.
Geltungszeitraum von: 01.03.2002
Geltungszeitraum bis: 31.08.2017
Satzung des Instituts „Kirche und Judentum“
Vom 1. Februar 2002
####§ 1
(
1
)
Das Institut „Kirche und Judentum“ ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg im Sinne des Artikels 99 ihrer Grundordnung.
(
2
)
Das Institut ist eine landeskirchliche Einrichtung und auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung mit der Humboldt-Universität zu Berlin vom 28. Juni 1994 (geändert am 9. August 1999) zugleich ein An-Institut der Humboldt-Universität zu Berlin.
(
3
)
1 Das Institut führt Vortragsveranstaltungen, Seminare, Arbeitsgemeinschaften und Studienreisen nach Israel durch. 2 Es fördert die Studien von Theologiestudentinnen und Theologiestudenten sowie Theologinnen und Theologen in Jerusalem und ist um den Ausbau seiner dort befindlichen „Harder-Bibliothek“ bemüht. 3 Das Institut gibt Publikationen wissenschaftlicher, pädagogischer und allgemeinbildender Art heraus, arbeitet in überregionalen Gremien mit und regt zu besonderen Forschungsarbeiten zum Gesamtthema „Kirche und Israel“ an.
#§ 2
(
1
)
Träger der Rechte und Pflichten des Instituts ist die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg.
(
2
)
1 Das Vermögen des Instituts ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg. 2 Alle für das Institut bestimmten Einnahmen aus Zuschüssen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, aus Sammlungen, aus dem Verkauf von Publikationen, aus Kollekten und Spenden fließen diesem Sondervermögen zu.
(
3
)
Das Vermögen des Instituts dient ausschließlich und unmittelbar seinen in § 1 Abs. 3 genannten gemeinnützigen und kirchlichen Aufgaben.
(
4
)
Der Haushaltsplan des Instituts ist Teil des landeskirchlichen Haushalts.
(
5
)
1 Arbeitsverträge mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Instituts (§ 4) schließt das Konsistorium. 2 Die Leiterin oder der Leiter des Instituts kann dazu bevollmächtigt werden.
#§ 3
(
1
)
1 Das Institut wird von einem Kuratorium im Rahmen dieser Satzung nach Maßgabe des Haushaltsplanes in freier und selbstständiger Entschließung geleitet. 2 Das Kuratorium wacht über die Verwendung der dem Institut zufließenden Mittel und ist der Kirchenleitung für die Arbeit des Instituts verantwortlich.
(
2
)
Das Kuratorium besteht aus acht Mitgliedern, und zwar
- vier Mitgliedern, die aufgrund ihrer Erfahrung auf dem Gebiet des christlich-jüdischen Dialogs die Voraussetzung für eine intensive Mitarbeit mitbringen und von der Kirchenleitung berufen werden (die Leiterin oder der Leiter des Instituts kann Vorschläge machen),
- der Dekanin oder dem Dekan der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin,
- einem weiteren von der Fakultät entsandten Mitglied,
- zwei weiteren Mitgliedern, die vom Kuratorium zu wählen sind.
(
3
)
Die Leiterin oder der Leiter und die Wirtschafterin oder der Wirtschafter des Instituts gehören dem Kuratorium mit beratender Stimme an.
(
4
)
1 Die Mitglieder des Kuratoriums nach Absatz 2 Buchstabe a, c und d werden für vier Jahre gewählt. 2 Wiederwahl ist zulässig.
(
5
)
1 Das Kuratorium wählt ein Mitglied für den Vorsitz. 2 Das mit dem Vorsitz beauftragte Mitglied vertritt gemeinsam mit der Leiterin oder dem Leiter das Institut gegenüber Universität und Öffentlichkeit. 3 Gegenseitige Vertretung ist zulässig.
(
6
)
1 Die Sitzungen finden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt. 2 Sie werden von dem den Vorsitz führenden Mitglied im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter einberufen. 3 Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn es drei Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragen.
(
7
)
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
#§ 4
(
1
)
Die Kirchenleitung bestellt auf Vorschlag des Kuratoriums eine Leiterin oder einen Leiter für das Institut.
(
2
)
Die Leiterin oder der Leiter führt die laufenden Geschäfte des Instituts im Rahmen der vom Kuratorium gefassten Beschlüsse.
(
3
)
Die Anstellung weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.
#§ 5
Das Konsistorium bestellt für das Institut eine Wirtschafterin oder einen Wirtschafter.
#§ 6
(
1
)
Über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Instituts entscheidet die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Kuratorium.
(
2
)
Im Falle der Aufhebung fällt das Vermögen des Instituts an die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg, die es in vollem Umfang für kirchlich-diakonische und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
#§ 7
1 Diese Satzung tritt am 1. März 2002 in Kraft. 2 Sie tritt an die Stelle der Satzung des Instituts „Kirche und Judentum“ in der Fassung vom 15. September 1986 (KABl.-EKiBB 1987 S. 25).