.

Geltungszeitraum von: 01.01.2018

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Finanzsatzung des Kirchenkreises Steglitz

Vom 18. November 20171#

####

§ 1
Finanzanteile

( 1 ) Für die Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet.
( 2 ) Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet. Die Mittel werden je zur Hälfte den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis für Liegenschaften des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens (ehem. Zweckvermögen) im Verhältnis der nach § 28 der II. Berechnungsverordnung zum Wohnungsbaugesetz anzusetzenden aktuell ermittelten und veröffentlichten Werte zugewiesen.
( 3 ) Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet; davon werden im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen 60 % an die Gemeinden weitergegeben.
( 4 ) Bei der Verteilung der Zuweisungen werden die tatsächlichen Finanzanteile, nicht die Haushaltsansätze zugrunde gelegt.
#

§ 2
Pfarrdienstwohnungen

Die Erhaltung und Instandsetzung zugewiesener Pfarrdienstwohnungen wird durch kreiskirchliche Bezuschussung der Kosten für Substanz erhaltende Maßnahmen sichergestellt [FinVO § 3 (2)].
#

§ 3
Immobiles Finanzvermögen

( 1 ) Gemeinden können vermietete Immobilien im Finanzvermögen als Selbstabschließer behandeln. In solchen Fällen ist der Jahresabschluss dem Verwaltungsamt zur korrekten Ergebnisverarbeitung und -darstellung und für die Rechnungsprüfung vorzulegen.
( 2 ) Für Gebäude und Gebäudeanteile im Finanzvermögen sollen Instandhaltungsrücklagen mindestens bis zum Zehnfachen des Jahressatzes nach § 28 II. Berechnungsverordnung angesammelt werden.
#

§ 4
Entnahmen aus dem immobilen Finanzvermögen

In den Haushalt der Gemeinden einfließende Entnahmen aus dem immobilen Finanzvermögen gehen in voller Höhe in die Anrechnung.
#

§ 5
Rücklagen-Pool

( 1 ) Die Rücklagen der Rechtsträger des Kirchenkreises werden in einem gemeinsamen vom Verwaltungsamt verwalteten Pool angelegt. Anlagen dürfen im Einzelfall 10 % des Gesamtpoolvolumens nicht überschreiten. Die Erträge werden den Rechtsträgern ihren Poolanteilen entsprechend zugeordnet.
( 2 ) Auf Antrag können am Pool beteiligten Rechtsträgern durch vom Kreiskirchenrat bestätigten Beschluss des Haushaltsausschusses Darlehen gewährt werden. Die Summe der Darlehen darf 20 % des Gesamtpoolvolumens nicht überschreiten. Im Beschluss werden Höhe, Laufzeit, Zinssatz und Tilgung festgelegt. Der Zinssatz entspricht in der Regel dem auf das nächste Viertelprozent aufgerundeten Poolertrag des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres.
#

§ 6
Stellenplan, Stellenbesetzungen und Personalkostenrücklagen

( 1 ) Grundlage der Stellenplanung in Gemeinden und im Kirchenkreis ist der kreiskirchliche Stellenplan.
( 2 ) Stellenbesetzungen bedürfen der Zustimmung des Kreiskirchenrats.
( 3 ) Die Personalkostenrücklagen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises sollen mindestens 150 % der tatsächlichen Jahresbruttopersonalkosten betragen.
( 4 ) Der Kirchenkreis übernimmt die Personalkosten für die Superintendentin/den Superintendenten.
#

§ 7
Kindertagesstätten

( 1 ) Die Finanzierung der Kitas erfolgt auf der Grundlage der „Rahmenvereinbarung" des Senats mit der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege einschl. Kostenblatt.
( 2 ) Die Kindertagesstätten der Gemeinden bilden eine Solidargemeinschaft. In dieser findet zwischen den Kindertagesstätten ein Finanzausgleich statt. Diesen regelt der Kreiskirchenrat.
#

§ 8
Zuwendungsempfänger

( 1 ) Das Verwaltungsamt des Kirchenkreisverbands Berlin Süd-West sowie das Diakonische Werk Steglitz-Teltow-Zehlendorf erhalten mit dem Haushalt des Kirchenkreises festgestellte Zuwendungen.
( 2 ) Diese Zuwendungen erhöhen oder vermindern sich gegenüber dem Haushaltsansatz prozentual entsprechend der Veränderung der Kirchensteuereinnahmen.
#

§ 9
Befristung

Diese Satzung gilt für die Haushaltsjahre 2018 bis 2022.

#
1 ↑ Die Satzung wurde am 31. Januar 2018 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt