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Geltungszeitraum von: 01.01.2017

Geltungszeitraum bis: 30.06.2021

Kirchengesetz über Gemeindeverbände zur Verwaltung von Friedhöfen (Friedhofsverbandsgesetz – FVG)

Vom 4. November 2005 (KABl. S. 199, ber. KABl. 2006 S. 21); geändert durch Kirchengesetz vom 29. Oktober 2016

(KABl. S. 183, S. 202)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

Zur gemeinsamen Verwaltung von Friedhöfen mehrerer Kirchengemeinden können Gemeindeverbände errichtet werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Friedhofsbetrieb den gesetzlichen Anforderungen entsprechend sowie wirtschaftlich und effektiv zu gestalten.
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§ 2
Mitglieder des Gemeindeverbandes

( 1 ) Mitglieder des Gemeindeverbandes können alle Kirchengemeinden eines Kirchenkreises sein, in deren Trägerschaft sich ein Friedhof befindet. Der Gemeindeverband soll nicht weniger als fünf Mitglieder haben. Die Satzung kann vorsehen, dass der Gemeindeverband durch Vertrag auch die Bewirtschaftung von Friedhöfen in Trägerschaft nicht gemeindeverbandsangehöriger Kirchengemeinden und anderer kirchlicher Körperschaften übernehmen kann.
( 2 ) Ein Gemeindeverband gemäß § 1 kann aus Kirchengemeinden mehrerer Kirchenkreise gebildet werden, wenn in der Satzung bestimmt ist, welcher der beteiligten Kirchenkreise durch seine Organe dem Gemeindeverband gegenüber die Aufgaben des Kirchenkreises nach der Grundordnung und den übrigen kirchlichen Rechtsvorschriften wahrnimmt. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der beteiligten Kreiskirchenräte.
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§ 3
Rechtsstellung

( 1 ) Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
( 2 ) Für den Gemeindeverband gelten – soweit nichts Abweichendes in diesem Kirchengesetz bestimmt ist – die für die Kirchengemeinden erlassenen Bestimmungen der Grundordnung und der Kirchengesetze entsprechend. Dies gilt insbesondere für die Aufsicht und die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben.
( 3 ) Die von den Mitgliedsgemeinden als Friedhofsträger wahrgenommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben gehen auf den Gemeindeverband über. Dieser ist Träger der Friedhöfe der gemeindeverbandsangehörigen Kirchengemeinden.
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§ 4
Errichtung des Gemeindeverbandes und Satzung

( 1 ) Die Errichtung des Gemeindeverbandes bedarf eines gemeinsamen Antrages der Gemeindekirchenräte der beteiligten Kirchengemeinden an das Konsistorium. Den dem Antrag zugrunde liegenden gleichlautenden Beschlüssen müssen zwei Drittel der Mitglieder des Gemeindekirchenrates jeder beteiligten Kirchengemeinde zustimmen. Der Antrag bedarf ferner der Zustimmung des Kreiskirchenrates, im Falle kirchenkreisübergreifender Gemeindeverbände der Kreiskirchenräte. Die Errichtung des Gemeindeverbandes wird durch das Konsistorium beschlossen und durch Errichtungsurkunde unter Angabe des Zeitpunktes der Errichtung festgestellt. Die Errichtung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 1 und eine Satzung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 vorliegen.
( 2 ) Dem Antrag ist eine durch die Gemeindekirchenräte der beteiligten Kirchengemeinden mit Zustimmung von zwei Dritteln ihrer jeweiligen Mitglieder beschlossene Satzung beizufügen, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums bedarf.
( 3 ) Die Satzung muss enthalten:
  1. Zweck und Aufgaben des Gemeindeverbandes;
  2. Namen und Sitz des Gemeindeverbandes;
  3. Regelungen über die Bildung, Zusammensetzung (insbesondere Anzahl der zu entsendenden beziehungsweise zu bestellenden Mitglieder – auch für den Fall der Zusammenlegung von Gemeindeverbandsmitgliedern), Zuständigkeit und Arbeitsweise der Organe, soweit durch dieses Kirchengesetz nicht geregelt (§ 8 Absatz 1, 3 und 4, § 10 Absatz 1 Satz 1);
  4. Regelungen über die Vermögensnachfolge und Vermögensauseinandersetzung bei Aufhebung des Gemeindeverbandes;
  5. bei Gemeindeverbänden mit Kirchengemeinden aus mehreren Kirchenkreisen Regelungen nach § 2 Absatz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 2;
  6. Maßstäbe zur Deckung des Finanzbedarfs und zum Finanzausgleich zwischen den Friedhofsstandorten;
  7. Regelungen zur Personalüberführung;
  8. Regelungen zur Ausfüllung der Ermächtigungen nach diesem Kirchengesetz, soweit diese in Anspruch genommen werden (§ 2 Absatz 1 Satz 3, § 5 Absatz 3, § 7 Satz 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 5, § 10 Absatz 2).
( 4 ) Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsvertretung und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 5
Änderungen und Aufhebung des Gemeindeverbandes

( 1 ) Kirchengemeinden können auf Antrag aufgrund Beschlusses von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeindekirchenrates mit Zustimmung des Kreiskirchenrates – beziehungsweise, soweit die anzugliedernde Kirchengemeinde in einem anderen Kirchenkreis als die gemeindeverbandsangehörigen Kirchengemeinden liegt, der Kreiskirchenräte – durch das Konsistorium bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 einem bestehenden Gemeindeverband angegliedert werden. Die Verbandsvertretung ist vorher zu hören. Die Angliederung wird vom Konsistorium durch eine Urkunde mit Angabe des Angliederungszeitpunktes festgestellt. Kommt es durch die Angliederung zu einem kirchenkreisübergreifenden Gemeindeverband, gelten § 2 Absatz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei Vereinigung einer gemeindeverbandsangehörigen Kirchengemeinde mit einer nichtgemeindeverbandsangehörigen Kirchengemeinde, die Trägerin von Friedhöfen ist, wird der Gemeindeverband Träger auch dieser Friedhöfe, ohne dass es der Durchführung eines Angliederungsverfahrens nach den Sätzen 1 bis 3 bedarf. Die Zugehörigkeit der vereinigten Kirchengemeinde zum Gemeindeverband wird vom Konsistorium durch eine Urkunde festgestellt. § 11 gilt entsprechend. Die Zuständigkeit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 2 bleibt bei dem bislang für den Gemeindeverband zuständigen Kirchenkreis und Kirchlichen Verwaltungsamt, ohne dass es einer erneuten Übertragung oder Zustimmung bedürfte.
( 2 ) Über die Aufhebung des Gemeindeverbandes beschließt nach Anhörung der Gemeindekirchenräte der beteiligten Kirchengemeinden, des Kreiskirchenrates und der Verbandsvertretung das Konsistorium. Es stellt die Aufhebung und ihren Zeitpunkt durch Urkunde fest.
( 3 ) Die Satzung kann vorsehen, dass ein Gemeindeverbandsmitglied auf seinen Antrag zum Ende des auf das Jahr der Antragstellung folgenden Kalenderjahres aus der Mitgliedschaft entlassen werden kann. Der Antrag bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeindekirchenrates des antragstellenden Gemeindeverbandsmitgliedes und muss dem Konsistorium spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Kalenderjahres­ende zugehen. Die Entlassung aus der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, soweit dadurch der Verbandszweck gemäß § 1 gefährdet wird. Das Konsistorium beschließt über die Entlassung aus der Mitgliedschaft nach Anhörung der Verbandsvertretung und des Kreiskirchenrates und stellt die Beendigung der Mitgliedschaft und ihren Zeitpunkt durch Urkunde fest. Die Satzung muss bei Inanspruchnahme der Ermächtigung nach Satz 1 Regelungen über die Vermögensauseinandersetzung, die Personalzuweisung und die Nachhaftung des ausscheidenden Mitgliedes vorsehen.
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§ 6
Bekanntmachung

Die Urkunden gemäß §§ 4 Absatz 1 Satz 4, 5 Absatz 1 Satz 3, 5 Absatz 1 Satz 6, 5 Absatz 2 Satz 2 und 5 Absatz 3 Satz 4 sowie die Satzung des Gemeindeverbandes und ihre Änderungen werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 7
Organe

Die Organe des Gemeindeverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand. Mitglieder von Organen des Gemeindeverbandes müssen Mitglied der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sein. Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Satzung kann bestimmen, dass bei Gemeindeverbänden mit nicht mehr als fünf Mitgliedern als Organ des Gemeindeverbandes nur eine Verbandsvertretung gebildet wird, die zugleich die Rechte und Pflichten des Verbandsvorstandes wahrnimmt.
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§ 8
Verbandsvertretung

( 1 ) Jeder Gemeindekirchenrat der Mitgliedsgemeinden entsendet mindestens eine Person auf die Dauer von sechs Jahren in die Verbandsvertretung. Wiederholte Entsendung ist zulässig. Die oder der Entsandte muss Mitglied der entsendenden Kirchengemeinde sein und über die Befähigung zum Ältestenamt verfügen. Näheres regelt die Satzung, die auch Stellvertretung zulassen kann. Die oder der Entsandte hat dem Gemeindekirchenrat regelmäßig über die Verbandsangelegenheiten zu berichten. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Entsendungszeit, bei Fortfall einer der Voraussetzungen der Entsendung nach Satz 3 oder dem Widerruf der Entsendung durch den Gemeindekirchenrat. Dieser hat unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied im Amt.
( 2 ) Die Satzung kann vorsehen, dass die Verbandsvertretung Dritte ohne Stimmrecht für die Dauer von sechs Jahren in die Verbandsvertretung berufen kann. Wiederberufung ist zulässig.
( 3 ) Die Aufgaben der Verbandsvertretung nach der Satzung sind:
  1. Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§ 4 Absatz 4);
  2. Beschlussfassung über den Haushalt des Gemeindeverbandes und den Stellenplan, Feststellung des Jahresabschlusses und Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes;
  3. Wahl des Verbandsvorstandes mit Vorsitzender oder Vorsitzendem und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter;
  4. Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers nach Maßgabe des § 10 Absatz 2;
  5. Wahrnehmung der Anhörungsrechte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 3 Satz 4;
  6. Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken;
  7. Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten und Darlehen;
  8. Entscheidung über außerplanmäßige Investitionen über 20 000 €;
  9. Beschlussfassung über die Zulassung freier Gewerbetreibender auf den Friedhöfen;
  10. Erlass von Friedhofsordnungen und Friedhofsgebührenordnungen, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist;
  11. Beschlussfassung über den Abschluss von Verträgen zur Übernahme der Bewirtschaftung von Friedhöfen in Trägerschaft nicht gemeindeverbandsangehöriger kirchlicher Körperschaften (§ 2 Absatz 1 Satz 3);
  12. Förderung der Verbindung und Zusammenarbeit zwischen dem Gemeindeverband und den Mitgliedsgemeinden.
( 4 ) Die Verbandsvertretung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsvorstandes, im Verhinderungsfall durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung eingeladen. Ihm oder ihr obliegt die Sitzungsleitung. Näheres regelt die Satzung.
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§ 9
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens fünf Personen. Er wird von der Verbandsvertretung für sechs Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Mitglieder der Verbandsvertretung sein. Die Satzung kann die Wahl von Stellvertretern auch für die übrigen Vorstandsmitglieder vorsehen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand führt die Geschäfte des Gemeindeverbandes und nimmt die den Friedhofsträgern nach staatlichem und kirchlichem Recht obliegenden Aufgaben wahr, sofern diese nicht der Verbandsvertretung vorbehalten sind. Er ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. Für die Vertretung im Rechtsverkehr finden die für die Kirchengemeinden geltenden Vorschriften der Grundordnung entsprechende Anwendung.
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§ 10
Aufgabenverteilung und Geschäftsführung

( 1 ) Die Satzung muss Bestimmungen über die Aufgabenverteilung zwischen den Organen des Gemeindeverbandes und dem Kirchlichen Verwaltungsamt treffen. Kommen für die Aufgabenwahrnehmung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz) vom 18. November 2000 (KABl.-EKiBB S. 148), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 12. November 2015 (KABl. S. 238), bei kirchenkreisübergreifenden Gemeindeverbänden (§ 2 Absatz 2) mehrere Kirchliche Verwaltungsämter in Betracht, muss die Zuständigkeit durch die Satzung einem Kirchlichen Verwaltungsamt übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der beteiligten Kirchenkreisverbände. § 8 Absatz 2 Verwaltungsämtergesetz bleibt unberührt.
( 2 ) Die Satzung kann bestimmen, dass die Verbandsvertretung die Führung der laufenden Geschäfte im Auftrage und unter Verantwortung des Verbandsvorstandes einer beruflichen Mitarbeiterin oder einem beruflichen Mitarbeiter als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer übertragen kann. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer darf nicht zugleich Mitglied des Verbandsvorstandes oder der Verbandsvertretung sein.
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§ 11
Vermögen

( 1 ) Mit der Errichtung des Gemeindeverbandes oder einer Angliederung an den Gemeindeverband sind die beteiligten Kirchengemeinden verpflichtet, das der Zweckbestimmung des Gemeindeverbandes (§ 1 und § 3 Absatz 3) dienende Vermögen auf den Gemeindeverband zu übertragen.
( 2 ) § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 4 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 5. April 2014 (KABl. S. 79) finden keine Anwendung.
( 3 ) Die Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung) vom 14. Dezember 2012 (KABl. 2013 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.
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§ 12
Aus- und Durchführungsvorschriften

Das Konsistorium kann Aus- und Durchführungsvorschriften zu diesem Kirchengesetz erlassen.
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§ 13
Überleitungsvorschrift

Bestehende Formen gemeindeübergreifender Friedhofsverwaltung sollen bis zum 31. Dezember 2010 in Gemeindeverbände nach diesem Gesetz überführt werden.
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§ 14
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.