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Geltungszeitraum von: 01.03.2015

Geltungszeitraum bis: 30.09.2018

Rechtsverordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-
schlesische Oberlausitz e.V. (DWBO) (Arbeitsrechtsregelungsordnung – ARRO DWBO)

Vom 20. Februar 2015

(KABl. S. 42)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat auf Grund von § 6 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes vom 15. November 2014 (KABl. S. 195) auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Grundsatz

Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Der Dienst in den Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. (DWBO) angeschlossen sind, wird durch den Auftrag des Evangeliums bestimmt. Die Erfüllung dieses Auftrages erfordert eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von Leitungsgremien und Mitarbeiterschaft, die auch in der Gestaltung des Verfahrens zur Festlegung der Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Ausdruck findet.
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§ 2
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Rechtsverordnung gilt für die gemäß § 6 Absatz 1 ARRG gebildete Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (AK DWBO).
( 2 ) Sie gilt auch für Arbeitsrechtliche Kommissionen gemäß Artikel 3 § 1 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Arbeitsrechtsregelung in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 15. November 2014 (KABl. S. 195).
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Zweiter Abschnitt
Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V.

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§ 3
Aufgabe und Ziel der AK DWBO

( 1 ) Aufgabe der AK DWBO ist die Beschlussfassung von Regelungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit diakonischen Einrichtungen auf dem Gebiet des DWBO, die in den Arbeitsvertragsrichtlinien des DWBO zusammengefasst werden.
( 2 ) Die Kommission wirkt ferner bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung, insbesondere gemäß § 6 Absatz 3 ARRG, mit.
( 3 ) Ziel der AK DWBO ist die Regelung der Arbeits- und Vergütungsbedingungen und deren Fortentwicklung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Einrichtungen des DWBO, insbesondere durch die Gestaltung der Arbeitsvertragsrichtlinien des DWBO (AVR DWBO). Die satzungsmäßigen Rechte der Mitglieder und Organe des DWBO bleiben davon ebenso unberührt wie die eigenständigen Rechte der genossenschaftlichen Diakonie.
( 4 ) Einrichtungen des DWBO im Sinne dieser Rechtsverordnung sind das DWBO und seine Mitglieder, die die AVR DWBO anwenden.
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§ 4
Konsultationsverfahren

( 1 ) Die AK DWBO informiert den Diakonischen Rat, wenn erhebliche Zweifel bestehen, ob ein Mitglied die von der Arbeitsrechtlichen Kommission getroffenen Beschlüsse anwendet.
( 2 ) Die AK DWBO informiert den Diakonischen Rat, wenn ein Mitglied einen Antrag nach § 6 Absatz 3 ARRG gestellt hat. Sie informiert den Diakonischen Rat über das Ergebnis ihrer Entscheidung.
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§ 5
Zusammensetzung

( 1 ) Der AK DWBO gehören als Mitglieder an:
  1. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmer (Dienstnehmerseite),
  2. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstgeber (Dienstgeberseite).
( 2 ) Es werden für jede Seite fünf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestimmt.
( 3 ) Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds treten die Stellvertreterinnen und Stellvertreter stimmberechtigt in der Reihenfolge ihrer Benennung durch die jeweils entsendende Stelle gemäß §§ 7 und 8 ein.
( 4 ) Für einzelne Sitzungen der AK DWBO können die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende jeweils für ihre Seiten aufgrund der Beschlussfassung ihrer Seiten als fachkundigen Ersatz für einzelne Mitglieder auch eine oder einen der nach Absatz 2 benannten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter benennen; in diesem Fall tritt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter stimmberechtigt ein.
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§ 6
Rechtsstellung der Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter

( 1 ) Die Mitglieder der AK DWBO und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die §§ 19 Absatz 1 und 21 MVG-EKD in der im DWBO gültigen Fassung gelten entsprechend.
( 2 ) Die Mitglieder der AK DWBO und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Kommission bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, soweit sie ihrer Natur nach vertraulich oder von der AK DWBO für vertraulich erklärt worden sind. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus der AK DWBO. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch für Personen, die zu einer Sitzung der AK DWBO hinzugezogen werden. Diese Personen sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden über ihre Schweigepflicht zu belehren.
( 3 ) Für Sitzungen der AK DWBO und zur Wahrnehmung der mit einer Mitgliedschaft in der AK DWBO verbundenen Aufgaben sind die Dienstnehmervertreterinnen und Dienstnehmervertreter, im Vertretungsfall deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen, im erforderlichen Umfang vom Dienst zu befreien. Auch für die Mitarbeit im begleitenden Fachausschuss nach § 11 Absatz 7 dieser Verordnung soll nach Maßgabe des Absatzes 4 eine Dienstbefreiung gelten.
( 4 ) Soweit mit dem Diakonischen Werk keine anderweitige Regelung getroffen wird, beträgt die Freistellung für die Mitglieder der AK DWBO, die im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen, jeweils 25 % der regelmäßigen Arbeitszeit vollbeschäftigter Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter. Soweit die Freistellung für das Mitglied nicht im Rahmen der Freistellung als Mitglied der örtlichen Mitarbeitervertretung gewährt werden kann, werden die Kosten der Freistellung bei Mitarbeitenden im kirchlichen oder diakonischen Dienst auf Antrag vom DWBO erstattet. Die Freistellung für stellvertretende Mitglieder der AK DWBO beträgt bis zu durchschnittlich fünf Wochenarbeitsstunden, für bis zu fünf weitere Fachausschussmitglieder jeweils bis zu durchschnittlich vier Wochenarbeitsstunden, dafür wird ein Freistellungskonto geführt. Je eines der weiteren Fachausschussmitglieder soll die Bereiche ambulante und stationäre Altenhilfe, Jugendhilfe, Krankenhaus und Eingliederungshilfe inhaltlich vertreten. Auch für diese ist eine Erstattung entsprechend Satz 2 auf Antrag möglich.
( 5 ) Die Mitglieder der AK DWBO und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten Reisekostenvergütung nach den für das DWBO geltenden Bestimmungen für Reisen, die für ihre Tätigkeit notwendig sind. Diese Reisen gelten als Dienstreisen.
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§ 7
Dienstnehmervertreterinnen und Dienstnehmervertreter

( 1 ) Die AGMV entsendet Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 und 8 ARRG. Sie darf nur Personen entsenden, die in einer Einrichtung tätig sind, die DWBO-Mitglied ist.
( 2 ) Für die Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter durch Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände (Vereinigungen) in die AK DWBO veröffentlicht die Geschäftsführung der AK DWBO spätestens drei Monate vor Ende der Amtszeit der AK DWBO im Kirchlichen Amtsblatt der EKBO die Bekanntmachung über die Bildung einer neuen AK DWBO und fordert Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände auf, sich an der Entsendung von Mitgliedern in die AK DWBO zu beteiligen. Dazu müssen sie sich bei der Geschäftsführung der AK DWBO spätestens zwei Monate vor Ende der Amtszeit der AK DWBO anmelden und ihre Entsendeberechtigung gemäß § 9 Absatz 4 ARRG gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Diakonischen Rates nachweisen. Die oder der Vorsitzende des Diakonischen Rates informiert die Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission über die ihr oder ihm zugegangenen Nachweise.
( 3 ) Die Geschäftsstelle der AK DWBO beziehungsweise die hierfür vom DWBO beauftragten Mitarbeitenden bestätigt den angemeldeten und entsendeberechtigten Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden, dass sie ihre Absicht zur Beteiligung an der Entsendung von Mitgliedern in die AK DWBO zur Kenntnis genommen hat. Sie lädt die mitwirkungsbereiten und entsendeberechtigten Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände zu einer Versammlung (Entsendeversammlung) ein, in der sie sich auf die Besetzung der Dienstnehmerseite einigen sollen.
( 4 ) Jeder Verband und jede Gewerkschaft kann sich mit in der Regel zwei Vertreterinnen oder Vertreter an der Entsendeversammlung beteiligen.
( 5 ) Die Entsendeversammlung wird von der Geschäftsstelle der AK beziehungsweise den hiermit vom DWBO beauftragten Mitarbeitenden geleitet.
( 6 ) Nach Beratung der Vertreterinnen und Vertreter der Verbände und Gewerkschaften in der Entsendeversammlung fordert die Sitzungsleiterin beziehungsweise der Sitzungsleiter die Vertreterinnen und Vertreter auf, die Personen zu benennen, die als Mitglieder und Stellvertretungen entsandt werden sollen.
( 7 ) Als Mitglieder und Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter können nur Anwesende benannt werden oder Personen, die sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied in der AK DWBO zu werden. Die Sitzungsleiterin beziehungsweise der Sitzungsleiter prüft, ob die benannten Personen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der AK DWBO erfüllen und ob die Voraussetzungen von § 9 Absatz 5 ARRG vorliegen.
( 8 ) Die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter stellt zum Abschluss der Versammlung die Namen der entsandten Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder fest.
( 9 ) In den Fällen des § 9 Absatz 8 ARRG stellt die Sitzungsleiterin oder der Sitzungsleiter die Anzahl der nicht besetzten Sitze fest. Die Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission fordert den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen schriftlich auf, die entsprechende Anzahl von Mitgliedern und Stellvertreterinnen oder Stellvertretern zu entsenden. Absatz 1 gilt entsprechend.
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§ 8
Dienstgebervertreterinnen und Dienstgebervertreter

Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeber und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Diakonischen Rat auf Vorschlag des „Dienstgeberverbandes im Bereich der Diakonie Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz“ benannt und müssen bei einem DWBO-Mitglied tätig sein.
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§ 9
Besetzungsverfahren

Die zur Besetzung nach den §§ 7 und 8 berechtigten Stellen benennen spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der AK DWBO die von ihnen für die neue Amtszeit zur Entsendung als Mitglied und Stellvertreterinnen und Stellvertreter der AK DWBO bestimmten Personen.
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§ 10
Amtszeit

( 1 ) Die Mitglieder der AK DWBO und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren benannt. Sie bleiben bis zur Bildung der neuen AK DWBO im Amt.
( 2 ) Eine erneute Benennung der bisherigen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist möglich.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, rückt für den Rest der Amtszeit eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gemäß § 5 Absatz 3 nach; dasselbe gilt für die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Nachbenennung von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern durch die entsprechende entsendende Stelle ist möglich.
( 4 ) Bei der Neubesetzung ist sicherzustellen, dass die Vorgabe des § 9 Absatz 5 ARRG weiterhin eingehalten wird.
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§ 11
Zusammentreten und Verfahren der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Zu ihrer ersten Sitzung wird die AK DWBO von der Geschäftsführenden Direktorin oder dem Geschäftsführenden Direktor des DWBO einberufen, die oder der die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden leitet.
( 2 ) Die AK DWBO wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus den Mitgliedern der Dienstgeber- oder Dienstnehmerseite zu wählen. Die oder der stellvertretende Vorsitzende ist aus den Mitgliedern der jeweils anderen Seite zu wählen.
( 3 ) Die AK DWBO wird zu ihren Sitzungen von der Leitung der Geschäftsstelle im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung eines Vorschlages für die Tagesordnung nach Bedarf einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn es von der Mehrheit der Mitglieder einer Seite unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird. Wird kein Einvernehmen über die Tagesordnung hergestellt, versendet die Geschäftsstelle einen Vorschlag des Vorsitzenden, über den zu Sitzungsbeginn abgestimmt wird.
( 4 ) Die Leitung der Sitzung obliegt der oder dem Vorsitzenden; im Verhinderungsfall tritt die oder der stellvertretende Vorsitzende ein. Bei Abwesenheit beider Vorsitzenden kann die AK DWBO zu Beginn der Sitzung die Sitzungsleitung durch Mehrheitsbeschluss bestimmen.
( 5 ) Zu den Sitzungen ist spätestens zwei Wochen vorher von der Leitung der Geschäftsstelle nach Möglichkeit unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzuladen, die elektronische Form genügt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zwei-Wochen-Frist unterschritten werden, wenn die Vorsitzenden hierüber Einvernehmen hergestellt haben.
( 6 ) Jedes Mitglied der AK DWBO und die Leitung der Geschäftsstelle haben das Recht, Punkte für die Tagesordnung anzumelden. Beratungs- und Beschlussgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können mit der Stimmenmehrheit der Mitglieder jeder Seite in diese aufgenommen werden.
( 7 ) Zur Vorbereitung der Sitzungen der AK DWBO sind beide Seiten berechtigt, Besprechungen ihrer jeweiligen Seite durchzuführen. Daran können auch die stellvertretenden Mitglieder teilnehmen. Beide Seiten können zu diesen Sitzungen Sachkundige hinzuziehen. Die Sachkundigen erhalten Reisekosten nach den für das DWBO geltenden Bestimmungen. Weitere erforderliche angemessene Kosten werden vom DWBO übernommen. Über die Angemessenheit der Kosten entscheidet der Vorstand des DWBO, zu dessen Entscheidung der Schlichtungsausschussvorsitzende angerufen werden kann.
( 8 ) Die Sitzungen der AK DWBO sind nicht öffentlich.
( 9 ) Die AK DWBO kann zu ihren Beratungen Sachkundige hinzuziehen, wenn die Stimmenmehrheit der Mitglieder jeder Seite dieses beschließt. Sie kann für besondere Fragen Ausschüsse und Arbeitsgruppen unter Beteiligung von Sachkundigen bilden. Absatz 7 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
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§ 12
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Die AK DWBO ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jeder Seite anwesend ist.
( 2 ) Beschlüsse der AK DWBO bedürfen der Stimmenmehrheit der Mitglieder jeder Seite. Die Seiten können auch getrennt abstimmen und mitteilen, ob die jeweils erforderliche Mehrheit zustande gekommen ist.
( 3 ) Erhält ein Antrag in der AK DWBO nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, ist über diesen Gegenstand in einer weiteren Sitzung erneut zu beraten. Kommt auch in dieser Sitzung ein Beschluss nicht zustande, kann die Mehrheit der Mitglieder einer Seite den Schlichtungsausschuss anrufen.
( 4 ) Anträge zur Beschlussfassung an die AK DWBO sind grundsätzlich innerhalb von vier Monaten abschließend zu behandeln. Abweichungen hiervon beschließt die AK DWBO im Einzelfall mit der jeweiligen Stimmenmehrheit der Mitglieder beider Seiten. Wird ein Antrag nicht innerhalb von vier Monaten nach Antragseingang entschieden und hat die AK DWBO nicht die Weiterbehandlung beschlossen, kann jede Seite mit der Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder auch ohne Sitzung der AK DWBO den Schlichtungsausschuss anrufen.
( 5 ) Sofern nach Beschlüssen der AK DWBO Dienstvereinbarungen über Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen zulässig sind, müssen Anträge auf Genehmigung an die AK DWBO innerhalb von zwei Monaten abschließend behandelt werden, wenn nicht die AK DWBO mit der jeweiligen Stimmenmehrheit der Mitglieder beider Seiten die Weiterbehandlung beschlossen hat. Wird ein solcher Antrag nicht innerhalb von zwei Monaten entschieden und hat die AK DWBO nicht die Weiterbehandlung beschlossen, legt die Geschäftsstelle der AK DWBO den Antrag dem Schlichtungsausschuss vor, dessen Entscheidung unmittelbar die der AK DWBO ersetzt.
( 6 ) Über die Beschlüsse der AK DWBO ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Annahme des Protokolls ist in der nächsten Sitzung der AK DWBO zu beschließen. Die Niederschrift muss den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beschlüsse enthalten und von der Leiterin oder dem Leiter der Sitzung und von einem Mitglied der jeweils anderen Seite unterzeichnet sein.
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§ 13
Veröffentlichung und Inkrafttreten der Beschlüsse

( 1 ) Die Beschlüsse der AK DWBO über eine Änderung der AVR DWBO sollen nach Annahme des Protokolls innerhalb von 14 Tagen durch Rundschreiben des DWBO veröffentlicht werden. Im Einvernehmen mit der Dienstnehmer- und Dienstgeberseite kann eine frühere Veröffentlichung der Beschlüsse erfolgen.
( 2 ) Die Beschlüsse werden mit der Veröffentlichung wirksam.
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§ 14
Geschäftsordnung

Die AK DWBO kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 15
Schlichtungsausschuss

( 1 ) Es wird ein Schlichtungsausschuss gebildet. Er entscheidet aufgrund von Anträgen nach § 6 Absatz 2 und 3 ARRG und über Streitigkeiten aus der Anwendung des ARRG und dieser Rechtsverordnung.
( 2 ) Der Schlichtungsausschuss setzt sich gemäß § 13 Absatz 2 und 3 ARRG zusammen. Für jede Beisitzerin und jeden Beisitzer ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen, das im Falle der Verhinderung einer Beisitzerin oder eines Beisitzers stimmberechtigt eintritt. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer dürfen nicht Mitglied der AK DWBO gemäß § 5 Absatz 1 ARRG oder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 5 Absatz 2 ARRG sein.
( 3 ) Die AK bestimmt durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 ARRG die oder den Vorsitzenden sowie die oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Die Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im kirchlich-diakonischen Dienst stehen. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen einer Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen mitarbeitet.
( 5 ) Die Beisitzerinnen und Beisitzer und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind jeweils von der Dienstgeber- oder Dienstnehmerseite schriftlich und unter Angabe der ladungsfähigen Adresse der Geschäftsstelle der AK DWBO zu benennen.
( 6 ) § 6 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. Für Beisitzerinnen und Beisitzer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die im DWBO oder bei einem seiner Mitglieder beschäftigt sind, gilt zusätzlich § 19 Absatz 2 MVG-EKD in der im DWBO gültigen Fassung entsprechend.
( 7 ) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. § 6 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Vorsitzenden erhalten eine Aufwandsentschädigung.
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§ 16
Schlichtungsverfahren

( 1 ) Anträge an den Schlichtungsausschuss sind innerhalb einer Frist von vier Wochen, nachdem die AK DWBO trotz zweimaliger ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig war (§ 12 Absatz 2 ARRG), oder wenn eine Mehrheit in der AK DWBO nicht zustande gekommen ist (§ 12 Absatz 3 ARRG), schriftlich und mit einer Begründung versehen an den Schlichtungsausschuss zu richten. Die elektronische Form ist möglich.
( 2 ) Ruft eine Seite den Schlichtungsausschuss an oder legt die Geschäftsstelle der AK DWBO gemäß § 12 Absatz 5 dem Schlichtungsausschuss einen Antrag zur Entscheidung vor, so hat dieser unverzüglich zusammenzutreten. Die Geschäftsstelle der AK DWBO lädt den Schlichtungsausschuss und die Beteiligten mindestens zwei Wochen vor dem Schlichtungstermin schriftlich ein. Die elektronische Form genügt.
( 3 ) Der Schlichtungsausschuss verhandelt und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Bei der Abstimmung ist eine Stimmenthaltung unzulässig.
( 4 ) Der Schlichtungsausschuss hat die allgemeinen Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens zu beachten. Er kann Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln.
( 5 ) Der Schlichtungsausschuss gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und erörtert die Einwendungen mit ihnen. Er kann bei Bedarf Sachkundige zur Beratung hinzuziehen, für die das DWBO die erforderlichen angemessenen Kosten erstattet.
( 6 ) Der Schlichtungsausschuss soll sich um eine gütliche Einigung bemühen.
( 7 ) § 13 gilt entsprechend.
( 8 ) Der Schlichtungsausschuss kann sich unter Einbeziehung der beziehungsweise des stellvertretenden Vorsitzenden eine Geschäftsordnung geben.
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§ 17
Aussetzung des Schlichtungsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren ist auszusetzen, wenn die Dienstgeber- und die Dienstnehmerseite dies mit der Mehrheit der Stimmen jeder Seite beschließen. Kommt eine Einigung in der AK DWBO zustande, endet das Schlichtungsverfahren. Kommt eine Einigung nicht in der nächsten Sitzung der AK DWBO zustande und hat die AK DWBO nicht mit der Stimmenmehrheit der Mitglieder beider Seiten die Weiterbehandlung beschlossen, wird das Schlichtungsverfahren fortgesetzt.
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§ 18
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung der AK DWBO und des Schlichtungsausschusses liegt beim DWBO. Die Benennung der Leitung der Geschäftsstelle erfolgt durch das DWBO im Benehmen mit der Dienstnehmer- und der Dienstgeberseite.
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§ 19
Kosten der AK DWBO

Die Kosten der AK DWBO und des Schlichtungsausschusses trägt das DWBO.
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Dritter Abschnitt
Ausführungsbestimmungen zu Arbeitsrechtlichen Kommissionen nach § 2 Absatz 2

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§ 20
Mitwirkung bei Änderungen des Verfahrensrechts

( 1 ) Werden im Verfahrensrecht der Arbeitsrechtlichen Kommissionen nach § 2 Absatz 2 dieser Rechtsverordnung Änderungen erforderlich, sind entsprechende Änderungsvorschläge der Kirchenleitung der EKBO von der Geschäftsführung dieser AK verbunden mit einem entsprechenden Antrag zur Genehmigung vorzulegen. Ausgenommen sind Änderungen der Geschäftsordnung der AK.
( 2 ) Die Kirchenleitung der EKBO entscheidet über einen Antrag nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Diakonischen Rat des DWBO nach pflichtgemäßem Ermessen. Soll die Änderung des Verfahrensrechts zur Anpassung an rechtliche Erfordernisse vorgenommen werden, ist die Genehmigung zu erteilen.
( 3 ) Der Kreis der Werke und Einrichtungen, für die die Beschlüsse dieser AK gelten, ist in einem Tarifregister festgehalten, das der Kirchenleitung der EKBO mitgeteilt wird. Die Erweiterung dieses Tarifregisters in Bezug auf weitere Mitglieder ist in entsprechender Anwendung von § 6 Absatz 3 ARRG nur nach Antrag an und Beschluss durch die AK DWBO möglich.
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§ 21
Kosten

Sämtliche Kosten der Arbeitsrechtlichen Kommissionen nach § 2 Absatz 2 tragen die Mitglieder des DWBO, auf die sich die Genehmigung dieser AK erstreckt.
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Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 22
Änderung dieser Rechtsverordnung

Vorschläge des DWBO zur Änderung dieser Rechtsverordnung sollen im Benehmen mit der Dienstnehmer- und Dienstgeberseite der AK erfolgen.
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§ 23
Übergangsbestimmung

( 1 ) Laufende Amtszeiten nach der ARRO DWBO vom 1. Juli 2005 gelten fort.
( 2 ) Für die Bildung der Arbeitsrechtlichen Kommission mit der Amtszeit 2015 bis 2018 gilt eine verkürzte Frist zur Veröffentlichung der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der EKBO. Die Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission wird die Bekanntmachung über die Bildung einer neuen Arbeitsrechtlichen Kommission und die Beteiligungsaufforderung unverzüglich nach Inkrafttreten der ARRO im Kirchlichen Amtsblatt der EKBO veröffentlichen. Die Anmeldefrist nach § 7 Absatz 2 Satz 2 beträgt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung einen Monat.
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§ 24
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelungsordnung vom 1. Juli 2005 (KABl. S. 106) außer Kraft.