.I.
II.
#III.
Geltungszeitraum von: 01.05.2006
Geltungszeitraum bis: 30.09.2019
Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf C-Stellen
Vom 28. April 2006
(KABl. S. 78)
Die Kirchenleitung hat folgende Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf C-Stellen beschlossen:
#I.
Grundsätzliches
1 Die Richtlinie gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern auf C-Stellen, unabhängig vom jeweiligen Dienstumfang.
2 Die angegebenen Prozentsätze geben die jeweilige Ober- und Untergrenze zur Bewertung der einzelnen Dienste an. 3 Die konkrete Festlegung der Dienste geschieht aufgrund dieser Richtlinie durch den Anstellungsträger und gemäß § 13 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenmusikgesetz unter Mitwirkung der Kreiskantorin oder des Kreiskantors.
4 Die empfohlenen Prozentsätze umfassen die jeweiligen Dienste mit ihrer gesamten Vor- oder Nacharbeit sowie ihrer tatsächlichen Dauer und Häufigkeit. 5 Das Singen der Chorgruppen in Gottesdiensten und kirchenmusikalischen Veranstaltungen ist im Rahmen einer normalen C-Stelle in diesen Werten mit enthalten (sechs bis acht Gottesdienste und ein bis zwei kirchenmusikalische Veranstaltungen pro Jahr).
6 In besonders begründeten Fällen kann von den angegebenen Prozentsätzen nach oben oder nach unten abgewichen werden. 7 Dabei sollen abweichende Regelungen aufgrund persönlicher oder örtlicher Gegebenheiten mit den Organen der kirchenmusikalischen Fachaufsicht (Kreiskantorin oder Kreiskantor, Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor) einvernehmlich geklärt werden. 8 Beispielsweise kann Chorarbeit, die nach Umfang, Aufwand und Qualität erheblich über dem Durchschnitt einer C-Stelle liegt, einvernehmlich nach den Arbeitszeitrichtlinien für A- und B-Kirchenmusiker mit bis zu 20 % bewertet werden.
9 Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker ist nicht verpflichtet, die Vorbereitung seiner Dienste in der Gemeinde vorzunehmen.
10 Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker auf einer C-Stelle soll, falls es sein Hauptberuf erlaubt, an den Dienstbesprechungen der Gemeinde und den Konventen im Kirchenkreis und der Landeskirche teilnehmen.
#II.
Bewertung der einzelnen Dienste
Zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs wird folgende Bewertung empfohlen:
Beschäftigungsumfang (von 100 % DU) | ||
1. | Organistendienst bei Gottesdiensten, Kasualien und Orgelkonzerten | |
a) | Gottesdienste | ab 12 % |
(Richtwert für einen Gottesdienst pro Woche: mindestens 12 % einschließlich Vorbereitungszeit; Amtshandlungen 6 % bei durchschnittlich einer Amtshandlung pro Woche; bei weniger oder unregelmäßigen Amtshandlungen kann Einzelvergütung vereinbart werden) | ||
b) | Orgelkonzerte oder Orgelmusiken in der eigenen Gemeinde bis 3 % für ein Konzert, maximal 6 % | bis zu 6 % |
c) | Unterrichtstätigkeit | ab 3 % |
Falls die Erteilung von Unterricht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist (je wöchentliche Unterrichtseinheit à 60 Minuten). Ebenso anderer Instrumentalunterricht einzeln oder in Kleingruppen. | ||
2. | Kantorendienst | |
a) | Regelmäßige kirchenmusikalische Gruppen Kantorei, Gospelchor, Jugendchor, Kinderchor, Seniorenchor, Kammerchor, Instrumentalgruppe | 8–12 % je Gruppe |
(je eigenständiger Gruppe 12 % bei einer wöchentlichen Probe von ca. 120 Minuten; bei geringerer Probezeit entsprechend weniger) | ||
b) | Regelmäßiges Singen mit Gemeindegruppen (bei wöchentlichen Veranstaltungen von 60 Minuten Dauer) | 5 % |
3. | Organisation | |
a) | Dienstbesprechungen, Konvente bis zu 4 %, falls sie wahrgenommen werden können | 4 % |
b) | Organisation von Konzerten (wenn Konzerte vereinbart werden) | 1–2 % |
III.
Inkrafttreten
1 Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 2006 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.