.Satzung des Evangelischen Kirchenkreises
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 01.01.2007
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
Satzung des Evangelischen Kirchenkreises
Nauen-Rathenow über die Zusammensetzung
von Kreissynode und Kreiskirchenrat
Vom 4. November 2006
Die Kreissynode hat mit der in Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung vorgeschriebenen Mehrheit die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Zweck der Satzung, Mehrheit der Ehrenamtlichen
(
1
)
Diese Satzung regelt die Zusammensetzung der Kreissynode und die Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats.
(
2
)
Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Kreissynodalen muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynode.
#§ 2
Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden
1 Die Gemeindekirchenräte jeder in der Anlage bestimmten Region wählen in gemeinsamer Sitzung aus dem Kreis der Gemeindeglieder der Region Mitglieder der Kreissynode. 2 In Regionen mit bis 500 Gemeindegliedern wird ein Mitglied, mit 501 bis 1.000 Gemeindegliedern werden zwei Mitglieder, mit 1.001 bis 1.500 Gemeindegliedern werden drei Mitglieder, mit 1.501 bis 2.000 Gemeindegliedern vier Mitglieder, mit mehr als 2.000 Gemeindegliedern werden sechs Mitglieder der Kreissynode gewählt.
#§ 3
Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindedienst
1 Ist in der Region nur eine besetzte Pfarrstelle vorhanden, ist die gemeindliche Mitarbeiterin oder der gemeindliche Mitarbeiter im Pfarrdienst Mitglied der Kreissynode. 2 Wird die Stelle mit zwei Personen besetzt oder wird sie von zwei Personen nach Artikel 16 Absatz 3 der Grundordnung gemeinsam verwaltet, entscheiden die Gemeindekirchenräte in gemeinsamer Sitzung nach Anhörung Beider unabhängig vom Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, wer Mitglied der Kreissynode wird. 3 Gibt es in der Region mehrere besetzte Pfarrstellen, wählen die Gemeindekirchenräte in gemeinsamer Sitzung aus den gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Pfarrdienst ein Mitglied der Kreissynode, mit mindestens fünf Pfarrstellen drei Mitglieder der Kreissynode.
#§ 4
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis
Die Kreissynode bestimmt im letzten Jahr ihrer Amtszeit auf Vorschlag des Kreiskirchenrates bis zu fünf Mitglieder der nächsten Kreissynode aus dem Kreis der im Kirchenkreis beruflich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
#§ 5
Vom Kreiskirchenrat berufene Mitglieder, Superintendent(in)
(
1
)
1 Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 2 bis 4 berufen. 2 Bei der Entscheidung über die Berufungen hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des § 1 Absatz 2 zu beachten. 3 Unter ihnen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent Vorgeschlagene sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen.
(
2
)
Die Superintendentin oder der Superintendent ist Mitglied der Kreissynode.
#§ 6
Vertretung der Kreissynodalen
1 Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach §§ 2, 4 und 5 sind zwei stellvertretende Mitglieder zu benennen, die gleichzeitig Ersatzmitglied sind. 2 Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
#§ 8
Begriffsbestimmung
1 Bei den Pfarrstellen im Sinne dieser Satzung ist die Zahl der Pfarrstellen der Kirchengemeinde maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Wahl besetzt sind, zuzüglich der Pfarrstellen, die zu diesem Zeitpunkt nicht besetzt, aber haushaltsrechtlich als besetzbar ausgewiesen sind. 2 Die nach Satz 1 maßgebliche Zahl der Pfarrstellen gilt für die gesamte Amtszeit der Kreissynode. 3 Veränderungen dieser Zahl während der Amtszeit der Kreissynode bleiben ohne Auswirkung auf die Zahl der gewählten Kreissynodalen. 4 Dies gilt auch für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Kreissynodalen.
#§ 9
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
(
1
)
1 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. 2 Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 3 Die Bildung der Kreissynode und des Kreiskirchenrats in der ersten Jahreshälfte 2008 findet nach Maßgabe dieser Satzung statt.
(
2
)
Für die Zusammensetzung der Kreissynode und des Kreiskirchenrats sowie die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern gelten bis zur Neubildung der sogenannten Gremien die Bestimmungen fort, nach denen die Mitglieder bestellt worden sind.