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Satzung über die Zusammensetzung von Kreissynode
und Kreiskirchenrat des Kirchenkreises Steglitz

Vom 5. Mai 2006; geändert durch Beschluss
vom 14. November 2020

Die Kreissynode hat mit der in Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung vorgeschriebenen Mehrheit die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Zweck der Satzung, Zusammensetzung

( 1 ) Diese Satzung regelt die Zusammensetzung der Kreissynode und die Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats.
( 2 ) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Kreissynodalen muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynode.
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§ 2
Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden

In Kirchengemeinden
mit bis zu 1.500 Gemeindegliedern wird ein Mitglied,
mit 1.501 bis 3.000 Gemeindegliedern werden zwei Mitglieder,
mit 3.001 bis 4.500 Gemeindegliedern drei Mitglieder,
mit 4.501 bis 6.000 Gemeindegliedern vier Mitglieder,
mit 6.001 bis 7.500 Gemeindegliedern fünf Mitglieder,
mit mehr als 7.500 Gemeindegliedern sechs Mitglieder
der Kreissynode gewählt.
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§ 3
Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindedienst

In Kirchengemeinden mit einer besetzten Pfarrstelle ist die kirchengemeindliche Mitarbeiterin oder der kirchengemeindliche Mitarbeiter im Pfarrdienst Mitglied der Kreissynode. In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen wählt der Gemeindekirchenrat aus den gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Pfarrdienst:
  • bei Kirchengemeinden mit weniger als drei Pfarrstellen ein Mitglied,
  • bei Kirchengemeinden mit mindestens drei Pfarrstellen zwei Mitglieder,
  • bei Kirchengemeinden mit mindestens fünf Pfarrstellen drei Mitglieder
der Kreissynode.
Ist eine Pfarrstelle mit zwei Personen besetzt oder wird sie von zwei Personen nach Artikel 16 Absatz 3 der Grundordnung gemeinsam verwaltet, entscheidet der Gemeindekirchenrat nach Anhörung beider unabhängig vom Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, wer von beiden Mitglied der Kreissynode wird.
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§ 4
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis

Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis, die nicht gemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst sind, können bis höchstens zur Anzahl der Kreissynodalen nach § 3 zu Mitgliedern der Kreissynode gewählt werden. Ihre Zahl, ihre Zuordnung zu bestimmten Arbeitsbereichen und die Gremien, die die Wahl vornehmen, bestimmt die Kreissynode im letzten Jahr einer jeden Amtszeit für die folgende Amtszeit.
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§ 5
Vom Kreiskirchenrat berufene Mitglieder,
Superintendentin oder Superintendent

( 1 ) Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 2 bis 4 berufen. Bei der Entscheidung über die Berufungen hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des § 1 Absatz 2 zu beachten. Unter ihnen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent Vorgeschlagene sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent ist Mitglied der Kreissynode.
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§ 6
Vertretung der Kreissynodalen

Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach §§ 2, 4 und 5 ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen, das gleichzeitig Ersatzmitglied ist. Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
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§ 7
Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats

Für die Mitglieder des Kreiskirchenrats nach Artikel 52 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 der Grundordnung wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Die Kreissynode entscheidet zuvor, ob diese personengebunden gewählt werden oder in der Reihenfolge ihrer Wahl bei einer Verhinderung ordentlicher Mitglieder ihrer jeweiligen Gruppe tätig werden.
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§ 8
Begriffsbestimmungen

Bei den Pfarrstellen im Sinne dieser Satzung ist die Zahl der Pfarrstellen der Kirchengemeinde maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Wahl besetzt sind zuzüglich der Pfarrstellen, die zu diesem Zeitpunkt nicht besetzt, aber haushaltsrechtlich als besetzbar ausgewiesen sind. Die nach Satz 1 maßgebliche Zahl der Pfarrstellen gilt für die gesamte Amtszeit der Kreissynode. Veränderungen dieser Zahl während der Amtszeit der Kreissynode bleiben ohne Auswirkung auf die Zahl der gewählten Kreissynodalen. Dies gilt auch für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Kreissynodalen. Bei den Gemeindegliederzahlen im Sinne dieser Satzung werden die zuletzt vom Konsistorium festgestellten und veröffentlichten Gemeindegliederzahlen zugrunde gelegt.
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§ 9
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Die Bildung der Kreissynode und des Kreiskirchenrats in der ersten Jahreshälfte 2008 findet nach Maßgabe dieser Satzung statt.
( 2 ) Für die Zusammensetzung der Kreissynode und des Kreiskirchenrats sowie die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern gelten bis zur Neubildung der genannten Gremien die Bestimmungen fort, nach denen die Mitglieder bestellt worden sind.