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Kirchengesetz über die Frauenarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz1#

Vom 16. April 2021

(KABl. Nr. 54 S. 87)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Frauenarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz fördert den Dienst der Kirche an Frauen. Sie ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die ihre Arbeit im Rahmen der kirchlichen Ordnung eigenständig durchführt und den Namen „Frauen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz“ („Frauen in der EKBO”) führt. Das Leitungsgremium ist der Vorstand der „Frauen in der EKBO“.
( 2 ) Der Vorstand berät Konsistorium und Kirchenleitung in allen Fragen der Frauenarbeit und wirkt bei der Berufung der Mitarbeitenden des Arbeitsfeldes Frauenarbeit im Amt für kirchliche Dienste mit.
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§ 2

Das Nähere, insbesondere die Aufgaben und Ziele der „Frauen in der EKBO”, den Aufbau sowie die Organisation, kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.

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1 ↑ Das Kirchengesetz wurde als Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung von Strukturen in der Frauenarbeit und über die Familienbildung in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 16. April 2021 (KABl. Nr. 54 S. 87) beschlossen.