.§ 1
§ 2
§ 3
Kirchengesetz über die Bildung von Arbeitsschutzausschüssen in den Kirchenkreisen
Vom 26. Oktober 2019
(KABl. S. 212)
Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####Präambel
1 Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist es, sicherheits- und gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen für alle Mitarbeitenden zu schaffen und zu erhalten. 2 Vielfältige Belastungen und Gefährdungen können zu einer verminderten Arbeitsleistung und einem früheren Ausscheiden aus dem Arbeitsleben führen. 3 Gegenüber den Mitarbeitenden hat die Dienstgeberseite unterschiedliche rechtliche Pflichten, um sicherheits- und gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen zu etablieren. 4 Ein wichtiges Instrument ist hierbei der Arbeitsschutzausschuss auf der Ebene der Kirchenkreise. 5 Mit der Errichtung von Arbeitsschutzausschüssen in den Kirchenkreisen wird ein im Sinne von § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit gleichwertiger Arbeitsschutz geschaffen.
#§ 1
Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses
(
1
)
1 Der Kreiskirchliche Arbeitsschutzausschuss unterstützt die Kirchengemeinden in ihren Trägeraufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz. 2 Er ist Bindeglied zwischen dem Landeskirchlichen Arbeitsschutzausschuss (LASA) und den Kirchengemeinden, in dem Fragen der Kirchengemeinden an den LASA kommuniziert und die Arbeitsergebnisse des LASA zeitnah an die Kirchengemeinden weitergeleitet werden.
(
2
)
Jeder kirchliche Arbeit- oder Dienstgeber ist unter Beachtung sonstiger rechtlicher Vorschriften verpflichtet, den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten.
(
3
)
1 Der Kreiskirchliche Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sowie des Gesundheitsschutzes zu beraten. 2 Er soll die Kirchengemeinden und Einrichtungen bei der Beachtung von gesetzlichen Bestimmungen entlasten und konkrete Hilfestellung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben geben.
(
4
)
Der Kreiskirchliche Arbeitsschutzausschuss soll Ideentransfer und Erfahrungsaustausch unterstützen sowie den Kontakt zu Fachleuten (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsärztin oder -arzt) und Fachgremien (z. B. Evangelische Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz) erleichtern.
#§ 2
Zusammensetzung und Arbeitsweise
(
1
)
Der Kreiskirchliche Arbeitsschutzausschuss soll sich aus folgenden Personen zusammensetzen:
- Dienst- bzw. Arbeitgebervertreterinnen oder -vertreter des Kirchenkreises,
- Vertreterinnen oder Vertreter der Mitarbeitervertretung und der Schwerbehindertenvertretung des Kirchenkreises,
- Fach- und Ortskräfte für Arbeitssicherheit,
- Betriebsärztin oder Betriebsarzt und
- Sicherheitsbeauftragte des Kirchenkreises.
(
2
)
1 Kirchengemeinden und Einrichtungen des Kirchenkreises sind verpflichtet, eine Ansprechperson für den Kreiskirchlichen Arbeitsschutzausschuss für die Themenbereiche Arbeits- und Gesundheitsschutz zu benennen. 2 Diese können als Vertreterinnen oder Vertreter in den Kreiskirchlichen Arbeitsschutzausschuss entsandt werden.
(
3
)
1 Der Kreiskirchliche Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal halbjährlich zusammen. 2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem zu regeln ist, wie sich der Arbeitsschutzausschuss über die Vorgaben nach Absatz 1 hinaus zusammensetzt. 3 Die Protokolle und Arbeitsergebnisse werden an alle Mitglieder des Ausschusses sowie an die dem Arbeitsschutzausschuss des Kirchenkreises benannten Ansprechpersonen versandt. 4 Die Geschäftsordnung kann auch festlegen, dass sich die Arbeitsschutzbeauftragten und Sicherheitsbeauftragten aller kirchlichen Einrichtungen des Kirchenkreises zu einem jährlichen Konvent treffen.
(
4
)
Kirchenkreise können einen gemeinsamen Arbeitsschutzausschuss bilden, sofern die betroffenen Kreiskirchenräte und die jeweiligen Mitarbeitervertretungen zuvor zugestimmt haben, und die jeweiligen Kirchenkreise in dem gemeinsamen Arbeitsschutzausschuss ausreichend repräsentiert sind.
#§ 3
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.