.§ 1 
§ 2 
§ 3 
§ 4 
§ 5 
§ 6 
§ 7 
§ 8 
§ 9 
#§ 10 
        
      Geltungszeitraum von: 13.05.2016
Geltungszeitraum bis: 31.01.2020
Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung für den Evangelischen Kirchenkreis Prignitz
Vom 13. Mai 2016
(KABl. S. 90)
#Aufgrund von § 1 des Strukturanpassungs- und Erprobungsgesetzes (StrErpG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 172), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. April 2005 (KABl. S. 75), hat die Kirchenleitung auf Vorschlag der beteiligten Kreissynoden unter Beachtung von § 2 Absatz 1 StrErpG mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Landessynode für den Evangelischen Kirchenkreis Prignitz die folgende Rechtsverordnung beschlossen: 
###Präambel
 1 Mit dem 1. Juli 2016 bilden der bisherige Evangelische Kirchenkreis Prignitz und der Kirchenkreis Kyritz-Wusterhausen einen gemeinsamen Kirchenkreis.
 2 Der Name des gemeinsamen Kirchenkreises lautet „Evangelischer Kirchenkreis Prignitz“. 
 3 Der Kirchenkreis nimmt den Auftrag der Kirche, das Evangelium auszurichten, in seinem Bereich wahr.  4 Er ist die Gemeinschaft der zu ihm gehörenden Kirchengemeinden, kirchlichen Werke und Einrichtungen.  5 In ihm gewinnen Zeugnis und Dienst der Gemeinde Jesu Christi Gestalt.  6 Dabei ist er in besonderer Weise der Verkündigung durch Wort und Dienst, Musik und Seelsorge verpflichtet.
#§ 1 
Kreissynode
			(
			1
			)
		  1 Die Amtszeit der ersten regulären Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz beginnt mit dem Zusammentritt ihrer konstituierenden Sitzung im Herbst 2016, frühestens am 1. Oktober 2016.  2 Die Mitglieder sind bis zum 30. September 2016 zu wählen.  3 Die Amtszeit der Kreissynode endet im Jahr 2020.
			(
			2
			)
		  1 Für die Geschäftsordnung findet Artikel 47 Absatz 4 der Grundordnung mit folgender Abweichung Anwendung: Die Einladung wird den Synodalen spätestens drei Wochen vor Beginn der Tagung zugehen.  2 Anträge und andere Vorlagen sind spätestens zwei Wochen vor Tagungsbeginn in der Superintendentur einzureichen. 
			(
			3
			)
		 Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern der Kreissynode muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynode. 
#§ 2 
Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden als Mitglieder der Kreissynode
			(
			1
			)
		 Im Evangelischen Kirchenkreis Prignitz sind die Kirchengemeinden zu Wahlbereichen zusammengefasst. Die Zusammensetzung der Wahlbereiche ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist. 
			(
			2
			)
		  1 Die Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 1 der Grundordnung (Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden) werden von den Gemeindekirchenräten jedes Wahlbereiches in gemeinsamer Sitzung aus dem Kreis der Gemeindeglieder des Wahlbereiches gewählt.  2 Bei den Wahlen sollen die Interessen aller Kirchengemeinden Berücksichtigung finden. 
			(
			3
			)
		  1 Die Wahlbereiche wählen je angefangene 500 Gemeindeglieder eine Synodale oder einen Synodalen.  2 Stichtag für die Feststellung der Gemeindegliederzahlen in den Wahlbereichen ist der 31. Oktober 2015.
#§ 3 
Kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindlichen Pfarrdienst als Mitglieder der Kreissynode
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindlichen Pfarrdienst im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Nummer 3 der Grundordnung sind Mitglieder der Kreissynode. 
#§ 4 
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis als Mitglieder der Kreissynode
			(
			1
			)
		  1 Zu Mitgliedern der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 3 der Grundordnung (andere im Kirchenkreis beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) werden aus den folgenden Arbeitsbereichen berufen: 
- Gemeindepädagogik (zwei Personen),
- Krankenhausseelsorge (eine Person),
- Kirchenmusik (zwei Personen),
- Diakonie (drei Personen, und zwar je eine Person vom Diakonischen Werk Prignitz, vom Diakonischen Werk Ostprignitz-Ruppin und von der Stephanus-Stiftung),
- Kindertagesstätten (eine Person).
 2 Die Berufung erfolgt auf Empfehlung der Fachkonvente durch den Kreiskirchenrat gemäß § 9 Nummer 4 dieser Rechtsverordnung vor der konstituierenden Sitzung der Kreissynode.  3 Auch nachträgliche Berufungen sind möglich.  4 Sie erfolgen durch den neu gewählten Kreiskirchenrat.
			(
			2
			)
		 Die Äbtissin des Klosterstifts zum Heiligengrabe ist Mitglied der Kreissynode.
#§ 5 
Vom Kreiskirchenrat berufene Mitglieder der Kreissynode
 1 Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 2 bis 4 dieser Rechtsverordnung berufen.  2 Bei der Entscheidung über die Berufungen hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des Artikels 43 Absatz 3 der Grundordnung zu beachten.  3 Unter ihnen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent vorgeschlagene Jugendliche sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen. 
 4 Diese Berufungen erfolgen durch die Kreiskirchenräte in gemeinsamer Sitzung vor der konstituierenden Sitzung der Kreissynode. 
 5 Auch nachträgliche Berufungen sind möglich.  6 Sie erfolgen durch den neu gewählten Kreiskirchenrat.
#§ 6 
Stellvertretung der Kreissynodalen
 1 Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach §§ 2, 4 und 5 sind zwei stellvertretende Mitglieder zu wählen, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind.  2 Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, wählt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
#§ 7 
Superintendentenamt
			(
			1
			)
		 Die Kreissynode wählt im Jahr 2016 eine Superintendentin oder einen Superintendenten. 
			(
			2
			)
		 Dienstsitz der Superintendentin oder des Superintendenten ist Perleberg.
			(
			3
			)
		  1 Das Superintendentenamt im Evangelischen Kirchenkreis Prignitz nehmen abweichend von Artikel 55 der Grundordnung bis zum Amtsantritt einer Superintendentin oder eines Superintendenten nach Absatz 1 der amtierende Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz sowie der amtierende Superintendent des Kirchenkreises Kyritz-Wusterhausen gemeinsam wahr.  2 Diese beschließen eine Ordnung über die Zuständigkeiten, die der Zustimmung der Kreiskirchenräte bedarf.  3 In dieser Ordnung sind Bestimmungen über die Außenvertretung und den Vorsitz enthalten.
			(
			4
			)
		 Für die Zusammensetzung der Vorschlagskommission nach Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 der Grundordnung bestimmt die Kreissynode des bisherigen Evangelischen Kirchenkreises Prignitz drei und die Kreissynode des bisherigen Kirchenkreises Kyritz-Wusterhausen zwei Mitglieder.
			(
			5
			)
		  1 Abweichend von Artikel 57 Absatz 1 der Grundordnung erfolgt die Entscheidung über die Anzahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Superintendenten oder der Superintendentin sowie deren Wahl im Frühjahr 2017.  2 Bis zu deren Amtsantritt übernehmen die bisherigen amtierenden Superintendenten bzw. im Falle eines Ausscheidens deren Stellvertretende die Stellvertretung.
#§ 8 
Kreiskirchenrat
 1 Abweichend von Artikel 52 Absatz 2 Satz 1 der Grundordnung wird festgelegt, dass die Zahl der Mitglieder des Kreiskirchenrates 15 beträgt.  2 Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden getrennt nach Artikel 52 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 der Grundordnung gewählt.  3 Sie werden in der Reihenfolge ihrer Wahl bei Verhinderung ordentlicher Mitglieder tätig.
#§ 9 
Kreissynode, Präsidium und Kreiskirchenrat 
Bis zur Bildung der ersten regulären Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz treten an die Stelle 
- der Kreissynode gemäß Artikel 41 der Grundordnung die Kreissynoden des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz und des Kirchenkreises Kyritz-Wusterhausen gemeinsam,
- der oder des Präses gemäß Artikel 46 der Grundordnung die Präsides der Kreissynoden des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz und des Kirchenkreises Kyritz-Wusterhausen gemeinsam,
- des Präsidiums gemäß Artikel 46 der Grundordnung die Präsidien der Kreissynoden des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz und des Kirchenkreises Kyritz-Wusterhausen gemeinsam,
- des Kreiskirchenrates gemäß Artikel 45 der Grundordnung die Kreiskirchenräte des Evangelischen Kirchenkreises Prignitz und des Kirchenkreises Kyritz-Wusterhausen gemeinsam.
§ 10 
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 1 Diese Verordnung tritt am 13. Mai 2016 in Kraft.  2 Sie tritt mit dem Beginn der ersten Tagung der Kreissynode im Frühjahr 2020 außer Kraft.
#Anlage (vgl. § 2 Absatz 1)
| Wahlbereiche | Gemeindeglieder | Anzahl Synodale | 
| Pfarrsprengel Wittenberge-Land | 2.791 | 6 | 
| Pfarrsprengel Pritzwalk | 1.845 | 4 | 
| Pfarrsprengel Perleberg | 1.776 | 4 | 
| Pfarrsprengel Karstädt-Land  | 1.263 | 3 | 
| Pfarrsprengel Lenzen-Lanz-Seedorf | 1.057 | 3 | 
| Pfarrsprengel Westprignitz | 1.071 | 3 | 
| Pfarrsprengel Putlitz | 1.023 | 3 | 
| Pfarrsprengel Meyenburg | 962 | 2 | 
| Pfarrsprengel Berge-Neuhausen, Pfarrsprengel Gulow, Pfarrsprengel Seddin | 956 | 2 | 
| Pfarrsprengel Glöwen-Schönhagen | 853 | 2 | 
| Pfarrsprengel Heiligengrabe | 761 | 2 | 
| Pfarrsprengel Bad Wilsnack | 768 | 2 | 
| Pfarrsprengel Rühstädt | 661 | 2 | 
| Pfarrsprengel Havelberg | 676 | 2 | 
| Pfarrsprengel Lindenberg-Buchholz | 599 | 2 | 
| Pfarrsprengel Uenze-Krampfer-Rosenhagen | 532 | 2 | 
| Pfarrsprengel Kyritz, Pfarrsprengel Gantikow | 1.709 | 4 | 
| Pfarrsprengel Wusterhausen, Kirchengemeinde Metzelthin | 1.072 | 3 | 
| Ev. Kirchengemeinde Dreetz,  Pfarrsprengel Sieversdorf, Pfarrsprengel Zernitz, Pfarrsprengel Plänitz | 1.061 | 3 | 
| Pfarrsprengel Gumtow,  Pfarrsprengel Kolrep, Ev. Kirchengemeinde Jäglitz-Nadelbach, Kirchengemeinde Demerthin, Pfarrsprengel Wutike | 968 |  2 | 
| Pfarrsprengel Neustadt-Köritz | 857 | 2 | 
| Pfarrsprengel Breddin-Barenthin | 857 | 2 | 
| Ev. Hoffnungskirchengemeinde Lögow,  Pfarrsprengel Segeletz | 626 | 2 |