.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 01.01.2018
Geltungszeitraum bis: 31.12.2018
Finanzsatzung des Kirchenkreises Steglitz
Vom 18. November 20171#
####§ 1
Finanzanteile
(
1
)
Für die Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet.
(
2
)
1 Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet. 2 Die Mittel werden je zur Hälfte den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis für Liegenschaften des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens (ehem. Zweckvermögen) im Verhältnis der nach § 28 der II. Berechnungsverordnung zum Wohnungsbaugesetz anzusetzenden aktuell ermittelten und veröffentlichten Werte zugewiesen.
(
3
)
Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet; davon werden im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen 60 % an die Gemeinden weitergegeben.
(
4
)
Bei der Verteilung der Zuweisungen werden die tatsächlichen Finanzanteile, nicht die Haushaltsansätze zugrunde gelegt.
#§ 2
Pfarrdienstwohnungen
Die Erhaltung und Instandsetzung zugewiesener Pfarrdienstwohnungen wird durch kreiskirchliche Bezuschussung der Kosten für Substanz erhaltende Maßnahmen sichergestellt [FinVO § 3 (2)].
#§ 3
Immobiles Finanzvermögen
(
1
)
1 Gemeinden können vermietete Immobilien im Finanzvermögen als Selbstabschließer behandeln. 2 In solchen Fällen ist der Jahresabschluss dem Verwaltungsamt zur korrekten Ergebnisverarbeitung und -darstellung und für die Rechnungsprüfung vorzulegen.
(
2
)
Für Gebäude und Gebäudeanteile im Finanzvermögen sollen Instandhaltungsrücklagen mindestens bis zum Zehnfachen des Jahressatzes nach § 28 II. Berechnungsverordnung angesammelt werden.
#§ 4
Entnahmen aus dem immobilen Finanzvermögen
In den Haushalt der Gemeinden einfließende Entnahmen aus dem immobilen Finanzvermögen gehen in voller Höhe in die Anrechnung.
#§ 5
Rücklagen-Pool
(
1
)
1 Die Rücklagen der Rechtsträger des Kirchenkreises werden in einem gemeinsamen vom Verwaltungsamt verwalteten Pool angelegt. 2 Anlagen dürfen im Einzelfall 10 % des Gesamtpoolvolumens nicht überschreiten. 3 Die Erträge werden den Rechtsträgern ihren Poolanteilen entsprechend zugeordnet.
(
2
)
1 Auf Antrag können am Pool beteiligten Rechtsträgern durch vom Kreiskirchenrat bestätigten Beschluss des Haushaltsausschusses Darlehen gewährt werden. 2 Die Summe der Darlehen darf 20 % des Gesamtpoolvolumens nicht überschreiten. 3 Im Beschluss werden Höhe, Laufzeit, Zinssatz und Tilgung festgelegt. 4 Der Zinssatz entspricht in der Regel dem auf das nächste Viertelprozent aufgerundeten Poolertrag des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres.
#§ 6
Stellenplan, Stellenbesetzungen und Personalkostenrücklagen
(
1
)
Grundlage der Stellenplanung in Gemeinden und im Kirchenkreis ist der kreiskirchliche Stellenplan.
(
2
)
Stellenbesetzungen bedürfen der Zustimmung des Kreiskirchenrats.
(
3
)
Die Personalkostenrücklagen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises sollen mindestens 150 % der tatsächlichen Jahresbruttopersonalkosten betragen.
(
4
)
Der Kirchenkreis übernimmt die Personalkosten für die Superintendentin/den Superintendenten.
#§ 7
Kindertagesstätten
(
1
)
Die Finanzierung der Kitas erfolgt auf der Grundlage der „Rahmenvereinbarung" des Senats mit der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege einschl. Kostenblatt.
(
2
)
1 Die Kindertagesstätten der Gemeinden bilden eine Solidargemeinschaft. 2 In dieser findet zwischen den Kindertagesstätten ein Finanzausgleich statt. 3 Diesen regelt der Kreiskirchenrat.
#§ 8
Zuwendungsempfänger
(
1
)
Das Verwaltungsamt des Kirchenkreisverbands Berlin Süd-West sowie das Diakonische Werk Steglitz-Teltow-Zehlendorf erhalten mit dem Haushalt des Kirchenkreises festgestellte Zuwendungen.
(
2
)
Diese Zuwendungen erhöhen oder vermindern sich gegenüber dem Haushaltsansatz prozentual entsprechend der Veränderung der Kirchensteuereinnahmen.
#§ 9
Befristung
Diese Satzung gilt für die Haushaltsjahre 2018 bis 2022.