.

Geltungszeitraum von: 01.01.2019

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Kirchengesetz zur Anwendung
des Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung
in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 26. Oktober 2013
(Rechnungsprüfungsgesetz-Anwendungsgesetz –
RPG-AG)

Vom 26. Oktober 2018

(KABl. S. 202)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1
Prüfung der Landeskirche

( 1 ) Die Aufgaben der für die Landeskirche zuständigen Prüfungsstelle nach § 11 Absatz 1 Rechnungsprüfungsgesetz können mit Beschluss der Kirchenleitung, der Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss der Landessynode voraussetzt, durch Vereinbarung auf eine andere unabhängige, öffentlich-rechtliche kirchliche Prüfungsstelle übertragen werden.
( 2 ) Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann sich auf andere der Aufsicht der Landeskirche unterstehende Körperschaften, Werke und Einrichtungen erstrecken, soweit diese nicht unter § 2 fallen.
#

§ 2
Zuständigkeit kirchlicher Rechnungshof

Der Kirchliche Rechnungshof nimmt bei Übertragung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 unbeschadet der Zuständigkeit der örtlichen Prüfungsstellen ausschließlich Prüfungsaufgaben bei Kirchengemeinden, Kirchenkreisen ihren Einrichtungen und Werken sowie den von ihnen gebildeten Körperschaften wahr.
#

§ 3
Anhörung im Rechtssetzungsverfahren, Zusammenarbeit

( 1 ) § 13 Rechnungsprüfungsgesetz ist auf die nach § 1 zuständige Prüfungsstelle entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Die Prüfungsstellen nach §§ 1 und 2 sind verpflichtet, sich gegenseitig über wichtige Prüfungsfeststellungen zu informieren, die auch den Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen Prüfungsstelle berühren. Sie sollen den zuständigen Ausschuss der Landessynode informieren und fachkundig in seinen Beratungen unterstützen.
( 3 ) § 3 Absatz 2 Rechnungsprüfungsgesetz ist auf Mitarbeitende der nach § 1 bestimmten Prüfungsstelle entsprechend anzuwenden.
( 4 ) Erfolgt eine der in § 5 Absatz 2 Rechnungsprüfungsgesetz genannten Prüfungen im Bereich der Landeskirche, ist die nach § 1 zuständige Prüfungsstelle zu unterrichten.
( 5 ) § 7 Absatz 1 Satz 1 zweiter Hauptsatz Rechnungsprüfungsgesetz ist auch auf die Prüfungsstelle nach § 1 entsprechend anwendbar.
( 6 ) § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 Rechnungsprüfungsgesetz sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Prüfung der Landeskirche dem Kirchlichen Rechnungshof weder ein Bericht noch eine Stellungnahme zugeleitet werden muss.
#

§ 4
Übergangsbestimmungen

Die Übertragung der Aufgaben nach § 1 kann sich auch auf Prüfungszeiträume vor Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes beziehen.
#

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.