.

Geltungszeitraum von: 13.05.2016

Geltungszeitraum bis: 31.01.2020

Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung für den Evangelischen Kirchenkreis Prignitz

Vom 13. Mai 2016

(KABl. S. 90)

#
Aufgrund von § 1 des Strukturanpassungs- und Erprobungsgesetzes (StrErpG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 172), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. April 2005 (KABl. S. 75), hat die Kirchenleitung auf Vorschlag der beteiligten Kreissynoden unter Beachtung von § 2 Absatz 1 StrErpG mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode für den Evangelischen Kirchenkreis Prignitz die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
###

Präambel

Mit dem 1. Juli 2016 bilden der bisherige Evangelische Kirchenkreis Prignitz und der Kirchenkreis Kyritz-Wusterhausen einen gemeinsamen Kirchenkreis.
Der Name des gemeinsamen Kirchenkreises lautet „Evangelischer Kirchenkreis Prignitz“.
Der Kirchenkreis nimmt den Auftrag der Kirche, das Evangelium auszurichten, in seinem Bereich wahr. Er ist die Gemeinschaft der zu ihm gehörenden Kirchengemeinden, kirchlichen Werke und Einrichtungen. In ihm gewinnen Zeugnis und Dienst der Gemeinde Jesu Christi Gestalt. Dabei ist er in besonderer Weise der Verkündigung durch Wort und Dienst, Musik und Seelsorge verpflichtet.
#

§ 1
Kreissynode

( 1 ) Die Amtszeit der ersten regulären Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz beginnt mit dem Zusammentritt ihrer konstituierenden Sitzung im Herbst 2016, frühestens am 1. Oktober 2016. Die Mitglieder sind bis zum 30. September 2016 zu wählen. Die Amtszeit der Kreissynode endet im Jahr 2020.
( 2 ) Für die Geschäftsordnung findet Artikel 47 Absatz 4 der Grundordnung mit folgender Abweichung Anwendung: Die Einladung wird den Synodalen spätestens drei Wochen vor Beginn der Tagung zugehen. Anträge und andere Vorlagen sind spätestens zwei Wochen vor Tagungsbeginn in der Superintendentur einzureichen.
( 3 ) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern der Kreissynode muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynode.
#

§ 2
Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden als Mitglieder der Kreissynode

( 1 ) Im Evangelischen Kirchenkreis Prignitz sind die Kirchengemeinden zu Wahlbereichen zusammengefasst. Die Zusammensetzung der Wahlbereiche ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist.
( 2 ) Die Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 1 der Grundordnung (Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden) werden von den Gemeindekirchenräten jedes Wahlbereiches in gemeinsamer Sitzung aus dem Kreis der Gemeindeglieder des Wahlbereiches gewählt. Bei den Wahlen sollen die Interessen aller Kirchengemeinden Berücksichtigung finden.
( 3 ) Die Wahlbereiche wählen je angefangene 500 Gemeindeglieder eine Synodale oder einen Synodalen. Stichtag für die Feststellung der Gemeindegliederzahlen in den Wahlbereichen ist der 31. Oktober 2015.
#

§ 3
Kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindlichen Pfarrdienst als Mitglieder der Kreissynode

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindlichen Pfarrdienst im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Nummer 3 der Grundordnung sind Mitglieder der Kreissynode.
#

§ 4
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis als Mitglieder der Kreissynode

( 1 ) Zu Mitgliedern der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 3 der Grundordnung (andere im Kirchenkreis beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) werden aus den folgenden Arbeitsbereichen berufen:
  1. Gemeindepädagogik (zwei Personen),
  2. Krankenhausseelsorge (eine Person),
  3. Kirchenmusik (zwei Personen),
  4. Diakonie (drei Personen, und zwar je eine Person vom Diakonischen Werk Prignitz, vom Diakonischen Werk Ostprignitz-Ruppin und von der Stephanus-Stiftung),
  5. Kindertagesstätten (eine Person).
Die Berufung erfolgt auf Empfehlung der Fachkonvente durch den Kreiskirchenrat gemäß § 9 Nummer 4 dieser Rechtsverordnung vor der konstituierenden Sitzung der Kreissynode. Auch nachträgliche Berufungen sind möglich. Sie erfolgen durch den neu gewählten Kreiskirchenrat.
( 2 ) Die Äbtissin des Klosterstifts zum Heiligengrabe ist Mitglied der Kreissynode.
#

§ 5
Vom Kreiskirchenrat berufene Mitglieder der Kreissynode

Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 2 bis 4 dieser Rechtsverordnung berufen. Bei der Entscheidung über die Berufungen hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des Artikels 43 Absatz 3 der Grundordnung zu beachten. Unter ihnen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent vorgeschlagene Jugendliche sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen.
Diese Berufungen erfolgen durch die Kreiskirchenräte in gemeinsamer Sitzung vor der konstituierenden Sitzung der Kreissynode.
Auch nachträgliche Berufungen sind möglich. Sie erfolgen durch den neu gewählten Kreiskirchenrat.
#

§ 6
Stellvertretung der Kreissynodalen

Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach §§ 2, 4 und 5 sind zwei stellvertretende Mitglieder zu wählen, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind. Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, wählt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
#

§ 7
Superintendentenamt

( 1 ) Die Kreissynode wählt im Jahr 2016 eine Superintendentin oder einen Superintendenten.
( 2 ) Dienstsitz der Superintendentin oder des Superintendenten ist Perleberg.
( 3 ) Das Superintendentenamt im Evangelischen Kirchenkreis Prignitz nehmen abweichend von Artikel 55 der Grundordnung bis zum Amtsantritt einer Superintendentin oder eines Superintendenten nach Absatz 1 der amtierende Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz sowie der amtierende Superintendent des Kirchenkreises Kyritz-Wusterhausen gemeinsam wahr. Diese beschließen eine Ordnung über die Zuständigkeiten, die der Zustimmung der Kreiskirchenräte bedarf. In dieser Ordnung sind Bestimmungen über die Außenvertretung und den Vorsitz enthalten.
( 4 ) Für die Zusammensetzung der Vorschlagskommission nach Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 der Grundordnung bestimmt die Kreissynode des bisherigen Evangelischen Kirchenkreises Prignitz drei und die Kreissynode des bisherigen Kirchenkreises Kyritz-Wusterhausen zwei Mitglieder.
( 5 ) Abweichend von Artikel 57 Absatz 1 der Grundordnung erfolgt die Entscheidung über die Anzahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Superintendenten oder der Superintendentin sowie deren Wahl im Frühjahr 2017. Bis zu deren Amtsantritt übernehmen die bisherigen amtierenden Superintendenten bzw. im Falle eines Ausscheidens deren Stellvertretende die Stellvertretung.
#

§ 8
Kreiskirchenrat

Abweichend von Artikel 52 Absatz 2 Satz 1 der Grundordnung wird festgelegt, dass die Zahl der Mitglieder des Kreiskirchenrates 15 beträgt. Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden getrennt nach Artikel 52 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 der Grundordnung gewählt. Sie werden in der Reihenfolge ihrer Wahl bei Verhinderung ordentlicher Mitglieder tätig.
#

§ 9
Kreissynode, Präsidium und Kreiskirchenrat

Bis zur Bildung der ersten regulären Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz treten an die Stelle
  1. der Kreissynode gemäß Artikel 41 der Grundordnung die Kreissynoden des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz und des Kirchenkreises Kyritz-Wusterhausen gemeinsam,
  2. der oder des Präses gemäß Artikel 46 der Grundordnung die Präsides der Kreissynoden des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz und des Kirchenkreises Kyritz-Wusterhausen gemeinsam,
  3. des Präsidiums gemäß Artikel 46 der Grundordnung die Präsidien der Kreissynoden des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz und des Kirchenkreises Kyritz-Wusterhausen gemeinsam,
  4. des Kreiskirchenrates gemäß Artikel 45 der Grundordnung die Kreiskirchenräte des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz und des Kirchenkreises Kyritz-Wusterhausen gemeinsam.
#

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 13. Mai 2016 in Kraft. Sie tritt mit dem Beginn der ersten Tagung der Kreissynode im Frühjahr 2020 außer Kraft.
#

Anlage (vgl. § 2 Absatz 1)

Wahlbereiche
Gemeindeglieder
Anzahl Synodale
Pfarrsprengel Wittenberge-Land
2.791
6
Pfarrsprengel Pritzwalk
1.845
4
Pfarrsprengel Perleberg
1.776
4
Pfarrsprengel Karstädt-Land
1.263
3
Pfarrsprengel Lenzen-Lanz-Seedorf
1.057
3
Pfarrsprengel Westprignitz
1.071
3
Pfarrsprengel Putlitz
1.023
3
Pfarrsprengel Meyenburg
962
2
Pfarrsprengel Berge-Neuhausen, Pfarrsprengel Gulow, Pfarrsprengel Seddin
956
2
Pfarrsprengel Glöwen-Schönhagen
853
2
Pfarrsprengel Heiligengrabe
761
2
Pfarrsprengel Bad Wilsnack
768
2
Pfarrsprengel Rühstädt
661
2
Pfarrsprengel Havelberg
676
2
Pfarrsprengel Lindenberg-Buchholz
599
2
Pfarrsprengel Uenze-Krampfer-Rosenhagen
532
2
Pfarrsprengel Kyritz, Pfarrsprengel Gantikow
1.709
4
Pfarrsprengel Wusterhausen, Kirchengemeinde Metzelthin
1.072
3
Ev. Kirchengemeinde Dreetz, Pfarrsprengel Sieversdorf, Pfarrsprengel Zernitz, Pfarrsprengel Plänitz
1.061
3
Pfarrsprengel Gumtow, Pfarrsprengel Kolrep, Ev. Kirchengemeinde Jäglitz-Nadelbach, Kirchengemeinde Demerthin, Pfarrsprengel Wutike
968
2
Pfarrsprengel Neustadt-Köritz
857
2
Pfarrsprengel Breddin-Barenthin
857
2
Ev. Hoffnungskirchengemeinde Lögow, Pfarrsprengel Segeletz
626
2