinne des ZuOG-EKD. Das Konsistorium führt ein Verzeichnis der zugeordneten Einrichtungen und veröffentlicht dieses in regelmäßigen Abständen in geeigneter Weise.
( 2 ) Für Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes Mitglied des DWBO sind, ohne einer anderen Kirche zugeordnet zu sein, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

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1 ↑ Als Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Einführung des Zuordnungsgesetzes der EKD vom 28. Oktober 2017 beschlossen.