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Geltungszeitraum von: 01.05.2007

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Kirchengesetz über den Dienst von Prädikantinnen und Prädikanten in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Prädikantengesetz)1#

Vom 21. April 2007

(KABl. S. 72)

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Präambel

Aufgrund der Taufe sind alle Christinnen und Christen zum Zeugnis und Dienst in der Welt verpflichtet. Die Gemeinde ist dafür verantwortlich, dass das Evangelium verkündigt wird. Der Erfüllung dieses Auftrags dienen alle Ämter und Dienste der Kirche. Für die öffentliche Predigt und für die Feier der Sakramente bedarf es einer ordnungsgemäßen Berufung durch die Kirche. Auf dieser Grundlage beauftragt die Kirche Gemeindeglieder zum geordneten Dienst als Prädikantinnen und Prädikanten. Sie haben damit teil am Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung.
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§ 1
Grundsatz

Jedes geeignete und befähigte Gemeindeglied kann mit einem ehrenamtlichen Dienst zur freien Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung als Prädikantin oder Prädikant beauftragt werden.
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§ 2
Voraussetzungen

Als Prädikantin oder Prädikant kann beauftragt werden, wer der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz angehört, zum Abendmahl zugelassen ist, sich aktiv am kirchlichen Leben beteiligt, eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und bereits mindestens zwei Jahre ehrenamtliche Aufgaben als Lektorin oder Lektor wahrgenommen hat.
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§ 3
Ausbildung

( 1 ) Das Ziel der Ausbildung besteht in der Befähigung zur freien Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung und zur Leitung des Gottesdienstes.
( 2 ) Die Ausbildung baut auf einer theologischen Qualifikation auf, die die Kenntnis wis-senschaftlicher Arbeitsmethoden vermittelt.
( 3 ) Die Teilnahme an der Ausbildung bedarf der Zustimmung von Gemeinde- und Kreiskirchenrat.
( 4 ) Die Zulassung erfolgt nach einem Aufnahmeverfahren.
( 5 ) Die Ausbildung endet mit einer Prüfung.
( 6 ) Das Nähere hierzu regelt die Kirchenleitung.
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§ 4
Beauftragung

( 1 ) Die Beauftragung erfolgt durch das Konsistorium auf Antrag des Gemeindekirchenrates. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Kreiskirchenrates. Soll die Beauftragung für mehrere Kirchengemeinden erfolgen, kann die Antragstellung durch den Kreiskirchenrat vorgenommen werden. Das zu beauftragende Gemeindeglied erklärt schriftlich seine Bereitschaft zu diesem Dienst.
( 2 ) Der Dienst der Prädikantin oder des Prädikanten umfasst die Leitung des Gottesdienstes und die freie Wortverkündigung im Gottesdienst. Wird der Gottesdienst als Abendmahlsgottesdienst gefeiert, so umfasst der Prädikantendienst auch die Leitung der Abendmahlsfeier.
( 3 ) Amtshandlungen bleiben den zuständigen Pfarrerinnen und Pfarrern vorbehalten und können in begründeten Einzelfällen in der Ausführung auf Prädikantinnen oder Prädikanten übertragen werden.
( 4 ) Die Beauftragung erfolgt für den Bereich einer Kirchengemeinde, eines Pfarrsprengels oder eines Kirchenkreises. Sie wird in der Regel für einen Zeitraum von sechs Jahren ausgesprochen. Über die Beauftragung wird eine Urkunde ausgestellt.
( 5 ) Der Dienst der Prädikantin oder des Prädikanten ist auf den Bereich beschränkt, für den die Beauftragung ausgesprochen wurde.
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§ 5
Wiederbeauftragung

( 1 ) Am Ende des Beauftragungszeitraums kann eine Wiederbeauftragung durch das Konsistorium erfolgen.
( 2 ) Vor einer Wiederbeauftragung findet ein Gespräch der Superintendentin oder des Superintendenten mit der Prädikantin oder dem Prädikanten statt. Aufgrund des Votums der Superintendentin oder des Superintendenten können Gemeinde- oder Kreiskirchenrat die Prädikantin oder den Prädikanten zur Wiederbeauftragung vorschlagen.
( 3 ) Für die Wiederbeauftragung ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nachzuweisen.
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§ 6
Einführung

( 1 ) Die Beauftragung wird mit der Einführung der Prädikantin oder des Prädikanten in einem Gottesdienst, in dem die Urkunde überreicht wird, wirksam.
( 2 ) Die Einführung erfolgt durch die Superintendentin oder den Superintendenten unter Beteiligung der zuständigen Gemeindepfarrerin oder des zuständigen Gemeindepfarrers und der Gemeindekirchenräte.
( 3 ) Die Einführung erfolgt unter Handauflegung, Fürbitte und Segen. Die Prädikantin oder der Prädikant wird dabei für die Ausübung des ihr oder ihm erteilten Auftrags auf Schrift und Bekenntnis sowie die Einhaltung der kirchlichen Ordnung verpflichtet.
( 4 ) Bei Wiederbeauftragung im bisherigen Dienstbereich findet keine neue Einführung statt.
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§ 7
Ausübung des Dienstes

( 1 ) Die Prädikantin oder der Prädikant ist in der Ausübung ihres oder seines Dienstes an die geltenden kirchlichen Ordnungen gebunden. Der Prädikantendienst wird in Verantwortung der für den jeweiligen Gottesdienstort zuständigen Pfarrerin oder des jeweils zuständigen Pfarrers ausgeübt. Die Aufsicht über den ehrenamtlichen Dienst führt die Superintendentin oder der Superintendent.
( 2 ) Die Prädikantin oder der Prädikant ist zur Wahrung der seelsorgerlichen Schweigepflicht und zur Dienstverschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch über die Beendigung des Dienstes hinaus.
( 3 ) Die Prädikantin oder der Prädikant trägt in Ausübung ihres oder seines ehrenamtlichen Dienstes eine dem Gottesdienst angemessene Kleidung. In Absprache mit dem Gemeindekirchenrat ist das Tragen eines Prädikantentalars möglich. Die Amtstracht der Pfarrerinnen und Pfarrer (Talar mit Beffchen oder Stehkragen) bleibt den Ordinierten vorbehalten.
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§ 8
Beteiligung und Fortbildung

( 1 ) Die Prädikantin oder der Prädikant hat das Recht, im Gemeindekirchenrat zu Angelegenheiten ihres oder seines Dienstes gehört zu werden.
( 2 ) Sie oder er wird zu regelmäßigen Treffen mit dem Pfarrkonvent eingeladen.
( 3 ) Sie oder er hat das Recht zur Fortbildung für ihren oder seinen Dienst und soll an den regelmäßig stattfindenden landeskirchlichen Fortbildungen für Prädikantinnen und Prädikanten teilnehmen.
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§ 9
Rechtsverhältnisse

( 1 ) Der ehrenamtliche Dienst der Prädikantinnen und Prädikanten steht unter dem Schutz und der Aufsicht der Kirche.
( 2 ) Der ehrenamtliche Dienst begründet kein Arbeitsverhältnis. Im Rahmen des Auftrags entstehende Sachkosten, die im Vorfeld mit dem zuständigen Leitungsgremium abgestimmt sind, sind zu erstatten.
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§ 10
Beendigung des Dienstes

( 1 ) Der Auftrag endet mit Ablauf der Übertragungsfrist.
( 2 ) Die Prädikantin oder der Prädikant kann den Auftrag jederzeit durch schriftliche Erklärung zurückgeben.
( 3 ) Der Auftrag kann durch das Konsistorium auf Antrag des Gemeinde- oder Kreiskirchenrates sowie aus wichtigem Grunde zurückgenommen werden. Die Urkunde ist zurückzugeben. Die Prädikantin oder der Prädikant ist vorher zu hören.
( 4 ) Bei Beendigung des Dienstes kann die Prädikantin oder der Prädikant in einem Gottesdienst verabschiedet werden.
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§ 11
Ausführungs- und Übergangsbestimmungen

( 1 ) Das Konsistorium kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.
( 2 ) Für Gemeindeglieder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die bereits einen Auftrag zur Wortverkündigung erhalten haben, gelten die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes sinngemäß. Insbesondere ist mit ihnen durch den jeweiligen Kirchenkreis und das Konsistorium eine Abstimmung im Sinne der §§ 4 und 7 herbeizuführen.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung zum Dienst von Prädikantinnen und Prädikanten der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz (Prädikantenordnung) vom 16. November 2002 (ABl.-EKsOL 2/2002 S. 11) außer Kraft.

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1 ↑ Die reformierten Mitglieder der Landessynode haben gemäß Artikel 79 Abs. 1 der Grundordnung dem Kirchengesetz widersprochen. Das Kirchengesetz hat daher für die reformierten Gemeinden keine Geltung.