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Satzung des Evangelischen Kirchenkreises
Oderland-Spree über die Zusammensetzung
der Kreissynode

Vom 10. November 2018

Die Kreissynodes des Evangelischen Kirchenkreis Oderland-Spree hat mit der in Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung vorgeschriebenen Mehrheit die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Zweck der Satzung, Mehrheit der Ehrenamtlichen

( 1 ) Diese Satzung regelt die Zusammensetzung der Kreissynode und die Vertretung der Mitglieder.
( 2 ) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Kreissynodalen muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynode.
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§ 2
Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden

( 1 ) In den Regionen des Kirchenkreises Oderland-Spree
mit bis zu 1.300 Gemeindegliedern wird ein Mitglied,
mit 1.301 bis 2.600 Gemeindegliedern werden zwei Mitglieder,
mit 2.601 bis 3.900 Gemeindegliedern werden drei Mitglieder,
mit 3.901 bis 5.200 Gemeindegliedern werden vier Mitglieder,
mit 5.201 bis 6.500 Gemeindegliedern werden fünf Mitglieder,
mit 6.501 bis 7.800 Gemeindegliedern werden sechs Mitglieder.
und für jeweils weitere 1.300 Gemeindeglieder je ein weiteres Mitglied
der Kreissynode gewählt.
( 2 ) Die Wahl der Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 1 der Grundordnung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung aller beteiligten Gemeindekirchenräte der jeweiligen Region. Es ist darauf zu achten, dass in dieser Sitzung jeder Gemeindekirchenrat beschlussfähig ist. Die beteiligten Gemeindekirchenräte können anstelle des Verfahrens nach Satz 1 und 2 übereinstimmend festlegen, dass sie für die Wahl dieser Mitglieder der Kreissynode ein beschließendes Organ nach Artikel 32 Absatz 3 der Grundordnung bilden.
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§ 3
Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindedienst

( 1 ) In den Regionen des Kirchenkreises Oderland-Spree
mit bis zu 2.500 Gemeindegliedern wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer,
mit 2.501 bis 5.000 Gemeindegliedern werden zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer,
mit 5.001 bis 7.500 Gemeindegliedern werden drei Pfarrerinnen oder Pfarrer,
und für jeweils weitere 2.500 Gemeindeglieder je eine weitere Pfarrerin oder ein weiterer Pfarrer der Kreissynode gewählt.
( 2 ) Die Wahl der Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 2 der Grundordnung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung aller beteiligten Gemeindekirchenräte der jeweiligen Region. Es ist darauf zu achten, dass in dieser Sitzung jeder Gemeindekirchenrat beschlussfähig ist. Die beteiligten Gemeindekirchenräte können anstelle des Verfahrens nach Satz 1 und 2 übereinstimmend festlegen, dass sie für die Wahl dieser Mitglieder der Kreissynode ein beschließendes Organ nach Artikel 32 Absatz 3 der Grundordnung bilden.
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§ 4
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis

Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 3 der Grundordnung (andere im Kirchenkreis beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) werden aus folgenden Arbeitsbereichen gewählt oder bestimmt:
  1. die oder der Kreisbeauftragte für die Arbeit mit Kindern und Familien,
  2. die oder der Kreisbeauftragte für die Arbeit mit Jugendlichen,
  3. die Kreiskantorin oder der Kreiskantor,
  4. Kindertagesstätten (eine Vertreterin oder ein Vertreter),
  5. Spezialseelsorge (eine Vertreterin oder ein Vertreter),
  6. die Leiterin oder der Leiter des Kirchlichen Verwaltungsamtes,
  7. die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle Bau,
  8. Diakonie (eine Vertreterin oder ein Vertreter),
  9. Evangelische Schulen (eine Vertreterin oder ein Vertreter),
  10. Religionsunterricht (eine Vertreterin oder ein Vertreter).
Die Wahl, sofern hier nichts Abweichendes geregelt ist, wird durch die Konvente der Arbeitsbereiche vollzogen.
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§ 5
Vom Kreiskirchenrat berufene Mitglieder, Superintendentin oder Superintendent

( 1 ) Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 2 bis 4 berufen. Bei der Entscheidung über die Berufungen hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des § 1 Absatz 2 zu beachten. Unter ihnen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent Vorgeschlagene sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent ist Mitglied der Kreissynode.
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§ 6
Zusammensetzung des Kreiskirchenrats

Dem Kreiskirchenrat des Kirchenkreises Oderland-Spree gehören nach Artikel 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Grundordnung an:
  1. die Superintendentin oder der Superintendent als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die oder der Präses der Kreissynode als die oder der stellvertretende Vorsitzende des Kreiskirchenrates,
  3. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des Superintendenten oder der Superintendentin,
  4. zwei im Pfarrdienst tätige Mitglieder; falls aber die oder der Präses der Synode im Pfarrdienst tätig ist, wird nur ein Mitglied gewählt,
  5. zwei hauptberuflich bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken, jedoch nicht im Pfarrdienst oder in der kreiskirchlichen Verwaltung, einschließlich des für den Kirchenkreis zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes, tätige Mitglieder, die aus unterschiedlichen Arbeitsbereichen stammen; falls aber die oder der Präses der Synode hauptberuflich als kirchliche Mitarbeiterin oder als kirchlicher Mitarbeiter, aber nicht im Pfarrdienst tätig ist, wird nur noch ein Mitglied gewählt,
  6. sieben Ehrenamtliche, die nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken tätig sind; falls aber die oder der Präses der Synode eine Ehrenamtliche oder ein Ehrenamtlicher ist, werden nur noch sechs Mitglieder gewählt.
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§ 7
Vertretung der Kreissynodalen und des Kreiskirchenrates

( 1 ) Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach § 4 und nach § 5 Absatz 1 ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen, das gleichzeitig Ersatzmitglied ist. Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit aus der Kreissynode aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
( 2 ) Für jedes der ordentlichen Mitglieder der Kreissynode nach § 2 ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, das gleichzeitig Ersatzmitglied ist. § 2 Absatz 2 gilt sinngemäß. Auf eine gemeinsame Sitzung aller beteiligten Gemeindekirchenräte der jeweiligen Region kann verzichtet werden, wenn ein gleichlautender Wahlvorschlag zur Abstimmung steht. Gewählt ist, wer in mehr als der Hälfte der Gemeindekirchenräte die Mehrheit der Stimmen erhält. Anderenfalls findet § 2 Absatz 2 Anwendung.
( 3 ) Für die ordentlichen Mitglieder der Kreissynode nach § 3 sind nicht personengebundene stellvertretende Mitglieder zu wählen. Ihre Zahl darf die Zahl der ordentlichen Mitglieder nicht überschreiten. § 3 Absatz 2 gilt sinngemäß. Auf eine gemeinsame Sitzung aller Gemeindekirchenräte der jeweiligen Region kann verzichtet werden, wenn gemäß Absatz 2 verfahren wird.
( 4 ) Für die Mitglieder des Kreiskirchenrats nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 wird jeweils ein nicht personengebundenes stellvertretendes Mitglied gewählt. Sie werden in der Reihenfolge ihrer Wahl bei einer Verhinderung ordentlicher Mitglieder tätig.
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§ 8
Bildung der Wahlregionen

Die Wahlregionen werden gemäß der Anlage zu dieser Satzung gebildet. Veränderungen der in der Anlage genannten Zahlen während der Amtszeit der Kreissynode bleiben ohne Auswirkung auf die Zahl der gewählten Kreissynodalen. Dies gilt auch für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Kreissynodalen.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft1#.
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Anlage zu § 8

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 25. Januar 2019 vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.