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Geltungszeitraum von: 24.05.2018

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (Datenschutzverordnung – DSVO)

Vom 18. Mai 2018

(KABl. S. 117)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 54 Abs. 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz – DSG-EKD) vom 15. November 2017 (ABl. S. 353) die folgende Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Bestimmungen gelten in Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) für die in § 2 Abs. 1 DSG-EKD genannten kirchlichen Stellen im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und ihrer Diakonie.
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§ 2
Verantwortung

Jedes Leitungsorgan ist in seinem Verantwortungsbereich für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich.
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§ 3
(zu § 2 Abs. 1 Satz 3)
Führung der Übersicht

( 1 ) Die Übersicht nach § 2 Abs. 1 Satz 3 DSG-EKD über die kirchlichen Werke und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit führt das Konsistorium. Sie entspricht im Hinblick auf die selbstständigen kirchlichen Werke und Einrichtungen dem vom Konsistorium zu führenden Verzeichnis der zugeordneten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Zuordnungsgesetz der EKD vom 28. Oktober 2017 (KABl. S. 222). Das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. führt eine entsprechende Übersicht nach § 2 Abs. 1 Satz 3 DSG-EKD über seine Mitgliedseinrichtungen ohne die Mitglieder, bei denen eine Zuordnung zu einer anderen Kirche besteht.
( 2 ) Aufnahmen in die Übersicht und Löschungen werden dem oder der Beauftragten für den Datenschutz der EKD angezeigt.
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§ 4
(zu § 5 Abs. 2)
Rechenschaftspflicht

Der Nachweis der Einhaltung der Grundsätze, nach denen personenbezogene Daten zu verarbeiten sind, wird durch ein Datenschutzkonzept erbracht, das jede verantwortliche Stelle bis zum 31. Dezember 2019 zu erlassen hat. Das Datenschutzkonzept kann für mehrere kirchliche Stellen gemeinsam erarbeitet und von den jeweiligen verantwortlichen Leitungsorganen verabschiedet werden. Bis zum 31. Dezember 2019 entscheidet die jeweilige verantwortliche Stelle, wie der Nachweis erbracht wird.
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§ 5
Gemeindebrief

( 1 ) Die Kirchengemeinden dürfen personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Amtshandlungen, Geburtstagen oder Jubiläen von Gemeindegliedern in Gemeindebriefen und anderen örtlichen kirchlichen Publikationen mit Namen, Wohnstraße und Postleitzahl mit Wohnort sowie Tag und Ort des Ereignisses veröffentlichen, wenn nicht von einem staatlichen Meldeamt eine melderechtliche Sperre übermittelt oder eine sonstige Sperre eingetragen wurde und soweit die Betroffenen im Einzelfall nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht sind die Betroffenen rechtzeitig vor der Veröffentlichung schriftlich hinzuweisen. Bei regelmäßigen Veröffentlichungen ist es ausreichend, wenn ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht an derselben Stelle wie die Veröffentlichung erfolgt.
( 2 ) Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet ist nur zulässig, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorher schriftlich eingeholt wurde.
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§ 6
Verzeichnisse, dienstliche Veröffentlichungen

( 1 ) Verzeichnisse, die Namen, Vornamen, Dienst- oder Amtsbezeichnung, dienstliche Anschriften, E-Mail-Adressen und Telefonnummern von Pfarrerinnen und Pfarrern, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie sonstiger Inhaberinnen und Inhaber kirchlicher Ämter oder Ehrenämter enthalten, dürfen für die kirchliche und diakonische Arbeit unter Verwendung der vorliegenden personenbezogenen Daten hergestellt, verarbeitet und genutzt werden.
( 2 ) Für die Zusammenarbeit der kirchlichen Stellen, zur Information der ehrenamtlichen Mitglieder kirchlicher Gremien, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der öffentlichen und sonstigen Stellen und Personen im Sinne der §§ 8 und 9 DSG-EKD erforderliche personenbezogene Daten aus Verzeichnissen dürfen offengelegt werden.
( 3 ) In die Verzeichnisse dürfen weitere personenbezogene Daten (Geburtsdatum, Berufung, Ordination, Dienstantritt, Ernennung, private Anschriften) sowie Daten, die für die innerkirchliche dienstliche Zusammenarbeit erforderlich sind, oder wenn die Einwilligung der Betroffenen vorliegt, aufgenommen werden. Für ein Verzeichnis, das ausschließlich im Bereich des Konsistoriums und in weiteren landeskirchlichen und kreiskirchlichen Dienststellen zur Verfügung steht, dürfen diese Daten auch ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden; dies gilt nicht für die Daten von Inhaberinnen und Inhabern kirchlicher Ehrenämter.
( 4 ) Im Kirchlichen Amtsblatt dürfen die erforderlichen personenbezogenen Daten von den bei kirchlichen Stellen beschäftigten Mitarbeitenden sowie von ehrenamtlich Tätigen veröffentlicht werden, wenn dies im kirchlichen Interesse liegt.
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§ 7
(zu § 26)
Verpflichtung auf das Datengeheimnis

( 1 ) Alle personenbezogenen Daten, von denen eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter (haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig) aufgrund der Arbeit Kenntnis erhält, sind von ihnen vertraulich zu behandeln.
( 2 ) Alle Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter (haupt-, neben- oder ehrenamtlich), die mit personenbezogenen Daten umgehen, sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Einhaltung des Datenschutzes zu verpflichten. Für die Verpflichtungserklärung ist das vom Konsistorium herausgegebene Muster zu verwenden. Das Original der Verpflichtungserklärung ist zu den Akten zu nehmen.
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§ 8
(zu § 30 Abs. 7)
Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag

Der Auftrag für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist grundsätzlich nach einem vom Konsistorium herausgegebenen Muster schriftlich zu erteilen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn ein Muster des jeweiligen Vertragspartners verwendet wird, das die Vorgaben des § 30 DSG-EKD oder gleichwertige Bestimmungen wie insbesondere § 28 EU-DSGVO beachtet; in diesem Fall ist eine Zusatzvereinbarung nach einem vom Konsistorium herausgegebenen Muster abzuschließen.
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§ 9
(zu § 31 Abs. 6)
Zentrales Führen des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten im Konsistorium

Ab dem 1. Juli 2019 wird für einheitliche Verfahren das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zentral im Konsistorium geführt.
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§ 10
(zu § 36 Abs. 2)
Gemeinsame Bestellung einer örtlichen Beauftragten
oder eines örtlichen Beauftragten

Soweit die Kreissynode dies beschließt, bestellt der Kreiskirchenrat für die Kirchengemeinden des Kirchenkreises, die zur Bestellung einer oder eines örtlichen Beauftragten verpflichtet sind, eine oder einen kreiskirchlichen örtlichen Beauftragten. Haben Kirchengemeinden nach Satz 1 vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits eine örtliche Beauftragte oder einen örtlichen Beauftragten bestellt, bleibt diese Bestellung längstens für zwei Jahre ab Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung in Kraft. Danach hat die Bestellung entsprechend Satz 1 zu erfolgen.
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§ 11
Beanstandungen
(zu § 44 Abs. 2)

Beanstandungen der Aufsichtsbehörde gegenüber der verantwortlichen Stelle gemäß § 44 Abs. 2 DSG-EKD sind, wenn es sich bei dem Beanstandeten um eine kirchliche Körperschaft oder Einrichtung handelt, von dieser dem Konsistorium, und wenn es sich bei dem Beanstandeten um ein Mitglied des Diakonischen Werks Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. handelt, von diesem dem Diakonischem Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. anzuzeigen.
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§ 12
Bestimmungen des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes

Die §§ 5, 6, 23 Absatz 1 und die Regelungen zum Datenschutz in Abschnitt 5 sowie die Rechtsverordnungen aufgrund von § 7 Absatz 2 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes gelten für Krankenhäuser, die von kirchlichen Einrichtungen der EKBO betrieben werden, sinngemäß.
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§ 13
Weitere Regelungen

Das Konsistorium kann Ausführungsbestimmungen zu dieser Rechtsverordnung erlassen.
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§ 14
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 24. Mai 2018 in Kraft.