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Geltungszeitraum von: 01.08.2015

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)

Vom 9. Mai 2014 (KABl. S. 94); § 9 geändert durch Artikel 1 der Rechtsverordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften für Lehrerinnen und Lehrer vom 20. Februar 2015

(KABl. S.42)

Aufgrund von § 38 Abs. 4 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD vom 10. November 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2012 (ABl. EKD S. 110), berichtigt am 30. Oktober 2012 (ABl. EKD S. 410), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Kirchenbeamtenausführungsgesetz vom 16. November 2006 (KABl. 2007 S. 29) hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Urlaubsjahr

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erhalten in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge.
( 2 ) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
( 3 ) Der Urlaub wird durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten gewährt.
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§ 2
Gewährleistung der Dienstgeschäfte

Der beantragte Urlaub ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften antragsgemäß zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist.
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§ 3
Wartezeit

Der Anspruch auf Erholungsurlaub kann erst nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Eintritt in den kirchlichen Dienst geltend gemacht werden. Aus besonderen Gründen kann Erholungsurlaub vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden.
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§ 4
Dauer des Erholungsurlaubs

( 1 ) Für die Dauer des der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten zustehenden Erholungsurlaubs ist das Lebensalter maßgebend, das sie oder er bis zum Ende des Urlaubsjahres erreicht. Der Urlaub beträgt für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr
bis zum vollendeten 58. Lebensjahr
29 Arbeitstage,
nach dem vollendeten 58. Lebensjahr
31 Arbeitstage.
( 2 ) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte regelmäßig zu arbeiten hat mit Ausnahme der auf Arbeitstage entfallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Soweit die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen pro Woche zu arbeiten hat, erhöht oder verringert sich der Urlaub entsprechend dem Verhältnis der durchschnittlichen Zahl tatsächlicher Arbeitstage pro Woche zu der Fünftagewoche. Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres geändert, ist die Zahl der Urlaubstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs nach den vorstehenden Sätzen ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt. Als Urlaubstag rechnen alle Wochentage, an denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter sonst regelmäßig gearbeitet hat oder hätte arbeiten müssen.
( 3 ) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so steht der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Vorangegangene Beschäftigungen in einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer kirchlichen Körperschaft, Anstalt oder sonstigen Einrichtung oder zu einem missionarischen oder diakonischen Werk oder einer diesen angeschlossenen Einrichtungen oder im außerkirchlichen öffentlichen Dienst können auf die bei der Urlaubsberechnung zu berücksichtigende Dienstzeit im Urlaubsjahr angerechnet werden. Tritt die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte in den Ruhestand oder wird sie oder er in den Ruhestand versetzt, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn der Ruhestand vor dem 1. Juli beginnt, und zwölf Zwölftel, wenn er nach dem 30. Juni beginnt.
( 4 ) Der Anspruch auf Erholungsurlaub vermindert sich für jeden vollen Monat einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge um ein Zwölftel. Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs ohne Dienstbezüge schriftlich anerkennt, dass dieser dienstlichen Interessen dient. Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer Elternzeit gemäß der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes.
( 5 ) Im Falle der Absätze 4 und 5 sich ergebende Bruchteile von Urlaubstagen werden, bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung, einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet.
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§ 5
Anrechnung früheren Urlaubs

Erholungsurlaub, den die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte bereits in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, die bei der Feststellung des nach dieser Rechtsverordnung zustehenden Urlaubsanspruchs berücksichtigt werden, wird auf den Urlaub angerechnet.
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§ 6
Teilung und Übertragung

( 1 ) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren. Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte soll jedoch in einem der Urlaubsteile mindestens für zwei Wochen zusammenhängend beurlaubt sein.
( 2 ) Der Urlaub soll bis zum Ende des Urlaubsjahres, er muss spätestens bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres angetreten werden. Soweit Urlaub aus wichtigem Grunde nicht bis zu diesem Tage angetreten werden kann, ist er auf das neue Urlaubsjahr zu übertragen. Urlaub, der nicht bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres angetreten oder bei einer Übertragung bis zum Ablauf des folgenden Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Ausnahmen können in besonderen Fällen zugelassen werden; in diesen Fällen verfällt der Urlaub achtzehn Monate nach dem Ende des ursprünglichen Urlaubsjahres.
( 3 ) Ist die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte erst nach dem 30. Juni eingestellt worden, so hat sie oder er den Urlaub bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres zu nehmen. Ist der Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt nicht angetreten worden, so verfällt er.
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§ 7
Widerruf und Verlegung

( 1 ) Die Erteilung des Erholungsurlaubs kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre oder nachträglich Umstände eintreten, die die Anwesenheit der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten im Dienst während dieser Zeit erforderlich machen. Mehraufwendungen, die der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten durch einen nicht von ihr oder ihm selbst verschuldeten Widerruf entstehen, sind zu ersetzen.
( 2 ) Wünscht die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte aus wichtigen Gründen den Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsch zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und ihre oder seine Arbeitskraft dadurch nicht gefährdet wird.
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§ 8
Erkrankung

( 1 ) Wird eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter während des Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt sie oder er dies unverzüglich an, so wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte hat die Dienstunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis beizubringen.
( 2 ) Will die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte wegen der Erkrankung Urlaub über die bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf sie oder er dazu einer neuen Bewilligung.
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§ 9
Besondere Regelung für Lehrerinnen und Lehrer

Für Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen der Evangelischen Schulstiftung in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und an Hochschulen, deren Träger die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist, gilt der Anspruch auf Erholungsurlaub als durch die Schulferien oder die Se-mesterferien abgegolten. Sie können jedoch während der Ferien aus zwingenden dienstlichen Gründen in angemessenem Umfang zu Dienstleistungen herangezogen werden. Die Lehrerinnen und Lehrer der Evangelischen Schulstiftung in der EKBO sind an den letzten drei Arbeitstagen vor Ende der Sommerferien zur Dienstleistung in der Schule verpflichtet; fällt der letzte Arbeitstag auf einen Sonnabend, besteht die Anwesenheitspflicht für Mittwoch, Donnerstag und Freitag.
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§ 10
Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte richtet sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch.
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§ 11
Arbeitsbefreiung für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte mit Kindern

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erhalten für jedes Kind, das in ihrem Haushalt aufgenommen ist und für das ihnen das Sorgerecht zusteht, jeweils einen Arbeitstag im Kalenderjahr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung. Die Dauer der Arbeitsbefreiung beträgt höchstens ein Fünftel der für die Beamtin oder den Beamten geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung verfällt, wenn er nicht im jeweiligen Kalenderjahr genommen wird.
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§ 12
Besitzstand

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die nach der bis zum 31. Mai 2014 geltenden Fassung dieser Rechtsverordnung bereits einen höheren Urlaubsanspruch erworben haben, bleibt dieser Anspruch erhalten. Die Arbeitsbefreiung nach § 12 bleibt dabei außer Betracht.
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§ 13
In-Kraft-Treten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.