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Satzung der Kaiserin Augusta-Stiftung in Potsdam

[Vom 20. Juli 2017]

(KABl. 2019 S. 39)

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Präambel

Die Kaiserin Augusta-Stiftung wurde 1872 in Berlin auf Anregung der Kaiserin Augusta vom Kaiserin-Augusta-Verein gegründet und durch königliche Genehmigung vom 24.02.1872 mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Ihr Sitz ist seit 1902 in Potsdam. Die Kaiserin Augusta-Stiftung besitzt seit 1900 in Potsdam das Grundstück Am Neuen Garten 29-32 (Flur 1, Flurstücke 303, 305, 313).
Die Stiftung hat bis zum 27.01.2009 die o. g. Stiftungsimmobilien vollständig veräußert.
Die Stiftung wurde errichtet, um insbesondere Töchtern von gefallenen Offizieren und Beamten eine angemessene Schulbildung zu vermitteln und diese pädagogisch zu betreuen. Im August 1943 erfolgte die Zusammenlegung mit der privat-rechtlichen Stiftung „Johannaheim“ Waisenhaus für Mädchen in Potsdam (früher Werftpfuhl bei Werneuchen, Kreis Oberbarnim) durch staatliche Genehmigung der entsprechenden Beschlüsse beider Stiftungsorgane. Die erloschene Stiftung „Johannaheim, Waisenhaus für Mädchen zu Werftpfuhl bei Werneuchen“ wurde mit Stiftungsurkunde vom 14.06.1910 vom Geheimen Commerzienrath Eduard Arnhold und seiner Ehefrau Johanna, geb. Arnthal, beide wohnhaft in Berlin, aus Anlass ihrer silbernen Hochzeit errichtet und erhielt am 04.09.1910 durch landesherrliche Genehmigung die Rechtsfähigkeit. Zweck der Stiftung war die unentgeltliche Pflege und Erziehung bedürftiger Kinder aus allen Ständen ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses.
Die „Kaiserin Augusta-Stiftung“ übernahm nach der Zusammenlegung die Stiftungsliegenschaften in der Albrechtstraße 12 (heute am Neuen Garten 22) in Potsdam (heute Grundbuch Potsdam Blatt 675, Flur 1, Flurstück 288) und führte dort bis 1945 den Stiftungszweck fort. 10 1945 wurden beide Gebäude mit allem Inventar von den sowjetischen Besatzungstruppen beschlagnahmt. 11 Bis 1958 konnte in angemieteten Räumen in der Friedrich-Ebert-Str. 60 ein Internatsbetrieb fortgesetzt werden. 12 Die Kinder besuchten die öffentlichen Schulen. 13 Ab Herbst 1958 ruhte jede eigene Tätigkeit. 14 Die Stiftung erhielt von der Stadt Potsdam für die beschlagnahmten Gebäude Mietentgelte. 15 Mit diesem Geld konnte der Internatsbetrieb finanziert werden. 16 Nach 1958 wurden kirchliche Ausbildungsstätten finanziell unterstützt.
17 Die Stiftungsgebäude wurden am 22. August 1994 an das Kuratorium der Stiftung zurückgegeben. 18 Damit sind die Voraussetzungen gegeben, wieder im Sinne der Stifter tätig zu werden.
19 Die Stiftung arbeitete bisher auf der Grundlage der am 14. Juli 1947 von der Provinzialregierung der Mark Brandenburg genehmigten Satzung. 20 Sie führte seitdem den Namen „Augusta-Stiftung“. 21 Um dem Stifterwillen erneut Ausdruck zu verleihen, soll mit dieser Satzung wieder der alte Name aufleben und die Stiftung künftig „Kaiserin Augusta-Stiftung in Potsdam“ heißen.
22 In Weiterführung der alten Stiftungszwecke der Kaiserin Augusta-Stiftung und der Stiftung „Johannaheim“ widmet sich die Stiftung heute pädagogischen Aufgaben ohne Bindung an einen bestimmten Personenkreis. 23 Zu diesem Zweck wird die nachfolgende Neufassung der Satzung beschlossen.
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§ 1
Sitz und Rechtsform

Die „Kaiserin Augusta-Stiftung in Potsdam“ ist eine selbstständige Stiftung bürgerlichen Rechts, deren Zweck es ist, überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen. Sie ist eine kirchliche Stiftung im Sinne des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 20.04.2004. Die Stiftung hat ihren Sitz in Potsdam. Sie ist Mitglied im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. und damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. angeschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck

  1. Die Stiftung verfolgt in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke:
    1. Durchführung oder Förderung von Bildungs- und Ausbildungsveranstaltungen für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Erwachsene,
    2. Veranstaltungen oder Förderung von schulischer Bildung für Kinder und Jugendliche oder von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Erwachsene, vorrangig für diakonische Aufgaben,
    3. Tätigkeit als Förderstiftung durch Leistung von Zuwendungen zu Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßmahnen für Jugendliche und Erwachsene, insbesondere im Bereich der Erziehung und der sozialen Arbeit.
    4. Vorrangig sind Schulen in kirchlicher oder diakonischer Trägerschaft zu fördern.
  2. Die Konzeption der Ausbildungsstätten muss sicherstellen, dass es das pädagogische Ziel ist, neben der Vermittlung der fachlichen Qualifikation die Schülerinnen und Schüler bzw. Studentinnen und Studenten und sonstige Auszubildende zu befähigen, auf der Grundlage christlichen Glaubens verantwortliche Entscheidungen selbst treffen zu können, unter Achtung der Menschenrechte und Menschenwürde eines jeden Menschen.
  3. Darüber hinaus verfolgt die Stiftung in Fortführung der Zweckbestimmung der ehemaligen Stiftung „Johannaheim“ folgenden weiteren Zweck: Finanzielle Förderung der Schul- und/oder Berufsausbildung von jungen Menschen, die wirtschaftlich bedürftig im Sinne der Abgabenordnung sind, unabhängig von ihrer Religion. Vorrangig sollen Waisen und Halbwaisen gefördert werden.
    Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Gewährung von Beihilfen zum Lebensunterhalt,
    • Übernahme von Schulgeld, Studiengebühren etc.,
    • Übernahme von Lernmittelkosten und Fachliteratur.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Stiftungsvermögen

Das Stiftungskapital beträgt 1.653.015,33 EURO. Es ist ungeschmälert zu erhalten. Die Erträge aus den Vermögenswerten sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Dies gilt auch für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu ausdrücklich bestimmt sind. Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden.
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§ 5
Kuratorium

  1. Vertreter der Stiftung ist das Kuratorium. Es besteht aus mindestens vier und maximal sieben Mitgliedern, dem/der ersten Kurator/in, seinem/r Stellvertreter/in und den weiteren Kuratoren/innen.
  2. Der erste Kurator oder, in seinem Verhinderungsfall, sein Stellvertreter vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich jeweils zusammen mit einem weiteren Kuratoriumsmitglied.
  3. Die Tätigkeit der Mitglieder des Kuratoriums ist ehrenamtlich, vorbehaltlich des Ersatzes barer Auslagen.
  4. Das Kuratorium kann einen besonderen Vertreter für einen bestimmten Geschäftskreis auf der Grundlage von § 30 BGB bestellen, der nicht Mitglied des Kuratoriums sein muss. Diesem kann eine angemessene Vergütung gewährt werden. Der Geschäftskreis wird in einer vom Kuratorium zu beschließenden Geschäftsordnung bestimmt.
  5. Die Kuratoren werden auf Vorschlag des Kuratoriums von dem Bischof der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu ehrenamtlicher, unentgeltlicher Amtsführung berufen. Über ihre Ernennung erhalten sie eine Urkunde. Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt sechs Jahre. Die Mitglieder des Kuratoriums führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihres Nachfolgers weiter. Scheidet ein Kurator innerhalb der sechsjährigen Amtsperiode aus, so unterbreitet das Kuratorium dem Bischof der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz einen neuen Vorschlag zur Berufung für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Abberufung von Mitgliedern des Kuratoriums erfolgt durch den Bischof der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und ist nur aus wichtigem Grunde möglich.
  6. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den ersten Kurator sowie dessen Stellvertreter.
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§ 6
Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung. Es hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Kuratoriumsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
  2. Dem Kuratorium unterliegt insbesondere die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:
    1. die Verwendung der Stiftungserträge und den Einsatz der Stiftungsmittel,
    2. den jährlichen Wirtschaftsplan,
    3. den Tätigkeitsbericht,
    4. die Feststellung der Jahresrechnung,
    5. die Bestellung eines unabhängigen Jahresabschlussprüfers, sofern eine Prüfung für erforderlich gehalten wird,
    6. die Bildung von Rücklagen,
    7. die Entlastung des besonderen Vertreters,
    8. den Erwerb und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken und Erbbaurechten sowie die Errichtung von Bauten,
    9. die Aufnahme von Darlehen und Belastungen von Vermögenswerten,
    10. die Änderung der Satzung,
    11. die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen Stiftung.
  3. Das Kuratorium tritt so oft wie es die Geschäftslage erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen.
  4. Eine Veräußerung von Grundbesitz der Stiftung darf nur vorgenommen werden, wenn wirtschaftliche Umstände zur Erhaltung der Stiftung oder eine bessere Erfüllung ihres Zweckes die Veräußerung als notwendig erscheinen lassen. Der Veräußerungswert ist dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
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§ 7
Beschlussfassung

  1. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der erste Kurator oder der Stellvertreter des ersten Kurators lädt alle Kuratoriumsmitglieder mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert unter Angabe einer Frist von 14 Kalendertagen zur schriftlichen Abstimmung auf. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder in der Sitzung anwesend ist.
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung kommen nur dann zustande, wenn alle Mitglieder zustimmen.
  3. Die Änderung des Zweckes, die Auflösung der Stiftung oder der Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung kann nur in einer Sitzung, bei der alle Mitglieder anwesend sind, mit Mehrheit von ¾ beschlossen werden.
  4. Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Über Beschlüsse, die im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst worden sind, ist ein Protokoll anzufertigen. Die schriftlichen Zustimmungen sind beizulegen.
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§ 8
Zweckänderung, Auflösung, Zusammenschluss

  1. Änderungen des Zweckes, die Auflösung der Stiftung oder der Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn
    • die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist oder
    • eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.
  2. Der vom Kuratorium zu fassende Beschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Vorschriften des kirchlichen Stiftungsgesetzes bleiben unberührt.
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§ 9
Vermögensanfall

Bei der Auflösung bzw. Aufhebung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwenden.
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§ 10
Rechtsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, vertreten durch das Konsistorium.
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§ 11
Zuständigkeit der Stiftungsbehörde

Beschlüsse über Satzungsänderungen, Auflösung oder Zusammenschluss bedürfen der Genehmigung des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz1#.

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1 ↑ Die Satzung wurde am 24. November 2017 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.