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Geltungszeitraum von: 01.02.2018

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Förderrichtlinie zu landeskirchlichen Zuschüssen aus dem Fonds zur energetischen Ertüchtigung kirchlicher Gebäude („Klimaschutzfonds II“)

Vom 9. Januar 2018

(KABl. S. 26)

Das Kollegium des Konsistoriums hat am 9. Januar 2018 mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses vom 18. Januar 2018 die folgende Förderrichtlinie beschlossen:
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Die Landessynode hat einen zweiten landeskirchlichen Fonds zur Förderung der energetischen Ertüchtigung kirchlicher Gebäude der Kirchengemeinden und Kirchenkreise mit 1,2 Millionen € ausgestattet. Aus diesen Mitteln sollen beispielhafte Bauvorhaben der Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) gefördert werden, die die CO-Emission deutlich senken. Der Anteil der Gebäudeheizung am CO-Ausstoß ist besonders groß, weshalb hier ein Schwerpunkt gelegt wird. Maßgeblich ist der Aufwand im Verhältnis zum Nutzen beim erreichten CO-Einspareffekt.
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  1. Gegenstand der Förderung
    Zuschüsse können gewährt werden:
    • für erforderliche Planungen und zur Durchführung von Maßnahmen energetischer Modellprojekte mit nichtfossiler Energienutzung,
    • für deutliche Energiereduzierung (im Bestand) für Gebäude in Kirchengemeinden und in Kirchenkreisen, die für das kirchliche Leben dauerhaft benötigt werden („Zweckvermögen“).
  2. Zuständigkeit und Verfahrensablauf
    Die Zuständigkeit für die Zuschussvergabe liegt beim Konsistorium. Das Umweltbüro der EKBO nimmt die schriftlichen Anträge entgegen. Es prüft sie unter Hinzuziehung eines sachverständigen Dritten, fachlich zur Effizienz und zur Förderung der Vorhaben. Es stellt das Einvernehmen mit dem Kirchlichen Bauamt her. Das Umweltbüro erteilt den Bewilligungsbescheid und verfügt über das Budget des Klimaschutzfonds II.
  3. Antragsverfahren auf Mittel aus dem Klimaschutzfonds
    Antragsberechtigt sind Kirchengemeinden und Kirchenkreise. Anträge sind schriftlich (auf dem Dienstweg) oder elektronisch per E-Mail (alle betroffenen Gremien sind in cc zu setzen) beim Umweltbüro der EKBO einzureichen.
    Folgende Anlagen sind dem Antrag beizufügen:
    1. Nutzungskonzept,
    2. Energieabrechnungen der letzten fünf Jahre (bei Bestandsimmobilien),
    3. Beschreibung der Maßnahme; Maßnahmenkatalog (sofern vorhanden),
    4. Gesamtenergiekonzept einer Fachplanerin oder eines Fachplaners bzw. einer Architektin oder eines Architekten bzw. einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs inkl. Nachweis über den Umfang voraussichtlicher Reduzierung der CO-Emissionen. Dies beinhaltet auch eine Vergleichsberechnung zwischen alter und neuer Anlage.
    5. Kostenberechnung und/oder untereinander vergleichbare Kostenangebote,
    6. Nachweis der klimabedingten Mehrkosten1#,
    7. bei Baudenkmalen: denkmalrechtliche Erlaubnis (ersatzweise den Antrag dazu),
    8. Beschluss zur Maßnahme mit vorläufigem Finanzierungsplan,
    9. Stellungnahme der oder des Baubeauftragten bzw. des Kreisbauausschusses. Falls es diese nicht gibt, Stellungnahme des Kreiskirchenrats zum Vorhaben und zur langfristigen Erhaltung des Gebäudes für das kirchliche Leben. Dazu einen Auszug aus dem Gebäudebedarfsplan, soweit vorhanden.
  4. Entscheidungen über Zuschüsse
    Über die Höhe des Zuschusses entscheidet die Leitung des Umweltbüros. Dieser Zuschuss kann mit Auflagen verbunden sein. Folgende Vorhaben sind beispielhaft förderfähig; die Auflistung fasst bauliche Maßnahmen mit besonders effektiver CO-Reduzierung zusammen und ist nicht abschließend.
    4.1
    Förderung innovativer Technologien
    Mehrkosten für den Einsatz von innovativen Technologien können besonders gefördert werden. Die Art der Innovation ist darzustellen. Der Modellcharakter für andere Objekte/Kirchengemeinden ist darzustellen. Die Förderung darf max. 50 % der klimabedingten Mehrkosten, aber nicht mehr als insgesamt 50.000,- € betragen.
    4.2
    Beratungen, Planungen, Konzepte
    Durch geeignete Fachleute durchgeführte Beratungen und Planungen können mit dem Ziel gefördert werden, eine deutliche Reduzierung der CO-Emissionen, bezogen auf die bisherigen Emissionen, zu erreichen. Die Förderung darf max. 50 % der jeweiligen Kosten, aber nicht mehr als insgesamt 5.000,- € betragen.
    4.3
    Bei vorhandenen technischen Anlagen und bei „Ersatzneubauten“ (bei Abriss von Bestandsgebäuden) können gefördert werden:
    • die Umstellung/Modernisierung bestehender Heizungs- oder Warmwasseranlagen (z. B. durch den Einsatz nichtfossiler Energieträger, Blockheizkraftwerke oder Anschluss an Nah- und/oder Fernwärmenetze, die eine anteilige erneuerbare Energieerzeugung haben). Die Förderung darf max. 50 %, aber nicht mehr als insgesamt 20.000,- € betragen.
    • zusätzlicher Planungs- und Bauaufwand bei beispielhaften energiegewinnenden und energiesparenden baulichen Projekten in Neubau und Bestand (z. B. solare Architektur, passives solares Bauen, Null- oder Plusenergiegebäude).
  5. Überprüfung von Sparerfolg, Effizienz und Nachhaltigkeit
    Der Zuschussempfänger hat die Effizienz und Nachhaltigkeit der Maßnahme durch die Berechnung der eingesparten CO-Menge nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt durch die geeignete Fachplanerin oder den geeigneten Fachplaner, die oder der die Maßnahme geplant und begleitet hat; ersatzweise durch eine andere geeignete Fachplanerin oder einen anderen geeigneten Fachplaner, deren oder dessen Wahl das Umweltbüro zugestimmt hat. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Konsistorium unverzüglich vorzulegen.
  6. Auszahlung
    Der bewilligte Zuschuss ist an den Finanzierungsplan, der dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegt, sowie an die Gesamtkostenberechnung gebunden. Nach Schlussabnahme der Maßnahme wird der Zuschuss auf Antrag ausgezahlt. Zur Abforderung ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen, mit einer Liste aller Rechnungen, einer Kopie des Sachbuchauszugs als Zahlungsnachweis und einem Sachbericht der mit der Durchführung der Maßnahme beauftragten Ingenieurin oder des mit der Durchführung der Maßnahme beauftragen Ingenieurs. Der bewilligte Zuschuss ist ein Maximalbetrag. Höhere Gesamtkosten führen nicht zu einer Erhöhung. Verringern sich die Gesamtkosten für die beschriebenen und beantragten Bauleistungen, verringert sich der Zuschuss entsprechend.
  7. Rückforderung
    Sofern der Zuschussempfänger die Überprüfung von Effizienz und Nachhaltigkeit der Maßnahme nach Nr. 5. unterlässt, ist der Zuschuss zurückzuzahlen. Der Zuschuss ist ganz oder anteilig zurückzufordern, wenn andere oder weniger Maßnahmen ausgeführt wurden als beantragt.Rückforderungen können vermieden werden, wenn vor Ausführung abweichender Maßnahmen das Einvernehmen mit dem Umweltbüro hergestellt wird. Hierzu sind die Notwendigkeiten zur Abweichung und deren Unvorhersehbarkeit schriftlich zu erläutern. Bei Einvernehmen erfolgt eine Mitteilung durch das Umweltbüro schriftlich. Wird der Zuschuss nicht oder nicht mehr seinem Zweck entsprechend, unwirtschaftlich verwendet, oder werden sonstige, mit dem Zuschuss verbundene Auflagen nicht erfüllt, kann der Zuschuss ganz oder teilweise, auch soweit er bereits verwendet worden ist, zurückgefordert werden. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Zuschussempfänger nicht berufen, sofern er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Entstehen des Rückzahlungsanspruchs geführt haben. Der Rückzahlungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Der Kirchliche Rechnungshof der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist berechtigt, auf der Grundlage des Rechnungsprüfungsgesetzes der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung des Zuschusses vor Ort oder an seinem Sitz nachzuprüfen. 10 Soweit er es für die Erfüllung des Prüfungszwecks für erforderlich hält, kann er die Prüfung auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken. 11 Prüfungsberichte Dritter sind auf Verlangen vorzulegen.
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Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung zum 1. Februar 2018 in Kraft und zum 31. Dezember 2020 außer Kraft.

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1 ↑ Klimabedingte Mehrkosten sind Kosten, die eine einfache Sanierung bzw. Instandhaltung überschreiten.