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Geltungszeitraum von: 01.05.2018

Geltungszeitraum bis: 25.11.2020

Grundordnung der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3 S. 7); zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. April 2018

Das Fünfte Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung, in dem die Artikel 16a, 18a, 19a und 22a eingefügt werden, tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft.

(KABl. S. 74)

Inhaltsverzeichnis

Artikel
In Jesu Namen Grundartikel
I.
II.
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
1 - 7
Teil 2: Die Kirchengemeinde
8 - 38
Abschnitt 1:
8 - 14
Abschnitt 2:
15 - 28
Abschnitt 3:
29 - 31
Abschnitt 4:
32 - 38
Teil 3: Der Kirchenkreis
39 - 65
Abschnitt 1:
39 - 40
Abschnitt 2:
41 - 48
Abschnitt 3:
49 - 52
Abschnitt 4:
53 - 61
Abschnitt 5:
62 - 65
Teil 4: Die Landeskirche
66 - 98
Abschnitt 1:
66
Abschnitt 2:
67 - 79
Abschnitt 3:
80 - 86
Abschnitt 4:
87 - 91
Abschnitt 5:
92 - 93
Abschnitt 6:
94 - 98
Teil 5: Die Finanzordnung
99 - 102
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In Jesu Namen
Grundartikel

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I.
Von Schrift und Bekenntnis

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1.

Die Kirche gründet in dem Wort des dreieinigen Gottes. Dank Gottes gnädiger Erwählung ist sie Geschöpf des zum Glauben rufenden Wortes. Gott versöhnt den Menschen, der sich von ihm entfremdet hat und ihm widerspricht, mit sich. In Christus rechtfertigt und heiligt er den Menschen, erneuert ihn im Heiligen Geist und beruft ihn in die Gemeinschaft der Heiligen.
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2.

Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz steht in der Einheit der einen, heiligen, allgemeinen und apostolischen Kirche, die überall da ist, wo das Wort Gottes unverfälscht verkündigt wird und die Sakramente gemäß dem Auftrag Jesu Christi recht verwaltet und gefeiert werden.
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3.

Sie ist gegründet auf das prophetische und apostolische Zeugnis der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments, die allein Richtschnur für Lehre und Leben ist.
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4.

Sie bezeugt als Kirche der Reformation ihren Glauben gemeinsam mit der alten Kirche durch die altkirchlichen Bekenntnisse: das Apostolische, das Nicaenische und das Athanasianische Glaubensbekenntnis.
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5.

Sie bekennt mit den Reformatoren, dass allein Gott in Jesus Christus unser Heil ist, geschenkt allein aus Gnade, empfangen allein im Glauben, wie es grundlegend bezeugt ist allein in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments. Im Verständnis des von den Reformatoren gemeinsam bezeugten Evangeliums weiß sich die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz verpflichtet, das Bekenntnis ihrer Gemeinden zu schützen und zugleich dahin zu wirken, dass ihre Gemeinden in der Einheit des Bekennens bleiben und wachsen und ihre Glieder auf das Glaubenszeugnis der Schwestern und Brüder hören.
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6.

Sie ist eine evangelische Kirche der lutherischen Reformation. Sie umfasst überwiegend Gemeinden mit lutherischem Bekenntnis; ihr besonderer Charakter besteht in der Gemeinschaft kirchlichen Lebens mit den zu ihr gehörenden reformierten und unierten Gemeinden.
In den lutherischen Gemeinden stehen als Bekenntnisschriften in Geltung: die Augsburgische Konfession, die Apologie der Augsburgischen Konfession, die Schmalkaldischen Artikel, der Kleine und der Große Katechismus Luthers.
In den reformierten Gemeinden stehen als Bekenntnisschriften in Geltung: der Heidelberger Katechismus und in den französisch-reformierten Gemeinden darüber hinaus die Confession de foi und die Discipline ecclésiastique des églises reformées de France.
In den unierten Gemeinden gelten die lutherischen und die reformierten Bekenntnisschriften.
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7.

Sie bejaht die Theologische Erklärung von Barmen als ein schriftgemäßes, für den Dienst der Kirche verbindliches Bekenntnis.
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8.

Sie steht durch die Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie) in Kirchengemeinschaft mit allen Kirchen, die dieser Konkordie zugestimmt haben.
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9.

Sie wird durch ihre Bekenntnisse an die Heilige Schrift gewiesen und weiß sich verpflichtet, die Bekenntnisse immer wieder an der Schrift zu prüfen. Sie hält ihre Bekenntnisse in Lehre und Ordnung gegenwärtig und lebendig und lässt sich stets zu neuem Bekennen herausfordern.
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10.

Sie fördert die Zeugnis- und Dienstgemeinschaft in der Evangelischen Kirche in Deutschland und nimmt durch ihre Zusammenarbeit mit den Kirchen der Ökumene teil an der Verwirklichung der Gemeinschaft Christi auf Erden und an der Ausbreitung des Evangeliums im eigenen Land und in aller Welt.
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11.

Sie tritt für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung ein. Sie achtet auf Geschlechtergerechtigkeit. Sie weiß sich zu ökumenischem Lernen und Teilen verpflichtet. Sie sucht das Gespräch und die Verständigung auch mit Menschen anderer Religionen und Weltanschauungen.
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12.

Sie erkennt und erinnert daran, dass Gottes Verheißung für sein Volk Israel gültig bleibt: Gottes Gaben und Berufung können ihn nicht gereuen. Sie weiß sich zur Anteilnahme am Weg des jüdischen Volkes verpflichtet. Deshalb misst sie in Leben und Lehre dem Verhältnis zum jüdischen Volk besondere Bedeutung zu und erinnert an die Mitschuld der Kirche an der Ausgrenzung und Vernichtung jüdischen Lebens. Sie bleibt im Hören auf Gottes Weisung und in der Hoffnung auf die Vollendung der Gottesherrschaft mit dem jüdischen Volk verbunden.
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II.
Von Gottes Auftrag und der Verantwortung der Gemeinde

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1.

Gott selbst bereitet sich aus denen, die auf sein Wort hören und die Sakramente empfangen, seine Gemeinde, die Kirche Jesu Christi, indem er in ihnen durch den Heiligen Geist den Glauben weckt und sie zum Zeugnis für ihren Herrn und zum Dienst an ihren Nächsten beruft.
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2.

Der Heilige Geist erbaut und leitet die Gemeinde durch vielfältige Gaben und Dienste. Sie dienen alle dem einen Amt, dem sich die Kirche verdankt und das ihr aufgetragen ist: die in Christus geschehene Versöhnung Gottes mit der Welt zu bezeugen und zur Versöhnung mit Gott zu rufen. Alle Dienste, ob in Verkündigung oder Lehre, in Diakonie oder Kirchenmusik, in der Leitung oder der Verwaltung, sind Entfaltungen des einen Amtes.
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3.

Kraft des Priestertums aller Gläubigen ist jedes Gemeindeglied verpflichtet und berechtigt, nach dem Maß seiner Gaben, Kräfte und Möglichkeiten kirchliche Dienste wahrzunehmen. Grundsätzlich bedarf die Ausübung bestimmter ehrenamtlicher und beruflicher Dienste eines Auftrags der Gemeinde. In Notlagen können alle Dienste, auch der der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, ohne besonderen Auftrag wahrgenommen werden.
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4.

Alle Leitung in der Kirche ist demütiger, geschwisterlicher Dienst im Gehorsam gegenüber dem guten Hirten. Sie wird von Ältesten und anderen dazu Berufenen gemeinsam mit den Pfarrerinnen und Pfarrern ausgeübt. In gewählten Leitungsgremien sollen ehrenamtlich Tätige die Mehrheit haben. Die Ausstattung von Leitungsämtern mit Herrschaftsbefugnissen verstößt gegen die Heilige Schrift.
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5.

In der Kirche Jesu Christi werden alle, die ein Amt wahrnehmen, nach geistlichen Gesichtspunkten ausgewählt, geprüft und berufen. Dies geschieht in der Zuversicht, dass auch in rechtlich geordneten Verfahren Gott selber Menschen in seinen Dienst beruft. Allein die an Schrift und Bekenntnis gebundene Kirche hat das Recht, kirchliche Ämter zu- und abzuerkennen.
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6.

Alle, die ein Amt wahrnehmen, sind an die Gemeinde gewiesen und ihr für eine ihrem Auftrag entsprechende Amtsführung verantwortlich. In der Erfüllung ihres Auftrages sind sie frei gegenüber Willkür der Gemeinde. Die Gemeinde ist an das Amt gewiesen, doch ist sie frei gegenüber einer willkürlichen, den Auftrag Gottes überschreitenden oder verlassenden Amtsführung. Die Weigerung, mit anderen Personen und Gremien in Gemeinde und Kirche zusammenzuarbeiten, widerspricht dem Zeugnis der Schrift ebenso wie Verhaltensweisen, mit denen Herrschaft über die Gemeinde ausgeübt wird.
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TEIL 1:
Allgemeine Bestimmungen

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Artikel 1
Grundbestimmungen

( 1 ) Die Kirche lebt von der Zusage ihres Herrn Jesus Christus: „Siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende“ (Matt 28,20). Bestimmt von seinem Auftrag, das Evangelium in der Welt zu bezeugen, gestaltet sie ihr Leben in der Nachfolge Jesu Christi.
( 2 ) Allein an diesen Auftrag gebunden, urteilt die Kirche frei über ihre Lehre und bestimmt selbstständig ihre Ordnung. In dieser Bindung und Freiheit erfüllt sie ihre Aufgaben, überträgt sie ihre Dienste und gestaltet sie ihre Einrichtungen.
( 3 ) Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist die Gesamtheit der zu ihr gehörenden Kirchengemeinden und Kirchenkreise. Sie leitet sich selbst im Rahmen gesamtkirchlicher Ordnung. Ihre Ordnungen müssen mit den Grundartikeln im Einklang stehen.
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Artikel 2
Gemeinschaft mit anderen Kirchen

( 1 ) Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und Mitgliedskirche der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Sie steht in Kirchengemeinschaft mit den Kirchen, die der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa zugestimmt haben, und sucht Kirchengemeinschaft auch mit anderen Kirchen.
( 3 ) Sie ist Mitgliedskirche des Ökumenischen Rates der Kirchen.
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Artikel 3
Gliedschaft und Mitgliedschaft

( 1 ) Die Gliedschaft in der Kirche Jesu Christi gründet sich auf Gottes Handeln in der Taufe.
( 2 ) Mitglieder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sind alle getauften Evangelischen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz haben, es sei denn, dass sie einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören. Sie sind damit zugleich Mitglieder einer Kirchengemeinde und eines Kirchenkreises. Das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt.
( 3 ) Wer nicht Mitglied einer Kirchengemeinde ist, kann sich am kirchlichen Leben beteiligen und nach den Bestimmungen der Ordnung des kirchlichen Lebens Mitglied werden.
( 4 ) Wer aus der Kirche austritt oder zu einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft übertritt, verliert die Kirchenmitgliedschaft. Der Gemeindekirchenrat oder eine andere von der Kirchenleitung bevollmächtigte Stelle entscheidet über die Wiederaufnahme von Ausgetretenen und die Aufnahme von aus einer anderen christlichen Kirche Übertretenden. Die Wiederaufnahme oder der Übertritt finden ihren angemessenen Ausdruck in der Teilnahme am Abendmahl.
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Artikel 4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne der Grundordnung sind alle, denen zur ehrenamtlichen oder beruflichen Wahrnehmung Dienste in der Kirche übertragen worden sind.
( 2 ) Die Kirche hat eine Fürsorgepflicht für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie unterstützt ihre Arbeit durch Angebote zur Fort- und Weiterbildung.
( 3 ) Berufliche kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind solche, die aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses in kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werken unter deren Dienstaufsicht tätig sind.
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Artikel 5
Arbeit in Gremien

( 1 ) Jedes kirchliche Gremium empfängt seine Vollmacht im Hören auf Gottes Wort. Schriftwort und Gebet sind Bestandteil jeder Beratung. Das Bemühen um geschwisterliche Verständigung und Rücksichtnahme bestimmt den Umgang miteinander.
( 2 ) In kirchlichen Gremien sollen Frauen und Männer in einem angemessenen Verhältnis vertreten sein.
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Artikel 6
Beichtgeheimnis, seelsorgliche Schweigepflicht, Dienstverschwiegenheit

( 1 ) Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich. Ordinierte sind durch ihre Ordination verpflichtet, das Beichtgeheimnis zu wahren, auch vor Gericht. Nicht ordinierte Mitglieder der Kirchengemeinde haben ebenfalls die Verpflichtung, über das, was ihnen in einem Beicht- oder Seelsorgegespräch anvertraut wird, zu schweigen.
( 2 ) Beichtgeheimnis und seelsorgliche Schweigepflicht stehen unter dem Schutz der Kirche.
( 3 ) Zur Dienstverschwiegenheit verpflichtet sind alle kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Mitglieder aller kirchlichen Gremien über Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes zur Kenntnis gelangen und die ihrer Natur nach oder auf besondere Anordnung vertraulich sind. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Mitgliedschaft. Von ihr kann nur der oder die Dienstvorgesetzte oder das jeweilige Gremium entbinden.
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Artikel 7
Rechtsgrundlagen

( 1 ) Die Kirchengemeinden und ihre Zusammenschlüsse, die Kirchenkreise und die Landeskirche nehmen als Körperschaften des öffentlichen Rechts am allgemeinen Rechtsleben teil; Entsprechendes gilt für die rechtsfähigen sonstigen öffentlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der Kirche.
( 2 ) Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz.
( 3 ) Kirchliches Recht und kirchliche Verwaltung sind unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze dem kirchlichen Auftrag verpflichtet.
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TEIL 2:
Die Kirchengemeinde

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Abschnitt 1:
Auftrag und Gestalt

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Artikel 8
Auftrag

( 1 ) Die Kirchengemeinde nimmt den Auftrag der Kirche Jesu Christi in ihrem Bereich wahr. Sie steht in Zeugnis und Dienst in gesamtkirchlicher Verantwortung.
( 2 ) Die Kirchengemeinde hat die Aufgabe, in ihrem Bereich den Menschen das Evangelium zu bezeugen und sie zur Gemeinschaft der Glaubenden zu sammeln. Das geschieht in vielfältiger Weise, insbesondere im Gottesdienst und in der Feier der Sakramente sowie durch Unterweisung, Kirchenmusik, Diakonie, Seelsorge, missionarischen Dienst, Zurüstung und gemeinsames Leben.
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Artikel 9
Aufgaben

( 1 ) In der durch die Grundartikel bestimmten Bindung und in den Grenzen der kirchlichen Ordnung erfüllt die Kirchengemeinde ihre Aufgaben in eigener Verantwortung. Die Kirchengemeinde kann Aufgaben gemeinsam mit anderen Kirchengemeinden wahrnehmen.
( 2 ) Die Kirchengemeinde ist eingegliedert in den Kirchenkreis und die Landeskirche. Sie beteiligt sich an übergemeindlichen Aufgaben und trägt zum Erfahrungsaustausch und zur gegenseitigen Unterstützung der Kirchengemeinden bei.
( 3 ) Die Kirchengemeinde arbeitet mit diakonischen Einrichtungen zusammen und unterstützt sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
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Artikel 10
Verhältnis zu Gemeinden anderer christlicher Kirchen,
zu Religionen und Weltanschauungen

( 1 ) Die Kirchengemeinde nimmt Beziehungen zu Gemeinden anderer christlicher Kirchen in ihrem Umkreis und in der Ökumene auf.
( 2 ) Sie nimmt Anteil an Geschichte und Weg des jüdischen Volkes und pflegt dort, wo es in ihrem Umkreis eine jüdische Kultusgemeinde gibt, den Kontakt zu dieser.
( 3 ) Sie sucht das Gespräch mit Menschen anderer Überzeugungen und Angehörigen anderer Religionen. Sie arbeitet mit ihnen zusammen, um dadurch Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung zu fördern.
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Artikel 11
Dienste, Verwaltung

( 1 ) Die Kirchengemeinde ist dafür verantwortlich, dass zur Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendigen Dienste wahrgenommen werden. Sie hat für deren Ausübung zu sorgen sowie gottesdienstliche Stätten und sonstige Einrichtungen zu schaffen und zu unterhalten.
( 2 ) Kirchengemeinde, Kirchenkreis und Landeskirche tragen gemeinsam Verantwortung dafür, dass die dazu erforderlichen Stellen errichtet und besetzt werden; Entsprechendes gilt für die Aufhebung bestehender Stellen.
( 3 ) Aufgaben der Finanz- und sonstigen Verwaltung der Kirchengemeinden können nach Maßgabe eines Kirchengesetzes einer übergemeindlichen Verwaltungseinrichtung übertragen werden. Artikel 64 bleibt unberührt.
( 4 ) Das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt.
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Artikel 12
Gemeindeformen und Seelsorgebereiche

( 1 ) Kirchengemeinden sind in der Regel Wohnsitzgemeinden. Die Mitgliedschaft in einer anderen als der zuständigen Wohnsitzgemeinde ist möglich, wenn der Gemeindekirchenrat der aufnehmenden Gemeinde zustimmt. Die Wohnsitzgemeinde ist über diesen Beschluss zu informieren.
( 2 ) Personal- und Anstaltsgemeinden können in besonderen Rechtsformen bestehen und errichtet werden. Das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt.
( 3 ) Über die Neubildung, Veränderung, Vereinigung oder Aufhebung von Kirchengemeinden beschließt nach Anhörung der betroffenen Gemeinde- und Kreiskirchenräte bei Zustimmung aller Beteiligten das Konsistorium. Widerspricht einer der Beteiligten, entscheidet die Kirchenleitung.
( 4 ) In Kirchengemeinden können nach Entscheidung des Gemeindekirchenrats oder bei Vereinigung mehrerer Kirchengemeinden nach Entscheidung der Gemeindekirchenräte regionale Bereiche mit eigenen verantwortlich entscheidenden Organen ausgestattet werden. Das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt; dabei kann die Zusammensetzung, insbesondere die Wahl, des Gemeindekirchenrats abweichend von Artikel 16 geregelt werden.
( 5 ) Bei Kirchengemeinden können zur kirchlichen Betreuung bestimmter Personenkreise personale Seelsorgebereiche gebildet werden. Das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt.
( 6 ) Für besondere Gemeinden wie Studierendengemeinden oder Gemeinden der Berliner Stadtmission kann die Kirchenleitung eigene Regelungen beschließen.
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Artikel 13
Auftrag der Mitglieder der Kirchengemeinde

( 1 ) Die Mitglieder der Kirchengemeinde sind berufen, Gottes Wahrheit zu bezeugen. Dazu werden sie bevollmächtigt und ermutigt im Hören auf Gottes Wort. Sie stärken sich gegenseitig durch Fürbitte und Eintreten füreinander.
( 2 ) Die Mitglieder der Kirchengemeinde haben an der Leitung der Kirchengemeinde teil, indem sie an der Urteilsbildung über die rechte Lehre mitwirken, das aktive und passive Wahlrecht zum Gemeindekirchenrat wahrnehmen, an der Gemeindeversammlung teilnehmen und die Arbeit des Gemeindekirchenrates kritisch begleiten.
( 3 ) Durch ihre Abgaben und Opfer unterstützen sie den Dienst der Kirche und tragen deren Lasten mit.
( 4 ) Näheres über die Aufgaben und Rechte der Mitglieder der Kirchengemeinde bestimmt die Ordnung des kirchlichen Lebens.
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Artikel 14
Dienste in der Kirchengemeinde

( 1 ) Die Mitglieder der Kirchengemeinde sind berufen, als Gottes Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem Maß ihrer Gaben und Kräfte Dienste in der Kirchengemeinde zu übernehmen. Die Kirchengemeinde fördert solche Dienste und tritt für die ein, die sie wahrnehmen.
( 2 ) Viele Dienste werden ehrenamtlich wahrgenommen. Als Älteste, im Lektorendienst, in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, der Kirchenmusik, der Diakonie, der Verwaltung und auf anderen Gebieten tragen Mitglieder der Kirchengemeinde zum Aufbau der Gemeinde bei.
( 3 ) Dienste, die eine festere Gestalt gewonnen haben, werden in der Regel haupt- oder nebenberuflich wahrgenommen: in Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, in Kirchenmusik und Diakonie und in der Verwaltung.
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Abschnitt 2:
Leitung und Verwaltung der Kirchengemeinde

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Artikel 15
Aufgaben des Gemeindekirchenrates

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde obliegt dem Gemeindekirchenrat. Er ist dafür verantwortlich, dass die Kirchengemeinde die Aufgaben wahrnimmt, die sich aus den Artikeln 8 bis 11 ergeben.
( 2 ) Unbeschadet des besonderen Auftrages, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung haben, nimmt der Gemeindekirchenrat die Verantwortung der Kirchengemeinde für die schriftgemäße Verkündigung des Evangeliums wahr. Er berät regelmäßig die Situation der Kirchengemeinde, plant ihre Arbeit, sorgt für deren Durchführung und achtet auf gegenseitige Information in der Kirchengemeinde.
( 3 ) Insbesondere gehört zu den Aufgaben des Gemeindekirchenrates:
1.
das regelmäßige Zusammenkommen der Gemeinde und ihrer Gruppen im Gottesdienst und auf andere Weise zu ermöglichen und zu fördern,
1a.
die Erteilung des Predigtauftrages an Ordinierte im Einvernehmen mit der zuständigen Mitarbeiterin oder dem zuständigen Mitarbeiter im Pfarrdienst; kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet der Kreiskirchenrat,
2.
geeignete Mitglieder der Kirchengemeinde mit der Wahrnehmung von Aufgaben wie der Leitung von Kindergottesdiensten oder von Gemeindegruppen und -kreisen zu betrauen,
3.
über Abänderung der üblichen Zeiten des öffentlichen Gottesdienstes sowie über Erhöhung und Verminderung der Anzahl der regelmäßigen Gottesdienste zu befinden, wobei der Kreiskirchenrat einer Entscheidung über eine Verminderung zustimmen muss,
4.
die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere die Durchführung der christlichen Unterweisung, zu gewährleisten,
5.
missionarische, diakonische und ökumenische Arbeit zu fördern und den Dienst der kirchlichen Einrichtungen und Werke in die Gemeindearbeit einzubeziehen,
6.
Mitglieder der Kirchengemeinde für ehrenamtliche Mitarbeit zu gewinnen, zuzurüsten und zu beauftragen,
7.
im Rahmen des Stellenbesetzungsrechts berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzustellen oder bei ihrer Anstellung mitzuwirken,
8.
die Dienstaufsicht über die in der Gemeinde tätigen beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu führen, sofern dies nicht durch dienstrechtliche Bestimmungen anders geregelt ist,
9.
seiner Fürsorgepflicht gegenüber allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu genügen und darauf bedacht zu sein, dass sie Seelsorge erfahren,
10.
sich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über ihre Tätigkeit berichten zu lassen und für ihr gedeihliches Zusammenwirken zu sorgen,
11.
den Besuchsdienst in der Gemeinde zu fördern,
12.
in den durch die Ordnung des kirchlichen Lebens vorgesehenen Fällen über Fragen der seelsorglichen Begleitung einzelner Mitglieder der Kirchengemeinde zu beraten,
13.
darauf hinzuwirken, dass der Grundsatz der Bewahrung der Schöpfung in der gemeindlichen Arbeit beachtet wird,
14.
Gelder, Gebäude und Inventar für die Wahrnehmung der gemeindlichen Aufgaben bereitzustellen, das bauliche Erbe auch unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer Gesichtspunkte zu bewahren und über die Nutzung gemeindlicher Räume zu entscheiden,
15.
das Vermögen der Kirchengemeinde zu verwalten, den Haushaltsplan zu beschließen, die Jahresrechnung abzunehmen und Entlastung zu erteilen sowie im Rahmen gesamtkirchlicher Regelungen über Kollekten und Spenden zu beschließen,
16.
die Kirchengemeinde in Rechtsangelegenheiten zu vertreten.
( 4 ) Das Nähere zu Leitung und Verwaltung der Kirchengemeinde wird kirchengesetzlich geregelt.
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Artikel 16
Zusammensetzung des Gemeindekirchenrates

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören an:
  1. die nach Artikel 17 gewählten Ältesten,
  2. die nach Artikel 18 berufenen Ältesten,
  3. die Inhaberinnen und Inhaber einer Pfarrstelle der Kirchengemeinde sowie die dauerhaft in eine solche Stelle Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst).
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat kann nach seiner Neubildung beschließen, dass bei Verhinderung von Ältesten die gewählten Ersatzältesten in der durch die Wahl festgelegten Reihenfolge als stellvertretende Mitglieder mit Stimmrecht tätig werden. In diesem Fall sind die Ersatzältesten gemäß Artikel 20 einzuführen. Der Beschluss gilt bis zur Neubildung des Gemeindekirchenrats. Das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt.
( 3 ) Ist die Pfarrstelle mit zwei Personen besetzt oder wird sie von zwei Personen verwaltet, gehört entweder die eine oder die andere dem Gemeindekirchenrat als Mitglied an. Der Gemeindekirchenrat entscheidet, wer von den beiden ihm zuerst angehört. Die Mitgliedschaft wechselt jeweils nach einer Ältestenwahl; der Wechsel tritt erst mit der ersten Zusammenkunft des neu gebildeten Gemeindekirchenrats ein.
( 4 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst, die mit der Wahrnehmung pfarramtlicher Dienste in der Kirchengemeinde beauftragt sind, ohne Mitglied im Gemeindekirchenrat zu sein, oder nach Absatz 3 Inhaberinnen und Inhaber einer Pfarrstelle sind, ohne dem Gemeindekirchenrat anzugehören, Vikarinnen und Vikare sowie die oder der Vorsitzende des Beirats nehmen an der Sitzung des Gemeindekirchenrates mit beratender Stimme teil. Theologinnen und Theologen, die in der Kirchengemeinde einen Predigtauftrag wahrnehmen, werden zu den Sitzungen des Gemeindekirchenrates eingeladen; sie können mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen.
( 5 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören nicht weniger als vier und nicht mehr als 15 gewählte Älteste an. Die Zahl der Ältesten kann nach der Vereinigung von Kirchengemeinden bis zur nächsten Neuwahl von Satz 1 abweichen. Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen und der Ordinierten unter den Mitgliedern des Gemeindekirchenrates muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl. Die Zahl der in Artikel 19 Absatz 2 Genannten unter den Mitgliedern darf ein Drittel der Mitgliederzahl nicht überschreiten.
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Artikel 16a
Mitgliedschaft Jugendlicher im Gemeindekirchenrat

( 1 ) Für die Gemeindekirchenratswahlen bis zum 31. Dezember 2022 kann dem Gemeindekirchenrat bei bis zu sechs zu wählenden Ältesten ein Mitglied im Alter von 16 bis 18 Jahren angehören. Gemeindekirchenräten mit mehr als sechs zu wählenden Ältesten können bis zu zwei Mitglieder im Alter von 16 bis 18 Jahren angehören.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, dass die Gemeinde an der Erprobung nicht teilnimmt. Dieser Beschluss muss bis zum 31. März des Wahljahres dem Kreiskirchenrat und dem Konsistorium angezeigt werden.
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Artikel 17
Wahl von Ältesten, Amtszeit

( 1 ) Die Ältesten nach Artikel 16 Absatz 1 Nr. 1 werden für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Einführung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt.
( 2 ) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die mindestens 14 Jahre alt sind. Das Nähere, darunter Regelungen zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit sowie zu Wahlperioden und Wahlterminen, wird kirchengesetzlich geregelt.
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Artikel 18
Berufung von Ältesten

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat kann zusätzlich bis zu zwei Mitglieder der Kirchengemeinde als Älteste berufen. Ihre Berufung gilt bis zur Einführung der nächsten turnusmäßig gewählten Ältesten.
( 2 ) Die Berufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Gemeindekirchenrates. Der Gemeindebeirat ist vorher zu hören. Soll eine der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Personen berufen werden, so ist darüber in geheimer Abstimmung zu entscheiden.
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Artikel 18a
Mitgliedschaft Jugendlicher im Gemeindekirchenrat

Bis zur Gemeindekirchenratswahl im zweiten Halbjahr 2025 können Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren als Älteste berufen werden, sofern die in Artikel 16a genannte Zahl nicht überschritten wird.
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Artikel 19
Befähigung zum Ältestenamt, Wählbarkeit

( 1 ) Älteste können nur Gemeindeglieder sein, die sich zu Wort und Sakrament halten und ihr Leben am Evangelium Jesu Christi ausrichten; damit nicht vereinbar ist die Mitgliedschaft in oder die tätige Unterstützung von Gruppierungen, Organisationen oder Parteien, die menschenfeindliche Ziele verfolgen.
( 2 ) Zu Ältesten können nur Mitglieder der Kirchengemeinde gewählt oder berufen werden, die:
  1. am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
  2. am Leben der Kirchengemeinde teilnehmen und bereit sind, über die innere und äußere Lage der Kirchengemeinde Kenntnis und Urteil zu gewinnen, und
  3. konfirmiert oder in anderer Weise mit den Grundlagen des christlichen Glaubens und des kirchlichen Lebens vertraut gemacht sind.
( 3 ) In den Gemeindekirchenrat kann nicht gewählt werden, wer:
  1. in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu derselben Kirchengemeinde steht,
  2. mit einem beruflichen Dienst in derselben Kirchengemeinde beauftragt ist oder
  3. mit pfarramtlichen Diensten in derselben Kirchengemeinde beauftragt ist oder war.
( 4 ) Die Mitgliedschaft von beruflichen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ruht, wenn ihnen aus disziplinarischen oder sonstigen Gründen die Ausübung des Dienstes untersagt ist. Die Mitgliedschaft von Mitgliedern nach Artikel 16 Absatz 1 Nr. 3 ruht auch, wenn sie aus anderen Gründen länger als sechs Monate beurlaubt oder vollständig abgeordnet sind.
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Artikel 19a
Mitgliedschaft Jugendlicher im Gemeindekirchenrat

Für die Gemeindekirchenratswahlen bis zum 31. Dezember 2022 und die sich daran anschließenden Amtszeiten gelten abweichend von Artikel 19 Absatz 2 Nr. 1 Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren, die konfirmiert oder in anderer Weise mit den Grundlagen des christlichen Glaubens und des kirchlichen Lebens vertraut gemacht sind, als zum Ältestenamt befähigt. Dies gilt nicht für die kirchlichen Gremien nach den Teilen 3 und 4 dieser Grundordnung.
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Artikel 20
Einführung

Die Ältesten werden im Gottesdienst in ihren Dienst eingeführt. Die oder der Einführende spricht zu ihnen: „Ihr seid dazu bestellt, Älteste dieser Kirchengemeinde zu sein. Versprecht Ihr vor Gott und dieser Gemeinde, den Euch übertragenen Dienst in der Bindung an Jesus Christus und in Treue zu Schrift und Bekenntnis wahrzunehmen und den Ordnungen der Kirche gemäß zu erfüllen, so antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.“ Sie antworten einzeln unter Handschlag: „Ja, mit Gottes Hilfe.“ Erst nach Abgabe dieses Versprechens können sie ihren Dienst ausüben.
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Artikel 21
Pflichtverletzungen

Älteste, die ihre Pflicht beharrlich versäumen oder der Gemeinde trotz Ermahnung durch die Superintendentin oder den Superintendenten wiederholt Ärgernis geben, können durch den Kreiskirchenrat aus dem Ältestenamt entlassen werden. Der Kreiskirchenrat hört zuvor den Gemeindekirchenrat und die Älteste oder den Ältesten; er soll auch den Gemeindebeirat hören. Gegen die Entlassung aus dem Ältestenamt ist innerhalb eines Monats Beschwerde bei der Kirchenleitung möglich. Eine erneute Wahl des oder der Ältesten in den Gemeindekirchenrat ist frühestens zur übernächsten turnusgemäßen Ältestenwahl, eine erneute Berufung frühestens nach dieser Wahl möglich.
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Artikel 22
Vorsitz

( 1 ) Für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz wählt der Gemeindekirchenrat je eines seiner Mitglieder. Die Wahl erfolgt nach jeder turnusmäßigen Wahl oder Neuwahl und im Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt oder dem Gemeindekirchenrat. Den Vorsitz führt in der Regel eine Älteste oder ein Ältester. In Kirchengemeinden mit nur einer besetzten Pfarrstelle ist ohne weitere Wahl die Inhaberin oder der Inhaber dieser Stelle Stellvertreterin oder Stellvertreter. In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen sollen sich diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei abwechseln. Nimmt kein Ältester oder keine Älteste den Vorsitz wahr, wird eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Pfarrstelle für den Vorsitz gewählt. In diesem Fall muss für den stellvertretenden Vorsitz eine Älteste oder ein Ältester gewählt werden.
( 1a ) Eine Abwahl der oder des Vorsitzenden oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeindekirchenrates.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wirken bei der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeindekirchenrates und der Ausführung der Beschlüsse zusammen.
( 3 ) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, hat die oder der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats bis zum Zusammentritt des Gemeindekirchenrats einstweilen das Erforderliche zu veranlassen.
( 4 ) Kommt die Wahl einer oder eines Vorsitzenden nicht zustande, regelt der Gemeindekirchenrat einvernehmlich mit der Superintendentin oder dem Superintendenten den Vorsitz. In besonderen Fällen kann das Konsistorium von sich aus eine andere Regelung treffen; auf Beschwerde entscheidet die Kirchenleitung.
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Artikel 22a
Mitgliedschaft Jugendlicher im Gemeindekirchenrat

Die oder der Vorsitzende sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende müssen zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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Artikel 23
Sitzungen

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat soll einmal im Monat zusammentreten. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder, die Superintendentin oder der Superintendent, der Kreiskirchenrat, die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent, das Konsistorium, die Kirchenleitung oder die Bischöfin oder der Bischof es wünscht.
( 2 ) Die Sitzungen werden mit Schriftwort und Gebet eröffnet und mit dem Segen geschlossen.
( 3 ) Die Sitzungen des Gemeindekirchenrats sind in der Regel nicht öffentlich. Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, dass einzelne Sitzungen, soweit deren Verhandlungsgegenstände den Verzicht auf vertrauliche Beratung zulassen, für die Mitglieder der Kirchengemeinde öffentlich sind, wenn keines seiner Mitglieder widerspricht. Beschließt der Gemeindekirchenrat die Öffentlichkeit oder die öffentliche Beratung einzelner Verhandlungsgegenstände, so soll er dies mindestens eine Woche vor der Sitzung durch Aushang und durch Abkündigung bekannt machen.
( 4 ) Der Gemeindekirchenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die nach Artikel 16 Absatz 2 stimmberechtigten Ersatzältesten zählen als anwesende Mitglieder.
( 5 ) Der Gemeindekirchenrat entscheidet durch Beschluss. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht ein Kirchengesetz etwas anderes bestimmt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
( 6 ) Bei Wahlen ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern nicht ein Kirchengesetz eine andere Mehrheit vorschreibt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist, wenn mehrere zur Wahl stehen, erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden, erhält. Sind mehrere Personen zu wählen, kann der Gemeindekirchenrat vor Beginn der Wahlhandlung beschließen, dass nur ein Wahlgang stattfinden soll. In diesem Fall sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt; nach erfolgloser Stichwahl entscheidet das Los.
( 7 ) Wer am Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Niederschrift festzuhalten.
( 8 ) Sofern ein Gemeindebeirat gebildet wurde, lädt der Gemeindekirchenrat dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden zu seinen Sitzungen als Gast mit beratender Stimme ein. Der Gemeindekirchenrat kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und Vertreterinnen und Vertreter der Gemeindejugend zu seinen Sitzungen oder zur Beratung einzelner Verhandlungsgegenstände mit beratender Stimme hinzuziehen. Dies soll insbesondere geschehen, wenn Fragen aus deren Arbeitsgebieten beraten werden. Der Gemeindekirchenrat kann zu einzelnen Verhandlungsgegenständen Sachkundige anhören. Die Sitzungsteilnahme der in diesem Absatz genannten Personen ist nur zulässig, soweit die Verhandlungen den Verzicht auf vertrauliche Beratung zulassen.
( 9 ) Über die Beschlüsse des Gemeindekirchenrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Gemeindekirchenrat zu genehmigen und durch die oder den Vorsitzenden und mindestens ein weiteres Mitglied zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind der Gemeinde in geeigneter Weise bekannt zu geben, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die ihrer Natur nach oder auf besondere Anordnung vertraulich sind.
( 10 ) Beschlüsse des Gemeindekirchenrats werden durch Auszug aus der genehmigten Niederschrift beurkundet und durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter beglaubigt.
( 11 ) Ist ein Beschluss mit Schrift und Bekenntnis nicht vereinbar oder verstößt er gegen die Rechtsordnung, so darf er nicht ausgeführt werden.
( 12 ) Die Superintendentin oder der Superintendent, die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent und die Bischöfin oder der Bischof sowie Beauftragte des Kreiskirchenrats, der Kirchenleitung oder des Konsistoriums können an den Beratungen des Gemeindekirchenrates jederzeit teilnehmen, das Wort ergreifen, Anträge stellen und in besonderen Fällen den Vorsitz übernehmen.
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Artikel 24
Vertretung im Rechtsverkehr

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Gemeindekirchenrat, dieser von der oder dem Vorsitzenden oder dem mit der Stellvertretung betrauten Mitglied vertreten.
( 2 ) Urkunden, durch die für die Kirchengemeinde rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, oder Vollmachten sind außerdem mit dem Siegel zu versehen.
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Artikel 25
Geschäftsführung, Ausschüsse, Arbeitsgruppen

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat sorgt für die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung der Kirchengemeinde. Er regelt die Wahrnehmung der Verantwortung für die einzelnen Aufgabenbereiche durch berufliche oder ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und legt Kompetenzen und Berichtspflichten fest.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat kann eines seiner Mitglieder oder ein anderes geeignetes Mitglied der Kirchengemeinde zur Kirchmeisterin oder zum Kirchmeister wählen. Dieser ehrenamtliche Dienst umfasst die Sorge für die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Kirchengemeinde. Der Kirchmeisterin oder dem Kirchmeister kann im Rahmen dieses Aufgabenbereichs Weisungsbefugnis über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde übertragen werden. Näheres über Aufgaben und Befugnisse dieses Dienstes regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
( 3 ) Der Gemeindekirchenrat kann zur Vorbereitung und Ausführung seiner Entscheidungen Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
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Artikel 26
Pflichtverletzung, Bevollmächtigte

( 1 ) Wenn ein Gemeindekirchenrat seine Pflichten beharrlich verletzt oder das Gemeindeleben aus anderen, dem Gemeindekirchenrat zurechenbaren Gründen dauernd Schaden erleidet, kann die Kirchenleitung den Gemeindekirchenrat auflösen. Damit enden die Ämter der Ältesten. Vor der Auflösung sind der Gemeindekirchenrat und der Kreiskirchenrat zu hören. Eine erneute Wahl der Ältesten in den Gemeindekirchenrat ist frühestens zur übernächsten turnusgemäßen Ältestenwahl, eine erneute Berufung frühestens nach dieser Wahl möglich. Der Kreiskirchenrat kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
( 2 ) Bis zur Bestellung neuer Ältester überträgt der Kreiskirchenrat die Aufgaben des Gemeindekirchenrates einem Bevollmächtigtenausschuss oder dem Gemeindekirchenrat einer anderen Kirchengemeinde oder nimmt sie selbst wahr, sofern nichts Abweichendes geregelt ist.
( 3 ) Absatz 2 ist sinngemäß anzuwenden, wenn ein Gemeindekirchenrat wegen ungenügender Mitgliederzahl nicht oder nicht mehr beschlussfähig ist. Das Gleiche gilt für neu gebildete Kirchengemeinden.
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Artikel 27
Gemeindebeirat

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat soll einen Gemeindebeirat bilden, in den er insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personen beruft, die sich an den gemeindlichen Diensten, Kreisen und Gruppen beteiligen; die Dienste, Kreise und Gruppen machen Vorschläge. Mitglieder des Gemeindekirchenrates sollen nicht zugleich Mitglieder des Gemeindebeirates sein. Die Zahl der Mitglieder des Gemeindebeirates soll mindestens so groß sein wie die Zahl der Mitglieder des Gemeindekirchenrates.
( 2 ) Nach jeder Ältestenwahl beruft der Gemeindekirchenrat die Mitglieder des Gemeindebeirats. Sie bleiben bis zur Berufung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. Über Einsprüche gegen die Zusammensetzung des Gemeindebeirats entscheidet, sofern der Gemeindekirchenrat nicht abhilft, der Kreiskirchenrat.
( 3 ) Innerhalb von drei Monaten, nachdem der Gemeindekirchenrat die Mitglieder des Gemeindebeirats berufen hat, lädt die oder der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats die Mitglieder des Gemeindebeirats zu ihrer ersten Sitzung ein. Bei dieser Sitzung wählt der Gemeindebeirat für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz je eines seiner Mitglieder. Beide müssen zum Ältestenamt befähigt sein. Bis zum Abschluss der Wahl leitet die oder der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats die Sitzung.
( 4 ) Der Gemeindebeirat tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen; zwei dieser Sitzungen sollen gemeinsam mit dem Gemeindekirchenrat stattfinden. Zu Sitzungen des Gemeindebeirats lädt seine Vorsitzende oder sein Vorsitzender ein; zu den gemeinsamen Sitzungen wird von den Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats und des Gemeindebeirats gemeinsam eingeladen. Der Gemeindebeirat muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Gemeindekirchenrat es verlangt.
( 5 ) Der Gemeindebeirat wirkt bei der Planung und Koordinierung sowie bei der Beratung von Einzelfragen der Gemeindearbeit mit. Er kann Anfragen an den Gemeindekirchenrat richten und Anregungen geben. Er wird vom Gemeindekirchenrat über wesentliche Ereignisse und Entwicklungen im Leben der Gemeinde, des Kirchenkreises und der Landeskirche sowie über Arbeitsvorhaben und Beschlüsse des Gemeindekirchenrats unterrichtet, soweit es sich nicht um vertrauliche Angelegenheiten handelt.
( 6 ) Vor wichtigen Entscheidungen, insbesondere vor der Wahl von Ältesten sowie vor der Bestellung von ordinierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, hat der Gemeindekirchenrat den Gemeindebeirat zu hören.
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Artikel 28
Gemeindeversammlung

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat lädt im Benehmen mit dem Gemeindebeirat mindestens einmal im Jahr zur Gemeindeversammlung ein. Die Gemeindeversammlung muss einberufen werden, wenn der Gemeindebeirat oder mindestens 20 wahlberechtigte Mitglieder der Kirchengemeinde dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Gemeindeversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates geleitet. Artikel 23 Absatz 12 gilt entsprechend.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat, der Gemeindebeirat sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berichten der Gemeindeversammlung über ihre Arbeit und über wesentliche Ereignisse und Entwicklungen im Leben der Gemeinde, des Kirchenkreises und der Landeskirche. Über die Berichte findet eine Aussprache statt. Die Gemeindeversammlung kann dem Gemeindekirchenrat, dem Gemeindebeirat und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Empfehlungen geben. Vorschlägen zur Besserung und Bereicherung des Gemeindelebens sowie Beanstandungen haben sie nachzugehen.
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Abschnitt 3:
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde

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Artikel 29
Auftrag der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Der Auftrag der Kirche führt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu geschwisterlicher Gemeinschaft unter dem Wort und zu gegenseitigem seelsorglichen Beistand sowie zum gemeinsamen Einsatz von Gaben und Kräften.
( 2 ) Die beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen die ihnen übertragenen Dienste im Auftrag der Kirche im Rahmen der kirchlichen Ordnung wahr. Sie werden in geeigneter Weise in ihren Dienst eingeführt.
( 3 ) Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, an Dienstbesprechungen der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilzunehmen. Ehrenamtliche haben ein Recht auf Fortbildung und Auslagenersatz.
( 4 ) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dem Gemeindekirchenrat über ihre Arbeit rechenschaftspflichtig. Sie haben das Recht, vom Gemeindekirchenrat zu ihrem Aufgabenbereich gehört zu werden.
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Artikel 30
Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung; Pfarrdienst

( 1 ) Der Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung schließt ein, den Gottesdienst zu leiten, zu predigen, für den rechten Vollzug von Taufe und Abendmahl zu sorgen, Beichte zu hören und Absolution zu erteilen, auf die Zulassung zum Abendmahl vorzubereiten, kirchliche Handlungen zu vollziehen und seelsorgerliche Aufgaben wahrzunehmen sowie die Unterweisung in Gemeinde und Schule.
( 2 ) Der Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung wird in der Regel durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst wahrgenommen.
( 3 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst versehen ihren Dienst in der Bindung an ihre Ordination und im Rahmen der kirchlichen Ordnung. Sie stehen dabei im gesamtkirchlichen Auftrag.
( 4 ) Für jede Kirchengemeinde ist mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter für den Pfarrdienst zuständig. Der Pfarrdienst kann im Kirchenkreis in aufgabenorientierten und ortsbezogenen Dienst aufgegliedert werden; die Regelungen des Pfarrdienstrechts bleiben unberührt.
( 5 ) Die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst sowie für Pfarrstellen geltenden Bestimmungen finden auf ordinierte Gemeindepädagoginnen und -pädagogen sowie ordinierte Predigerinnen und Prediger und ihre Stellen entsprechende Anwendung.
( 6 ) Stehen mehrere im Pfarrdienst einer Kirchengemeinde, so haben sie in gemeinsamer Verantwortung geschwisterlich und einmütig das Beste der Kirchengemeinde zu suchen und zu regelmäßigen Besprechungen zusammenzukommen.
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Artikel 31
Aufträge an Mitglieder der Kirchengemeinde zu Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung

( 1 ) Der Kreiskirchenrat kann im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat geeigneten Mitgliedern der Kirchengemeinde einen Auftrag zur Leitung von Lesegottesdiensten und zur Übernahme anderer Verkündigungsaufgaben erteilen. Der Kreiskirchenrat ist für deren Gewinnung und Ausbildung verantwortlich. Das Nähere wird von der Kirchenleitung geregelt.
( 2 ) Ein Auftrag zur freien Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung kann geeigneten Mitgliedern der Kirchengemeinde auf Antrag des Gemeindekirchenrates oder des Kreiskirchenrates durch das Konsistorium erteilt werden. Er setzt in der Regel eine entsprechende Ausbildung voraus.
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Abschnitt 4:
Besondere Bestimmungen

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Artikel 32
Zusammenarbeit von Kirchengemeinden

( 1 ) Mehrere Kirchengemeinden können Aufgaben gemeinsam wahrnehmen und Angelegenheiten gemeinsam regeln.
( 2 ) Die erforderlichen Leitungsaufgaben nehmen, sofern nicht nach Absatz 3 besondere Organe gebildet werden, die Gemeindekirchenräte der beteiligten Kirchengemeinden in gemeinsamer Sitzung wahr. Den Vorsitz führt eine oder einer der Vorsitzenden der beteiligten Gemeindekirchenräte.
( 3 ) Für bestimmte Gebiete der Zusammenarbeit können beschließende Organe aus Mitgliedern der beteiligten Gemeindekirchenräte gebildet werden. Dies bedarf der vorherigen Zustimmung des Kreiskirchenrates.
( 4 ) Mehrere Kirchengemeinden können mit Zustimmung des Kreiskirchenrates und des Konsistoriums unbeschadet der rechtlichen Selbstständigkeit jeder Kirchengemeinde einen gemeinsamen Gemeindekirchenrat bilden, in den jede Kirchengemeinde mindestens eine Älteste oder einen Ältesten wählt. Das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt.
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Artikel 33
Pfarrsprengel

( 1 ) Mehrere Kirchengemeinden können dauernd zu einem Pfarrsprengel verbunden werden. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Pfarrdienst gehört dem jeweiligen Gemeindekirchenrat jeder beteiligten Kirchengemeinde an. Artikel 12 Absatz 3 ist anzuwenden.
( 2 ) Bestehen in einem Pfarrsprengel mehrere Pfarrstellen, so regeln die Gemeindekirchenräte der beteiligten Kirchengemeinden gemeinsam die Zugehörigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst zu den einzelnen Kirchengemeinden und damit zu den Gemeindekirchenräten. Diese Regelung bedarf der Zustimmung des Kreiskirchenrates.
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Artikel 34
Gemeindeverbände

Die Errichtung, Veränderung oder Aufhebung von Gemeindeverbänden als Körperschaften öffentlichen Rechts wird nach Anhörung der Beteiligten durch das Konsistorium beschlossen, das auch die Satzung genehmigt. Das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt.
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Artikel 35
Errichtung, Aufhebung oder Besetzung von Stellen

( 1 ) Gemeindepfarrstellen werden nach Anhörung der beteiligten Gemeindekirchenräte, des Kreiskirchenrats und der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten, wenn alle einverstanden sind, durch das Konsistorium, andernfalls durch die Kirchenleitung errichtet und aufgehoben. Die anderen Mitarbeiterstellen werden durch die Kirchengemeinden errichtet und aufgehoben.
( 2 ) Die Besetzung der Pfarrstellen in den Kirchengemeinden liegt mit Ausnahme der französisch-reformierten Kirchengemeinden abwechselnd bei dem Gemeindekirchenrat und dem Konsistorium. Näheres wird kirchengesetzlich geregelt.
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Artikel 36
Kirchliche Handlungen außerhalb eines Zuständigkeitsbereiches

( 1 ) Gottesdienste im Bereich einer anderen Kirchengemeinde darf eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im Pfarrdienst nur mit Zustimmung der zuständigen Mitarbeiterin oder des zuständigen Mitarbeiters im Pfarrdienst halten, sofern kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Wird die Zustimmung versagt, so kann sie oder er die Entscheidung des Gemeindekirchenrates herbeiführen. Gegen dessen Entscheidung kann der Kreiskirchenrat angerufen werden, der endgültig entscheidet.
( 2 ) Begehrt ein Gemeindeglied eine kirchliche Handlung außerhalb seiner Kirchengemeinde durch eine für seine Kirchengemeinde nicht zuständige Mitarbeiterin oder einen für seine Kirchengemeinde nicht zuständigen Mitarbeiter im Pfarrdienst, so bedarf es dazu eines Abmeldescheins. Dieser ist auszustellen, wenn die Handlung nach der kirchlichen Ordnung zulässig ist.
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Artikel 37
Reformierte Kirchengemeinden

( 1 ) Mitglieder der Kirchengemeinde reformierten Bekenntnisses können sich ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz einer reformierten Kirchengemeinde anschließen.
( 2 ) Soweit für reformierte Kirchengemeinden besondere Ordnungen in Geltung sind, haben sie auch in Zukunft Bestand, soweit es sich nicht um die Errichtung, Aufhebung oder Besetzung von Pfarrstellen handelt. Änderungen bedürfen der Zustimmung des Moderamens und der Kirchenleitung.
( 3 ) Die Ordnung der französisch-reformierten Gemeinden bleibt unberührt.
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Artikel 38
Sorbische (wendische) Angelegenheiten

( 1 ) In den Kirchengemeinden innerhalb des sorbischen (wendischen) Siedlungsgebiets ist die Sprache der Mitglieder der Kirchengemeinde dieser Volkszugehörigkeit zu berücksichtigen.
( 2 ) Die besonderen kirchlichen Belange des der Landeskirche angehörenden sorbischen (wendischen) Bevölkerungsteils können kirchengesetzlich geregelt werden.
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TEIL 3:
Der Kirchenkreis

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Abschnitt 1:
Auftrag und Gestalt

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Artikel 39
Auftrag und Aufgaben

( 1 ) Der Kirchenkreis nimmt den Auftrag der Kirche, das Evangelium auszurichten, in seinem Bereich wahr.
( 2 ) Der Kirchenkreis ist die Gemeinschaft der zu ihm gehörenden Kirchengemeinden, kirchlichen Werke und Einrichtungen. Auch in ihm gewinnen Zeugnis und Dienst der Gemeinde Jesu Christi Gestalt. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
( 3 ) Der Kirchenkreis ermutigt und stärkt die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er kann einzelne dieser Aufgaben selbst wahrnehmen, soweit die Kirchengemeinden zur ordnungsgemäßen Erfüllung nicht in der Lage sind oder die Aufgabe aus anderen Gründen auf den Kirchenkreis übertragen.
( 4 ) Als Bindeglied zwischen Landeskirche und Kirchengemeinden fördert er den Erfahrungs- und Informationsaustausch und vermittelt Impulse und Anregungen sowie die Erfahrung größerer Gemeinschaft und der Vielfalt christlicher Lebensäußerung. Er vertritt die Anliegen der Kirchengemeinden seines Bereichs in der Landeskirche. Er nimmt Aufgaben der Landeskirche in deren Auftrag wahr und achtet darauf, dass in seinem Bereich die kirchliche Ordnung eingehalten wird.
( 5 ) Der Kirchenkreis fördert die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden seines Bereichs untereinander und mit den kirchlichen Einrichtungen und Werken. Er sorgt für eine gerechte Verteilung der Mittel und führt einen Ausgleich der Kräfte und Lasten zwischen den Kirchengemeinden seines Bereichs herbei.
( 6 ) Der Kirchenkreis erfüllt in eigener Verantwortung gemeinsame Aufgaben seines Bereiches, er sorgt für die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 7 ) Er fördert die Arbeit der missionarisch-diakonischen Einrichtungen und Werke und wirkt an der Festigung der ökumenischen Gemeinschaft mit.
( 8 ) Er arbeitet mit benachbarten Kirchenkreisen zusammen.
( 9 ) Er nimmt in seinem Bereich öffentliche Verantwortung wahr und sucht in der Verantwortung für das Zusammenleben der Menschen Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen sowie mit kommunalen und staatlichen Stellen.
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Artikel 40
Veränderungen von Kirchenkreisen

( 1 ) Über die Neubildung, Veränderung, Vereinigung oder Aufhebung von Kirchenkreisen beschließt die Kirchenleitung. Zuvor hat sie die beteiligten Kreissynoden, die Gemeindekirchenräte aller betroffenen Kirchengemeinden und die Generalsuperintendentin oder den Generalsuperintendenten anzuhören. Widerspricht im Anhörungsverfahren eine Kreissynode dem Vorschlag der Kirchenleitung, beschließt die Landessynode.
( 2 ) Im Fall der Vereinigung oder der Neubildung regelt die Kirchenleitung die Zusammensetzung, erstmalige Einberufung und Amtszeit der Kreissynode und des Kreiskirchenrats sowie die Wahrnehmung der Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten auf Vorschlag der beteiligten Kirchenkreise oder, sofern dies kirchengesetzlich vorgesehen ist, durch Verordnung.
( 3 ) Änderungen von Kirchengemeindegrenzen, die zugleich Grenzen eines Kirchenkreises sind, ziehen die Veränderung der Kirchenkreisgrenzen ohne Weiteres nach sich.
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Abschnitt 2:
Die Kreissynode

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Artikel 41
Grundsätze und Ziele der Arbeit

( 1 ) Die Kreissynode ist die Versammlung der Kirchengemeinden und der gemeinsamen Dienste eines Kirchenkreises. Durch ihre Vertretung in der Kreissynode haben sie teil an der Leitung des Kirchenkreises.
( 2 ) Die Kreissynode kann zur Durchführung gemeinsamer Aufgaben des Kirchenkreises besondere Einrichtungen schaffen und Beauftragte berufen.
( 3 ) Sie gibt den Kirchengemeinden des Kirchenkreises Anregungen für ihre Arbeit. Unbeschadet der Selbstständigkeit der Kirchengemeinden ist die Kreissynode berechtigt, sich von den Kirchengemeinden Auskünfte geben zu lassen sowie Rat und Mahnung an die Kirchengemeinden zu richten.
( 4 ) Die Kreissynode hat auf die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche im Kirchenkreis zu achten und Gefahren entgegenzuwirken, die dem kirchlichen Leben drohen. Sie hat die Aufgabe, gesellschaftliche Entwicklungen im Bereich des Kirchenkreises zu beobachten und von ihrem kirchlichen Auftrag her zu ihnen Stellung zu nehmen.
( 5 ) Die Kreissynode nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreiskirchenrates und weitere Berichte der kreiskirchlichen Dienste und Beauftragten sowie der Kirchengemeinden entgegen, wertet sie aus, gibt dem Kreiskirchenrat, den kreiskirchlichen Diensten und Beauftragten Richtlinien für ihre Arbeit und bestimmt so die Planung und Weiterarbeit im Kirchenkreis. Sie beschließt über die Leitungsform im Kirchenkreis gemäß Artikel 58.
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Artikel 42
Aufgaben

( 1 ) Die Kreissynode hat ferner:
1.
über Vorlagen des Kreiskirchenrates oder landeskirchlicher Organe zu beraten und zu beschließen,
2.
über die Haushaltspläne der kreiskirchlichen Kassen zu beschließen, ihre Jahresrechnungen abzunehmen und Entlastung zu erteilen, Umlagen zu beschließen und über die kreiskirchliche Vermögensverwaltung gemäß der kirchlichen Verwaltungsordnung zu wachen,
2a.
über die Übernahme einzelner Aufgaben der Kirchengemeinden gemäß Artikel 39 Absatz 3 Satz 2 zu entscheiden,
2b.
über die Aufgliederung des Pfarrdienstes in aufgabenorientierten und ortsbezogenen Pfarrdienst zu beschließen soweit ein kreiskirchlicher Stellenplan nach Absatz 2 besteht,
3.
die Zweckbestimmung kreiskirchlicher Kollekten im Rahmen des von der Landessynode aufgestellten Planes festzulegen,
4.
den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Arbeitsgruppen Aufträge zu erteilen,
5.
über Anträge der Kirchengemeinden zu beschließen,
6.
im Rahmen der kirchlichen Ordnung kreiskirchliche Satzungen zu beschließen.
( 2 ) Die Kreissynode kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass an die Stelle kirchengemeindlicher Stellenpläne ein kreiskirchlicher Stellenplan tritt; dabei ist sicherzustellen, dass die Aufgabenerfüllung in den Kirchengemeinden gewährleistet ist. Stellen für kirchengemeindliche Aufgaben können beim Kirchenkreis errichtet werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt, insbesondere wenn die Stellen für mehrere Kirchengemeinden gleichzeitig errichtet werden. Näheres wird kirchengesetzlich geregelt.
( 3 ) Die Kreissynode kann die Veränderung von Kirchengemeindegrenzen und die Neubildung von Kirchengemeinden innerhalb des Kirchenkreises bei der Kirchenleitung beantragen.
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Artikel 43
Zusammensetzung

( 1 ) Die Kreissynode wird alle sechs Jahre neu gebildet.
( 2 ) Ihr gehören an:
  1. gewählte Mitglieder aus den Kirchengemeinden, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sind,
  2. kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Nr. 3,
  3. andere im Kirchenkreis beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einschließlich der kreiskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst sowie der in solche Stellen Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten,
  4. berufene Kreissynodale nach Maßgabe des Absatz 5,
  5. die Superintendentin oder der Superintendent.
( 3 ) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern der Kreissynode muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl.
( 4 ) Anzahl und Wahl der Mitglieder der Kreissynode gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 3 regelt eine Satzung des Kirchenkreises, die von der Kreissynode mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, jedoch mindestens der Hälfte der Zahl der Mitglieder beschlossen werden muss. Sie kann bestimmen, dass sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Kreissynode nach Absatz 2 Nr. 1 nach der Zahl der Mitglieder der Kirchengemeinde richtet. Die Anzahl der Kreissynodalen darf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Landessynode nicht überschreiten. Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 5 ) Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 berufen. Bei der Entscheidung über die Berufungen hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des Absatz 3 zu beachten. Unter ihnen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent Vorgeschlagene sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen. In Ämter nach Artikel 46 Satz 1 und Artikel 52 Absatz 3 Satz 1 kann nur gewählt werden, wer die Befähigung zum Ältestenamt hat.
( 6 ) Für jedes ordentliche Mitglied nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 sind bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu benennen, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind. Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Das Nähere ist in der Satzung zu regeln.
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Artikel 44
Befähigung zum Synodalamt

( 1 ) Mitglieder der Kreissynode müssen einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises angehören oder bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken im Kirchenkreis beruflich tätig sein und dürfen keiner anderen Kreissynode angehören. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des für den Kirchenkreis zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes oder einer Arbeitsstelle für Religionsunterricht gelten insoweit als berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis. Die nicht ordinierten Mitglieder der Kreissynode müssen zum Ältestenamt befähigt sein.
( 2 ) Verliert ein Mitglied während der Amtszeit die Befähigung zum Synodalamt, endet seine Mitgliedschaft in der Kreissynode. Die Mitgliedschaft in der Kreissynode endet bei Mitgliedern nach Artikel 43 Absatz 2 Nr. 1 auch, wenn das Mitglied der Kreissynode die Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde verliert, aus der es gewählt worden ist. Bei Mitgliedern nach Artikel 43 Absatz 2 Nr. 2 und 3 endet die Mitgliedschaft auch, wenn das Mitglied aus dem Amt oder Gremium ausscheidet, um dessentwillen oder von dem es gewählt oder benannt worden ist.
( 3 ) Beim Eintritt in die Kreissynode legen die Mitglieder ein Versprechen ab. Die oder der Präses fragt: „Ihr seid bestellt, Mitglieder dieser Kreissynode zu sein. Versprecht Ihr vor Gott und dieser Kreissynode, den Euch übertragenen Dienst in der Bindung an Jesus Christus und in Treue zu Schrift und Bekenntnis wahrzunehmen und den Ordnungen der Kirche gemäß zu erfüllen, so antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.“ Die Mitglieder antworten: „Ja, mit Gottes Hilfe.“ Wer das Versprechen verweigert, kann nicht Mitglied der Kreissynode sein.
( 4 ) Für das Ruhen der Mitgliedschaft gilt Artikel 19 Absatz 3 entsprechend.
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Artikel 45
Tagungen

( 1 ) Die Kreissynode tagt mindestens einmal im Jahr. Sie wird von der oder dem Präses im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Kreiskirchenrat oder die Kirchenleitung es wünscht. Die oder der Präses der Landessynode, die Bischöfin oder der Bischof, die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent sowie die Kirchenleitung und das Konsistorium sind einzuladen.
( 2 ) Ort, Zeit und Tagesordnung der Tagung bestimmt das Präsidium im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat. Die Kreissynode kann die Tagesordnung ändern.
( 3 ) Die Tagung der Kreissynode beginnt mit einer Andacht oder einem Gottesdienst und schließt mit Gebet. Der Tagung der Kreissynode wird in den Gottesdiensten der Kirchengemeinden des Kirchenkreises fürbittend gedacht.
( 4 ) Die Verhandlungen sind öffentlich, sofern die Kreissynode im Einzelfall nichts anderes beschließt. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.
( 5 ) Die Mitglieder der Kirchenleitung und des Kollegiums des Konsistoriums können an allen Verhandlungen der Kreissynode und ihrer Ausschüsse teilnehmen. Die oder der Präses der Landessynode, die Bischöfin oder der Bischof, die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent sowie entsandte Mitglieder der Kirchenleitung und des Konsistoriums haben Rede- und Antragsrecht.
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Artikel 46
Vorsitz

Die Kreissynode wählt zu Beginn der ersten Tagung aus ihren ordentlichen Mitgliedern für die Dauer ihrer Amtszeit die oder den Präses und zwei Vizepräsides. Von diesen soll mindestens ein Mitglied nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sein. Sie bilden das Präsidium und bleiben bis zur Neuwahl der oder des Präses im Amt. Die Superintendentin oder der Superintendent steht für die Ämter nach Satz 1 nicht zur Wahl. Artikel 22 Absatz 1a gilt entsprechend.
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Artikel 47
Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen, Geschäftsordnung

( 1 ) Die Kreissynode ist beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Kreissynode kann abweichend davon in ihrer Geschäftsordnung bestimmen, dass zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder genügt.
( 2 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht ein Kirchengesetz oder die Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
( 3 ) Bei Wahlen ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern nicht ein Kirchengesetz eine andere Mehrheit vorschreibt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist, wenn mehrere zur Wahl stehen, erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden, erhält. Sind mehrere Personen zu wählen, kann die Kreissynode vor Beginn der Wahlhandlung beschließen, dass nur ein Wahlgang stattfinden soll. In diesem Fall sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt; nach erfolgloser Stichwahl entscheidet das Los.
( 4 ) Sofern sich die Kreissynode keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen die Geschäftsordnung der Landessynode sinngemäß.
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Artikel 48
Ausschüsse und Arbeitsgruppen

( 1 ) Die Kreissynode bildet zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse. Sie wählt die Ausschussmitglieder aus dem Kreis der Synodalen und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und bestimmt eines ihrer ordentlichen Mitglieder für den Vorsitz. Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich; die Mitglieder der Kreissynode haben Zutritt. Die Ausschüsse können sachverständige Personen zu ihren Verhandlungen zuziehen.
( 2 ) Für Arbeitsgebiete, für die kein Ausschuss gemäß Absatz 1 gebildet worden ist, kann die Kreissynode Arbeitsgruppen einsetzen. In die Arbeitsgruppen können auch Personen berufen werden, die nicht der Kreissynode angehören. Die Kreissynode kann dem Kreiskirchenrat überlassen, Aufgaben, Zusammensetzung und Vorsitz zu regeln.
( 3 ) Die Ausschüsse und Arbeitsgruppen sind dem Kreiskirchenrat verantwortlich und berichten ihm. Beschlüsse, die dem Kirchenkreis rechtliche Verpflichtungen auferlegen, können sie nicht fassen. Die Mitglieder des Kreiskirchenrates können an den Beratungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen jederzeit teilnehmen.
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Abschnitt 3:
Der Kreiskirchenrat

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Artikel 49
Grundsätze

( 1 ) Der Kreiskirchenrat leitet den Kirchenkreis. Er nimmt die Aufgaben der Kreissynode zwischen deren Tagungen wahr und achtet darauf, dass die Aufgaben des Kirchenkreises gemäß Artikel 39 erfüllt werden.
( 2 ) Die in Artikel 42 genannten Aufgaben darf der Kreiskirchenrat nur wahrnehmen, wenn die Kreissynode nicht versammelt ist und nicht einberufen werden kann oder der Gegenstand ihre Einberufung nicht rechtfertigt und wenn die Regelung keinen Aufschub duldet. Entsprechende Beschlüsse sind der Kreissynode bei ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen.
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Artikel 50
Aufgaben

( 1 ) Der Kreiskirchenrat wirkt bei den Visitationen im Kirchenkreis mit. Näheres regelt die Visitationsordnung.
( 2 ) Er sorgt gemeinsam mit den Kirchengemeinden dafür, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihren Dienst fachlich gefördert und geistlich gestärkt werden und dass sie zu Konventen zusammenkommen.
( 3 ) Im Rahmen der kirchlichen Ordnung wirkt er an der Stellenplanung und -besetzung im Kirchenkreis mit. Er regelt die Dienstaufsicht für die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises, sofern durch diese Grundordnung oder das Dienstrecht nicht andere Zuständigkeiten bestehen.
( 4 ) Er prüft die Jahresrechnung für die Kreissynode vor, berichtet ihr jährlich über seine Tätigkeit und alle wichtigen Ereignisse im Kirchenkreis und führt die Beschlüsse der Kreissynode aus.
( 5 ) Er verwaltet das Vermögen des Kirchenkreises, führt dessen Haushalt und beaufsichtigt die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung.
( 6 ) Er nimmt die Aufgaben nach Artikel 26 Absatz 2 wahr. Wenn andere dringende als die dort genannten Gründe vorliegen, kann er mit Zustimmung des Konsistoriums längstens für ein Jahr Rechtsgeschäfte für eine einzelne Kirchengemeinde vornehmen und ihr Vermögen oder Teile desselben verwalten. Eine erneute Übernahme ist zulässig.
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Artikel 51
Vertretung im Rechtsverkehr

Der Kirchenkreis wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Kreiskirchenrat, dieser von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Artikel 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
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Artikel 52
Zusammensetzung

( 1 ) Dem Kreiskirchenrat gehören an:
  1. die Superintendentin oder der Superintendent als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die oder der Präses der Kreissynode als die oder der stellvertretende Vorsitzende des Kreiskirchenrates,
  3. das stellvertretende Mitglied oder die stellvertretenden Mitglieder im Superintendentenamt,
  4. mindestens ein weiteres im Pfarrdienst tätiges Mitglied,
  5. mindestens ein hauptberuflich bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken, jedoch nicht im Pfarrdienst oder in der kreiskirchlichen Verwaltung, einschließlich des für den Kirchenkreis zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes, tätiges Mitglied,
  6. weitere Mitglieder, die nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sind.
( 2 ) Die Zahl der Mitglieder des Kreiskirchenrats legt die Kreissynode fest. Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern des Kreiskirchenrats muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl.
( 3 ) Die Mitglieder des Kreiskirchenrats nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 werden von der Kreissynode nach ihrer Neubildung aus ihren ordentlichen Mitgliedern gewählt; sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. Die Satzung des Kirchenkreises kann vorsehen, dass getrennt nach den Nummern 4 bis 6 Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt werden. Die Kreissynode entscheidet zuvor, ob diese personengebunden gewählt werden oder in der Reihenfolge ihrer Wahl bei einer Verhinderung ordentlicher Mitglieder tätig werden. Die Mitglieder des Kreiskirchenrats nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Kreissynode abgewählt werden. Scheidet ein Mitglied aus, wählt die Kreissynode auf ihrer nächsten Tagung ein neues Mitglied. Wer aus der Kreissynode ausscheidet, ist nicht mehr Mitglied im Kreiskirchenrat.
( 4 ) Für das Ruhen der Mitgliedschaft gilt Artikel 19 Absatz 3 entsprechend.
( 5 ) Für die Sitzungen des Kreiskirchenrates sowie die Geschäftsführung gelten die Artikel 22 Absatz 3 sowie Artikel 23 entsprechend. Schriftliche Abstimmung ist mit Zustimmung aller Mitglieder zulässig.
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Abschnitt 4:
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises

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Artikel 53
Auftrag der Superintendentin oder des Superintendenten

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent nimmt im Kirchenkreis einen gesamtkirchlichen Auftrag wahr. Sie oder er fördert die Zeugnis- und Dienstgemeinschaft von Kirchengemeinden, Kirchenkreis und Landeskirche. Ihr oder sein Wirken ist geschwisterlicher Dienst unter Gottes Wort.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent hat eine Pfarrstelle im Kirchenkreis inne. Den Dienstsitz bestimmt das Konsistorium im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat und der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten.
( 3 ) Die Superintendentin oder der Superintendent ist zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung in allen Kirchengemeinden des Kirchenkreises berechtigt.
( 4 ) Werden der Superintendentin oder dem Superintendenten Mängel bekannt oder Beschwerden über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgebracht, soll sie oder er zu klären, zu helfen und zu bessern suchen. Ist ein Mangel auf diese Weise nicht zu beheben und droht dadurch ernster Schaden, so berät sie oder er sich mit der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten und dem Konsistorium.
( 5 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann bei dringenden Angelegenheiten in jeder Kirchengemeinde ihres oder seines Kirchenkreises den Gemeindekirchenrat einberufen und den Vorsitz übernehmen.
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Artikel 54
Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent ist insbesondere berufen,
  1. für die geschwisterliche Zusammenarbeit der Kirchengemeinden, Gremien, Ämter und Dienste im Kirchenkreis zu sorgen,
  2. darauf bedacht zu sein, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Seelsorge erfahren, und ihnen dafür zur Verfügung zu stehen,
  3. die Kirchengemeinden in ihrer Verantwortung für die schriftgemäße Verkündigung des Evangeliums zu unterstützen,
  4. zusammen mit dem Kreiskirchenrat die Kirchengemeinden des Kirchenkreises, die kreiskirchlichen Ämter und Dienste und die im Kirchenkreis bestehenden Einrichtungen kirchlicher Werke zu visitieren,
  5. bei der Besetzung der Pfarrstellen nach den Vorschriften des Pfarrstellenbesetzungsrechts mitzuwirken und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst im Kirchenkreis einzuführen,
  6. darauf zu achten, dass die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Aufgaben erfüllen und sich regelmäßig fortbilden,
  7. dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst im Kirchenkreis sich regelmäßig zu Konventen versammeln,
  8. den Nachwuchs für den kirchlichen Dienst, insbesondere für den Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, im Kirchenkreis zu beraten und zu fördern,
  9. den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit zu vertreten,
  10. für die Beachtung landeskirchlicher Entschließungen und Entscheidungen im Kirchenkreis zu sorgen sowie die Organe der Landeskirche über wichtige Ereignisse im Kirchenkreis zu unterrichten, sie zu beraten und ihnen gegenüber die Belange des Kirchenkreises zu vertreten.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent erfüllt außerdem die ihr oder ihm durch die kirchliche Ordnung besonders übertragenen Aufgaben.
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Artikel 55
Besetzung des Superintendentenamtes

( 1 ) Die Besetzung des Superintendentenamtes ist eine gemeinschaftliche Aufgabe des Kirchenkreises und der Landeskirche. Die Superintendentin oder der Superintendent wird von der Kreissynode aufgrund eines Wahlvorschlags für die Dauer von zehn Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Den Wahlvorschlag stellt eine Vorschlagskommission auf. Zur Vorschlagskommission gehören die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent sowie vier von der Kirchenleitung benannte und fünf von der Kreissynode aus ihren ordentlichen Mitgliedern gewählte Personen; jedes Entsendungsgremium muss mindestens zwei nicht ordinierte Mitglieder bestellen. Den Vorsitz in der Vorschlagskommission führt die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent; der Wahlvorschlag bedarf ihrer oder seiner Zustimmung.
( 3 ) Abweichend von Absatz 2 kann die Kreissynode beschließen, dass die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent nach Anhörung des Kreiskirchenrats und der Kirchenleitung den Wahlvorschlag aufstellt.
( 4 ) Eine Wiederwahl der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers gemäß Absatz 5 ist möglich. In diesem Fall ist vor der Aufstellung des Wahlvorschlags, der nur einen Namen enthält, zusätzlich der Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst anzuhören. Scheitert die Wiederwahl, darf der neue Wahlvorschlag den Namen der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers nicht mehr enthalten.
( 5 ) Die Kreissynode wählt die Superintendentin oder den Superintendenten mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Steht nur eine Person zur Wahl, findet nur ein Wahlgang statt. Wird die Mehrheit der Mitglieder der Kreissynode nicht erreicht, so ist, wenn mehrere zur Wahl stehen, erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben.Im dritten Wahlgang genügt die Mehrheit der Anwesenden, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt noch ein oder zwei Bewerber zur Wahl stehen. Erreicht im dritten Wahlgang kein Bewerber die erforderliche Mehrheit, so kann die Kreissynode die Durchführung eines vierten Wahlgangs beschließen. In diesem steht nur noch die Bewerberin oder der Bewerber zur Wahl, die oder der die meisten Stimmen im dritten Wahlgang auf sich vereinigt hat. Erhält sie oder er die Stimmen der Mehrheit der Anwesenden, ist sie oder er zur Superintendentin oder zum Superintendenten gewählt. Anderenfalls ist ein neuer Wahlvorschlag zu unterbreiten.
( 6 ) Die oder der Gewählte wird von der Kirchenleitung namens der Kirche zur Superintendentin oder zum Superintendenten berufen und von der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten in einem Gottesdienst eingeführt.
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Artikel 56
Rücktritt, Abberufung und Ausscheiden aus dem Superintendentenamt

( 1 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann von diesem Amt durch Erklärung gegenüber der Kirchenleitung zurücktreten.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann auf Antrag der Kreissynode, der Bischöfin oder des Bischofs oder der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten die Abberufung beschließen, nachdem die oder der Betroffene sowie der Kreiskirchenrat gehört wurden. Der Antrag der Kreissynode bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder.
( 3 ) Scheidet die Superintendentin oder der Superintendent aus der Pfarrstelle aus, so endet gleichzeitig das Superintendentenamt. Die Kirchenleitung kann nach Anhörung des Kreiskirchenrats etwas anderes bestimmen.
( 4 ) Für das Ausscheiden aus Altersgründen gelten die Regelungen des Pfarrdienstrechts für den Eintritt in den Ruhestand.
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Artikel 57
Stellvertretung im Superintendentenamt

( 1 ) Die Kreissynode wählt für die Dauer ihrer Amtszeit auf Vorschlag der Superintendentin oder des Superintendenten aus den ihr angehörigen Inhaberinnen und Inhabern von Pfarrstellen eine oder zwei Personen für die Stellvertretung im Superintendentenamt. Die Stellvertretung wird nach Ablauf der Amtszeit der Kreissynode bis zum Dienstantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers oder der Nachfolgerinnen und Nachfolger fortgesetzt. Wenn zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt sind, ist von der Kreissynode eine Reihenfolge bei der Stellvertretung festzulegen.
( 1a ) Der Kreiskirchenrat kann in einer Dienstordnung unbeschadet der Verantwortung der Superintendentin oder des Superintendenten eigene ständige Zuständigkeitsbereiche der oder des Stellvertretenden im Superintendentenamt vorsehen. Die Erarbeitung der Dienstordnung wird durch die Generalsuperintendentin oder den Generalsuperintendenten moderiert.
( 2 ) Bei einer länger dauernden Verhinderung der Superintendentin oder des Superintendenten oder im Falle der Vakanz kann das Konsistorium auf Vorschlag der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten die Vertretung anders regeln. Der Kreiskirchenrat ist vorher zu hören.
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Artikel 58
Kollegiale Leitungsform

( 1 ) Die Leitung eines Kirchenkreises kann abweichend von den Bestimmungen über Kreiskirchenrat und Superintendentin oder Superintendent durch ein Kollegium wahrgenommen werden, wenn die Kreissynode dies beschließt und die Kirchenleitung zustimmt. Das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt.
( 2 ) Ein Wechsel der Leitungsform soll in der Regel erst nach Ablauf der Amtszeit der Betroffenen vorgenommen werden. Ein Wechsel der Leitungsform innerhalb der laufenden Amtszeit ist nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig.
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Artikel 59
Beauftragte

( 1 ) Die Kreissynode bestellt auf Vorschlag des Kreiskirchenrats im Zusammenwirken mit den zuständigen Gremien der Landeskirche Beauftragte für bestimmte Arbeitsgebiete und Aufgabenbereiche im Kirchenkreis.
( 2 ) Die Beauftragten üben ihre Tätigkeit in Zusammenarbeit mit den kirchlichen Einrichtungen und Werken sowie den entsprechenden Dienststellen der Landeskirche aus.
( 3 ) Wenn nichts anderes festgelegt ist, erfolgt die Bestellung im Nebenamt und gilt für die Dauer von sechs Jahren. Wiederberufung ist möglich.
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Artikel 60
Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises werden im Rahmen des Stellenplans durch den Kreiskirchenrat angestellt. Sie arbeiten mit den Kirchengemeinden zusammen. Sie nehmen an Veranstaltungen der Fort- und Weiterbildung teil. Sie sind grundsätzlich zu gegenseitiger Vertretung verpflichtet.
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Artikel 61
Kreiskirchliche Stellen

Über die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender kreiskirchlicher Stellen entscheidet die Kreissynode; bei kreiskirchlichen Pfarr- und Kirchenbeamtenstellen bedarf die Entscheidung der Genehmigung des Konsistoriums. Das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt.
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Abschnitt 5:
Besondere Bestimmungen

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Artikel 62
Zusammenarbeit von Kirchenkreisen

( 1 ) Mehrere Kirchenkreise können Aufgaben gemeinsam wahrnehmen und Angelegenheiten gemeinsam regeln.
( 2 ) Sie können gemeinsame Einrichtungen schaffen und unterhalten, wenn die zuständigen Organe der beteiligten Kirchenkreise zustimmen.
( 3 ) Die Wahrnehmung der erforderlichen Leitungsaufgaben regeln die beteiligten Kirchenkreise im gegenseitigen Einvernehmen. Entsprechende Beschlüsse von Kreissynoden und Kreiskirchenräten bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 4 ) Einzelheiten der Zusammenarbeit von Kirchenkreisen können kirchengesetzlich geregelt werden.
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Artikel 63
Kirchenkreisverbände

( 1 ) Mehrere Kirchenkreise können in einem Kirchenkreisverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts zusammenarbeiten.
( 2 ) Die Errichtung, Veränderung oder Aufhebung von Kirchenkreisverbänden wird nach Anhörung der Beteiligten durch das Konsistorium beschlossen, das auch die Satzung genehmigt. Kirchengesetzlich kann Abweichendes geregelt werden, wenn die Rechte der Kirchengemeinden und Kirchenkreise nicht eingeschränkt werden.
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Artikel 64
Kirchliche Verwaltungsämter

Verwaltungsaufgaben von Kirchenkreisen und Kirchengemeinden werden in Kirchlichen Verwaltungsämtern wahrgenommen. Durch Kirchengesetz werden die Rechtsstellung der Verwaltungsämter, ihre Aufgaben sowie das Verfahren der Zuordnung von Kirchenkreisen und Kirchengemeinden zu einem Verwaltungsamt geregelt. Das Kirchengesetz kann auch festlegen, dass Kirchenkreisverbände als Rechtsträger der Verwaltungsämter errichtet werden.
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Artikel 65
Reformierter Kirchenkreis

( 1 ) Für die reformierten Kirchengemeinden, die im Reformierten Kirchenkreis zusammengeschlossen sind, übt die Rechte und Pflichten der Superintendentin oder des Superintendenten der von der Kreissynode gewählte Kreiskirchenrat aus.
( 2 ) Für die französisch-reformierten Kirchengemeinden gelten hinsichtlich der Bildung der Kreissynode und der Mitarbeit im Kirchenkreis die Grundsätze der Discipline ecclésiastique des églises reformées de France. Näheres regelt die Ordnung der reformierten Kreissynode.
( 3 ) Die Mitglieder der reformierten Kreissynode nehmen beratend an der Kreissynode ihres Wohnortes teil.
( 4 ) Die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent des Sprengels, in dem die Kreissynode des reformierten Kirchenkreises tagt, nimmt an ihr beratend teil.
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TEIL 4:
Die Landeskirche

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Abschnitt 1:
Auftrag

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Artikel 66
Auftrag

( 1 ) Die Landeskirche nimmt den Auftrag der Kirche, das Evangelium auszurichten, in ihrem Bereich wahr. Sie hat die Aufgabe, die Gemeinschaft zwischen den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen sowie den kirchlichen Werken und Einrichtungen zu fördern und kirchliche Aktivitäten anzuregen, zu entwickeln und zu koordinieren.
( 2 ) Die Landeskirche pflegt Kontakte mit den Kirchen der Ökumene und vermittelt ihren Kirchengemeinden Erfahrungen aus anderen Kirchen. Sie fördert ökumenische Partnerschaften auf allen Ebenen und das christlich-jüdische Gespräch.
( 3 ) Die Landeskirche nimmt den kirchlichen Bildungsauftrag in ihrem Bereich wahr. Im Rahmen des jeweiligen Landesrechts trägt sie in Zusammenarbeit mit den Kirchenkreisen Mitverantwortung für den Evangelischen Religionsunterricht. Darüber hinaus fördert sie das evangelische Schulwesen sowie die kirchliche Erwachsenenbildung.
( 4 ) Die Landeskirche unterstützt die Kirchengemeinden, Arbeitszweige, Einrichtungen und Werke in ihren missionarischen Aktivitäten und in dem Bemühen, das Gespräch mit Menschen anderer Überzeugungen und Angehörigen anderer Religionen zu führen.
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Abschnitt 2:
Die Landessynode

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Artikel 67
Grundsätze

( 1 ) In der Landessynode haben die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise, die besonderen Arbeitszweige, Einrichtungen und Werke durch gewählte und berufene Vertreterinnen und Vertreter teil an der Leitung der Landeskirche. Jedes Mitglied der Landessynode trägt persönlich in alleiniger Bindung an Jesus Christus und sein Wort Mitverantwortung für die ganze Kirche.
( 2 ) Die Landessynode handelt als geschwisterliche Gemeinschaft im Vertrauen auf das Wirken des Heiligen Geistes, im Glauben an die Gegenwart Jesu Christi und im Gehorsam gegenüber dem Wort Gottes.
( 3 ) Die Landessynode hat um ihres Auftrages willen ihre Unabhängigkeit zu wahren.
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Artikel 68
Ziele

( 1 ) Die Landessynode hat die Einheit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu wahren und die Gemeinschaft ihrer Glieder zu stärken. Sie hat die ständige Erneuerung der Kirche zu fördern und grundsätzliche Fragen zum Weg und zur Struktur der Kirche zu bedenken. Sie soll drohenden Gefahren begegnen und entstandenen Schaden beheben.
( 2 ) Die Landessynode fördert das Bemühen der Gemeinden und ihrer Glieder, in der Freiheit und Bindung des Glaubens Verantwortung für die Gesellschaft wahrzunehmen.
( 3 ) Die Landessynode bezeugt den Zuspruch und Anspruch der Liebe Gottes gegenüber allen Menschen. Sie beobachtet die geistigen, kulturellen, sozialen und politischen Strömungen und sorgt dafür, dass die Kirche ihren Dienst in der Welt erfüllt. Sie erinnert vor der Öffentlichkeit an die Verantwortung aller Menschen vor Gott. Sie tritt dafür ein, dass Staat und Gesellschaft für Recht und Frieden sorgen und der Verkündigung der frohen Botschaft Raum geben. Sie erhebt Einspruch, wenn Menschen verführt oder gezwungen werden, Gottes Gebote zu missachten. Sie setzt sich für unschuldig und schuldig Leidende, Benachteiligte und Menschen in Gewissensnot ein. Sie tritt ein für die durch menschliches Handeln bedrohte Schöpfung.
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Artikel 69
Aufgaben

( 1 ) Die Landessynode kann über alle Angelegenheiten der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz beraten und, sofern die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen ist, beschließen.
( 2 ) Die Landessynode ist insbesondere berufen,
  1. die Kirchengesetze der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu beschließen,
  2. die zur Inkraftsetzung gesamtkirchlichen Rechts für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erforderlichen Beschlüsse zu fassen, soweit es sich um Kirchengesetze handelt, die nicht durch Entscheidung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz wieder außer Kraft gesetzt werden können,
  3. über die Außerkraftsetzung gesamtkirchlichen Rechts zu beschließen, soweit das gesamtkirchliche Recht die Außerkraftsetzung vorsieht,
  4. den Haushalt der Landeskirche zu beschließen und die Jahresrechnung abzunehmen,
  5. den Kirchensteuerbeschluss zu fassen,
  6. den landeskirchlichen Kollektenplan zu beschließen,
  7. über die Änderung von Grenzen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu beschließen,
  8. die Anzahl der Sprengel und deren Abgrenzung auf Antrag der Kirchenleitung festzulegen,
  9. über die Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchenkreisen nach Maßgabe des Artikel 40 Absatz 1 Satz 3 zu beschließen.
( 3 ) Die Landessynode kann sich über die Arbeit der anderen Organe sowie der landeskirchlichen Einrichtungen und Werke Berichte geben lassen und ihnen im Rahmen der kirchlichen Ordnung Weisungen für ihre Tätigkeit geben.
( 4 ) Die Landessynode kann sich mit Erklärungen an außerkirchliche Stellen und an die Öffentlichkeit wenden.
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Artikel 70
Kirchengesetze

( 1 ) Der Regelung durch Kirchengesetz bedürfen:
  1. die Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
  2. die Ordnung des kirchlichen Lebens,
  3. die Ordnungen der Gottesdienste (Agenden) und die Einführung des Gesangbuchs,
  4. die Ausbildungsordnungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst, Gemeindepädagoginnen und -pädagogen, Predigerinnen und Prediger, für andere Dienste die Grundbestimmungen ihrer Ausbildung,
  5. das Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung sowie der Kirchenbeamtinnen und -beamten,
  6. Grundsätze des kirchlichen Arbeitsrechts,
  7. das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht,
  8. das kirchliche Steuerrecht einschließlich eines Gemeindekirchgeldes (Ortskirchensteuer),
  9. die Ordnung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens,
  10. die Ordnung der Aufsicht über die vermögensrechtlichen Beschlüsse der Kirchengemeinden und Kirchenkreise,
  11. die angemessene Aufteilung der Einnahmen zwischen den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche,
  12. die Feststellung des landeskirchlichen Haushaltsplans,
  13. die Zustimmung zu Verträgen mit anderen Landeskirchen und Kirchenverbänden,
  14. die Zustimmung zu Staatskirchenverträgen.
( 2 ) Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass das Arbeitsrecht der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tarifvertraglich geregelt wird. Hierbei muss sichergestellt werden, dass das Selbstverständnis der Kirche gewahrt bleibt und Arbeitskampfmaßnahmen ausgeschlossen sind. Angemessene Regelungen für finanzielle Notlagen der Kirche sind vorzusehen.
( 3 ) Die Landessynode kann mit grundordnungsändernder Mehrheit Kirchengesetze zur Erprobung neuer Arbeitsformen und Strukturen verabschieden, die über die geltende Grundordnung hinausgehen.
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Artikel 71
Gesetzgebungsverfahren

( 1 ) Kirchengesetze werden in zwei Lesungen beraten und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
( 2 ) Bei Kirchengesetzen zur Änderung der Grundordnung müssen die Lesungen an verschiedenen Tagen stattfinden. Diese Kirchengesetze bedürfen in den Schlussabstimmungen der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden und von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Landessynode.
( 3 ) Kirchengesetze werden von der oder dem Präses im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, am vierzehnten Tag nach dem Tag der Ausgabe des Kirchlichen Amtsblattes in Kraft. Ist die Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt nicht oder nicht rechtzeitig möglich, so ist auf anderen Wegen für eine möglichst umfassende Bekanntgabe zu sorgen. In diesem Fall treten Kirchengesetze, wenn nichts anderes bestimmt ist, einen Monat nach der Beschlussfassung in Kraft.
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Artikel 72
Zusammensetzung

( 1 ) Der Landessynode gehören an:
  1. Mitglieder aus den Kirchenkreisen nach Absatz 2,
  2. die Bischöfin oder der Bischof,
  3. die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten sowie die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator,
  4. die Präsidentin oder der Präsident und die Pröpstin oder der Propst des Konsistoriums,
  5. Superintendentinnen und Superintendenten nach Absatz 3,
  6. eine Lehrstuhlinhaberin oder ein Lehrstuhlinhaber der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin,
  7. berufene Mitglieder nach Absatz 4 und
  8. Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitszweige, Einrichtungen und Werke nach Absatz 5.
( 2 ) Für die Wahl der von den Kirchenkreisen zu wählenden Mitglieder der Landessynode gilt Folgendes:
  1. Bei der Ermittlung der von jedem Kirchenkreis zu wählenden Mitglieder wird die Zahl der Gemeindeglieder des Kirchenkreises zunächst mit einem Gewichtungsfaktor multipliziert (Kirchenkreisprodukt). Dieser Faktor beträgt für die Kirchenkreise des Sprengels, dessen Gebiet vollständig oder zu wesentlichen Teilen im Land Berlin liegt, 1, im übrigen 1,7.
  2. Die Kirchenkreise wählen 46 Mitglieder der Landessynode, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werken beruflich tätig sein dürfen. Für die Aufteilung dieser Mitglieder auf die Kirchenkreise wird das Kirchenkreisprodukt jedes Kirchenkreises mit 46 multipliziert und durch die Summe aller Kirchenkreisprodukte dividiert. Jeder Kirchenkreis kann zunächst so viele Mitglieder der Landessynode wählen, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Weitere zu vergebende Sitze sind den Kirchenkreisen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Nimmt ein auf diesem Wege gewähltes Mitglied der Landessynode eine berufliche Tätigkeit bei einer der in Satz 1 genannten Dienststellen auf, endet die Mitgliedschaft in der Landessynode.
  3. Die Kirchenkreise wählen in einem weiteren Wahlgang 27 Mitglieder der Landessynode, die zum Zeitpunkt der Wahl bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sind. Für die Aufteilung dieser Mitglieder auf die Kirchenkreise gilt Nummer 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend, wobei an die Stelle des Faktors 46 der Faktor 27 tritt. Scheidet ein auf diesem Wege gewähltes Mitglied der Landessynode aus der beruflichen Tätigkeit bei einer der in Satz 1 genannten Dienststellen aus, endet die Mitgliedschaft in der Landessynode, es sei denn, die Kreissynode entscheidet Abweichendes.
  4. Der Reformierte Kirchenkreis wählt abweichend von Nummer 1 bis 3 ein Mitglied der Landessynode, das nicht bei kirchlichen Einrichtungen, Körperschaften und Werken beruflich tätig sein darf. Die Gemeindegliederzahl des Reformierten Kirchenkreises bleibt bei der Bestimmung der Zahl der Synodalen nach den Nummern 1 bis 3 unberücksichtigt.
  5. Die Mitglieder der Landessynode werden von den Kreissynoden aus ihren ordentlichen Mitgliedern gewählt. Die Superintendentinnen und Superintendenten stehen nicht zur Wahl.
  6. Kirchenkreise können innerhalb des Sprengels Wählgemeinschaften bilden. Auf Antrag eines Kirchenkreises, der zwei Monate vor der Feststellung der Zahl der Mitglieder der Kirchengemeinde durch die Landessynode nach Nummer 7 eingegangen sein muss, bestimmt die Landessynode eine Wählgemeinschaft, wenn der Kirchenkreis weniger als zwei Mitglieder der Landessynode zu wählen hätte.
  7. Die Zahl der Kirchenmitglieder jedes Kirchenkreises wird von der Landessynode auf Vorlage des Konsistoriums, das zuvor den Kreiskirchenrat anhört, festgestellt.
( 3 ) Die Konvente der Superintendentinnen und Superintendenten wählen aus ihren Mitgliedern unter der Leitung der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten insgesamt acht Mitglieder der Landessynode. Für die Aufteilung dieser Mitglieder auf die Sprengel gilt Absatz 2 Nr. 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend, wobei an die Stelle des Faktors 46 der Faktor 8, an die Stelle des Kirchenkreises der Sprengel und an die Stelle des Kirchenkreisprodukts die Summe der Kirchenkreisprodukte des Sprengels tritt.
( 4 ) Der Ältestenrat beruft im Benehmen mit der Kirchenleitung für die folgende Amtszeit der Landessynode bis zu zwölf Mitglieder der Landessynode, darunter zwei in der kirchlichen Jugendarbeit ehrenamtlich tätige Jugendliche, die zum Zeitpunkt der Bildung der Landessynode mindestens 16 und höchstens 26 Jahre alt sind; dabei kann in Ämter nach Artikel 74 Absatz 1 sowie 84 Absatz 2 nur gewählt werden, wer die Befähigung zum Ältestenamt besitzt. Bei den Berufungen ist die regionale Gliederung zu beachten und zu berücksichtigen, dass die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern der Landessynode kleiner sein soll als die Hälfte der Mitgliederzahl.
( 5 ) Die sechs Vertreterinnen und Vertreter der kirchlichen Arbeitszweige, Einrichtungen und Werke werden wie folgt bestimmt:
1.
Das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und das Berliner Missionswerk bestimmen je ein Mitglied der Landessynode; weiterhin gehört die oder der Beauftragte der Landeskirche für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Landessynode an.
2.
Der Ältestenrat stellt die übrigen kirchlichen Arbeitszweige, Einrichtungen und Werke zusammen und ordnet sie einem der Bereiche
  1. Bildung,
  2. Gemeinde,
  3. Mission, Seelsorge und andere kirchliche Arbeitsbereiche
zu. Der Ältestenrat entscheidet, welches Organ für die Unterbreitung eines Wahlvorschlages zuständig oder zu bilden ist, und fordert diese Organe auf, jeweils eine Kandidatin oder einen Kandidaten für die Wahl zu benennen und dem Vorschlag eine Erklärung der Kandidatin oder des Kandidaten beizufügen, dass diese oder dieser für die Wahl zur Verfügung steht. Die Landessynode wählt im letzten Jahr ihrer Amtszeit für jeden Bereich jeweils ein Mitglied der Landessynode für die kommende Amtszeit aus den für den Bereich vorliegenden Personalvorschlägen. Dabei hat jedes Mitglied der Landessynode für jeden Bereich eine Stimme. Gewählt ist in jedem Bereich die Kandidatin oder der Kandidat mit den meisten Stimmen. Die zwei stellvertretenden Mitglieder sind die Kandidatinnen und Kandidaten in jedem Bereich entsprechend der Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet in der Reihenfolge das Los.
( 6 ) Für jedes ordentliche Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 und 5 bis 8 werden zwei stellvertretende Mitglieder bestellt. Scheidet ein ordentliches oder ein stellvertretendes Mitglied aus, bestellt das entsendende Organ für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Scheidet ein Mitglied nach Absatz 1 Nr. 8 aus, so rückt die nach Absatz 5 gewählte Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl für den Rest der Amtszeit nach; dasselbe gilt für stellvertretende Mitglieder.
( 7 ) Die nicht ordinierten Mitglieder der Landessynode müssen zum Ältestenamt befähigt sein. Alle Mitglieder müssen im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz wohnen. Zieht ein Mitglied aus dem Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz fort oder verliert ein zum Ältestenamt befähigtes Mitglied diese Befähigung,endet die Mitgliedschaft in der Landessynode. Bei Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 1 endet die Mitgliedschaft in der Landessynode, wenn die Mitgliedschaft in der Kreissynode vorzeitig endet, sofern die Kreissynode nichts anderes beschließt. Bei Mitgliedern nach Absatz 4 und 5 endet die Mitgliedschaft mit dem Wegfall der für die Wahl maßgeblichen Umstände, sofern der Ältestenrat nichts anderes beschließt. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für stellvertretende Mitglieder.
( 8 ) Die Hauptmitarbeitervertretung ist berechtigt, eine Vertreterin oder einen Vertreter als Gast mit Rederecht in die Landessynode zu entsenden. Die Mitglieder des Kollegiums mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 4 genannten, die Referatsleiterinnen und Referatsleiter sowie die Referentinnen und Referenten des Konsistoriums dürfen der Landessynode nicht angehören. Sie nehmen an den Tagungen der Landessynode beratend teil.
( 9 ) Für das Ruhen der Mitgliedschaft gilt Artikel 19 Absatz 4 entsprechend.
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Artikel 73
Tagungen

( 1 ) Die Landessynode tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird von der oder dem Präses einberufen und geleitet. Ort und Beginn der Tagung bestimmt das Präsidium der Landessynode.
( 2 ) Eine außerordentliche Tagung der Landessynode ist einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder oder die Kirchenleitung es verlangt.
( 3 ) Die Landessynode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
( 4 ) Die Landessynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Artikel 74
Präsidium

( 1 ) Die Landessynode wählt zu Beginn der ersten Tagung aus ihren ordentlichen Mitgliedern für die Dauer ihrer Amtszeit die oder den Präses, zwei Vizepräsides und zwei mit der Schriftführung Beauftragte. Sie bilden das Präsidium der Landessynode, das bis zur Wahl der oder des Präses der nächsten Landessynode im Amt bleibt.
( 2 ) Die oder der Präses soll nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sein. Die Mitglieder gemäß Artikel 72 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 stehen nicht zur Wahl.
( 3 ) Artikel 22 Absatz 1a gilt entsprechend.
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Artikel 75
Amtszeit, Versprechen

( 1 ) Die Amtszeit der Landessynode dauert sechs Jahre. Sie beginnt mit der Eröffnung der ersten Tagung, die spätestens vier Wochen nach dem Ende der Amtszeit der vorigen Landessynode stattfindet.
( 2 ) Beim Eintritt in die Landessynode legen die Mitglieder ein Versprechen ab. Die oder der Präses fragt: „Ihr seid bestellt, Mitglieder dieser Landessynode zu sein. Versprecht Ihr vor Gott und dieser Landessynode, den Euch übertragenen Dienst in der Bindung an Jesus Christus und in Treue zu Schrift und Bekenntnis wahrzunehmen und den Ordnungen der Kirche gemäß zu erfüllen, so antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.“ Die Mitglieder antworten: „Ja, mit Gottes Hilfe.“ Wer das Versprechen verweigert, kann nicht Mitglied der Landessynode sein.
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Artikel 76
Gottesdienst, Fürbitte, Information der Kirchengemeinden

( 1 ) Während jeder Tagung der Landessynode findet ein Abendmahlsgottesdienst statt.
( 2 ) In den Gottesdiensten der Kirchengemeinden wird der Landessynode fürbittend gedacht.
( 3 ) In den Kirchengemeinden wird durch Mitglieder der Landessynode über die Tagung informiert.
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Artikel 77
Ständige Ausschüsse

( 1 ) Die Landessynode bestellt zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben den Ältestenrat, der aus dem Präsidium und bis zu weiteren sechs Mitgliedern der Landes­synode besteht, und weitere ständige Ausschüsse, deren Vorsitzende sie bestimmt. Die Mitglieder der Kirchenleitung können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Der Ältestenrat oder einzelne seiner Mitglieder können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Landessynode abgewählt werden.
( 2 ) Der Ältestenrat bereitet im Benehmen mit der Kirchenleitung die Tagungen der Landessynode vor; er prüft vorläufig die Legitimation der Mitglieder. Er bereitet die der Landessynode vorbehaltenen Wahlen vor, falls das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt. Er koordiniert die Arbeit der Ausschüsse der Landessynode.
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Artikel 78
Einspruch der Kirchenleitung

Gegen einen Beschluss der Landessynode kann die Kirchenleitung innerhalb von zwei Monaten Einspruch erheben, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder es beschließen. Der Verhandlungsgegenstand ist der Landessynode bei der nächsten Tagung erneut vorzulegen. Hält diese ihren Beschluss aufrecht, so ist danach zu verfahren. Gegen Wahlen ist ein Einspruch nicht möglich.
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Artikel 79
Rechte der vom Reformierten Kirchenkreis gewählten Mitglieder

( 1 ) Widersprechen die vom Reformierten Kirchenkreis gewählten Mitglieder der Landessynode einer synodalen Entscheidung mit der Begründung, dass sie mit Bekenntnis oder Ordnung der Kirchengemeinden des Reformierten Kirchenkreises nicht im Einklang steht, so hat die Entscheidung insoweit für diese reformierten Gemeinden keine Geltung. Die zuständigen reformierten Gremien können mit Zustimmung der Kirchenleitung den Gegenstand im Wege einer Satzung im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung regeln. Die Satzung wird wie ein Kirchengesetz bekannt gemacht.
( 2 ) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn die Landessynode eine von den reformierten Mitgliedern vorgeschlagene Änderung der Ordnung der reformierten Gemeinden ablehnt.
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Abschnitt 3:
Die Kirchenleitung

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Artikel 80
Grundsätze

( 1 ) Die Kirchenleitung ist berufen, die Landeskirche im Rahmen der kirchlichen Ordnung zu leiten.
( 2 ) Die Kirchenleitung nimmt die in Artikel 69 genannten Aufgaben wahr, wenn die Landessynode nicht versammelt ist.
( 3 ) Die Kirchenleitung berichtet der Landessynode jährlich über ihre Tätigkeit und alle wichtigen Ereignisse in der Landeskirche und führt die Beschlüsse der Landessynode aus.
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Artikel 81
Aufgaben

( 1 ) Die Kirchenleitung hat insbesondere die Aufgabe,
  1. kirchliche Arbeit zu planen,
  2. Entscheidungen und Verordnungen mit Gesetzeskraft sowie Rechtsverordnungen gemäß Artikel 83 zu beschließen,
  3. die zur Inkraftsetzung gesamtkirchlichen Rechts erforderlichen Beschlüsse zu fassen, soweit es sich um Kirchengesetze handelt, die durch Entscheidung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz wieder außer Kraft gesetzt werden können; über diese Beschlüsse ist der Landessynode auf ihrer nächsten Tagung zu berichten,
  4. Vorlagen an die Landessynode zu geben,
  5. Superintendentinnen und Superintendenten, landeskirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie die Mitglieder des Kollegiums des Konsistoriums gemäß Artikel 93 Absatz 1 zu berufen,
  6. über die Zulassung zur Ordination zu entscheiden,
  7. die Aufsicht über das Konsistorium zu führen,
  8. über die Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchenkreisen zu beschließen, wenn keine der beteiligten Kreissynoden widersprochen hat,
  9. die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz unbeschadet der Vertretungsbefugnis des Konsistoriums gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann einzelne ihr zugewiesene Aufgaben dem Konsistorium zur Erledigung übertragen; dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 2, 3, 6 und 7 genannten Aufgaben.
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Artikel 82
Aufsicht über die Kirchengemeinden und Kirchenkreise

( 1 ) Die Kirchenleitung hat Beschlüsse der Gemeindekirchenräte, der Kreissynoden und der Kreiskirchenräte außer Kraft zu setzen, wenn sie mit Schrift und Bekenntnis nicht vereinbar sind. Das Organ ist vorher zu hören. Handelt es sich um Beschlüsse reformierter Organe, entscheidet anstelle der Kirchenleitung das Evangelisch-reformierte Moderamen.
( 2 ) Das Organ, dessen Beschluss außer Kraft gesetzt wird, kann eine nochmalige Prüfung und Entscheidung verlangen, die nicht früher als zwei Monate nach der ersten erfolgen darf. Hält die Kirchenleitung ihre Entscheidung aufrecht, so ist ein Einspruch bei der Landessynode zulässig. Das Verlangen nach nochmaliger Prüfung und Entscheidung und der Einspruch haben keine aufschiebende Wirkung.
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Artikel 83
Entscheidungen im Eilfall, Rechtssetzung

( 1 ) Wenn die Erledigung einer der Landessynode vorbehaltenen Aufgabe keinen Aufschub duldet und die Einberufung der Landessynode nicht möglich ist oder der Bedeutung des Gegenstandes nicht entspricht, trifft die Kirchenleitung eine Entscheidung, der die Hälfte ihrer Mitglieder zustimmen müssen. Sie berichtet darüber der Landessynode.
( 2 ) Angelegenheiten, die den Erlass eines Kirchengesetzes erfordern, regelt die Kirchenleitung durch Verordnung mit Gesetzeskraft, nachdem der nach Entscheidung des Präsidiums der Landessynode zuständige Ausschuss der Landessynode oder, falls ein entsprechender ständiger Ausschuss nicht besteht, das Präsidium zugestimmt hat. Die Grundordnung kann auf diese Weise nicht geändert werden. Verordnungen mit Gesetzeskraft sind der Landessynode bei ihrer nächsten Tagung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, muss die Kirchenleitung die Verordnung aufheben.
( 3 ) Rechtsverordnungen können aufgrund kirchengesetzlicher Ermächtigung erlassen werden. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen in dem Kirchengesetz bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben.
( 4 ) Verordnungen mit Gesetzeskraft und Rechtsverordnungen werden im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntmachung in Kraft. Artikel 71 Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
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Artikel 84
Zusammensetzung

( 1 ) Der Kirchenleitung gehören an:
  1. die oder der Präses der Landessynode,
  2. Mitglieder der Landessynode gemäß Absatz 2,
  3. die Bischöfin oder der Bischof,
  4. die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten,
  5. die Präsidentin oder der Präsident und die Pröpstin oder der Propst des Konsistoriums.
Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern der Kirchenleitung muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl. Die Zahl der Mitglieder der Kirchenleitung legt die Landessynode unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen vor Beginn des Wahlgangs fest; sie darf 19 nicht überschreiten.
( 2 ) Die Mitglieder der Kirchenleitung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden von der Landessynode auf ihrer ersten Tagung für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihren ordentlichen Mitgliedern gewählt.
( 3 ) Die gewählten Mitglieder der Kirchenleitung bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, wählt die Landessynode für den Rest ihrer Amtszeit ein neues Mitglied.
( 4 ) Die Mitglieder der Kirchenleitung nach Absatz 1 Nr. 2 können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Landessynode abgewählt werden. Für das Ruhen der Mitgliedschaft gilt Artikel 19 Absatz 3 entsprechend.
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Artikel 85
Sitzungen

( 1 ) Den Vorsitz in der Kirchenleitung führt die Bischöfin oder der Bischof. Im Falle der Verhinderung führt die oder der Präses der Landessynode den Vorsitz.
( 2 ) Die Kirchenleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für die Abstimmung und Wahlen gilt Artikel 23 Absatz 5 und 6 entsprechend.
( 3 ) An den Abstimmungen zu Beschlüssen, welche die Kirchenleitung als Organ der Aufsicht über das Konsistorium fasst, nehmen die Präsidentin oder der Präsident und die Pröpstin oder der Propst des Konsistoriums nicht teil.
( 4 ) Die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator nimmt an den Sitzungen der Kirchenleitung beratend teil.
( 5 ) Die Kirchenleitung kann die Mitglieder des Konsistoriums im Einzelfall oder im Regelfall beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen.
( 6 ) Die Kirchenleitung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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Artikel 86
Vertretung im Rechtsverkehr

Die Landeskirche wird gerichtlich und außergerichtlich von der Kirchenleitung, diese von der oder dem Vorsitzenden, oder dem Konsistorium, dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder den mit deren Stellvertretung Beauftragten vertreten. Artikel 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
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Abschnitt 4:
Die Bischöfin oder der Bischof, die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten und das Reformierte Moderamen

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Artikel 87
Gemeinsame Aufgaben

( 1 ) Die Bischöfin oder der Bischof und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten nehmen eine gesamtkirchliche Aufgabe im Verkündigungsdienst der Kirche wahr und haben teil an der Leitung der Kirche. Sie achten mit der Kirchenleitung auf das Geschehen in den Gemeinden und in der Ökumene und helfen, dass die Kirche ihre Aufgaben als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft in der Welt wahrnimmt.
( 2 ) Sie achten gemeinsam mit der Kirchenleitung darauf, dass das Evangelium unverfälscht verkündigt und gelehrt wird und Kirchengemeinden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei aller Vielfalt an der Einheit des Glaubens festhalten. Sie haben das Recht, in ihrem Dienstbereich in jeder Kirchengemeinde zu predigen und an den Beratungen aller kirchlichen Gremien teilzunehmen.
( 3 ) Sie versehen an den Kirchengemeinden und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen geschwisterlichen Dienst in geistlicher Beratung und seelsorglichem Gespräch. Darüber hinaus stehen sie allen Menschen zur Verfügung, die ihres Dienstes bedürfen.
( 4 ) Die Bischöfin oder der Bischof und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten versehen im Zusammenwirken mit der Kirchenleitung den Dienst der Ordination. Verfahren und Zuständigkeit regelt die Kirchenleitung.
( 5 ) Die Bischöfin oder der Bischof und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten beraten regelmäßig Fragen ihres gemeinsamen Dienstes. Die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator und die Pröpstin oder der Propst nehmen an den Beratungen teil.
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Artikel 88
Aufgaben der Bischöfin oder des Bischofs

( 1 ) Die Bischöfin oder der Bischof fördert die Gemeinsamkeit im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Sie oder er sorgt zusammen mit der Kirchenleitung für die geschwisterliche Zusammenarbeit aller kirchlichen Organe, Einrichtungen und Werke, für das Aufnehmen neu erkannter Aufgaben und für die Festlegung der Schwerpunkte und der Rangfolge kirchlicher Leitungsaufgaben.
( 2 ) Die Bischöfin oder der Bischof vertritt die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen, in der Ökumene und im öffentlichen Leben.
( 3 ) Die Bischöfin oder der Bischof leitet den Gesamtephorenkonvent.
( 4 ) Die Bischöfin oder der Bischof versieht Visitationsdienste vor allem bei den landeskirchlichen Einrichtungen und Werken.
( 5 ) Die Bischöfin oder der Bischof fördert den Nachwuchs für den Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung.
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Artikel 89
Aufgaben der Generalsuperintendentinnen und
Generalsuperintendenten

( 1 ) Die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten nehmen die in Artikel 87 genannten Aufgaben in Gemeinschaft mit der Bischöfin oder dem Bischof jeweils in ihrem Sprengel wahr.
( 2 ) Sie halten in ihren Sprengeln regelmäßig Visitationen und sind an den kreiskirchlichen Visitationen beteiligt. Sie tragen dazu bei, dass die Anliegen der Kirchengemeinden in der Kirchenleitung berücksichtigt werden und der Leitungsdienst der Kirchenleitung in den Gemeinden zur Geltung kommt.
( 3 ) Die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten führen die Superintendentinnen und Superintendenten ein und leiten die Konvente der Superintendentinnen und Superintendenten.
( 4 ) Die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten besuchen die Konvente der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie sorgen für gegenseitige Beratung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Verkündigungsaufgaben und halten Konvente für ihren Dienstbereich ab.
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Artikel 90
Voraussetzungen, Beginn und Ende des Amtes, Vertretung

( 1 ) Die Bischöfin oder der Bischof und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten müssen ordinierte Theologinnen oder Theologen sein. Sie sind Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirche und üben in einer Kirchengemeinde ihres Dienstbereichs pfarramtliche Dienste aus. Ihren Dienstsitz bestimmt die Kirchenleitung.
( 2 ) Sie werden für die Dauer von zehn Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Bischöfin oder des Bischofs erfolgt durch die Landessynode, die Wahl der Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten durch einen Wahlkonvent, in dem
  1. die gewählten Mitglieder der Landessynode,
  2. die Vorsitzenden der Kreissynoden und
  3. die Superintendentinnen und Superintendenten
des Sprengels vertreten sein müssen. Das Nähere über die Wahlen wird kirchengesetzlich geregelt.
( 3 ) Auf Antrag des Wahlkonventes eines Sprengels kann die Kirchenleitung beschließen, dass die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent dieses Sprengels die Amtsbezeichnung Regionalbischöfin oder Regionalbischof führt.
( 4 ) Die Bischöfin oder der Bischof und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten können von ihrem Amt durch Erklärung gegenüber der Kirchenleitung zurücktreten.
( 5 ) Für das Ausscheiden aus Altersgründen gelten die Regelungen des Pfarrdienstrechts für den Eintritt in den Ruhestand.
( 6 ) Die Vertretung der Bischöfin oder des Bischofs und der Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten wird von ihnen im Benehmen mit der Kirchenleitung geregelt, bei Verhinderung von längerer Dauer und im Falle der Vakanz durch die Kirchenleitung. Artikel 85 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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Artikel 91
Evangelisch-reformiertes Moderamen

( 1 ) Das Evangelisch-reformierte Moderamen ist berufen, das reformierte Bekenntnis innerhalb der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu vertreten. Im Rahmen der landeskirchlichen Bestimmungen ordnet es für die reformierten Gemeinden nach den in ihrem Bekenntnis niedergelegten Schriftverständnis den Gottesdienst mit Einschluss der Sakramente und die Dienste der Predigt, der Lehre, der Zucht und der Diakonie.
( 2 ) Das Moderamen besteht aus der geistlichen Moderatorin oder dem geistlichen Moderator, der rechtskundigen Sekretärin oder dem rechtskundigen Sekretär sowie weiteren Mitgliedern. Näheres über Zusammensetzung, Bildung und Arbeitsweise des Moderamens regelt die Moderamenordnung.
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Abschnitt 5:
Das Konsistorium

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Artikel 92
Aufgaben

( 1 ) Die laufenden Geschäfte der Landeskirche führt das Konsistorium im Rahmen der kirchlichen Ordnung nach dem ihm von der Landessynode und der Kirchenleitung gegebenen Weisungen. Es ist für alle Angelegenheiten der landeskirchlichen Verwaltung zuständig, soweit die kirchliche Ordnung keine andere Zuständigkeit vorsieht.
( 2 ) Seine Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Kirchenleitung über wichtige Ereignisse im kirchlichen und außerkirchlichen Geschehen zu unterrichten, Planungen und Entscheidungen der Kirchenleitung anzuregen, Beschlüsse der Kirchenleitung vorzubereiten und auszuführen,
  2. die Ausschüsse der Landessynode bei ihrer Arbeit zu unterstützen und sie über wichtige Planungen und Entwicklungen zu unterrichten,
  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst der Kirchengemeinden und Kirchenkreise nach Maßgabe des Pfarrstellenbesetzungsrechts zu berufen, ihnen Stellen zu übertragen sowie über die Bestätigung von Berufungen und Stellenübertragungen zu entscheiden,
  4. die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise, die von ihnen gebildeten öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie die landeskirchlichen Einrichtungen und Werke bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen,
  5. die Rechtsaufsicht über die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die von ihnen gebildeten öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie die allgemeine Aufsicht über die landeskirchlichen Einrichtungen zu führen, soweit nicht andere Stellen aufgrund kirchengesetzlicher Regelung zuständig sind,
  6. die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst, Superintendentinnen und Superintendenten sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu führen, soweit nicht andere Stellen aufgrund kirchengesetzlicher Regelung zuständig sind.
( 3 ) Das Konsistorium kann unbeschadet der Zuständigkeit der Kirchenleitung nach Artikel 81 Absatz 1 Nr. 9 die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz bei der Vornahme von Rechtsgeschäften und vor Gericht vertreten.
( 4 ) Das Konsistorium kann rechtswidrige Beschlüsse der Gemeindekirchenräte, der Kreissynoden und der Kreiskirchenräte sowie von Kirchengemeinde- und Kirchenkreisverbänden außer Kraft setzen. Erfüllt die Kirchengemeinde, der Kirchenkreis oder der Verband die ihr oder ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann das Konsistorium verfügen, dass die Kirchengemeinde oder der Kirchenkreis innerhalb einer zu bestimmenden Frist das Erforderliche veranlasst. Nach Fristablauf kann das Konsistorium bei vertretbaren Handlungen auf Kosten der verpflichteten Körperschaft das Erforderliche regeln (Ersatzvornahme). Das Konsistorium kann das Erforderliche selbst veranlassen oder einen Dritten hiermit beauftragen. Die Kirchengemeinde, der Kirchenkreis oder der Verband ist vor einer Entscheidung zu hören. Gegen die Entscheidung kann das kirchliche Verwaltungsgericht angerufen werden.
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Artikel 93
Kollegium und Leitung

( 1 ) Das Konsistorium ist kollegial verfasst. Dem Kollegium gehören die Präsidentin oder der Präsident, die Pröpstin oder der Propst sowie von der Kirchenleitung berufene Mitglieder an. Die Geschäftsordnung des Konsistoriums wird von der Kirchenleitung beschlossen.
( 2 ) Das Konsistorium wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten geleitet. Die Kirchenleitung bestellt für die Dauer der Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten ein rechtskundiges Mitglied des Kollegiums als Stellvertreterin oder Stellvertreter in der Leitung des Konsistoriums. Der Pröpstin oder dem Propst obliegt die theologische Leitung im Konsistorium.
( 3 ) Die Präsidentin oder der Präsident und die Pröpstin oder der Propst werden von der Landessynode auf Vorschlag der Kirchenleitung für eine Amtszeit von zehn Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Das Präsidentenamt setzt in der Regel die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst voraus; das Propstamt kann nur von einer ordinierten Theologin oder einem ordinierten Theologen wahrgenommen werden. Näheres über ihre dienstrechtlichen Verhältnisse wird kirchengesetzlich geregelt.
( 4 ) Den Vorsitz im Kollegium führt die Präsidentin oder der Präsident, vertretungsweise die Pröpstin oder der Propst. An den Beratungen des Kollegiums können die ihm nicht angehörenden Mitglieder der Kirchenleitung jederzeit teilnehmen und das Wort ergreifen. Die Bischöfin oder der Bischof kann jederzeit das Wort ergreifen, Anträge stellen und in besonderen Fällen den Vorsitz übernehmen.
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Abschnitt 6:
Landeskirchliche Einrichtungen und Werke

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Artikel 94
Kirchliche Einrichtungen

( 1 ) Zur Unterstützung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise und zur Wahrnehmung übergemeindlicher Aufgaben kann die Landeskirche für einzelne Arbeitsgebiete, in denen eine eigenständige Arbeitsweise sinnvoll ist, Arbeitsstellen, Dienste und Werke als landeskirchliche Einrichtungen schaffen. Die Werke und Arbeitsstellen sind Lebens- und Wesensäußerung der Kirche. Sie sind Bestandteil der Kirche, ungeachtet ihrer Rechtsform.
( 2 ) Das Nähere, insbesondere Voraussetzungen, Umfang und Rechtsfolgen für die Zuordnung zur Kirche, wird durch Kirchengesetz geregelt.
( 3 ) Das Gemeinschaftswerk Berlin-Brandenburg regelt seine Angelegenheiten im Rahmen seiner Satzung selbstständig.
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Artikel 95
Diakonisches Werk

( 1 ) Das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist anerkanntes Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Im Diakonischen Werk wirken Kirchengemeinden und Kirchenkreise mit anderen Trägern diakonischer Werke und Einrichtungen unbeschadet ihrer Rechtsform zur gemeinsamen Wahrnehmung missionarisch-diakonischer Verantwortung zusammen.
( 2 ) Das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vertritt die diakonische Arbeit der kirchlichen Träger im Auftrag der Kirche und im Zusammenwirken mit den Leitungsorganen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in der Öffentlichkeit, gegenüber dem jeweils beteiligten Bundesland sowie in der jeweiligen Liga der freien Wohlfahrtsverbände. Es regelt seine Angelegenheiten im Rahmen seiner Satzung selbstständig unter Beachtung der kirchlichen Ordnung.
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Artikel 96
Theologisches Prüfungsamt

Das Theologische Prüfungsamt ist für die in der theologischen Ausbildung vorgeschriebenen kirchlichen Prüfungen zuständig. Es wird von der Bischöfin oder dem Bischof geleitet; sie oder er kann an allen Prüfungen teilnehmen. Die weiteren Mitglieder werden von der Kirchenleitung berufen. Das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt.
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Artikel 97
Kirchlicher Rechnungshof

- gestrichen -
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Artikel 98
Kirchliche Gerichte

Das Kirchliche Verwaltungsgericht und die anderen kirchlichen Gerichte dienen dem Rechtsschutz im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Näheres, insbesondere Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren, wird kirchengesetzlich geregelt.
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TEIL 5:
Die Finanzordnung

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Artikel 99
Grundsätze der Haushalterschaft

( 1 ) Verantwortliche Haushalterschaft achtet auf einen solidarischen, sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz aller Mittel und auf Ausschöpfung der Einnahmemöglichkeiten.
( 2 ) Bei Finanz- und Vermögensentscheidungen ist auch die zukünftige finanzielle Handlungsfähigkeit der Kirche durch eine angemessene Vorsorge im Haushaltsplan abzusichern.
( 3 ) Das kirchliche Vermögen ist für die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben in seinem Bestand und für die durch Gesetz, Stiftung und Satzung bestimmten Zwecke zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
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Artikel 100
Kirchensteuern und andere Einnahmen

( 1 ) Die Kirchengemeinden erheben von ihren Mitgliedern Kirchensteuern. Der Einzug und die Verwaltung der Kirchensteuern können der Landeskirche durch Kirchengesetz übertragen werden.
( 2 ) Das in den Kirchengemeinden eingenommene Kirchgeld (Ortskirchensteuer oder Gemeindekirchgeld) steht ausschließlich diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu.
( 3 ) Kollekten, Spenden und Zuwendungen sind für den Zweck zu verwenden, für den sie bestimmt wurden.
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Artikel 101
Finanzausgleich

Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass Einnahmen aus dem Vermögen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise für einen zusätzlichen Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden eines Kirchenkreises und zwischen den Kirchenkreisen in Anspruch genommen werden können. Die Inanspruchnahme für diesen zusätzlichen Finanzausgleich zwischen den Kirchenkreisen darf 50 v. H. aller im Kirchenkreis aus dem Vermögen anfallenden kirchlichen Einnahmen nicht übersteigen.
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Artikel 102
Rechnungsprüfung

( 1 ) Die Rechnungen sowie die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landeskirche und der unter ihrer Aufsicht stehenden Körperschaften, Werke und Einrichtungen unterliegen der Rechnungsprüfung durch unabhängige, öffentlich-rechtliche kirchliche Prüfungseinrichtungen.
( 2 ) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen können die Prüfungseinrichtungen sonstige Zusammenschlüsse und rechtlich selbstständige Einrichtungen kirchlicher Körperschaften in privatrechtlicher Form sowie andere Einrichtungen prüfen.
( 3 ) Die Prüfungseinrichtungen sind bei der Durchführung ihrer Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
( 4 ) Stellung und Befugnisse der Prüfungseinrichtungen sowie das Verfahren der Prüfung werden durch Kirchengesetz geregelt.

 
Mit dieser Grundordnung unterstellt die Synode den Weg der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz der Leitung des dreieinigen Gottes. Sie weiß sich verpflichtet, die Arbeit an der Grundordnung in der nötigen Weise fortzusetzen und deren Wortlaut bei besserer Einsicht zu erneuern. Sie bittet den Herrn der Kirche, Er wolle das kirchliche Handeln in all seiner menschlichen Unvollkommenheit segnen.
„Alles, was ihr tut mit Worten oder mit Werken, das tut alles im Namen des Herrn Jesus, und dankt Gott, dem Vater, durch ihn“ (Kol. 3, 17).