.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
Geltungszeitraum von: 13.05.2016
Geltungszeitraum bis: 31.01.2020
Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung für den Evangelischen Kirchenkreis Prignitz
Vom 13. Mai 2016
(KABl. S. 90)
#Aufgrund von § 1 des Strukturanpassungs- und Erprobungsgesetzes (StrErpG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 172), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. April 2005 (KABl. S. 75), hat die Kirchenleitung auf Vorschlag der beteiligten Kreissynoden unter Beachtung von § 2 Absatz 1 StrErpG mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode für den Evangelischen Kirchenkreis Prignitz die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
###Präambel
1 Mit dem 1. Juli 2016 bilden der bisherige Evangelische Kirchenkreis Prignitz und der Kirchenkreis Kyritz-Wusterhausen einen gemeinsamen Kirchenkreis.
2 Der Name des gemeinsamen Kirchenkreises lautet „Evangelischer Kirchenkreis Prignitz“.
3 Der Kirchenkreis nimmt den Auftrag der Kirche, das Evangelium auszurichten, in seinem Bereich wahr. 4 Er ist die Gemeinschaft der zu ihm gehörenden Kirchengemeinden, kirchlichen Werke und Einrichtungen. 5 In ihm gewinnen Zeugnis und Dienst der Gemeinde Jesu Christi Gestalt. 6 Dabei ist er in besonderer Weise der Verkündigung durch Wort und Dienst, Musik und Seelsorge verpflichtet.
#§ 1
Kreissynode
(
1
)
1 Die Amtszeit der ersten regulären Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz beginnt mit dem Zusammentritt ihrer konstituierenden Sitzung im Herbst 2016, frühestens am 1. Oktober 2016. 2 Die Mitglieder sind bis zum 30. September 2016 zu wählen. 3 Die Amtszeit der Kreissynode endet im Jahr 2020.
(
2
)
1 Für die Geschäftsordnung findet Artikel 47 Absatz 4 der Grundordnung mit folgender Abweichung Anwendung: Die Einladung wird den Synodalen spätestens drei Wochen vor Beginn der Tagung zugehen. 2 Anträge und andere Vorlagen sind spätestens zwei Wochen vor Tagungsbeginn in der Superintendentur einzureichen.
(
3
)
Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern der Kreissynode muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynode.
#§ 2
Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden als Mitglieder der Kreissynode
(
1
)
Im Evangelischen Kirchenkreis Prignitz sind die Kirchengemeinden zu Wahlbereichen zusammengefasst. Die Zusammensetzung der Wahlbereiche ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 1 der Grundordnung (Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden) werden von den Gemeindekirchenräten jedes Wahlbereiches in gemeinsamer Sitzung aus dem Kreis der Gemeindeglieder des Wahlbereiches gewählt. 2 Bei den Wahlen sollen die Interessen aller Kirchengemeinden Berücksichtigung finden.
(
3
)
1 Die Wahlbereiche wählen je angefangene 500 Gemeindeglieder eine Synodale oder einen Synodalen. 2 Stichtag für die Feststellung der Gemeindegliederzahlen in den Wahlbereichen ist der 31. Oktober 2015.
#§ 3
Kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindlichen Pfarrdienst als Mitglieder der Kreissynode
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindlichen Pfarrdienst im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Nummer 3 der Grundordnung sind Mitglieder der Kreissynode.
#§ 4
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis als Mitglieder der Kreissynode
(
1
)
1 Zu Mitgliedern der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 3 der Grundordnung (andere im Kirchenkreis beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) werden aus den folgenden Arbeitsbereichen berufen:
- Gemeindepädagogik (zwei Personen),
- Krankenhausseelsorge (eine Person),
- Kirchenmusik (zwei Personen),
- Diakonie (drei Personen, und zwar je eine Person vom Diakonischen Werk Prignitz, vom Diakonischen Werk Ostprignitz-Ruppin und von der Stephanus-Stiftung),
- Kindertagesstätten (eine Person).
2 Die Berufung erfolgt auf Empfehlung der Fachkonvente durch den Kreiskirchenrat gemäß § 9 Nummer 4 dieser Rechtsverordnung vor der konstituierenden Sitzung der Kreissynode. 3 Auch nachträgliche Berufungen sind möglich. 4 Sie erfolgen durch den neu gewählten Kreiskirchenrat.
(
2
)
Die Äbtissin des Klosterstifts zum Heiligengrabe ist Mitglied der Kreissynode.
#§ 5
Vom Kreiskirchenrat berufene Mitglieder der Kreissynode
1 Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 2 bis 4 dieser Rechtsverordnung berufen. 2 Bei der Entscheidung über die Berufungen hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des Artikels 43 Absatz 3 der Grundordnung zu beachten. 3 Unter ihnen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent vorgeschlagene Jugendliche sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen.
4 Diese Berufungen erfolgen durch die Kreiskirchenräte in gemeinsamer Sitzung vor der konstituierenden Sitzung der Kreissynode.
5 Auch nachträgliche Berufungen sind möglich. 6 Sie erfolgen durch den neu gewählten Kreiskirchenrat.
#§ 6
Stellvertretung der Kreissynodalen
1 Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach §§ 2, 4 und 5 sind zwei stellvertretende Mitglieder zu wählen, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind. 2 Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, wählt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
#§ 7
Superintendentenamt
(
1
)
Die Kreissynode wählt im Jahr 2016 eine Superintendentin oder einen Superintendenten.
(
2
)
Dienstsitz der Superintendentin oder des Superintendenten ist Perleberg.
(
3
)
1 Das Superintendentenamt im Evangelischen Kirchenkreis Prignitz nehmen abweichend von Artikel 55 der Grundordnung bis zum Amtsantritt einer Superintendentin oder eines Superintendenten nach Absatz 1 der amtierende Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz sowie der amtierende Superintendent des Kirchenkreises Kyritz-Wusterhausen gemeinsam wahr. 2 Diese beschließen eine Ordnung über die Zuständigkeiten, die der Zustimmung der Kreiskirchenräte bedarf. 3 In dieser Ordnung sind Bestimmungen über die Außenvertretung und den Vorsitz enthalten.
(
4
)
Für die Zusammensetzung der Vorschlagskommission nach Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 der Grundordnung bestimmt die Kreissynode des bisherigen Evangelischen Kirchenkreises Prignitz drei und die Kreissynode des bisherigen Kirchenkreises Kyritz-Wusterhausen zwei Mitglieder.
(
5
)
1 Abweichend von Artikel 57 Absatz 1 der Grundordnung erfolgt die Entscheidung über die Anzahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Superintendenten oder der Superintendentin sowie deren Wahl im Frühjahr 2017. 2 Bis zu deren Amtsantritt übernehmen die bisherigen amtierenden Superintendenten bzw. im Falle eines Ausscheidens deren Stellvertretende die Stellvertretung.
#§ 8
Kreiskirchenrat
1 Abweichend von Artikel 52 Absatz 2 Satz 1 der Grundordnung wird festgelegt, dass die Zahl der Mitglieder des Kreiskirchenrates 15 beträgt. 2 Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden getrennt nach Artikel 52 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 der Grundordnung gewählt. 3 Sie werden in der Reihenfolge ihrer Wahl bei Verhinderung ordentlicher Mitglieder tätig.
#§ 9
Kreissynode, Präsidium und Kreiskirchenrat
Bis zur Bildung der ersten regulären Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz treten an die Stelle
- der Kreissynode gemäß Artikel 41 der Grundordnung die Kreissynoden des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz und des Kirchenkreises Kyritz-Wusterhausen gemeinsam,
- der oder des Präses gemäß Artikel 46 der Grundordnung die Präsides der Kreissynoden des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz und des Kirchenkreises Kyritz-Wusterhausen gemeinsam,
- des Präsidiums gemäß Artikel 46 der Grundordnung die Präsidien der Kreissynoden des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz und des Kirchenkreises Kyritz-Wusterhausen gemeinsam,
- des Kreiskirchenrates gemäß Artikel 45 der Grundordnung die Kreiskirchenräte des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz und des Kirchenkreises Kyritz-Wusterhausen gemeinsam.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 13. Mai 2016 in Kraft. 2 Sie tritt mit dem Beginn der ersten Tagung der Kreissynode im Frühjahr 2020 außer Kraft.
#Anlage (vgl. § 2 Absatz 1)
Wahlbereiche | Gemeindeglieder | Anzahl Synodale |
Pfarrsprengel Wittenberge-Land | 2.791 | 6 |
Pfarrsprengel Pritzwalk | 1.845 | 4 |
Pfarrsprengel Perleberg | 1.776 | 4 |
Pfarrsprengel Karstädt-Land | 1.263 | 3 |
Pfarrsprengel Lenzen-Lanz-Seedorf | 1.057 | 3 |
Pfarrsprengel Westprignitz | 1.071 | 3 |
Pfarrsprengel Putlitz | 1.023 | 3 |
Pfarrsprengel Meyenburg | 962 | 2 |
Pfarrsprengel Berge-Neuhausen, Pfarrsprengel Gulow, Pfarrsprengel Seddin | 956 | 2 |
Pfarrsprengel Glöwen-Schönhagen | 853 | 2 |
Pfarrsprengel Heiligengrabe | 761 | 2 |
Pfarrsprengel Bad Wilsnack | 768 | 2 |
Pfarrsprengel Rühstädt | 661 | 2 |
Pfarrsprengel Havelberg | 676 | 2 |
Pfarrsprengel Lindenberg-Buchholz | 599 | 2 |
Pfarrsprengel Uenze-Krampfer-Rosenhagen | 532 | 2 |
Pfarrsprengel Kyritz, Pfarrsprengel Gantikow | 1.709 | 4 |
Pfarrsprengel Wusterhausen, Kirchengemeinde Metzelthin | 1.072 | 3 |
Ev. Kirchengemeinde Dreetz, Pfarrsprengel Sieversdorf, Pfarrsprengel Zernitz, Pfarrsprengel Plänitz | 1.061 | 3 |
Pfarrsprengel Gumtow, Pfarrsprengel Kolrep, Ev. Kirchengemeinde Jäglitz-Nadelbach, Kirchengemeinde Demerthin, Pfarrsprengel Wutike | 968 | 2 |
Pfarrsprengel Neustadt-Köritz | 857 | 2 |
Pfarrsprengel Breddin-Barenthin | 857 | 2 |
Ev. Hoffnungskirchengemeinde Lögow, Pfarrsprengel Segeletz | 626 | 2 |