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Verwaltungsbestimmung zur Ausübung des Ermessens bei Erlass und sonstigen Billigkeitsmaßnahmen in Kirchensteuerangelegenheiten (Erlassrichtlinie Kirchensteuer – ErlRL KiSt)

Vom 11. August 2020

(KABl. S. 198)

Das Kollegium des Konsistoriums hat gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 der Geschäftsordnung des Konsistoriums in der Fassung vom 13. Januar 2017 (KABl. S. 26) folgende Verwaltungsbestimmung beschlossen:
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R 1
Mitgliedschaft

( 1 ) Der (Teil-)erlass der Kirchensteuer soll die Bindung des Kirchenmitglieds an seine Kirche stärken. Anträgen auf Erlass von Kirchensteuer kann daher nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen nur stattgegeben werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung und der Erlassentscheidung Mitglied der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg schlesische Oberlausitz (EKBO) ist, sofern die Richtlinie nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Bei einem Kirchenaustritt in dem Jahr der Versteuerung der die Grundlage des Erlasses bildenden Einkünfte und einem späteren nachgewiesenen Wiedereintritt wird der Erlassbetrag entsprechend der Dauer der Mitgliedschaft gezwölftelt.
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R 2
Antrag

Die Entscheidung über den Erlass der Kirchensteuer erfolgt auf schriftlichen Antrag an das Konsistorium. Der Antrag ist nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, jedoch spätestens vor Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 169 ff. AO) zu stellen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen (u. a. der vollständige Einkommen- und Kirchensteuerbescheid) zur Prüfung beizufügen oder auf Anforderung nachzureichen (§ 90 AO). Auf Anforderung ist dem Konsistorium die Ermächtigung zu erteilen, entscheidungserhebliche Auskünfte beim Finanzamt einzuholen; widrigenfalls kann der Erlassantrag nicht weiter bearbeitet und inhaltlich nicht darüber entschieden werden.
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R 3
Erlassentscheidung

( 1 ) Die Erlassentscheidung ergeht auf der Grundlage der Sachverhaltsermittlung gemäß R 2. Sie ist eine Einzelfallentscheidung, die von den jeweils festgestellten Umständen abhängig ist.
( 2 ) Über den Antrag auf Erlass oder sonstige Billigkeitsmaßnahmen darf erst nach materieller Bestandskraft des Kirchensteuerbescheides entschieden werden. Entscheidungen über Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) sind daher bis zur Aufhebung des Vorbehaltes zurückzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Steuerfestsetzung im Einkommensteuerbescheid (Grundlagenbescheid) nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 AO vorläufig erfolgte.
( 3 ) Nach Eintritt der Bestandskraft eines Kirchensteuerbescheides dürfen im Widerspruchsverfahren nicht rechtzeitig vorgebrachte Einwendungen nicht im Wege eines Erlasses korrigiert werden.
( 4 ) Bevor der Erlass der Kirchensteuer durch das Konsistorium ausgesprochen wird, soll die Zustimmung der antragstellenden Person zum Erlassangebot eingeholt werden. Mit der Zustimmung soll das Einverständnis erteilt werden, bei Änderungen der dem Erlass zugrunde liegenden Tatsachen diesen entsprechend Absatz 5 anzupassen.
( 5 ) Soweit eine Erlassentscheidung ausgesprochen wurde und sich später die Besteuerungsgrundlage ändert bzw. die Voraussetzungen für den Erlass nicht mehr vorliegen, kann das Konsistorium den Erlass dem Grunde und der Höhe nach überprüfen und ggfs. wieder aufheben oder anpassen.
( 6 ) In konfessionsverschiedenen (ev/rk) Ehen und Lebenspartnerschaften entscheidet grundsätzlich die Kirche nach Maßgabe ihrer Erlassrichtlinien für die jeweils andere Kirche gleichlautend in gleicher Erlasshöhe mit, bei der der Ehemann bzw. der oder die Lebenspartner*in A zur Kirchensteuer veranlagt wird, es sei denn, der Grund der Veranlagung oder des Erlasses betrifft wirtschaftlich besehen dem Schwerpunkt nach die Ehefrau bzw. den oder die Lebenspartner*in B. In jedem Fall soll vorab ein Benehmen mit der anderen Kirche erzielt werden, anderenfalls eine gesonderte Entscheidung durch jede Kirche erfolgt.
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R 4
Stundung und Abschlag bei Vorbehaltsfestsetzung (§ 164 AO)

Steht die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Absatz 1 AO) und darf daher über den Antrag gemäß R 3 Absatz 2 noch nicht entschieden werden, kann, sofern die spätere Gewährung eines Erlasses wahrscheinlich ist, auf schriftlichen Antrag:
  1. die zu zahlende Kirchensteuer bis zur Höhe des zu erwartenden Erlasses gestundet werden oder
  2. auf einen zu erwartenden Erlassbetrag ein Abschlag bis zu 60 Prozent gewährt werden, soweit es anderenfalls zu einer sachlichen Unbilligkeit käme oder persönliche Billigkeitsgründe beim Antragstellenden vorliegen und geltend gemacht werden.
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R 5
Kappung der Kirchensteuer

Die gemäß § 2 KiStB ev. schon bei der Festsetzung der Kircheneinkommensteuer von Amts wegen gewährte Progressionsbegrenzung auf drei Prozent des im Steuerbescheid ausgewiesenen zu versteuernden Einkommens (Kappung) entspricht in ihrer Wirkung einem Teilerlass für hochversteuerte Einkommen. Später gewährte Erlasse dürfen die Kappung daher nicht nochmals berücksichtigen. Bei der Berechnung des Erlasses kommt vielmehr der reguläre Hebesatz auf die festgesetzte Einkommensteuer, nicht eine Kappung auf das zu versteuernde Einkommen, zur Anwendung.
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R 6
Außerordentliche Einkünfte

( 1 ) Da bei außerordentlichen Einkünften die Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum zu einer Erhöhung der Steuerprogression führt, kann die hierauf anfallende Kirchensteuer nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen teilweise erlassen werden. Jede Erlassentscheidung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
( 2 ) Soweit es sich um Einkünfte gemäß § 34 Absatz 2 Nr. 1 und 2 EStG handelt (insbesondere auf die Unternehmenssubstanz bezogene Veräußerungsgewinne und Abfindungen bei einem Arbeitsplatzverlust), werden für die Berechnung des Erlasses von der im Einkommen- und Kirchensteuerbescheid auf die außerordentlichen Einkünfte ausgewiesenen Einkommensteuer 50 Prozent, zuzüglich der vollen Einkommensteuer nach den §§ 32a oder 32b EStG, abzüglich der zu berücksichtigenden Tarifermäßigungen als Bemessungsgrundlage genutzt (entspricht einem 50-prozentigen Erlass der auf die außerordentlichen Einkünfte entfallenden Kirchensteuer). Die auf diese Bemessungsgrundlage entfallende 9-prozentige Kirchensteuer wird mit der im Steuerbescheid ausgewiesenen, ggfs. gekappten Kirchensteuer verglichen. Der positive Unterschiedsbetrag entspricht dem Erlassbetrag (vgl. Berechnungsmuster Anlage 1 bei festgesetzter Kirchensteuer).
( 3 ) Bei Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft wird ein Kirchgeldbetrag gemäß Kirchgeldtabelle nach Reduzierung des maßgebenden zu versteuernden Einkommens (aus dem Steuerbescheid) um die außerordentlichen Einkünfte ermittelt. Der positive Unterschiedsbetrag beider Kirchgeldwerte bildet vorbehaltlich des Absatzes 6 die Bezugsgröße für einen 50-prozentigen Erlass (vgl. Berechnungsmuster Anlage 2 bei festgesetztem Kirchgeld).
( 4 ) Auch wenn das Finanzamt die außerordentlichen Einkünfte nach Günstigerprüfung nicht der sog. Fünftelregelung unterzogen hat, ist ein Erlass nach Maßgabe von Absatz 2 auf diese Einkünfte möglich. Die im Einkommen- und Kirchensteuerbescheid nach §§ 32a, 32 b EStG ermittelte Einkommensteuer wird in diesem Fall für die Berechnung der Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 Satz 2 gemäß Verhältnisrechnung auf außerordentliche und laufende Einkünfte aufgeteilt (vgl. Berechnungsmuster Anlage 3).
( 5 ) Für außerordentliche Einkünfte nach § 34 Absatz 2 Nr. 4 EStG kommt ein Erlass gemäß Absätze 2 bis 4 nur in Betracht, wenn es sich um abfindungsähnliche Zahlungen handelt, etwa zur Abgeltung von Altersversorgungsansprüchen oder im Zuge von Sanierungsbemühungen des Arbeitgebers.
( 6 ) Handelt es sich um außerordentliche Einkünfte nach den Absätzen 2 bis 4 und hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in dem entsprechenden Veranlagungsjahr das in § 34 Absatz 3 Satz 1 letzter Halbsatz genannte Lebensjahr vollendet, wird unterstellt, dass dieser Betrag der Alterssicherung dient. Betragen die außerordentlichen Einkünfte bis zu 150.000 €, werden von der ausgewiesenen Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte 25 Prozent für die Berechnung der Kirchensteuer genutzt (entspricht einem 75-prozentigen Erlass der auf die außerordentlichen Einkünfte entfallenden Kirchensteuer). Für Beträge über 150.000 € fließen 33,333 Prozent in die Ermittlung der Kirchensteuer ein (entspricht einem 66,666-prozentigen Erlass der auf die außerordentlichen Einkünfte entfallenden Kirchensteuer). Lag die Erlasszuständigkeit nach R 3 Absatz 6 bei der römisch-katholischen Kirche und ist dort nur ein 50-prozentiger Erlass gewährt worden, kann ein Aufstockungsbetrag nach Satz 2 und 3 auf die vom evangelischen Gemeindeglied erzielten außerordentlichen Einkünfte zusätzlich gewährt werden.
( 7 ) In die Kirchensteuerberechnung werden auch die außerordentlichen Einkünfte einbezogen, die nach Kirchenaustritt erzielt worden sind, da der steuerliche Bezugszeitraum stets das Veranlagungsjahr ist. Eine Reduzierung der Kirchensteuer ergibt sich aus der Zwölftelung für die Monate der bestehenden Kirchenmitgliedschaft. Wurden die kirchlich besteuerten Einkünfte wirtschaftlich besehen erst nach dem Kirchenaustritt angelegt und ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den während der Kirchenmitgliedschaft erzielten Einkünften nicht gegeben, wird die auf die nach dem Kirchenaustritt wirtschaftlich angelegten Einkünfte entfallende Kirchensteuer vollständig erlassen.
( 8 ) Kirchensteuer, die auf andere als die in § 34 Absatz 2 Nr. 1 EStG genannten Veräußerungsgeschäfte entfällt, darf nicht erlassen werden, da die Steuerpflicht hier bereits auf einer Wertung des staatlichen Gesetzgebers beruht, wie insbesondere für private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken nach § 23 EStG, wenn zwischen der Anschaffung und dem Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Ein Erlass wird gleichfalls nicht gewährt für Veräußerungen von Teileinkünften nach § 17 EStG, soweit nicht R 7 eingreift, und deren einkommensteuerfreie, jedoch kirchlich besteuerten Teilgewinne (§ 51a Absatz 2 Satz 2 EStG). Dies gilt auch für die der Regelbesteuerung unterliegenden laufenden Einkünfte sowie wiederkehrende und thesaurierte Bezüge wie etwa Einkünfte aus § 34 Absatz 2 Nr. 3 und 4 EStG, Mitarbeiteraktienbezugsprogramme, Tonnagegewinne (§ 5a Absatz 4 EStG) oder auch Gewinnausschüttungen bei der Aufdeckung von stillen Reserven (§ 4, § 6b Absatz 2 EStG). Absatz 5 bleibt unberührt. Auch Kirchensteuer auf bereits abgeltend besteuerte Kapitalerträge nach 32d Absatz 1 EStG darf nicht erlassen werden.
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R 7
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

( 1 ) Ein Erlass von auf Teileinkünfte nach § 17 EStG entfallende Kirchensteuer auf Grund der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (z. B. Aktiengesellschaft, eingetragene Genossenschaften, GmbH, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Unternehmergesellschaft), kommt nur einmal im Leben in Betracht, wenn vom Finanzamt ein Veräußerungsgewinn festgestellt wurde, der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat und zu mindestens einem Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann (z. B. Geschäftsführer).
( 2 ) Bei nachgewiesener dauernder Berufsunfähigkeit und wenn die Einkünfte der Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes dienen sollen, kann ein entsprechender Erlass auch gewährt werden, wenn die Altersgrenze von 55 Jahren noch nicht erreicht wurde.
( 3 ) Auf die nach Absatz 1 entfallenden steuerpflichtigen und steuerfreien Teileinkünfte wird ein Kirchensteuererlass in Höhe von 50 Prozent gewährt. Zur Berechnung des Erlasses wird mangels Steuerausweis dieser Einkünfte im Einkommensteuerbescheid der Anteil an der maßgeblichen Einkommensteuer über das Verhältnis der außerordentlichen Teileinkünfte zur Summe der Einkünfte ermittelt. Von der so anteilig ermittelten Maßstabsteuer werden 50 Prozent zur Berechnung der Kirchensteuer, zuzüglich dem vollen verbleibenden Anteil der Einkommensteuer auf die laufenden Einkünfte, herangezogen. Die auf die korrigierte Bemessungsgrundlage entfallende 9-prozentige Kirchensteuer wird mit der im Steuerbescheid ausgewiesenen, ggfs. gekappten Kirchensteuer verglichen. Der positive Unterschiedsbetrag entspricht dem Erlassbetrag (vgl. Berechnungsmuster Anlage 3 bei festgesetzter Kirchensteuer). Ist ein Kirchgeld festgesetzt worden, findet der Erlass auf den nach Satz 2 ermittelten Anteil dieser Teileinkünfte auf das Kirchgeld Anwendung (vgl. Berechnungsmuster Anlage 4 bei festgesetztem Kirchgeld).
( 4 ) Bei gleichzeitigem Vorliegen von Einkünften nach § 34 EStG gemäß R 6 und nach § 17 EStG gemäß Absatz 1 erfolgt die Erlassberechnung bei festgesetzter Kirchensteuer nach R 6 Absatz 2, 4 oder 6 in Kombination mit R 7 Absatz 3. Die Ermittlung des Erlassbetrags beim besonderen Kirchgeld (R 6 Absatz 3, R 7 Absatz 3 Satz 6) erfolgt nach der für den/die Steuerpflichtigen günstigsten Methode.
( 5 ) Nach § 17 EStG bewertete Rückvergütungen, Ausschüttungen, Dividenden und Kapitalherabsetzungen ggfs. mit Auszahlung aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 KStG (§ 17 Absatz 4 EStG) sind nicht erlassfähig. Diese gelten als Ausschüttungen bis dahin thesaurierter (laufender) Betriebsgewinne.
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R 8
Auslandsaufenthalt

Kirchenmitglieder, die länger als sechs Monate im Ausland beschäftigt sind, sich dort einer bekenntnisverwandten evangelischen Kirche angeschlossen und an diese Beiträge geleistet haben, die nicht als Sonderausgabe nach § 10b EStG anerkannt wurden und einen Wohnsitz in Deutschland beibehalten haben, erhalten auf die festgesetzte Kirchensteuer einen Erlass bis zur Höhe des nachgewiesenen Gemeindebeitrages, maximal jedoch bis zur Höhe der festgesetzten Kirchensteuer. Der Erlass ist für das Steuerjahr auszusprechen, in dem der Gemeindebeitrag bzw. die Spende beim Kirchensteuerpflichtigen abgeflossen ist und kann nicht für andere Steuerjahre vor- oder nachgetragen werden.
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R 9
Zugehörigkeit zu anderen Evangelischen (Frei-) Kirchen

( 1 ) Mitglieder selbstständiger evangelischer (Frei-) Kirchen im Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Bekenntnisverwandtschaft zur Evangelischen Kirche in Deutschland, die in einer evangelischen Landeskirche getauft wurden und nicht formal den Kirchenaustritt erklärt haben, sind unabhängig vom Zeitpunkt der Feststellung der Doppelmitgliedschaft von der evangelischen Kirchensteuer freizustellen. U. a. bei folgenden evangelischen Kirchen wird die Bekenntnisverwandtschaft angenommen:
die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (altlutherisch),
die Evangelisch-Methodistische Kirche,
die Evangelisch Freikirchliche Gemeinde (Baptisten).
Für eine Freistellung ist der Nachweis zu erbringen, dass die Beiträge, die an die (Frei-) Kirche geleistet werden, mindestens 80 % der festzusetzenden Kirchensteuer erreichen. Erreichen die Beiträge diese Höhe der festzusetzenden Kirchensteuer nicht, so erfolgt ein entsprechender Erlass der Kirchensteuer in Höhe des nachgewiesenen Beitrages.
( 2 ) Wird bei Mitgliedern der in Absatz 1 genannten Religionsgemeinschaften und bei Mitgliedern der Evangelischen Brüder-Unität (Herrnhuter Brüdergemeine) evangelische Kirchensteuer durch das Finanzamt festgesetzt, obwohl keine Mitgliedschaft zur EKBO besteht und ist eine Änderung der Festsetzung nicht möglich, kann die festgesetzte Kirchensteuer bis zur Höhe der geleisteten Beiträge erlassen werden.
( 3 ) Gehört die Ehegattin/der Ehegatte oder die Lebenspartnerin/der Lebenspartner des der EKBO angehörenden Mitglieds einer anderen evangelischen (Frei-) Kirche gemäß Absatz 1 und damit keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe) und ist besonderes Kirchgeld festgesetzt worden, so sind die an diese Religionsgemeinschaft nachweislich gezahlten Beiträge bis zur festgesetzten Höhe des besonderen Kirchgeldes auf dieses anzurechnen. Von der Anrechnung unberührt bleibt das besondere Kirchgeld in Höhe des Betrages, der sich ohne Festsetzung des besonderen Kirchgeldes bei einer Besteuerung des der EKBO angehörenden Mitgliedes nach dem Einkommen ergeben würde.
( 4 ) Die Französisch-reformierte Gemeinde zu Berlin (Hugenotten) hat trotz Zugehörigkeit zur EKBO nach § 18 KiStO i. V. m. dem vom Land Berlin staatsaufsichtlich genehmigten Kirchensteuerbeschluss ein eigenes Besteuerungsrecht. Deren Mitglieder werden unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung bei Nachweis ihrer Mitgliedschaft von der evangelischen Kirchensteuer freigestellt.
( 5 ) Eine Anrechnung von Beiträgen von Mitgliedern der EKBO an eine andere als die evangelischen (Frei-) Kirchen im Sinne des Absatzes 1 erfolgt nicht.
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R 10
Billigkeitsmaßnahmen in besonderen Fällen

( 1 ) Kirchensteuern können ferner in Anwendung der zu § 227 AO entwickelten Maßstäbe erlassen werden, wenn ihre Einziehung im Einzelfall unbillig wäre. Die Unbilligkeit kann begründet sein:
  1. in der Sache selbst (sachliche Unbilligkeit), wenn atypische Sachverhalte gegeben sind, die über die bewusst in Kauf genommenen Härten im Gesetz hinausgehen,
  2. in der Person des Kirchensteuerpflichtigen (persönliche Unbilligkeit), etwa sofern der Kirchensteuereinzug die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder erheblich gefährden würde. Die besonderen Umstände einer Existenzgefährdung sind von den Steuerpflichtigen zu belegen. Allgemeine Hinweise auf gestiegene Lebenshaltungskosten oder eine angespannte Liquiditätslage reichen nicht aus.
( 2 ) Kann der Mitgliedschaftsstatus von Bürgern der ehemaligen DDR wegen der besonderen historischen Situation im Rechtsbehelfsverfahren nicht abschließend geklärt werden und sind hinreichend Indizien für einen vollzogenen Kirchenaustritt vorhanden, kann ein Teilerlass von 50 Prozent ausgesprochen werden. Voraussetzung ist die Rücknahme des Widerspruchs und abweichend von R 1 Absatz 1 ein für die Zukunft geklärter Mitgliedschaftsstatus (i. d. R. durch Erklärung des Kirchenaustrittes).
( 3 ) Die Zuwendung eines Geldbetrages an eine kirchliche Körperschaft stellt regelmäßig keinen Grund für einen Erlass dar. R 8 und R 9 bleiben unberührt.
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R 11
Inkrafttreten

Diese Erlassrichtlinie tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Anlage 1
Kirchensteuer bei § 34 EStG
maßgebendes zu versteuerndes Einkommen
davon unterliegen einem ermäßigten Steuersatz
zu versteuern mit Progressionsvorbehalt
Steuer gem. § 32 b EStG
Steuer lt. Sonderberechnung gem. § 34 Absatz 1 EStG
(____€ : 2) bei 50 %
(____€ : 3) bei 66 %
(____€ : 4) bei 75 %
ab Tarifermäßigungen/zuzüglich .....
Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer
Kirchensteuer (9 %)
Kirchensteuer lt. Veranlagung für
Differenz (erlassfähig)
Anlage 2
Kirchgeld bei § 34 EStG
(Kirchgeld)
zu versteuerndes Einkommen
=
davon unterliegen einemermäßigten Steuersatz
verbleiben
=
Differenz
davon 50 % erlassfähig oder
davon 66 % erlassfähig oder
davon 75 % erlassfähig
Anlage 3
Steuerpflichtiger
Az.:
Jahr
Bescheid vom – Blatt „x" der Akte
Zeile
Summe der Einkünfte
0,00
1
hinzu steuerfreie Halbeinkünfte (HEK)/Teileinkünfte (TEK)
0,00
2
Summe der Einkünfte mit HEK/TEK
0,00
3
Veräußerungsgewinn gesamt (mit VG HEK/TEK)
0,00
4
Abfindung
0,00
5
Veräußerungsgewinn ohne HEK/TEK
0,00
6
ao. Einkünfte gesamt (mit/ohne VG HEK/TEK) und Abfindung
0,00
7
entspricht (höchstens 100 %)
8
maßgebende Einkommensteuer (mit Steuerermäßigung)
0,00
9
hiervon entfällt auf VG/Abf. (,00 %)
0,00
10
im Erlassweg hiervon 50 %
0,00
11
hinzu anteilige ESt auf sonstige Einkünfte
0,00
12
Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer/Kirchgeld
0,00
13
hieraus 9 %
0,00
14
Kirchensteuer nach Erlass (zu erheben)
0,00
15
festgesetzte Kirchensteuer (ohne KapErtSt.)
0,00
16
Differenz = erlassfähiger Betrag
0,00
17
in Fällen konfessionsverschiedener Ehe hiervon die Hälfte für jeden Ehegatten
18
Anlage 4
Steuerpflichtiger
Az.:
Jahr
Bescheid vom – Blatt „x" der Akte
Zeile
Summe der Einkünfte
0,00
1
hinzu steuerfreie Halbeinkünfte (HEK)/Teileinkünfte (TEK)
0,00
2
Gesamtbetrag der Einkünfte mit HEK/TEK
0,00
3
Veräußerungsgewinn gesamt (mit VG HEH/TEK)
4
Abfindung
0,00
5
Veräußerungsgewinn ohne HEK/TEK
6
ao. Einkünfte gesamt (mit/ohne VG HEK/TEK) und Abfindung
0,00
7
entspricht (höchstens 100 %)
8
Festgesetztes Kirchgeld
0,00
9
darauf entfallender Anteil lt. Zeile 8
0,00
10
hiervon 50 % (erlassfähiger Betrag)
0,00
11
aufgerundet auf volle €
0
12