. § 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.01.2011
Geltungszeitraum bis: 31.12.2017
Kirchengesetz über das Amt für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Vom 30. Oktober 2010
#Präambel
Das Amt für kirchliche Dienste (AkD) hat teil am Bildungs- und Verkündigungsauftrag der Kirche in Gemeinde, Schule und Gesellschaft und ist mit diesem Auftrag an das Evangelium von Jesus Christus gebunden. Als Einrichtung der Aus-, Fort- und Weiterbildung trägt das Amt für kirchliche Dienste zum Gemeindeaufbau, zur Qualifizierung für den Dienst in Gemeinde und Schule, zur Seelsorge sowie zur Wahrnehmung gesamtgesellschaftlicher Verantwortung bei. Das Amt für kirchliche Dienste soll an verschiedenen Orten der Landeskirche Möglichkeiten zur Begegnung mit dem Evangelium erschließen und dazu anleiten, persönliche, berufliche und gesellschaftliche Fragen im Horizont der christlichen Botschaft zu bedenken.
### § 1
Rechtsform
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1
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1 Das Amt für kirchliche Dienste ist ein rechtlich unselbstständiges Werk, das seine Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung eigenständig durchführt. 2 Es hat seinen Sitz in Berlin. 3 Weiterer ständiger Veranstaltungsort ist Brandenburg an der Havel.
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2
)
Die allgemeine Aufsicht über das Amt für kirchliche Dienste führt das Konsistorium.
# § 2
Ziele und Aufgaben
(
1
)
1 Die Arbeit des Amtes für kirchliche Dienste dient dem Ziel, die kirchliche Arbeit vor Ort zu fördern, ihre Qualität zu sichern und die Verantwortlichen in der Entwicklung theologisch begründeter, zeitgemäßer und zugleich zukunftsorientierter Konzepte zu unterstützen. 2 Dazu entwickelt, plant und veranstaltet das Amt für kirchliche Dienste Bildungsmaßnahmen und stellt Materialien und Dienstleistungen bereit. 3 Das Amt für kirchliche Dienste berät und begleitet die Verantwortlichen vor Ort und gibt Impulse, auch neue Wege kirchlicher Arbeit zu gehen. 4 Die Arbeit des Amtes für kirchliche Dienste zielt in gleicher Weise auf haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende in der Landeskirche.
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2
)
1 Das Amt für kirchliche Dienste ist in Fachbereiche gegliedert. 2 Es werden Studienleiterinnen und Studienleiter berufen; sie können Konferenzen bilden.
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3
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Die Kirchenleitung kann dem Amt für kirchliche Dienste durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen.
# § 3
Organe
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1
)
Organe des Amtes für kirchliche Dienste sind das Kuratorium, die Direktorin oder der Direktor und das Kollegium.
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2
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1 Das Kuratorium führt die Aufsicht über die Direktorin oder den Direktor und das Kollegium. 2 Das Kuratorium wird von der Kirchenleitung für die Dauer von sechs Jahren berufen. 3 Es bleibt bis zur Neuberufung im Amt.
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3
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1 Die Direktorin oder der Direktor leitet das Amt für kirchliche Dienste. 2 Sie oder er wird durch die Kirchenleitung berufen.
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4
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1 Das Kollegium besteht aus der Direktorin oder dem Direktor sowie von den Fachbereichen zu ihren Sprechern gewählten Studienleiterinnen oder Studienleitern. 2 Es berät und beschließt über Ziele und konkrete Aufgaben der Fachbereiche und Arbeitsgebiete sowie des Amtes insgesamt. 3 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter gehören dem Kollegium mit beratender Stimme an.
# § 4
Ordnung des Amtes für kirchliche Dienste
1 Das Nähere über
- die Ziele und Aufgaben des Amtes für kirchliche Dienste,
- die Berufung und Abberufung der Mitglieder der Organe sowie ihre Aufgaben,
- die Konferenzen der Studienleiterinnen und Studienleiter,
- die Berufung der Studienleiterinnen und Studienleiter,
- die rechtlichen Verhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Übrigen und
- die Weiterführung der verbandlichen Arbeit
regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung. 2 In dieser Rechtsverordnung können auch nähere Bestimmungen über die Direktorin oder den Direktor, über Fachbereiche und Arbeitsfelder, die Verwaltung sowie über Beiräte getroffen werden.
# § 5
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
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1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
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2
)
Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste vom 21. Januar 2006 (KABl. S. 34) außer Kraft.