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Geltungszeitraum von: 01.01.2017

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz

Vom 12. November 2016

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz hat am 12. November 2016 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70) in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl. EKiBB S. 159) die folgende Finanzsatzung beschlossen:
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§ 1
Finanzanteile

( 1 ) Für Personalausgaben werden 75 Prozent der Finanzanteile verwendet.
( 2 ) Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 12,5 Prozent der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 50 Prozent anhand der Gemeindegliederzahlen erhalten.
( 3 ) Für Sachausgaben werden 12,5 Prozent der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 60 Prozent anhand der Gemeindegliederzahlen erhalten.
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§ 2
Pfarrdienstwohnungen

Die Kirchengemeinden der pfarramtlichen Dienstbereiche werden beauftragt, in angemessener Weise für die Instandhaltung der Pfarrhäuser Sorge zu tragen. Aus den Finanzanteilen für Personalausgaben, den Personalkostenerstattungen abzüglich der Personalkosten laut Stellenplan können unter Berücksichtigung von § 9 Absatz 1 der Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung) vom 14. Dezember 2012 (KABl. 2013 S. 32) für die Kirchengemeinden, die Dienstwohnungen für Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen vorhalten, Dienstwohnungsentschädigungen in Höhe von bis zu 500,00 € im Monat ausgezahlt werden.
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§ 3
Finanzausgleich

( 1 ) Dem Finanzausgleich innerhalb eines Kirchenkreises unterliegen die tatsächlichen Einnahmen des vorangegangenen Haushaltsjahres der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises nach § 5 Absatz 1 der Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung) vom 14. Dezember 2012 (KABl. 2013 S.32) jeweils
  • bis zu einer Höhe von 50.000,00 € zu maximal 30 %
  • und ein diese Summe übersteigender Betrag zu maximal 60 %.
( 2 ) Abweichend von § 4 der Finanzverordnung werden lediglich die Einnahmen der Kirchengemeinden nach Nummer 1 (Pachten) und 5 (Solar- und Windenergie- sowie Mobilfunkanlagen) zum Finanzausgleich herangezogen. Von den in Absatz 2 genannten Einnahmen werden die Finanzierungskosten der Anlagen (Schuldendienstzahlungen) abgesetzt.
( 3 ) Die Kreissynode kann von den vorstehenden Bestimmungen zugunsten der Kirchengemeinden im Haushaltsplan abweichende Regelungen treffen, sofern der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen gedeckt ist.
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§ 4
Zuordnung von Personalkostenanteilen

Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemeinden unterbleibt. Es wird ein gemeinsamer kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt.
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§ 5
Geltungsdauer der Finanzsatzung

Die Finanzsatzung gilt bis auf Widerruf.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Finanzsatzung tritt nach Genehmigung durch das Konsistorium1# und Veröffentlichung zum 1. Januar 2017 in Kraft.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 29. Dezember 2016 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.