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Geltungszeitraum von: 01.01.2018

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Rechtsverordnung über die Geltung des MVG-Anwendungsgesetzes für das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.

Vom 13. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 4); geändert durch Rechtsverordnung
vom 24. November 2017

(KABl. 2018 S. 8)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat aufgrund von § 16 MVG-Anwendungsgesetz im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. folgende Rechtsverordnung erlassen:
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Artikel 1

Das Kirchengesetz über die Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 1992 in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (MVG-Anwendungsgesetz – MVG-AG) vom 16. April 2010 (KABl. S. 108), geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2013 (KABl. S. 86), gilt für das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
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§ 1
(zu §§ 10, 11 und 23 MVG.EKD)

( 1 ) Mitglieder einer Mitarbeitervertretung müssen grundsätzlich Mitglied einer Kirche sein, die Mitglied im Ökumenischen Rat Berlin-Brandenburg oder einer Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in einer anderen Gliedkirche oder einem anderen Bundesland ist. Wenn die Verhältnisse eines Trägers oder einer Einrichtung es erfordern, weil die gemäß § 8 MVG.EKD erforderliche Anzahl von Mitgliedern einer Mitarbeitervertretung nicht gemäß Satz 1 besetzt werden kann oder wenn die Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung aus anderen Gründen die Erforderlichkeit einvernehmlich feststellen, kann hiervon im Einzelfall abgewichen werden. In diesem Fall ist bei der Wahl zur Mitarbeitervertretung (§ 11 MVG.EKD) sicherzustellen, dass die Mitarbeitervertretung zu mehr als der Hälfte aus Mitgliedern besteht, die die Voraussetzung von Satz 1 erfüllen. Die Einzelheiten des Verfahrens und der Wahl regelt das zuständige Organ des Diakonischen Werkes.
( 2 ) Der oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung (§ 23 MVG.EKD) muss Mitglied einer Kirche nach Absatz 1 sein.
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§ 2
(zu §§ 54, 55 MVG.EKD)

Die Mitarbeitervertretungen des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und seiner Einrichtungen sowie seiner Mitglieder und deren Einrichtungen bilden eine Arbeitsgemeinschaft (Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen). Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben des Gesamtausschusses gemäß § 55 MVG.EKD wahr. Das Nähere regelt das zuständige Organ des Diakonischen Werkes.
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§ 2a
(zu § 49 MVG.EKD)

§ 1 Absatz 1 gilt bei der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend.
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§ 3
(zu §§ 56, 57, 58, 59, 60 und 61 MVG. EKD)

Für das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit seinen Einrichtungen sowie seine Mitglieder und deren Einrichtungen wird ein Kirchengericht mit der Bezeichnung „Schiedsstelle“ eingerichtet. Das Nähere zur Besetzung der Schiedsstelle und zum Verfahren vor der Schiedsstelle regelt das zuständige Organ des Diakonischen Werkes in einer Schiedsstellenordnung.
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Artikel 2
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
( 2 ) Bis zu einer Neureglung bleibt die bei In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung auf Grundlage der Schiedsstellenordnung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 8. Juni 2005 bestehende Schiedsstelle in ihrer bisherigen Besetzung als Kirchengericht gemäß Artikel 1 § 2 dieser Rechtsverordnung bestehen.