.

Satzung für die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Region Forst (Lausitz)

Vom 8./10./17. Januar/13. März 20191#

Die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinden Forst, Grießen, Groß Bademeusel, Groß Schacksdorf, Noßdorf und der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Forst-Nord haben gemäß § 1 Absatz 2 und 3 Gesamtkirchengemeindegesetz (GKGG) vom 17. November 2012 (KABI. S. 240) folgende Satzung beschlossen:
####

Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Christen in den Ortschaften (in alphabetischer Reihenfolge) Bohrau, Briesnig, Dubrau, Eulo, Forst (Stadt), Gosda, Grießen,Groß Bademeusel, Groß Jamno, Groß Schacksdorf, Gut Neu Sacro, Homo, Jethe, Klein Bademeusel, Klein Jamno, Klinge, Mulknitz, Naundorf, Noßdorf, Sacro, Simmersdorf, Simmersdorfer Siedlung und Smarso zur Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Forst (Lausitz) zusammengeschlossen. Sie verpflichten sich, auf den verschiedenen Entscheidungsebenen geschwisterlich miteinander zum Wohl der Kirche und ihrer Mitglieder zusammenzuwirken und zusammen zu wachsen. Im Vertrauen auf Gottes verbindenden Geist wollen sie Gemeinde in der Vielfalt ihrer Erscheinungsformen leben und für andere Menschen erfahrbar machen.
#

§ 1
Die Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung durch Vereinigung der oben genannten Kirchengemeinden entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Region Forst (Lausitz) wird in fünf Ortskirchen gegliedert:
  1. Forst-Stadt,
  2. Groß Bademeusel,
  3. Groß Schacksdorf,
  4. Kreuzkirchengemeinde Forst-Nord,
  5. Noßdorf.
( 2 ) Das beschlussfassende Organ der Gesamtklrchengemeinde ist der Gemeindekirchenrat. Die Ortskirchenräte arbeiten je für ihren Bereich in enger Abstimmung mit dem Gemeindekirchenrat zusammen.
( 3 ) Das beratende Gremium der Gesamtkirchengemeinde ist die Gemeindeversammlung. Sie wird nach Artikel 28 der Grundordnung mindestens einmal jährlich vom Gemeindekirchenrat einberufen. Sie kann getrennt für die einzelnen Ortskirchen oder als gemeinsame Versammlung der Gesamtkirchengemeinde einberufen werden.
( 4 ) Die Mitarbeitenden im Pfarrdienst leisten ihren Dienst für die Gesamtkirchengemeinde. Die Zuordnung aller übrigen beruflichen Mitarbeitenden wird vom Gemeindekirchenrat nach Anhörung der betroffenen Ortskirchenräte und der Mitarbeitendenvertretung getroffen.
#

§ 2
Der Gemeindekirchenrat

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat nimmt alle ihm durch die Grundordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, sofern sie nicht den Ortskirchenräten übertragen sind. Er kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Entscheidungen Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde und die Ausführung seiner Beschlüsse. Zu diesem Zweck stellt er einen Geschäftsverteilungsplan für die beruflich und ehrenamtlich ausgeübten Dienste in der Gemeinde auf, der den Ortskirchenräten zur Kenntnis gegeben wird.
( 3 ) Der Gemeindekirchenrat regelt die Vertretung der Ortskirchen in den Fällen des § 3 Absatz 3 GKGG.
( 4 ) Der Gemeindekirchenrat besteht aus
  1. den für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen Mitarbeitenden im Pfarrdienst,
  2. sechs stimmberechtigten Mitgliedern aus dem Ortskirchenrat Forst (Stadt), drei stimmberechtigten Mitgliedern aus dem Ortskirchenrat Kreuzkirchengemeinde Forst-Nord und jeweils einem stimmberechtigten Mitglied aus den Ortskirchenräten Noßdorf, Groß Bademeusel und Groß Schacksdorf. Diese werden nach jeder Ältestenwahl von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Für jedes Mitglied kann entsprechend der Anzahl der Mitglieder der Ortskirche im Gemeindekirchenrat ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter können mit Antrags- und Rederecht, ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen. Bei der Wahrnehmung des Stimmrechts im Vertretungsfall kann der Gemeindekirchenrat beschließen, von der Zugehörigkeit zur gleichen Ortskirche abzusehen.
  3. bis zu zwei berufenen Mitgliedern gemäß Artikel 18 der Grundordnung.
( 5 ) Die für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflich Mitarbeitenden (im aufgabenorientierten Verkündigungsdienst2#) können an den Sitzungen mit Antrags- und Rederecht, ohne Stimmrecht teilnehmen. Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden.
#

§ 3
Oie Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte der Kirchengemeinden beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der kirchlichen Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der in der Ortskirche vorhandenen kirchlichen Gebäude,
  3. die Verwendung von Mitteln aus einem Verfügungsfonds, die der Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde zur Ausführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben und Rechte bereitgestellt werden, und deren Höhe der Gemeindekirchenrat festlegt. Entstehen der Ortskirche besondere, unvorhersehbare Aufgaben, die aus der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben und Rechte folgen, und die über die bewilligten Mittel nicht abzudecken sind, kann der Ortskirchenrat Sondermittel beim Gesamtgemeindekirchenrat beantragen.
( 2 ) Die Ortskirchenräte beraten den Gemeindekirchenrat in allen Fragen, die ihre Ortskirchen betreffen. Sie geben Empfehlungen ab, insbesondere zu Pflege, Instandhaltung, Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Immobilien und Liegenschaften sowie zu Rechtsgeschäften und Aufträgen, die im Zusammenhang mit diesen stehen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte werden aus den nach § 3 Absatz 1 GKGG gewählten Ältesten gebildet.
( 4 ) Ändert sich der Zuschnitt von Ortskirchen durch Umgliederung eines oder mehrerer Orte in eine andere Ortskirche, werden die aus diesen Orten gewählten Ältesten Mitglieder des Ortskirchenrates derjenigen Ortskirche, der ihr Ort ab dem Zeitpunkt der Umgliederung angehört.
( 5 ) Die für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflichen Mitarbeitenden im aufgabenorientierten Verkündigungsdienst können an den Sitzungen mit Antrags- und Rederecht, ohne Stimmrecht teilnehmen. Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden.
( 6 ) Für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz wählt der Ortskirchenrat je eines seiner Mitglieder. Der oder die Vorsitzende und seine Stellvertretung wirken bei der Vorbereitung der Sitzungen und der Ausführung der Beschlüsse zusammen. In Fällen, die keinen Aufschub dulden, hat der oder die Vorsitzende bis zum Zusammentritt des Ortskirchenrats einstweilen das Erforderliche zu veranlassen. Im Übrigen gilt Artikel 23 der Grundordnung entsprechend.
#

§ 4
Änderungen und Inkrafttreten

( 1 ) Änderungen und Aufhebung dieser Satzung bedürfen der Zustimmung des Gemeindekirchenrates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 2 ) Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß § 1 Absatz 2 GKGG am 1. Januar 2020 in Kraft.

#
1 ↑ Die Satzung wurde am 13. März 2019 durch den Kreiskirchenrat des Evangelischen Kirchenkreises Cottbus kirchenaufsichtlich genehmigt.
#
2 ↑ Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Diakoninnen und Diakone, Katechetinnen und Katecheten, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker