.Satzung des Evangelischen Kirchenkreises
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Satzung des Evangelischen Kirchenkreises
Berlin Nord-Ost über die Zusammensetzung
von Kreissynode und Kreiskirchenrat
Vom 24. März 2012 (KABl. S. 126); geändert durch Beschluss vom 17. März 20181#
Die Kreissynode hat am 24. März 2012 mit der in Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung vorgeschriebenen Mehrheit die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Zweck der Satzung
Diese Satzung regelt die Zusammensetzung der Kreissynode und die Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats.
#§ 2
Wahlbereiche
(
1
)
Der Kirchenkreis wird zum Zwecke der Konstituierung der Kreissynode und zur Bestellung der Kreissynodalen in Wahlbereiche unterteilt.
(
2
)
1 Ein Wahlbereich kann für die Wahl des Kreiskirchenrates, der Ausschüsse und anderer Gremien Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen. 2 Die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Kreissynode bleiben unberührt.
(
3
)
1 Die Wahlbereiche wählen, indem die Mitglieder aller beteiligten Gemeindekirchenräte in gemeinsamer Sitzung mit der Mehrheit der Anwesenden entscheiden. 2 Die Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Anzahl aller Mitglieder der Gemeindekirchenräte anwesend ist. 3 Die Vorsitzenden der Gemeindekirchenräte einigen sich auf den Sitzungstermin; im Übrigen gelten die Artikel 23 Absatz 6 und 9 sowie 53 Absatz 5 der Grundordnung entsprechend. 4 Die Vorsitzenden der Gemeindekirchenräte können einvernehmlich ein anderes Wahlverfahren vereinbaren; der Kreiskirchenrat erarbeitet hierfür Vorschläge.
(
4
)
Die Synodalen sind gehalten, die Gemeinden ihres Wahlbereiches in geeigneter Weise über die Arbeit der Kreissynode zu informieren.
(
5
)
1 Der Zuschnitt der Wahlbereiche ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist. 2 Die mit dem Beschluss der Kreissynode vom 17. März 2018 festgelegten Wahlbereiche gelten, solange die Kreissynode nichts Abweichendes beschließt, als Wahlbereiche nach § 2 Absatz 5 Satz 1 der Satzung.
#§ 3
Ehrenamtliche, Ordinierte im Gemeindedienst
(
1
)
1 Die Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 1 der Grundordnung (Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden) werden aus dem Kreis der Gemeindeglieder des Wahlbereiches gewählt. 2 Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Kreissynode je Wahlbereich ergibt sich aus der Anlage. 3 Bei den Wahlen sollen die Interessen aller Gemeinden vertreten sein.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 2 der Grundordnung (ordinierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gemeindedienst) werden aus dem Kreis der kirchengemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst im Wahlbereich gewählt. 2 Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Kreissynode je Wahlbereich ergibt sich aus der Anlage.
(
3
)
Es werden je Wahlbereich mindestens ein Mitglied nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 1 der Grundordnung und mindestens ein Mitglied nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 2 der Grundordnung gewählt.
#§ 4
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis
(
1
)
Die Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 3 der Grundordnung (andere im Kirchenkreis beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) werden aus den folgenden Arbeitsbereichen gewählt:
- Kirchenmusik,
- Arbeit mit Kindern und Familien,
- Kindertagesstätten,
- Religionsunterricht,
- Arbeit mit Jugendlichen,
- Diakonie,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Krankenhausseelsorge.
(
2
)
1 Aus jedem Arbeitsbereich wird ein Mitglied der Kreissynode gewählt. 2 Die Wahl wird, sofern nichts Abweichendes geregelt ist, durch die Konvente der Arbeitsbereiche vollzogen. 3 Die Wahl erfolgt im Fall der Nummer 3 durch die Leiterinnen und Leiter der Kindertagesstätten, im Fall der Nummer 4 durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Evangelischen Religionsunterricht, die im Bereich des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Nord-Ost mehr als vier Stunden Religionsunterricht erteilen oder Christenlehre anbieten, im Fall der Nummer 6 durch die zuständigen Regionalen Arbeitsgemeinschaften.
#§ 5
Vom Kreiskirchenrat berufene Mitglieder, Superintendentin oder Superintendent
(
1
)
1 Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 2 bis 4 berufen. 2 Bei der Entscheidung über die Berufungen hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des § 1 Absatz 2 zu beachten. 3 Unter ihnen sollen:
- zwei vom Kreisjugendkonvent Vorgeschlagene sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen,
- eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes sein, der oder die von den Mitarbeiterinnen und den Mitarbeitern des zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes vorgeschlagen wird,
- eine oder ein von der Berliner Stadtmission vorgeschlagene Vertreterin oder vorgeschlagener Vertreter sein.
(
2
)
Die Superintendentin oder der Superintendent ist Mitglied der Kreissynode.
#§ 6
Vertretung der Kreissynodalen
1 Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 sind zwei stellvertretende Mitglieder zu benennen, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind. 2 Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
#§ 7
Größe des Kreiskirchenrates, Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats
(
1
)
Die Anzahl der nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätigenden Mitglieder des Kreiskirchenrates nach Artikel 52 Absatz 6 der Grundordnung soll die Anzahl der Wahlbereiche des Kirchenkreises nicht unterschreiten.
(
2
)
1 Für die Mitglieder des Kreiskirchenrats nach Artikel 52 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 der Grundordnung wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied gewählt. 2 Die Kreissynode entscheidet zuvor, ob diese personengebunden gewählt werden oder in der Reihenfolge ihrer Wahl bei einer Verhinderung ordentlicher Mitglieder ihrer jeweiligen Gruppe tätig werden.
#§ 8
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
(
1
)
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung2#.
(
2
)
1 Änderungen dieser Satzung einschließlich der Änderung des Zuschnitts der Wahlbereiche müssen von der Kreissynode mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, jedoch mindestens der Hälfte der Zahl der Mitglieder beschlossen werden. 2 Auch diese Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#Anlage
9 Wahlbereiche des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Nord-Ost
|
Wahl- bereich Nr. | Zusammensetzung des Wahlbereiches | Anzahl der Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 1 Grundordnung (Ehrenamtliche) | Anzahl der Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 2 der Grundordnung (Gemeindepfarrerinnen/Gemeindepfarrer) |
8 | Buch Karow Blankenburg Blankenfelde Buchholz | 5 | 2 |
9 | An der Panke Humboldthain Versöhnung Lazarus | 5 | 2 |
45 | 18 |