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Geltungszeitraum von: 01.01.2011

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Ordnung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-
schlesische Oberlausitz

Vom 26. November 2010

(KABl. S.223)

Aufgrund von § 4 des Kirchengesetzes über das Amt für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 30. Oktober 2010 (KABl. S. 223) hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Rechtsform

Das Amt für kirchliche Dienste (AkD) ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, das seine Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung eigenständig wahrnimmt.
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§ 2
Ziele und Aufgaben

( 1 ) Das Amt für kirchliche Dienste verfolgt die allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklungen sowie Bildungspolitik und Schulentwicklung. Es berät und unterstützt berufliche und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst, in der pädagogischen Arbeit in Gemeinde und Schule, in der Seelsorge und in anderen kirchlichen Handlungsfeldern und bildet diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus, fort und weiter. Das Amt berät und unterstützt Kirchengemeinden und Kirchenkreise, Einrichtungen und Werke in der Landeskirche bei der Konzeptentwicklung und Profilierung ihrer Arbeit mit Menschen in unterschiedlichen Lebenslagen. Es entwickelt Lehr- und Lernmittel sowie sonstige Arbeitshilfen für die unterschiedlichen Handlungsfelder.
( 2 ) Die Arbeit des Amtes geschieht mit einem besonderen Schwerpunkt in der örtlichen Nähe zu den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden.
( 3 ) Die zentrale Wahrnehmung verbandlicher Aufgaben, bestimmter inhaltlicher Vorhaben und entsprechender Verwaltungsaufgaben für die Evangelische Jugend, die Frauen-, Familien- und die Männerarbeit gemäß den jeweils geltenden Ordnungen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz bleiben unberührt.
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§ 3
Zusammensetzung des Kuratoriums, Amtszeit

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus fünf bis acht Mitgliedern. Es wird von der Kirchenleitung für eine Amtszeit von sechs Jahren nach folgenden Maßgaben bestimmt:
  1. Mindestens zwei Mitglieder müssen der Kirchenleitung angehören.
  2. Vertreterinnen und Vertreter der Kirchengemeinden sind angemessen zu berücksichtigen.
  3. Mindestens ein Mitglied soll aus einem anderen gesellschaftlichen Bereich, der die Arbeit des Amtes unmittelbar berührt, berufen werden.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied berufen. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt das Kuratorium im Amt, bis das neu berufene Kuratorium erstmals zusammentritt.
( 3 ) Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für kirchliche Dienste können nicht Mitglieder des Kuratoriums sein. Die Mitgliedschaft im Kuratorium setzt in der Regel die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, in jedem Fall die Mitgliedschaft in einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen oder zum Ökumenischen Rat der Kirchen gehörenden Kirche voraus.
( 4 ) ) Die Kirchenleitung bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
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§ 4
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium legt die grundsätzlichen Ziele und Entwicklungslinien für die Arbeit des Amtes fest. Es führt die Dienst- und Fachaufsicht über das Amt für kirchliche Dienste. Es nimmt den Rechenschaftsbericht der Direktorin oder des Direktors entgegen. Die Arbeit des Kuratoriums geschieht im Rahmen der Vorgaben der Kirchenleitung.
( 2 ) Das Kuratorium beschließt über:
  1. die Grundsätze der Arbeit,
  2. die Gliederung der Fachbereiche in Arbeitsfelder und deren Zuordnung, wobei Änderungen der Zustimmung der Kirchenleitung bedürfen,
  3. die Berufung der Studienleiterinnen und Studienleiter; im Fall der Besetzung landeskirchlicher Pfarrstellen unterbreitet das Kuratorium der Kirchenleitung einen Besetzungsvorschlag,
  4. die Berufung der Stellvertretung der Direktorin oder des Direktors aus dem Kreis der Sprecherinnen und Sprecher der Fachbereiche,
  5. die Einrichtung oder Aufhebung von Beiräten sowie die Berufung der Mitglieder der Beiräte in Absprache mit den Fachbereichen und ihren Arbeitsfeldern,
  6. die Entwürfe für den Haushalts- und den Stellenplan im Rahmen der Mittelvorgabe.
( 3 ) Das Kuratorium kann eine Geschäftsordnung erlassen, die die Arbeit der Fachbereiche, des Kollegiums, der Verwaltungsleitung, der Direktorin oder des Direktors, des Kuratoriums und die Zusammenarbeit aller Organe des Amtes für kirchliche Dienste sowie die Wahlen der Fachbereichssprecherinnen und Fachbereichssprecher regelt.
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§ 5
Arbeit des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens aber dreimal im Jahr, zusammen. Sitzungen des Kuratoriums sind ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dieses verlangen.
( 2 ) Zu den Sitzungen ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung von der oder dem Vorsitzenden einzuladen.
( 3 ) Im Übrigen gilt Artikel 23 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 bis 7 und 9 bis 11 der Grundordnung mit folgenden Maßgaben entsprechend:
  1. Ein schriftliches Umlaufverfahren ist zulässig, sofern kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
  2. Die Mitglieder des Kollegiums gemäß § 8 nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, sofern das Kuratorium im Einzelfall nichts Abweichendes beschließt. Studienleiterinnen und Studienleiter können als Gäste zu einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten eingeladen werden.
  3. Das Protokoll der Sitzungen ist von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterzeichnen.
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§ 6
Die Direktorin oder der Direktor

( 1 ) Die Direktorin oder der Direktor wird von der Kirchenleitung für die Dauer von sechs Jahren berufen. Das Kuratorium kann Vorschläge unterbreiten. Abberufung aus wichtigem Grund ist möglich.
( 2 ) Die Direktorin oder der Direktor ist die oder der Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 3 ) Die Direktorin oder der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Leitung des Amtes im Rahmen der Vorgaben des Kuratoriums,
  2. Koordination der Fachbereiche, ihrer Aufgaben und Arbeitsfelder gemeinsam mit dem Kollegium,
  3. Einstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit diese Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,
  4. Vertretung der Belange des Amtes gegenüber Kirche und Öffentlichkeit,
  5. Verantwortung für die Öffentlichkeitsarbeit, Evaluation und Qualitätssicherung, Zentrale und fachbereichsübergreifende Dienste,
  6. Leitung des Kollegiums nach § 8 und der Gesamtkonferenz der Studienleiterinnen und Studienleiter nach § 9.
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§ 7
Zentrale Dienste, Verwaltungsleitung

( 1 ) Die Arbeit des Amtes für kirchliche Dienste in allen Fachbereichen wird durch zentrale Dienste der inneren Verwaltung, des Haus- und Veranstaltungsmanagements, sowie der Beratung des Einsatzes und Bereitstellung von Medien und Literatur, Technik und andere Materialien ergänzt und unterstützt.
( 2 ) Die Berufung der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters wird von der Direktorin oder dem Direktor vorgenommen; die Berufung bedarf der Zustimmung des Konsistoriums.
( 3 ) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter bereitet die Entwürfe der Haushalts- und Stellenpläne für das Kuratorium vor. Sie oder er ist zuständig für die Haushaltswirtschaft und Haushaltsüberwachung sowie die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie oder er ist der Direktorin oder dem Direktor unmittelbar verantwortlich.
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§ 8
Kollegium

( 1 ) Die Sprecherinnen und Sprecher der Fachbereiche gemäß § 10 Abs. 2 bilden gemeinsam mit der Direktorin oder dem Direktor das Kollegium. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter gehört dem Kollegium mit beratender Stimme an.
( 2 ) Das Kollegium berät und beschließt über Ziele und konkrete Aufgaben der Arbeitsfelder, der Fachbereiche sowie des Amtes für kirchliche Dienste insgesamt im Rahmen der Vorgaben des Kuratoriums.
( 3 ) Das Kollegium beschließt mit einfacher Mehrheit. Das Kollegium tagt in der Regel zweimal im Monat.
( 4 ) Die Sprecherinnen und Sprecher der Fachbereiche sind verantwortlich für die Kommunikation in die einzelnen Arbeitsfelder ihres Fachbereichs.
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§ 9
Konferenzen der Studienleiterinnen und Studienleiter

( 1 ) Die Gesamtkonferenz aller Studienleiterinnen und Studienleiter berät alle Fragen, die für das Amt als Ganzes und seine Fachbereiche von Bedeutung sind. Sie berät die Direktorin oder den Direktor und das Kollegium vor wichtigen Entscheidungen. Die Konferenz tagt mindestens zwei Mal im Jahr. Die Direktorin oder der Direktor muss die Konferenz einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Studienleiterinnen oder Studienleiter dies beantragen.
( 2 ) Weitere Konferenzen können jeweils nach Bedarf durch Beschluss des Kollegiums als Modulkonferenzen eingerichtet werden.
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§ 10
Fachbereiche und Arbeitsfelder

( 1 ) Das Amt für kirchliche Dienste ist in folgende Fachbereiche gegliedert:
Fachbereich 1: Theologie und kirchliches Leben,
Fachbereich 2: Religions- und Gemeindepädagogik,
Fachbereich 3: Lebensbegleitende Bildung und kirchliche Arbeit in den Generationen.
( 2 ) In jedem Fachbereich wird für die Dauer von zwei Jahren eine Sprecherin oder ein Sprecher durch die Studienleiterinnen und Studienleiter gewählt. Näheres kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
( 3 ) Die Fachbereiche sind in mehrere Arbeitsfelder untergliedert. Zuschnitt und Zuordnung der Arbeitsfelder werden durch das Kuratorium festgelegt. Jede Studienleiterin und jeder Studienleiter ist mindestens einem Arbeitsfeld zugeordnet. Sie sind wahl- und stimmberechtigt in dem Fachbereich, in dem sie schwerpunktmäßig arbeiten.
( 4 ) Geschäftsstelle der Evangelischen Jugend im Sinne der entsprechenden Ordnung sind die für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zuständigen Arbeitsfelder im Amt für kirchliche Dienste. Rechte und Pflichten der Landespfarrerin oder des Landespfarrers für Kinder- und Jugendarbeit bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für die Frauen-, Familien- und die Männerarbeit.
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§ 11
Gliederung der Haushalts- und Stellenpläne

( 1 ) Die Haushalts- und Stellenpläne sind so zu gliedern, dass die durch Rechtsvorschrift für einzelne Arbeitsfelder, insbesondere im Zusammenhang mit der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen geregelten Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte, gewahrt bleiben.
( 2 ) Sondervermögen und zweckgebundene Rücklagen, die aus den gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21. Januar 2006 genannten Einrichtungen eingebracht worden sind, sind für die Arbeitsfelder, die die entsprechende Arbeit weiterführen, zu verwenden.
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§ 12
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung des Amtes für kirchliche Dienste vom 30. Juni 2006 (KABl. S. 99) außer Kraft.