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Satzung der Stiftung „Sankt Georgen-Hospital“

[Vom 25. April 2017]

(KABl. 2019 S. 37)

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1.
Name, Sitz, Rechtsform

1.1
Die bereits in Visitationsberichten von 1500 und 1543 erwähnte, seit unvordenklichen Zeiten gegründete kirchliche Stiftung „Sankt Georgen-Hospital“ hat ihren Sitz in 17268 Templin, Berliner Straße 5.
1.2
Die Einrichtung ist eine Stiftung im Sinne der §§ 80 ff. BGB i. V. m. StiftGBbg. Sie ist als kirchliche Stiftung durch die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz anerkannt und unterliegt insoweit der Aufsicht durch das Konsistorium.
1.3
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
1.4
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.5
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Vorstandsmitglieder wie auch andere Personen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
1.6
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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2.
Aufgaben

2.1
Die Stiftung „Sankt Georgen-Hospital“ hat die Aufgabe, als Wohnstätte für Bürger/innen zu dienen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheits- und Körperzustandes einer Betreuung bedürfen. Dazu dient ihr insbesondere das Hospitalgebäude in 17268 Templin, Berliner Straße 5. Sie kann darin ihre Aufgaben auch durch eine Hilfsperson erbringen lassen, wenn diese das satzungsmäßige Betreuungsangebot sicherstellt.
2.2
Die Stiftung kann diese Aufgabe auch durch Förderung von Vorhaben und Projekten anderer gemeinnütziger Körperschaften verwirklichen, die im Sinne von Punkt 2.1 tätig sind.
2.3
Weitere Aufgabe ist die Erhaltung der Georgenkapelle für kirchliche und kulturelle Zwecke.
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3.
Zuordnung der Stiftung

3.1
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Stiftung der Hilfe Dritter, insbesondere des Landesausschusses für Innere Mission im Land Brandenburg, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bedienen. Grundsätzliche Belange der Stiftung bei der Aufgabenerfüllung, insbesondere bei der Darstellung und Vertiefung ihres diakonischen Charakters, werden durch den Landesausschuss für Innere Mission im Land Brandenburg wahrgenommen; über diesen ist sie dem Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
3.2
Die Stiftung ist ein rechtlich selbstständiges Werk im Sinne des Artikels 94 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Sie ist an die Ordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz gebunden und steht unter deren Schutz und Fürsorge.
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4.
Organ

4.1
Organ der Stiftung ist der Vorstand. Er bestimmt die Grundsätze für die Erfüllung der Aufgaben, führt die Aufsicht über die Stiftung und wacht über die Einhaltung der Satzungsbestimmungen.
4.2
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung und Beschlussfassung über Aufnahme oder Beendigung von Arbeitsgebieten sowie über Vorhaben, die zu rechtlichen oder finanziellen Verpflichtungen führen,
  2. Entgegennahme des jährlichen Arbeitsberichtes,
  3. Entgegennahme der jährlichen Rechnungslegung und Entlastungserteilung.
4.3
Der Vorstand besteht aus mindestens drei – höchstens fünf Personen. Ihm gehören an:
  1. der/die Direktor/in des Landesausschusses für Innere Mission im Land Brandenburg bzw. ein/e bevollmächtigte/r Vertreter/in,
  2. zwei Mitglieder, die vom Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Templin beauftragt werden,
  3. bis zu zwei Mitglieder, die vom Vorstand gewählt werden.
4.4
Alle Mitglieder müssen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen ist. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt sechs Jahre. Der Vorstand ergänzt sich durch Zuwahl. Eine Wiederwahl von Mitgliedern ist zulässig. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Erträge des Vermögens oder auf sonstige Entschädigungen. Nachgewiesene Ausgaben, die ihnen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, werden erstattet.
4.5
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die:
  1. Vorsitzende/n,
  2. Stellvertreter/in,
  3. Schatzmeister/in, der/die gleichzeitig Schriftführer/in ist.
4.6
Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n vertreten. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung ist der/die stellvertretende Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die Schatzmeister/in zu dieser Vertretung ermächtigt.
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5.
Sitzungen des Vorstandes

5.1
Der Vorstand tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Der/die Vorsitzende beruft durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung dazu ein. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder dieses beantragen.
5.2
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des/der Vorsitzenden oder seines/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Muss eine Vorstandssitzung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, kann der/die Vorsitzende unter Beibehaltung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche erneut eine Vorstandssitzung einberufen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5.3
Der Vorstand entscheidet mit Ausnahme der in Ziffer 7 vorgesehenen Fälle mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5.4
Über die Sitzungen ist vom/von der Schriftführer/in eine Niederschrift zu fertigen und den Mitgliedern zuzustellen. Diese können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang Einsprüche geltend machen. Erfolgt kein Einspruch, gilt die Niederschrift als genehmigt.
5.5
Beschlüsse können auf schriftlichem Weg herbeigeführt werden, falls kein Vorstandsmitglied widerspricht.
5.6
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Sachverständige hinzuziehen.
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6.
Vermögen

6.1
Zur Durchführung der Aufgaben stehen der Stiftung als Eigentum die Grundstücke nebst Gebäuden in Templin, Berliner Str. 4 und 5, Kirche und Hospital sowie Äcker und Gärten, das sonstige Vermögen, Erträge aus Vermögen, freiwillige Gaben, Spenden, Kollekten, Beihilfen und sonstige Erträge aus der Wirtschaftsführung zur Verfügung.
6.2
Die Finanzierung von Aufgaben gem. Pkt. 2.2 kann auch geschehen durch Vermietung der Stiftungsgebäude, durch Verpachtung der stiftungseigenen Liegenschaften oder nach deren Verkauf mit den Zinsen aus dem Verkaufserlös.
6.3
Alle Mittel der Stiftung sind für die satzungsgemäßen Zwecke bestimmt. Sie sind entweder laufend dafür zu verausgaben oder zweckgebundenen Fonds zuzuführen. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
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7.
Änderung der Satzung

7.1
Eine Änderung der Satzung oder Auflösung der Stiftung kann nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit des Vorstandes beschlossen werden. Zu dieser Sitzung ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzuladen. Ein Beschluss über eine Änderung der Satzung oder Auflösung der Stiftung bedarf der Genehmigung des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
7.2
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen an den Landesausschuss für Innere Mission im Land Brandenburg, 14467 Potsdam, Berliner Str. 148, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Rahmen seiner sozialen Aufgabenwahrnehmung zu verwenden.
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8.
Übergangs- und Schlussbestimmungen

8.1
Diese Satzung tritt an die Stelle der genehmigten Satzung vom 18. Februar 1998 in der Fassung vom 5. Februar 1998.
8.2
Die Zusammensetzung des Vorstandes bleibt durch die Neufassung der Satzung unberührt.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 24. November 2017 vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.