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Geltungszeitraum von: 29.10.2016

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Rechnungsprüfungsgesetz – RPG)

Vom 26. Oktober 2013 (KABl. S. 239); geändert durch Kirchengesetz
vom 28. Oktober 2016

(KABl. S. 181)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Abschnitt 1
Rechnungsprüfung

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Unterabschnitt 1
Ziele, Prüfungsstellen, Prüfungsarten

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§ 1
Ziel und Inhalt der Prüfung

( 1 ) Ziel der Prüfung ist, die gemeinde- und kirchenleitenden Organe bei der Wahrnehmung ihrer Finanzverantwortung zu unterstützen und wirtschaftliches Denken sowie verantwortliches Handeln im Umgang mit den der Kirche anvertrauten Mitteln zu fördern. Insbesondere unterstützt sie die kirchenleitenden Organe bei der Wahrnehmung ihrer Kontroll- und Überwachungsaufgaben.
( 2 ) Inhalt der Prüfung ist die Feststellung,
  1. ob die der Kirche anvertrauten Mittel zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet werden,
  2. ob die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und die Wirtschaftsführung maßgebenden Bestimmungen eingehalten werden.
( 3 ) Die Aufsicht über die Vermögens- und Finanzverwaltung wird durch die Tätigkeit der Prüfungsstellen nicht berührt.
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§ 2
Prüfungsstellen

( 1 ) Die Aufgaben nach diesem Kirchengesetz sind den Prüfungsstellen übertragen.
( 2 ) Prüfungsstellen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind die überörtliche Prüfungsstelle (Kirchlicher Rechnungshof, § 10) und die örtlichen Prüfungsstellen (§ 22).
( 3 ) Die Prüfungsstellen sind mit den erforderlichen Mitteln, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendig sind, auszustatten.
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§ 3
Unabhängigkeit, inkompatible Ämter, Befangenheit

( 1 ) Die Prüfungsstellen sind bei Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Ihnen dürfen keine Weisungen erteilt werden, die den Umfang, die Art und Weise und das Ergebnis der Prüfung betreffen.
( 2 ) Mitarbeitende der überörtlichen Prüfungsstelle dürfen nicht der Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz angehören.
( 3 ) Wer Mitglied in einem Leitungsgremium der geprüften Einrichtung ist, darf an Prüfungen dieser Einrichtung nicht beteiligt sein.
( 4 ) Die Regelungen über die Besorgnis der Befangenheit des Verwaltungsverfahrens- und zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden.
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§ 4
Arten der Prüfung

( 1 ) Prüfungen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind die Prüfungen nach den Vorschriften über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einschließlich der Vermögensverwaltung.
( 2 ) Den Prüfungsstellen können durch Kirchengesetz oder auf Grund eines Kirchengesetzes weitere Aufgaben übertragen werden, wenn dadurch nicht die unabhängige Stellung der Prüfungsstellen gefährdet wird und die Übertragung nicht im Widerspruch mit Aufgaben nach diesem Kirchengesetz steht.
( 3 ) Vor der Übertragung anderer Aufgaben an örtliche Prüfungsstellen ist die überörtliche Prüfungsstelle anzuhören.
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§ 5
Mitteilungspflichten

( 1 ) Besteht der Verdacht einer Unregelmäßigkeit bei einer kirchlichen Einrichtung, ist die zuständige Prüfungsstelle unverzüglich zu informieren. Diese informiert unverzüglich die aufsichtführende Stelle.
( 2 ) Erfolgt bei kirchlichen Einrichtungen eine Prüfung durch den Bundesrechungshof, einen Landesrechnungshof oder ein kommunales Prüfungsamt, ist der Kirchliche Rechnungshof zu informieren.
( 3 ) Eine kirchliche Einrichtung, die Zuwendungen von Stellen außerhalb der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erhält und bei denen Verwendungsnachweise durch die zuständige kirchliche Prüfungsstelle zu prüfen sind, hat dies der zuständigen kirchlichen Prüfungsstelle unverzüglich mitzuteilen.
( 4 ) Eine kirchliche Einrichtung, die Zuwendungen bewilligt, teilt dies der zuständigen Prüfungsstelle mit Übersendung einer Abschrift des Zuwendungsbescheides oder -vertrages mit.
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Unterabschnitt 2
Durchführung der Prüfung

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§ 6
Durchführung der Prüfung

( 1 ) Die Prüfungsstellen kündigen die Prüfung der zu prüfenden Einrichtung unter Nennung von Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung an. Dies gilt nicht für Prüfungen, die aus einem konkreten Anlass, insbesondere wegen des Verdachts auf Unregelmäßigkeiten durchgeführt werden.
( 2 ) Die Prüfungsstellen verkehren mit den zu prüfenden Einrichtungen unmittelbar.
( 3 ) Die Prüfungsstellen können ihre Prüfungen nach ihrem Ermessen beschränken.
( 4 ) Die Prüfungen sollen zeitnah durchgeführt werden.
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§ 7
Befugnisse, Informationsrechte

( 1 ) Die Prüfungsstellen sind im Rahmen der geltenden Gesetze berechtigt, sämtliche für das Prüfungsverfahren notwendigen Unterlagen, darunter auch gespeicherte Daten aus der automatisierten Datenverarbeitung, zu verlangen; der Kirchliche Rechnungshof darf unmittelbar darauf zugreifen. Die zu prüfenden Einrichtungen haben die Prüfungsstellen bei der Erledigung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erbetenen Auskünfte zu erteilen und die in Satz 1 genannten Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Auskunftsrecht nach den Sätzen 1 und 2 besteht auch, soweit hierfür in anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift gefordert wird, und umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf und Verwendung im Rahmen der Prüfung.
( 2 ) Die Prüfungsstellen können im Prüfungsverfahren von den geprüften Stellen die Abgabe einer Erklärung verlangen, dass die geprüften Stellen ihre Verpflichtungen aus Absatz 1 vollständig erfüllt haben.
( 3 ) Den Prüfungsstellen sind alle Informationen, Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben zugänglich zu machen, die für ihre Arbeit von Bedeutung sind.
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§ 8
Bericht über die Prüfung

( 1 ) Die Prüfungsstellen fassen ihre Ergebnisse in Prüfungsberichten zusammen. Die nach anderen kirchengesetzlichen Vorschriften abzugebenden Erklärungen und Feststellungen bleiben unberührt.
( 2 ) Die Prüfungsstellen sollen unbeschadet anderer Vorschriften Hinweise zur Entlastungsentscheidung geben.
( 3 ) Die Prüfungsberichte werden den geprüften Einrichtungen zur Kenntnis oder Stellungnahme zugeleitet. Weitere Ausfertigungen der Prüfungsberichte erhalten die aufsichtführende Stelle, das zuständige Kirchliche Verwaltungsamt, das Konsistorium und der Kirchliche Rechnungshof, wenn er nicht selbst geprüft hat.
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§ 9
Stellungnahmen

( 1 ) Die geprüften Einrichtungen haben in angemessener Zeit zu den getroffenen Feststellungen Stellung zu nehmen.
( 2 ) Die Stellungnahme der geprüften Einrichtung ist der Prüfungsstelle, dem Kirchlichen Rechnungshof, soweit er nicht selbst geprüft hat, und der aufsichtführenden Stelle zuzuleiten.
( 3 ) Vermag eine Prüfungsstelle einer Stellungnahme nicht zuzustimmen, so hat sie ihre Bedenken der aufsichtführenden Stelle mitzuteilen. Deren Entscheidung ist für die geprüfte Einrichtung bindend. Zuvor hat die aufsichtführende Stelle dem Kirchlichen Rechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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Abschnitt 2
Kirchlicher Rechnungshof

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Unterabschnitt 1
Aufgaben und Zuständigkeiten

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§ 10
Aufgaben

( 1 ) Der Kirchliche Rechnungshof nimmt die Aufgaben der Prüfung nach diesem Kirchengesetz als überörtliche, unabhängige Prüfungsstelle wahr.
( 2 ) Dem Kirchlichen Rechnungshof steht nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelungen ein uneingeschränktes Prüfungsrecht zu. Er kann unbeschadet der Zuständigkeit anderer Prüfungsstellen und außerhalb der Prüfung einzelner Jahresrechnungen Prüfungen von Teilen der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung sowie der Vermögensverwaltung durchführen. Diese Prüfungen sollen rechtsträgerübergreifend und grundsätzlich auf vergleichender Grundlage durchgeführt werden.
( 3 ) Dem Kirchliche Rechnungshof obliegt die Fachaufsicht über die örtlichen Prüfungsstellen.
( 4 ) Der Kirchliche Rechnungshof ist für die Fortbildung der örtlichen Prüfungsstellen gemeinsam mit den Trägern der örtlichen Prüfungsstellen verantwortlich. Die Träger der örtlichen Prüfungsstellen tragen die Kosten der Fortbildungsmaßnahmen.
( 5 ) Der zuständige Ausschuss der Landessynode und die Kirchenleitung können dem Kirchlichen Rechnungshof Prüfungsaufträge erteilen.
( 6 ) Der Kirchliche Rechnungshof soll bei Kenntnis über einen Verdacht auf Unregelmäßigkeiten in Abstimmung mit den die Aufsicht führenden Stellen eine Prüfung durchführen, soweit eine Prüfung zur Aufklärung erforderlich ist.
( 7 ) Die Kirchenleitung kann dem Kirchlichen Rechnungshof Aufgaben zur Korruptionsbekämpfung übertragen.
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§ 11
Zuständigkeit

( 1 ) Der Kirchliche Rechnungshof ist die für die Landeskirche zuständige Prüfungsstelle.
( 2 ) Der Kirchliche Rechnungshof kann unbeschadet der Zuständigkeit der örtlichen Prüfungsstellen Prüfungen bei Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und deren Einrichtungen und Zusammenschlüssen sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die der kirchlichen Aufsicht unterliegen, durchführen.
( 3 ) Der Kirchliche Rechnungshof kann kirchliche Einrichtungen, unbeschadet ihrer Rechtsform, auf die sich der Prüfungsauftrag nicht schon nach Absatz 1 erstreckt, prüfen, soweit diese ihn mit der Prüfung beauftragen. Gleiches gilt für die in Absatz 2 genannten Stellen und kirchliche Einrichtungen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Kirchengesetzes.
( 4 ) Soweit ein Kirchengesetz oder auf Grund eines Kirchengesetzes der für Prüfung zuständigen Stelle weitere Aufgaben übertragen sind, ohne die Prüfungsstelle näher zu bezeichnen, obliegt diese Aufgabe dem Kirchlichen Rechnungshof.
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§ 12
Rahmenprüfungen

( 1 ) Unbeschadet der Zuständigkeit der örtlichen Prüfungsstellen prüft der Kirchliche Rechnungshof einzelne Jahresrechnungen der nicht in § 11 Absatz 1 genannten kirchlichen Körperschaften in der Regel alle sechs Jahre (Rahmenprüfung).
( 2 ) Die Rahmenprüfung durch den Kirchlichen Rechnungshof dient der Unterstützung der örtlichen Prüfungsstellen.
( 3 ) Der Kirchliche Rechnungshof legt den Zeitpunkt der Prüfung nach Risikogesichtspunkten in einem Rahmenprüfungsplan fest.
( 4 ) Die Grundsätze für die Erstellung des Rahmenprüfungsplans, insbesondere die Festlegung der Prüfungsintervalle nach Risikogesichtspunkten, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Ausschusses der Landessynode.
( 5 ) Diese Prüfungen sind kostenpflichtig.
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§ 13
Anhörung im Rechtssetzungsverfahren

( 1 ) Entwürfe für Kirchengesetze, Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften, die das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung oder das Rechnungsprüfungswesen berühren, sind dem Kirchlichen Rechnungshof rechtzeitig zur Stellungnahme zuzuleiten. Er hat das Recht, sich gutachterlich zu äußern, seine Bedenken geltend zu machen und Änderungen anzuregen.
( 2 ) Der Kirchliche Rechnungshof kann auch Vorschläge zur Fortentwicklung des Rechts und des Verwaltungshandelns der zuständigen Stelle unterbreiten.
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§ 14
Berichtspflicht

Der Kirchliche Rechnungshof berichtet der Landessynode mindestens alle zwei Jahre über seine Prüfungen und seine Erkenntnisse aus der örtlichen Prüfung. Berichts- und Bestätigungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
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Unterabschnitt 2
Aufbau und Organisation

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§ 15
Aufbau

( 1 ) Der Kirchliche Rechnungshof besteht aus der Direktorin oder dem Direktor, den Leiterinnen oder Leitern der Prüfungsgebiete, den Prüferinnen und Prüfern sowie weiteren Mitarbeitenden. Die Direktorin oder der Direktor sowie die Leiterinnen und Leiter der Prüfungsgebiete sind in der Regel Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die Prüferinnen und Prüfer können in das Kirchenbeamtenverhältnis berufen werden.
( 2 ) Die Direktorin oder der Direktor und die Leiterinnen und Leiter der Prüfungsgebiete bilden das Kollegium des Kirchlichen Rechnungshofes.
( 3 ) Dem Kirchlichen Rechnungshof können weitere Mitarbeitende angehören. Über ihre Einstellung entscheidet der Kirchliche Rechnungshof im Rahmen des Haushaltsplans.
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§ 16
Aufsicht und Vertretung

( 1 ) Die Direktorin oder der Direktor leitet und beaufsichtigt die gesamte Tätigkeit des Kirchlichen Rechnungshofs und vertritt den Kirchlichen Rechnungshof nach außen.
( 2 ) Oberste Dienstbehörde für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte des Kirchlichen Rechnungshofes ist die Kirchenleitung.
( 3 ) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten des Kirchlichen Rechnungshofes ist die Direktorin oder der Direktor. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Direktorin oder des Direktors ist die oder der Vorsitzende der Kirchenleitung.
( 4 ) Disziplinaraufsichtsführende Stelle der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist die Direktorin oder der Direktor. Disziplinaraufsichtsführende Stelle der Direktorin oder des Direktors ist die Kirchenleitung.
( 5 ) Von den Absätzen 2 bis 4 abweichende oder ergänzende Regelungen des landeskirchlichen Rechts finden keine Anwendung.
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§ 17
Kollegium des Rechnungshofes

( 1 ) Das Kollegium des Rechnungshofes entscheidet unter dem Vorsitz der Direktorin oder des Direktors durch Mehrheitsbeschluss in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie in Angelegenheiten, die ihm von der Direktorin oder dem Direktor, von den Leitungen der Prüfungsgebiete oder den Prüferinnen und Prüfern zur Beschlussfassung unterbreitet werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Direktorin oder des Direktors den Ausschlag. Das Kollegium des Rechnungshofes ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
( 2 ) Das Kollegium des Rechnungshofes beschließt die Geschäfts- und Prüfungsordnung für den Kirchlichen Rechnungshof. Diese sind dem zuständigen Ausschuss der Landessynode zur Kenntnis vorzulegen.
( 3 ) Das Kollegium des Rechnungshofes kann mit Zustimmung des zuständigen Ausschusses der Landessynode Grundsätze und Richtlinien für die Einheitlichkeit des Prüfungsverfahrens bei allen Prüfungsstellen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz beschließen.
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§ 18
Eigenverantwortlichkeit, Berufspflichten

( 1 ) Die Prüferinnen und Prüfer sowie die weiteren Mitarbeitenden des Kirchlichen Rechnungshofs arbeiten in ihrem Geschäftsbereich in eigener Verantwortung, soweit sich nicht die Direktorin oder der Direktor, das Kollegium des Rechnungshofes oder die Leitungen der Prüfungsgebiete die Mitwirkung vorbehalten haben.
( 2 ) Die Direktorin oder der Direktor, die Leiterinnen und Leiter der Prüfungsgebiete, die Prüferinnen und Prüfer sowie die weiteren Mitarbeitenden haben bei der Ausübung ihres Dienstes die Berufspflichten für Prüferinnen und Prüfer zu beachten. Sie dürfen von den ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Urteilen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gebrauch machen.
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§ 19
Fachliche Voraussetzungen

( 1 ) Zur Direktorin oder zum Direktor des Kirchlichen Rechnungshofes darf nur berufen werden, wer eine umfassende Fachausbildung und Erfahrung möglichst im kirchlichen Verwaltungsdienst nachweist sowie die Befähigung zum höheren Dienst hat.
( 2 ) Die Direktorin oder der Direktor wird auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses der Landessynode von der Kirchenleitung berufen.
( 3 ) Zur Prüfungsgebietsleiterin oder zum Prüfungsgebietsleiter sowie zur Prüferin oder zum Prüfer im Kirchlichen Rechnungshof darf nur berufen werden, wer eine umfassende Fachausbildung und Erfahrung möglichst im kirchlichen Verwaltungsdienst nachweist. Sie oder er soll Erfahrungen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen haben und nach Möglichkeit Kenntnisse in der Bilanz-, der Organisations- und Wirtschaftsprüfung sowie der elektronischen Datenverarbeitung besitzen.
( 4 ) Die Leiterinnen und die Leiter der Prüfungsgebiete und die weiteren Prüferinnen und Prüfer des Kirchlichen Rechnungshofs werden auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors mit Zustimmung des zuständigen Ausschusses der Landessynode von der Kirchenleitung berufen.
( 5 ) Dienstherr oder Anstellungsträger der Mitarbeitenden des Kirchlichen Rechnungshofs ist die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
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Unterabschnitt 3
Haushalt, Finanzierung

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§ 20
Haushalt des Kirchlichen Rechnungshofs

( 1 ) Der Haushalt oder das Budget des Kirchlichen Rechnungshofs wird in einem vom Kirchlichen Rechnungshof aufgestellten Abschnitt des Haushaltes der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zusammengefasst. Dieser Haushalt einschließlich des Stellenplans wird vom Kirchlichen Rechnungshof bewirtschaftet.
( 2 ) Wirtschafterin oder Wirtschafter kraft Amtes für den Abschnitt des in Absatz 1 genannten Teils des Haushalts der Landeskirche ist die Direktorin oder der Direktor des Kirchlichen Rechnungshofs.
( 3 ) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Kirchlichen Rechnungshofs wird vom zuständigen Ausschuss der Landessynode geprüft.
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§ 21
Finanzierung, Kostenbeiträge

( 1 ) Die Finanzierung der Aufgaben erfolgt durch den landeskirchlichen Haushalt und die Erhebung von Gebühren oder Kostenbeiträgen.
( 2 ) Der Kirchliche Rechnungshof erhebt für seine Tätigkeiten Gebühren oder Kostenbeiträge auf der Grundlage einer Rechtsverordnung, die auf Vorschlag des Kirchlichen Rechnungshofs mit Zustimmung des zuständigen Ausschusses der Landessynode von der Kirchenleitung erlassen wird.
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Abschnitt 3
Örtliche Prüfungsstellen

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Unterabschnitt 1
Zuständigkeit, Aufgaben, Aufsicht

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§ 22
Zuständigkeit, Aufgaben

( 1 ) Die Prüfung der Kirchenkreise und Kirchengemeinden sowie deren Einrichtungen und Zusammenschlüsse ist der örtlichen Prüfungsstelle übertragen, soweit in diesem Kirchengesetz nichts anderes geregelt ist.
( 2 ) Die Kirchenkreise und Kirchengemeinden sowie deren rechtlich selbständigen Verbände richten zur Erfüllung der Aufgaben der Prüfung örtliche Prüfungsstellen ein.
( 3 ) Die Prüfung kann einer anderen örtlichen Prüfungsstelle übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Trägerin oder des Trägers der beauftragten Stelle. Die übertragende Stelle hat die Kosten zu tragen. Der Kirchliche Rechnungshof ist über diese Übertragung zu informieren.
( 4 ) Mehrere kirchliche Körperschaften können zur gemeinsamen Erfüllung der Aufgaben im Zuständigkeitsbereich eines Kirchlichen Verwaltungsamtes nach Absatz 2 eine gemeinsame örtliche Prüfungsstelle einrichten.
( 5 ) Soweit örtliche Prüfungsstellen innerhalb von drei Jahren keinen Prüfungsbericht vorlegen, soll der Kirchliche Rechnungshof eine Prüfung durchführen. Die Prüfung ist kostenpflichtig.
( 6 ) Die Prüfungen werden ehrenamtlich durchgeführt. Die geprüften Einrichtungen haben die erforderlichen Auslagen zu erstatten.
( 7 ) Sofern eine eigene Prüfungsstelle nicht zur Verfügung steht, kann mit dem Kirchlichen Rechnungshof eine Prüfungsvereinbarung geschlossen werden. Diese Prüfungen sind kostenpflichtig.
( 8 ) Der Kirchliche Rechnungshof kann die örtlichen Prüfungsstellen mit ihrer Zustimmung an seinen Prüfungen beteiligen und dazu Aufgaben übertragen.
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§ 23
Aufsicht

( 1 ) Die Fachaufsicht über die örtlichen Prüfungsstellen führt der Kirchliche Rechnungshof.
( 2 ) Der Kirchliche Rechnungshof kann sich im Rahmen der Fachaufsicht an den Prüfungen der örtlichen Prüfungsstellen beteiligen oder weitere Prüfungshandlungen verlangen. Die Regelung des § 3 Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung.
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Unterabschnitt 2
Organisation

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§ 24
Besetzung

Die örtlichen Prüfungsstellen bestehen aus einem Prüfungsausschuss oder einzelnen Prüferinnen und Prüfern.
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§ 25
Berufung

( 1 ) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder die Prüferinnen und Prüfer werden durch die Träger der örtlichen Prüfungsstelle berufen.
( 2 ) Die Berufung der Mitglieder von Prüfungsausschüssen oder der Prüferinnen und Prüfer ist dem Kirchlichen Rechnungshof anzuzeigen.
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Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 26
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Alle Prüfungsverfahren werden ab In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes nach den Regelungen dieses Kirchengesetzes abgewickelt.
( 2 ) Die Prüfungen nach § 12 sind spätestens erstmalig für das Rechnungsjahr 2014 durchzuführen.
( 3 ) Soweit örtliche Prüfungsstellen noch nicht bestehen, sind sie spätestens bis zum 31. Dezember 2015 einzurichten.
( 4 ) Abweichend von § 60 Abs. 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Haushalts,- Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz beginnen die Aufbewahrungsfristen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 für Unterlagen der Haushaltsjahre, die vor dem 1. Januar 2013 endeten, mit Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres.
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§ 27
Intrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft, gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 17. April 1993 (KABl. - EKiBB S. 46) außer Kraft.