.

Geltungszeitraum von: 01.01.2017

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Rechtsverordnung
über die Anlage des Kapitalvermögens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
(Vermögensanlageverordnung VermAnlVO)

Vom 14. Oktober 2016

(KABl. S. 206)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 91 Nr. 7 des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (HKVG) vom 17. April 2010 (KABl. S. 87), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. November 2014 (KABl. S. 200, S. 205), die folgende Rechtsverordnung erlassen:
####

§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Anlage des Kapitalvermögens der kirchlichen Körperschaften sowie ihrer Zusammenschlüsse, Anstalten und der unselbständigen Werke. Zum Kapitalvermögen im Sinne dieser Rechtsverordnung gehören Finanzanlagen, Beteiligungen mit dem Zweck der Vermögensanlage sowie liquide Mittel und sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens.
( 2 ) Die nachfolgenden Vorschriften sind sowohl bei der Eigenanlage als auch bei Fremdverwaltungen anzuwenden.
#

§ 2
Allgemeine Grundsätze

( 1 ) Die Anlage des Vermögens darf dem kirchlichen Auftrag nicht widersprechen.
( 2 ) Das Kapitalvermögen ist mit Hilfe einer Finanz- und Liquiditätsplanung so anzulegen, dass die Liquidität für die laufenden Ausgaben jederzeit sichergestellt ist. Die rechtzeitige Verfügbarkeit der Rücklagen sowie Rückstellungen für ihren Verwendungszweck ist gemäß § 66 Absatz 8 HKVG sicherzustellen.
( 3 ) Es ist auf eine breite Streuung und Transparenz zu achten, so dass die Einhaltung dieser Vorschriften überprüfbar und für Dritte nachvollziehbar ist.
( 4 ) Die Grundsätze der Sicherheit, Liquidität, Rendite sowie die Zielfunktion Nachhaltigkeit sollen bei jeder Anlageentscheidung berücksichtigt werden. Dabei soll nach Abzug der Kosten eine Rendite nachhaltig erreicht werden, die die Inflationsrate übersteigt.
( 5 ) Das Vieraugenprinzip ist bei allen Entscheidungen und Verfügungen einzuhalten und zu dokumentieren.
#

§ 3
Ethische Ausschlusskriterien

( 1 ) Der ethische Ansatz kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass folgende Kriterien beachtet werden sollen:
  1. Ausschluss von Unternehmen, die atomare, chemische oder biologische Waffen oder geächtete Waffen (z. B. Land- und Streuminen) herstellen und vertreiben,
  2. Ausschluss von Unternehmen, die Rüstungsgüter herstellen und vertreiben und deren jährlicher Umsatz zu mehr als 5 % im Rüstungsbereich erzielt wird,
  3. Ausschluss von Unternehmen,
    aa)
    die der Verletzung der Menschenrechte Vorschub leisten,
    bb)
    deren jährliches Umsatzvolumen zu mehr als 10 % aus dem Unternehmenszweck
    • Embryonenforschung,
    • Glücksspiel,
    • Gentechnik oder
    • Anbau oder Verbreitung von Drogen (einschließlich Tabak und Spirituosen mit einem Mindestalkoholgehalt ab 15 Volumenprozent)
    sind,
    cc)
    die genetisch verändertes Saatgut und Pestizide erzeugen oder umweltschädliches Verhalten zeigen,
  4. Ausschluss von spekulativem Handel mit Rohstoffen Grundnahrungsmittel betreffend,
  5. Ausschluss von Staaten, in denen die Todesstrafe praktiziert wird, die als besonders korrupt (im Sinne des Corruption Perceptions Index (CPI) von Transparency International) wahrgenommen werden (Rating < 45), die als „Nicht frei“ im Sinne der Organisation „Freedom House“ klassifiziert sind oder die nicht das Kyoto-Protokoll ratifiziert haben oder wieder ausgetreten sind,
  6. Ausschluss von Unternehmen, die Atomenergie produzieren oder die in ihrer Wertschöpfungskette Umsatzanteile von mehr als 30 % aus den fossilen Brennstoffen Kohle, Erdöl und Erdgas generieren.
( 2 ) Tritt einer der in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe nach einer erfolgten Geldanlage ein, ist diese anzupassen, sobald dies ohne wirtschaftliche Einbußen, die außer Verhältnis zu den bestehenden Risiken oder zu dem Gewicht des Verstoßes gegen Absatz 1 stehen, möglich ist.
#

§ 4
Verwirklichung weiterer Werte

( 1 ) Die Anlage des Kapitalvermögens soll unter Berücksichtigung der christlichen Werte auch sozialverträglich, ökologisch und generationengerecht erfolgen. Die Verwirklichung von Positivkriterien kann insbesondere durch den Best-in-class-Ansatz erfolgen.
( 2 ) Die Sozialverträglichkeit kann insbesondere dadurch gefördert werden, dass das Kapital in Unternehmen investiert wird, die Mitverantwortung für die Arbeitsbedingungen in Zuliefererbetrieben weltweit übernehmen, Antidiskriminierungsprogramme aufgelegt haben, die Weiterbildung von Mitarbeitenden fördern und Richtlinien zum Mitarbeitendenversammlungsrecht, zur Arbeitszeitbelastung und für einen Mindestlohn formuliert haben.
( 3 ) Eine ökologische Geldanlage kann insbesondere dadurch erfolgen, dass das Kapital in Unternehmen investiert wird, die sich für die Reduzierung des Rohstoff-, Wasser- und Energieverbrauchs oder der Schadstoffemissionen einsetzen, die eigene Umweltrichtlinien formuliert oder ein eigenes Umweltmanagement-System implementiert haben, die erneuerbare Energiequellen weiterentwickeln oder fördern.
( 4 ) Die Generationengerechtigkeit kann insbesondere dadurch gefördert werden, dass das Kapital in Unternehmen investiert wird, die eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen, die aktiv in allen Regionen Maßnahmen zur Entwicklung der Infrastruktur, den Bau von Schulen und Stromnetzen fördern, die Produkte mit einem nachhaltigen Lebenszyklus entwickeln oder produzieren, die die medizinische Versorgung innerhalb der Gesellschaft sicherstellen oder sich in der Forschung wenig beachteter Krankheiten engagieren oder die in ihrem Handeln Einflüsse auf den Klimawandel minimieren.
#

§ 5
Fremdverwaltung

( 1 ) Bis zu 80 % des anzulegenden Kapitalvermögens kann in Spezialfonds oder Vermögensverwaltungen fremdverwaltet werden, jedoch höchstens 50 % in einem Mandat.
( 2 ) Spezialfonds unterliegen den Vorgaben des Kapitalanlagegesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung.
#

§ 6
Portfoliostruktur

( 1 ) Für die Portfoliostruktur gelten die folgenden Grundsätze:
Anlageklasse
Anteil
Kapitalvermögen in %
Sicht-, Termin- und Spareinlagen, Festverzinsliche Wertpapiere
mindestens 50
Schuldscheindarlehen in Deutschland ansässiger Kreditinstitute
maximal 15
Aktien (nur in Fremdverwaltungen oder in Publikumfonds bzw. Indexprodukten – zum Beispiel börsengehandelte Fonds und Indexzertifikate – zulässig)
maximal 30
Immobilienfonds
maximal 25
Rohstoffe (nur in Fremdverwaltungen zulässig)
maximal 5
Beteiligungen mit dem Zweck der langfristigen Vermögensanlage
maximal 5
( 2 ) Die Basiswährung ist der EURO, der Fremdwährungsanteil kann in jeder Anlageklasse bis zu 10 % (nur bei Fremdverwaltungen zulässig) betragen. Bei den Emittenten ist auf eine breite Streuung zu achten.
( 3 ) Andere Anlageformen sind bis zu 5 % des Kapitalvermögens mit Zustimmung des Konsistoriums zulässig.
#

§ 7
Risikomanagement

( 1 ) Finanztermingeschäfte (z. B. Derivate) sind nur in Fremdverwaltungen und dort nur zur Absicherung zulässig.
( 2 ) Die Anlagemöglichkeiten in der Eigenanlage sind auf eine Ratingeinstufung von mindestens BBB+ (BBB+ von S&P entspricht Baa1 von Moody´s sowie BBB+ von Fitch) beschränkt. In Fremdverwaltungen ist die Anlage bis zu „Investment Grade“ möglich. Dies gilt jeweils für den Zeitpunkt des Erwerbs. Liegt ein Split-Rating vor, gilt das jeweils schlechtere Rating. Wenn das konkrete Wertpapier nicht durch ein Rating eingestuft wurde, kann das Rating gleichartiger Wertpapiere des gleichen Emittenten oder das Rating des Emittenten zugrunde gelegt werden. Bei Publikumfonds gilt dessen Rating; darin enthaltene Einzeltitel können schlechter eingestuft sein.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Anlage in voller Höhe durch eine inländische Sicherungseinrichtung abgesichert ist.
( 4 ) Kreditfinanzierte Wertpapiergeschäfte, Effektenkreditgeschäfte und Leerverkäufe sind unzulässig.
#

§ 8
Verwaltung

( 1 ) Für die von der Landeskirche aufgelegten Wertpapiersondervermögen (Fonds) werden Anlageausschüsse gebildet. Die Mitglieder werden vom Konsistorium auf Zeit berufen. Die anlegenden Körperschaften sind im Ausschuss angemessen zu beteiligen. Der Vorsitz wird durch die Wirtschafterin oder den Wirtschafter kraft Amtes festgelegt.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend für Wertpapiersondervermögen (Fonds) sonstiger kirchlicher Körperschaften, wobei an die Stelle des Konsistoriums das jeweils zuständige Leitungsorgan, bei Kirchenkreisverbänden der Verwaltungsrat, tritt.
( 3 ) Bei der Verwaltung des Kapitalvermögens ist sicherzustellen, dass das verantwortliche Organ des Anlegers mindestens zweimal jährlich und wenn es der Kapitalmarkt notwendig erscheinen lässt einen Bericht über den Stand und die Entwicklung der Vermögensanlage erhält.
#

§ 9
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Anlage des Kapitalvermögens (Vermögensanlageverordnung) der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 11. Mai 2012 außer Kraft.
( 3 ) Bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung bestehende abweichende Geldanlagen sowie Vermögenszuwächse durch Schenkungen und Erbschaften sind unter Berücksichtigung der Grundsätze im HKVG den Bestimmungen dieser Rechtsverordnung anzupassen, sobald dies ohne wirtschaftliche Einbußen, die außer Verhältnis zu den bestehenden Risiken oder zu dem Gewicht des Verstoßes gegen die Anlagegrundsätze nach dieser Rechtsverordnung stehen, möglich ist.