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#§ 2
#§ 3
#§ 4
§ 5
Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus
Vom 19. März 2022
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus hat am 19. März 2022 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Finanzgesetz in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 Grundordnung die folgende Finanzsatzung beschlossen:
#§ 1
Finanzanteile
- Für Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet.
- 1 Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 10 % der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 70 % erhalten. 2 Diesen Betrag erhalten die Kirchengemeinden auf Basis der Bruttogrundfläche für Immobilien des Zweckvermögens. 3 Ausgenommen von der Bauzuweisung sind Nebengebäude bis zu einer Bruttogrundfläche von 50 m², außer freistehende Glockentürme.
- Für Sachausgaben werden 13 % der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 60 % anhand der Gemeindegliederzahlen erhalten.
- Für die Finanzierung von Verwaltungsaufgaben werden 2 % der Finanzanteile verwendet.
§ 2
Klimaschutzfond
- Es wird ein kreiskirchlicher Klimaschutzfond gebildet.
- Die Höhe der im Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführung zum Klimaschutzfonds wird nach dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Konsistoriums veranschlagt.
- Die Berechnung der Anteile der Kirchengemeinden erfolgt entsprechend der im vorangegangenen Kalenderjahr emittierten, nach § 3 Klimaschutzgesetz ermittelten gebäudebezogenen Tonnen CO2.
- Hiervon tragen die Kirchengemeinden im Wege des Abzuges von ihren Finanzanteilen 75 %, der Kirchenkreis 25 %.
§ 3
Pfarrdienstwohnungen
- 1 Jede Kirchengemeinde, die eine Pfarrdienstwohnung für eine besetzte oder für eine im Stellenplan des Kirchenkreises als besetzbar ausgewiesene Pfarrstelle zu unterhalten hat, erhält für die Erhaltung der Pfarrdienstwohnungen pro Jahr 4.600 €. 2 Werden für zeitweilig nicht als Pfarrdienstwohnung genutzte Wohnungen Mieteinnahmen erzielt, werden diese von diesem Betrag abgezogen.
- Wird die Pfarrdienstwohnung in einer Kirchengemeinde von der Pfarrerin oder dem Pfarrer nicht genutzt, und wird die Pfarrbesoldung gemäß der Besoldungstabelle „ohne Dienstwohnung“ gezahlt, gibt es keine über Absatz 1 hinausgehende Zahlung des Kirchenkreises.
- 1 Die Mittel für die Pfarrdienstwohnungen dienen dem Unterhalt und der Sicherung der Pfarrdienstwohnungen. 2 Die Tilgung von Krediten aus früheren Jahren mit diesen Mitteln ist möglich.
- 1 Mittel aus den vom Kirchenkreis zentral verteilten Anteilen für Bau und Bauunterhaltung werden nicht für Pfarrdienstwohnungen vergeben. 2 Bei Grundsanierungen sind Ausnahmen von dieser Bestimmung möglich.
- Sofern notwendig, stellt der Kirchenkreis zinsgünstige Kirchenkreisdarlehen für Bau und Bauunterhaltung der Pfarrdienstwohnungen für die Kirchengemeinden bereit.
§ 4
Kreiskirchlicher Stellenplan
1 Es wird ein kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt. 2 Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkostenanteile an die Kirchengemeinden unterbleibt.
#§ 5
Inkrafttreten
Die Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung über Finanz- und Haushaltsfragen für den Evangelischen Kirchenkreis Cottbus vom 14. Juni 2019 tritt zum 31. Dezember 2022 außer Kraft. Diese Finanzsatzung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft, sofern sie nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium1# durch Rundschreiben an alle Kirchengemeinden des Kirchenkreises bekannt gemacht worden ist. In 2027 soll die Finanzsatzung geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.