.Vom 21. Januar 2011(KABl. S. 34); zuletzt geändert durch Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 27.02.2014
Geltungszeitraum bis: 31.01.2019
Rechtsverordnung über die Ausführung des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (HKVG) – AusführungsVO HKVG
Vom 21. Januar 2011(KABl. S. 34); zuletzt geändert durch Rechtsverordnung
vom 24. Januar 2014
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 91 des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (HKVG) vom 17. April 2010 (KABl. S. 87) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
(aufgehoben)
#§ 2
Rücklagenbildung
(
1
)
Die Träger von kirchlichen Friedhöfen sollen unbeschadet der Verpflichtung zur Absicherung der Personalkosten nach § 12 Finanzgesetz eine Friedhofsrücklage bilden, deren Mindestbestand 15 vom Hundert des durchschnittlichen tatsächlichen Haushaltsvolumens des Friedhofes der vorangegangenen drei Haushaltsjahre erreichen und deren Höchstbestand 50 vom Hundert dieses Durchschnitts nicht übersteigen soll.
(
2
)
Soweit Träger von kirchlichen Friedhöfen das Rechnungswesen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 HKVG nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung ausrichten, wird die Friedhofsrücklage nach den durchschnittlichen Gesamtaufwendungen der vorangegangenen drei Haushaltsjahre bemessen.
(
3
)
Die Träger von kirchlichen Kindertagesstätten sollen eine entsprechende Rücklage bilden, deren Mindestbestand 15 vom Hundert des durchschnittlichen tatsächlichen Haushaltsvolumens der Kindertagesstätte der vorangegangenen drei Haushaltsjahre erreichen und deren Höchstbestand 50 vom Hundert dieses Durchschnitts nicht übersteigen soll.
#§ 3
Grabpflege- und Bestattungsvorsorgeverträge
1 Grabpflege- und Bestattungsvorsorgeverträge unterliegen nicht der Genehmigungspflicht nach § 88 Abs. 1 Nr. 7 HKVG. 2 Die Genehmigungspflicht gemäß § 88 Abs. 2 HKVG bleibt dabei unberührt.
#§ 4
Friedhofsgebühren
Soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gilt die Genehmigungspflicht gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 14 HKVG nicht für Friedhofsgebühren.
#§ 5
Verzicht auf oder Ablösung oder Umwandlung von Nutzungen und Rechten
1 Ein Verzicht auf oder die Ablösung oder Umwandlung von Nutzungen und Rechten bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 15 HKVG nur, sofern der Wert der jeweiligen Nutzungen und Rechte einen Betrag von 25.000 Euro übersteigt. 2 Unterhalb dieser Grenze bedürfen Verzicht, Ablösung oder Umwandlung der Genehmigung des Kreiskirchenrates, sofern die Erträge der betroffenen Nutzungen und Rechte für den Finanzausgleich in Anspruch genommen werden müssen. 3 Die Genehmigungspflicht gemäß § 88 Abs. 2 HKVG bleibt dabei unberührt.
#§ 6
Genehmigungspflicht bei inneren Darlehen
1 Innere Darlehen des Allgemeinen Vermögens bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums nur, sofern der Betrag von 200.000 Euro überschritten wird. 2 Unterhalb dieser Grenze bedürfen innere Darlehen des Allgemeinen Vermögens der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Kreiskirchenrates. 3 § 88 Abs. 4 HKVG gilt entsprechend.
#§ 7
Rechtsgeschäfte in besonderen Fällen
(
1
)
Folgende Verträge bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach § 88 Abs. 2 HKVG nicht:
- Kaufverträge, deren Vertragsgegenstand einen Betrag von 5.000 Euro (brutto) im Einzelfall oder insgesamt innerhalb eines Haushaltsjahres nicht übersteigen,
- Dienst- und Werkverträge, bei denen der vertraglich vereinbarte Zahlungsanspruch einen Betrag von 2.500 Euro (brutto) im Einzelfall oder insgesamt innerhalb eines Haushaltsjahres nicht übersteigt sowie
- Dienst- und Werkverträge, bei denen der Zahlungsanspruch nach einem Geschäfts- oder Gegenstandswert bestimmt wird, der einen Betrag von 1.000 Euro im Einzelfall oder insgesamt innerhalb eines Haushaltsjahres nicht übersteigt.
(
2
)
Sonstige Genehmigungspflichten bleiben unberührt.
#§ 8
Wohnraummietverträge
1 Wohnraummietverträge bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach § 88 Abs. 3 Nummer 3 HKVG nicht, wenn die bei Vertragsschluss vereinbarte monatliche Miete den Mittelwert der ortsüblichen Vergleichsmiete (Netto-Kaltmiete) ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen oder wohnwerterhöhenden oder –mindernden Merkmalen eines qualifizierten Mietspiegels nicht unterschreitet und ein vom jeweils zuständigen Verwaltungsamt gebräuchliches Vertragsformular verwendet wird. 2 Eine Genehmigungspflicht nach § 88 Abs. 2 oder 3 Nummer 2 HKVG bleibt unberührt.
#§ 9
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Mindest- und Höchstbestände der Rücklagen von Diakoniestationen und Kirchhöfen vom 20. Dezember 1988 (KABl.-EKiBB 1989 S. 6) in der Fassung vom 24. April 1990 (KABl.-EKiBB S. 58) außer Kraft.