.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.01.2013
Geltungszeitraum bis: 30.06.2021
Kirchengesetz über die Gesamtkirchengemeinden (Gesamtkirchengemeindegesetz – GKGG)
Vom 17. November 2012
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Errichtung von Gesamtkirchengemeinden
(
1
)
1 Werden mehrere Kirchengemeinden vereinigt, können diese im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 12 Abs. 3 der Grundordnung beschließen, dass die zu bildende Kirchengemeinde in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert wird. 2 Diese Kirchengemeinde trägt die Bezeichnung Gesamtkirchengemeinde. 3 Die Bildung der Gesamtkirchengemeinde setzt voraus, dass
- die zu bildende Gesamtkirchengemeinde mehr als 500 Mitglieder hat und
- jede zukünftige Ortskirche über eigenes gemeindliches Leben an mindestens einer Predigtstätte verfügt und in der Lage ist, sich durch die Wahl eines Ortskirchenrates selbst zu leiten.
(
2
)
1 Für die Gesamtkirchengemeinde wird eine Satzung errichtet. 2 Diese bedarf der übereinstimmenden Beschlussfassung aller beteiligten Gemeindekirchenräte mit jeweils zwei Dritteln ihrer Mitglieder und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 3 Nach Errichtung der Gesamtkirchengemeinde bedürfen Veränderung und Aufhebung der Satzung einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates oder, sofern diese eingerichtet ist, der Gemeindesynode. 4 Die Genehmigung erfolgt durch den Kreiskirchenrat, sofern die Satzung der vom Konsistorium veröffentlichten Mustersatzung folgt, im Übrigen durch das Konsistorium. 5 Die Genehmigung der Satzung durch den Kreiskirchenrat ist dem Konsistorium anzuzeigen. 6 Das Konsistorium fertigt die Urkunde über die Bildung der Gesamtkirchengemeinde aus.
(
3
)
1 In begründeten Fällen können Kirchengemeinden nach Entscheidung des Gemeindekirchenrats mit Zustimmung des Kreiskirchenrates in Ortskirchen gegliedert werden. 2 Sie werden dadurch zu Gesamtkirchengemeinden. 3 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(
4
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde legt die Aufteilung und den Zuschnitt der Bereiche in der Satzung nach Absatz 2 fest. 2 Die Satzung kann vorsehen, dass die Änderung der Bereiche der Zustimmung des Kreiskirchenrats bedarf, wenn ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung widerspricht. 3 Fällt die Aufteilung in Ortskirchen zeitlich mit der Bildung der Gesamtkirchengemeinde durch Vereinigung mehrerer Kirchengemeinden zusammen, so bedarf die Satzung der übereinstimmenden Beschlussfassung aller beteiligten Gemeindekirchenräte.
(
5
)
1 Folgt die Aufteilung in Ortskirchen unmittelbar der Bildung der Gesamtkirchengemeinde durch Vereinigung mehrerer Kirchengemeinden, werden die Ältesten der jeweiligen Gemeindekirchenräte zu Mitgliedern der jeweiligen Ortskirchenräte; Abweichungen können in der Satzung geregelt werden. 2 Andernfalls werden die Ortskirchenräte bei der nächsten Ältestenwahl bestimmt.
(
6
)
1 Wird die Satzung aufgehoben, ist dies dem Konsistorium anzuzeigen. 2 Dieses prüft, ob eine vor Inkrafttreten der Satzung erfolgte Vereinigung gemäß Artikel 12 Abs. 3 der Grundordnung rückgängig zu machen ist, und teilt das Ergebnis dem Kreiskirchenrat und dem Gemeindekirchenrat mit.
#§ 2
Aufgaben des Ortskirchenrates
(
1
)
Der Ortskirchenrat berät und beschließt über
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
(
2
)
Die Satzung kann vorsehen, dass der Ortskirchenrat weiterhin beschließt über die Verwendung
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
(
3
)
Der Ortskirchenrat wählt Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat oder in die Gemeindesynode, sofern eine solche nach der Satzung eingerichtet wurde.
#§ 3
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ortskirchenrates
(
1
)
1 Die Mitglieder des Ortskirchenrates werden durch die Gemeindeglieder, die im Bereich der Ortskirche wohnen oder bei Umgemeindungen diesem zugeordnet sind, in entsprechender Anwendung der Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, Abs. 5, Artikel 17, 19 und 20 der Grundordnung sowie des Ältestenwahlgesetzes gewählt, wobei die Ortskirche einem Wahlbezirk entspricht. 2 § 3 Abs. 1 des Ältestenwahlgesetzes findet keine Anwendung; die Zahl der Ortsältesten wird durch den Gemeindekirchenrat oder, sofern diese eingerichtet ist, durch die Gemeindesynode festgelegt.
(
2
)
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst, die für die Gesamtkirchengemeinde gemäß Artikel 16 Abs. 1 Nr. 3 zuständig sind, können an den Sitzungen des Ortskirchenrates mit beratender Stimme teilnehmen und sind hierzu einzuladen. 2 Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden. 3 Im Übrigen gelten die Artikel 21, 22 Abs. 1 Satz 1, Absätze 2 und 3 und Artikel 23 der Grundordnung entsprechend. 4 Wenn ein Ortskirchenrat seine Pflichten beharrlich verletzt oder das Gemeindeleben aus anderen, dem Ortskirchenrat zurechenbaren Gründen dauernd Schaden erleidet, findet Artikel 26 der Grundordnung entsprechende Anwendung.
(
3
)
1 Ist der Ortskirchenrat wegen ungenügender Mitgliederzahl nicht mehr beschlussfähig, trifft der Gemeindekirchenrat bis zu einer gegebenenfalls erforderlichen Neuordnung eine Regelung über die Vertretung der Ortskirche. 2 Entsprechendes gilt, wenn die Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden nicht zustande kommt.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Der Gemeindekirchenrat nimmt alle ihm nach der Grundordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, sofern sie nicht nach diesem Gesetz dem Ortskirchenrat oder – sofern ge- bildet – der Gemeindesynode übertragen worden sind.
(
2
)
1 Der Gemeindekirchenrat besteht aus
- den Inhaberinnen und Inhabern einer Pfarrstelle der Kirchengemeinde sowie den dauerhaft in eine solche Stelle Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst);
- Mitgliedern der Ortskirchenräte in der von der Satzung bestimmten Anzahl und nach dem von der Satzung bestimmten Schlüssel hinsichtlich der Vertretung der Ortskirchen, die nicht unter Artikel 19 Abs. 2 der Grundordnung fallen;
- berufenen Mitgliedern gemäß Artikel 18 der Grundordnung.
2 Im Übrigen finden Artikel 16 Abs. 5 Satz 2 und 3 Artikel 17 sowie § 31 des Ältestenwahlgesetzes Anwendung.
(
3
)
Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 werden von den Ortskirchenräten nach Maßgabe der Satzung gewählt; sieht die Satzung eine Gemeindesynode vor, ist diese für die Wahl zuständig.
#§ 5
Gemeindesynode
(
1
)
1 Die Satzung kann die Einrichtung einer Gemeindesynode vorsehen. 2 Die Gemeindesynode berät über die Situation der Gesamtkirchengemeinde und beschließt Leitlinien für deren Arbeit. 3 Sie wählt die Mitglieder des Gemeindekirchenrates nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und beschließt über die Änderung und Aufhebung der Satzung. 4 Die Satzung kann bestimmen, dass die Gemeindesynode zusätzlich entscheidet über
- den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Entlastung für die Wirtschafterin oder den Wirtschafter,
- Kollekten und Spenden im Rahmen der gesamtkirchlichen Regelungen und
- die Mitglieder der Kreissynode nach Maßgabe der kreiskirchlichen Satzung.
(
2
)
1 Die Gemeindesynode besteht aus Mitgliedern, die von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt werden, sowie den für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verkündigungsdienst. 2 Dabei wird in Kirchengemeinden für je angefangene 100 Gemeindeglieder ein Mitglied gewählt bis zur Höchstzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeindekirchenrats nach der Grundordnung. 3 Die Satzung kann abweichend vorsehen, dass die Gemeindesynode aus der Gesamtheit der Ältesten der Ortskirchen gebildet wird.
(
3
)
1 Die Gemeindesynode tritt mindestens einmal im Jahr unter dem Vorsitz der oder des Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats zusammen. 2 Bis der Gemeindekirchenrat eingeführt ist, leitet die oder der Vorsitzende des Ortskirchenrates der Ortskirche mit den meisten Mitgliedern die Sitzung. 3 Im Übrigen findet Artikel 47 der Grundordnung Anwendung; die Geschäftsordnung der Kreissynode gilt entsprechend.
#§ 6
In-Kraft-Treten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.