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Richtlinie über die Vergabe von Mitteln aus dem
Kita-Strukturanpassungsfonds

Vom 20. Januar 2023

(KABl. Nr. 17 S. 31)

Die Kirchenleitung hat folgende Richtlinie über die Vergabe von Mitteln aus dem Kita-Strukturanpassungsfonds beschlossen1#:
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1. Zielstellung des Fonds und Rahmenbedingungen

Die evangelische Kita ist ein Ort frühkindlicher evangelischer Bildung, an dem Familien unterstützt und das interreligiöse Gespräch praktiziert werden. Über Kitas bietet Kirche Kindern und ihren Familien ein anregendes Umfeld und trägt mit der Kommunikation des Evangeliums zur persönlichen, religiösen und sozialen Entwicklung von Menschen bei. Kitas bieten so alltagsintegrierte christliche Angebote und gemeinsame Gemeindeveranstaltungen.
Der Kitaplatz-Ausbau ist in fast allen Kommunen eine aktuelle und drängende Aufgabe. Die Synode hatte mit dem Doppelhaushalt 2018/2019 beschlossen, den Strukturanpassungsfonds („Fonds zur Entwicklung neuer Strukturen“, vgl. § 7 der Rechtsverordnung über die Kindertagesstättenarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 15. Dezember 2006) als ein Anreizsystem zu schaffen, um evangelische Träger zum Neu- und Ausbau evangelischer Kitas zu ermutigen. Jetzt und auch zukünftig werden auch strukturell, finanziell und konzeptionell erhebliche Anstrengungen erforderlich sein, um die evangelische Kita als deutlich erkennbares evangelisches Angebot in der Palette der Trägervielfalt zu behalten.
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2. Fördersumme

Der Regelförderbetrag beträgt im Fall des Neubaus einer Kita maximal 3.500 EUR je neu geschaffenem Platz bzw. im Fall der Erweiterung einer Kita maximal 2.500 EUR je neu geschaffenem Platz als Fehlbetragsfinanzierung. Dieser wird nur bei Erfüllung der Förderbedingungen gezahlt. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Auch der Erhalt von sonst wegfallenden Kitaplätzen kann in besonderen Fällen gefördert werden.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, eine Unterstützung für Planungskosten und eine Machbarkeitsstudie zu erhalten (in der Regel 50 Euro pro Platz). Bei Realisierung des Vorhabens wird diese Unterstützung auf eine spätere Förderung für die zu schaffenden Kitaplätze angerechnet.
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3. Antragstellung

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Kirchenkreise, Verbände und Vereine in kirchlicher Trägerschaft sowie diakonische Träger allein oder in Kooperation mit anderen der Kirche zugeordneten Trägern. Diakonische Träger müssen eine Kooperationsvereinbarung mit einer Gemeinde oder einem Kirchenkreis vorlegen. Eine Mitgliedschaft beim VETK wird in der Regel vorausgesetzt. Der Antrag wird gestellt an das Konsistorium, Referat 2.2.
Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen spätestens drei Wochen vor der Sitzung des Kitastrukturanpassungsfonds vorzulegen:
  1. Darstellung des Vorhabens,
  2. Anzahl der zusätzlich geschaffenen Plätze und ggf. Anzahl der bereits vorhandenen oder zu erhaltenden Plätze,
  3. Beschluss des zuständigen Gremiums des Trägers,
  4. Stellungnahme des Kirchenkreises zum Bedarf an evangelischen Kitaplätzen in der Region und über die Anbindung an eine Kirchengemeinde,
  5. Stellungnahme der zuständigen öffentlichen Verwaltung über den Bedarf an Betreuungsplätzen,
  6. bei Aufnahme von Darlehen eine Wirtschaftlichkeitsprüfung (Aufstellung, wie aufgenommenes Darlehen in den entsprechenden Jahren zurückgezahlt wird),
  7. Finanzierungsplan für das Vorhaben, der Angaben zu den aufgebrachten Eigenmitteln, ggf. Fördersummen vom zuständigen Kirchenkreis (mit entsprechendem Beschluss) und ggf. (beantragte oder genehmigte) Fördersummen von Drittmittelgebern enthält,
  8. Stellungnahme des zuständigen KVA zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers inkl. Darstellung von Vermögen/Rücklagen; sollte kein KVA zuständig sein alternativ eine Bilanz des Antragstellers sowie
  9. bei Kita-Erweiterungen eine Betriebserlaubnis (mit ausgewiesener Platzzahl).
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4. Förderbedingungen

Gefördert werden bis zu 50 % der kirchlichen Eigenmittel, d. h. Kirchenkreis, Gemeinde und/oder der (diakonische) Kita-Rechtsträger muss bzw. müssen mindestens die gleiche Summe aufbringen wie die Landeskirche.
Gefördert werden nur solche Vorhaben, die aufgrund der Gesamtschau der Unterlagen einen dauerhaften Betrieb erwarten lassen. Sollte der Träger nicht Eigentümer des Kitagebäudes sein bzw. werden, wird der Antrag nur gefördert, wenn der Kitabetrieb für mindestens zehn Jahre gesichert ist, andernfalls müssen die Fördermittel zurückgezahlt werden und zwar jedes Jahr seit Beginn des Kitabetriebes anteilig reduziert um 10 % des Förderbetrages (also im ersten Jahr 90 % des gewährten Zuschusses, im zweiten Jahr 80 % des gewährten Zuschusses usw.). Bauvorhaben werden nur gefördert, wenn der Antrag vor Abschluss der im Antrag genannten Baumaßnahmen gestellt wurde. Die Förderung von Instandhaltungsmaßnahmen ist in der Regel ausgeschlossen.
Zuwendungsmitteilungen haben die Regelungen von § 25 HKVG zu berücksichtigen. Sie können mit Auflagen versehen werden.
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5. Abrechnung der Mittelverwendung

Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt nach Übersendung der unterschriebenen und gestempelten Zuwendungsmitteilung unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen mit Zahlungsnachweis oder Sachbuchauszügen, aus denen die zweckmäßige Mittelverwendung deutlich wird. Bei Bedarf sind auch Abschlagszahlungen nach Baufortschritt auf die bewilligte Zuwendungssumme möglich. Der Abruf des Zuschusses muss innerhalb von zwei Jahren ab Datum des Zuwendungsbescheides erfolgen; diese Frist kann bei Verzögerungen des Projektes auf Antrag verlängert werden. Eine Abrechnung der Baukosten und der eingesetzten Mittel erfolgt spätestens ein Jahr nach Abnahme des Bauwerkes durch den Bauherrn. Bei Verstößen gegen die Auflagen und Regelungen der Zuwendungsmitteilungen kann die Fördersumme vom Konsistorium ganz oder anteilig vom Zuwendungsempfänger zurückgefordert werden.

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1 ↑ Die Richtlinie ist am 21. Januar 2023 in Kraft getreten.