.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Rechtsverordnung über Eignungsnachweise in der Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchenmusikeignungsnachweisverordnung – KiMuNVO)
Vom 28. Mai 2010
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 5 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) vom 15. Juni 1996 vom 6. November 2004 (KABl. S. 219), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 12. November 2009 (KABl. S. 211) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Allgemeines
(
1
)
Der kirchenmusikalische Eignungsnachweis kann für den einfachen Dienst in folgenden Fachrichtungen erworben werden:
- Chorleitung,
- Kinderchorleitung,
- Orgelspiel,
- Popularmusik und
- Posaunenchorleitung.
(
2
)
1 Der Nachweis der entsprechenden Fähigkeiten ist vor einer Kommission zu erbringen, die durch die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor eingesetzt wird, die oder der auch den Vorsitz bestimmt. 2 Diese Kommission muss aus insgesamt mindestens drei Mitgliedern bestehen und aus hauptberuflich tätigen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern oder den in Absatz 3 genannten Personen gebildet werden. 3 Einzelprüfungen können auch durch zwei Kommissionsmitglieder abgenommen werden.
(
3
)
Folgende Personen sind Mitglieder in den Kommissionen zu den Eignungsnachweisen zu beteiligen:
- in den Fachrichtungen Chorleitung und Kinderchorleitung: die Landessingwartin oder der Landessingwart,
- in der Fachrichtung Posaunenchorleitung: mindestens eine Landesposaunenwartin oder ein Landesposaunenwart sowie die Landesposaunenpfarrerin oder der Landesposaunenpfarrer,
- in der Fachrichtung Popularmusik: mindestens eine hauptamtliche Kirchenmusikerin oder ein hauptamtlicher Kirchenmusiker mit popularmusikalischen Kompetenzen.
(
4
)
Über den Verlauf der Eignungsnachweise einschließlich der Einzelprüfungen wird ein Protokoll erstellt.
#§ 2
Für alle Fachrichtungen gleichermaßen geltende Anforderungen
Zur Erlangung des Eignungsnachweises werden für alle Fachrichtungen gleichermaßen folgende Anforderungen gestellt:
(
1
)
Musiktheorie und Gehörbildung
- Kenntnis der Tonleitern in Dur und Moll mit den dazugehörigen Dreiklängen sowie der Kirchentonarten und der harmonischen Zusammenhänge,
- Hören und Singen von Intervallen.
(
2
)
Gottesdienstkunde
Grundkenntnisse über die Gottesdienstformen nach dem Evangelischen Gottesdienstbuch, zum Kirchenjahr, zu den Funktionen und zum Gebrauch von Musik im Gottesdienst.
(
3
)
Gesangbuchkunde
Kenntnis des Aufbaus des Evangelischen Gesangbuchs (EG), Grundkenntnisse über Liedgattungen und Kenntnis der bedeutendsten Lieder der verschiedenen Epochen und Rubriken des Gesangbuches.
(
4
)
Theologie und Kirchenkunde
Aufbau des Alten und Neuen Testamentes, Kenntnis der Glaubensbekenntnisse, Vertrautheit mit den Grundstrukturen kirchlicher Organisation.
#§ 3
Spezifische Anforderungen für die einzelnen Fachrichtungen
Über die in § 2 genannten Anforderungen hinaus werden in den einzelnen Fachrichtungen folgende Anforderungen an den Eignungsnachweis gestellt:
(
1
)
In der Fachrichtung Chorleitung
- Chorleitung
- Nachweis der Erfahrung als Chorsängerin oder Chorsänger sowie eine funktionsfähige Stimme,
- auswendiges Vorsingen von drei ersten Strophen aus einer Liste von 10 EG-Liedern (davon 5 neue Lieder); hierzu ist eine Liste vorzulegen,
- Erarbeitung eines einstimmigen Liedes und eines Kanons aus dem EG sowie eines mehrstimmigen Chorsatzes und deren Anleitung mit deutlicher Zeichengebung,
- schlagtechnische Beherrschung der gebräuchlichen Taktarten,
- Kenntnis grundlegender Methoden in der Erwachsenenchorleitung,
- Kenntnis grundlegender Methoden der Stimmbildung und Einsingen mit dem Chor,
- Vorlage einer Repertoireliste von zehn leichten Chorsätzen, die während der Ausbildung erarbeitet wurden; davon sollen drei mit einem Chor einstudiert worden sein.
- Klavierspiel
- elementare Fähigkeiten im Klavierspiel,
- vorbereitetes Spiel eines mehrstimmigen Chorsatzes,
- fakultativer Vortrag eines Stückes aus der Klavierliteratur.
In begründeten Ausnahmefällen kann an die Stelle des Tasteninstrumentes ein anderes Instrument treten; die Anforderungen sind entsprechend auf dieses Instrument zu übertragen. - Praktische Musiktheorie und Gehörbildung
- Spiel von gebräuchlichen Akkorden (mit ihren Umkehrungen) und von Intervallen,
- Spiel einfacher (auch aufgeschriebener) Kadenzen in den gebräuchlichen Tonarten,
- Vom-Blatt-Singen einer leichten Chorstimme.
- Singen liturgischer Gesänge und Erläutern ihrer Funktion.
- Kenntnis der gebräuchlichen Chorliteratur und -sammlungen für kirchliche Ensembles.
(
2
)
In der Fachrichtung Kinderchorleitung
- Chorleitung
- Nachweis der Erfahrung als Chorsängerin oder Chorsänger sowie eine funktionsfähige Stimme,
- auswendiges Vorsingen von drei ersten Strophen aus einer Liste von 10 EG-Liedern (davon 5 neue Lieder); hierzu ist eine Liste vorzulegen,
- Erarbeitung eines einstimmigen Liedes und eines Kanons aus dem EG sowie eines mehr als einstimmigen Kinderchorstückes und deren Anleitung mit deutlicher Zeichengebung,
- schlagtechnische Beherrschung der gebräuchlichen Taktarten,
- Kenntnis grundlegender Methoden in der Leitung von Kinderchorgruppen unterschiedlicher Altersstufen,
- Kenntnis grundlegender Methoden der Kinderstimmbildung und Einsingen mit dem Kinderchor,
- Kenntnis des Orff-Instrumentariums oder anderer vergleichbarer elementarer Instrumente (auch Körperklänge) und ihrer möglichen Einbeziehung in die musikalische Arbeit mit Kindern,
- Vorlage einer Repertoireliste von zehn leichten Chorsätzen, die während der Ausbildungszeit erarbeitet wurden; davon sollen drei mit einem Kinderchor einstudiert worden sein.
- KlavierspielAbsatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.
- Praktische Musiktheorie und GehörbildungAbsatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
- Singen liturgischer Gesänge.
- Kenntnis der gebräuchlichen Kinderchorliteratur und -sammlungen für kirchliche Ensembles.
(
3
)
In der Fachrichtung Orgelspiel
- Organistendienst
- Beherrschen von 20 Liedsätzen mit improvisierten oder komponierten Intonationen, wovon mindestens 10 Sätze drei- oder vierstimmig mit Pedal sein sollen. Die anderen Sätze sollen drei- oder vierstimmige Manualitersätze sein; hierzu ist eine Liste vorzulegen,
- Vorspielen von zwei leichten freien Stücken,
- Vorspielen der Begleitsätze der liturgischen Gesänge des Gottesdienstes (vierstimmig mit Pedal).
- OrgelkundeKenntnis der Orgelregister, der Spielhilfen und der Grundlagen des Registrierens.
- Praktische Musiktheorie
- Spiel von gebräuchlichen Akkorden (mit ihren Umkehrungen),
- Spiel einfacher (auch aufgeschriebener) Kadenzen in den gebräuchlichen Tonarten.
- Fakultativ: Wege zur Vermittlung unbekannter Lieder oder Kanons.
- Kenntnis der gebräuchlichsten Orgelliteratur und -sammlungen für den gottesdienstlichen Gebrauch.
(
4
)
In der Fachrichtung Popularmusik
- Anleitung zum gemeindlichen Singen; Band- oder Chorleitung:
- Erarbeiten eines Gesanges aus dem EG oder einer anderen im kirchlichen Gebrauch stehenden Sammlung mit popularmusikalischer Stilistik,
- Nachweis der Erfahrung als Mitglied einer Popmusikgruppe oder eines Jugend- oder Gospelchors und damit verbundene Kenntnis gebräuchlicher Instrumente und ihres Einsatzes im popularmusikalischen Zusammenhang (einschließlich der Tontechnik),
- Einstudierung eines einfachen Pop-Arrangements, das von einem sogenannten „Lead Sheet“ (enthält Melodie, Akkordsymbole und knappe stilistische Hinweise) selbständig vorbereitet wurde, oder eines einfachen Chorstücks aus der Popularmusik, wahlweise nach persönlichem Schwerpunkt,
- Grundkenntnisse gebräuchlicher Rhythmen der Popularmusik und deren anleitungspraktische Umsetzung sowie Stilkunde der Popularmusik im weiteren Sinne.
- Instrumentalspiel
- Vorspiel eines einfachen Vortragsstücks aus der Popularmusik auf einem dort üblichen Instrument (z.B. Keyboard, Gitarre und Bass, Blasinstrument),
- elementare Fähigkeiten im Klavier- oder Gitarrenspiel, insbesondere in der Begleitung eines vorgegebenen Liedes nach Akkordsymbolen.
- Praktische Musiktheorie und Gehörbildung
- Spiel einfacher Pop-Harmonien in den gebräuchlichen Tonarten,
- Darstellung von einfachen Rhythmen der Popularmusik,
- Vom-Blatt-Singen einer leichten Melodiestimme,
- Singen popularmusikalischer Äquivalente liturgischer Gesänge.
- Kenntnis gebräuchlicher Literatur und Sammlungen aus dem Bereich christlicher Popularmusik.
(
5
)
In der Fachrichtung Posaunenchorleitung
- Posaunenchorleitung
- Einblasübungen,
- Einstudieren eines Choralvorspiels oder eines freien Bläserstücks,
- schlagtechnische Beherrschung der gebräuchlichen Taktarten,
- Nachweis der Kenntnis grundlegender Methoden in der Bläserchorleitung und der Anfängerausbildung.
- Instrumentalspiel
- Auswendigspielen einer selbstgewählten Melodie aus dem EG,
- Vortrag eines vorbereiteten, mittelschweren Solostückes (möglichst mit Klavierbegleitung).
- Praktische Musiktheorie und Gehörbildung
- Transponieren einer einfachen Melodie aus dem EG vom Blatt einen Ton tiefer,
- Auswendigspielen gebräuchlicher Dur-Tonleitern nach verschiedenen, vorgegebenen Rhythmen,
- Nachsingen von Intervallen und einfachen Melodiefolgen (Akkordbrechungen).
- Singen liturgischer Gesänge.
- Fakultativ: Wege zur Vermittlung unbekannter Lieder oder Kanons.
- Beschreibung der in den Posaunenchören gebräuchlichen Instrumente, ihrer Bauweise, Verwendung und Pflege.
- Kenntnis der gebräuchlichen Bläserchorliteratur und -sammlungen.
- Möglichkeiten bläserischer Dienste: Gottesdienst, Bläsermusik, missionarische und diakonische Dienste.
(
6
)
Die unter der Nummer 1 der Absätze 1 bis 5 beschriebenen Prüfungsaufgaben müssen jeweils eine Woche vor dem Prüfungstermin schriftlich gestellt werden.
(
7
)
Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor kann für die Ausbildung und die Prüfung zum Eignungsnachweis in den einzelnen Fachrichtungen nähere Ausführungsbestimmungen zu den in § 2 und § 3, Absatz 1 bis 5 genannten Anforderungen erlassen.
#§ 4
Anmeldung
Anmeldungen sind mindestens sechs Wochen vor den von der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor bekanntzugebenden Terminen an das Konsistorium zu senden. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Angaben zu Person (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort),
- Bestätigung einer oder eines Ordinierten über die Vertrautheit mit dem Gottesdienst und dem kirchlichen Leben,
- Nachweise von besuchten Ausbildungsgängen und Kursen,
- ein Empfehlungsschreiben für die Zulassung zum Eignungsnachweis.
- In den Fachrichtungen Chorleitung und Kinderchorleitung:der Landessingwartin oder des Landessingwarts oder einer hauptamtlich tätigen Kirchenmusikerin oder eines hauptamtlich tätigen Kirchenmusikers
- In der Fachrichtung Orgelspiel:einer hauptamtlich tätigen Kirchenmusikerin oder eines hauptamtlich tätigen Kirchenmusikers
- In der Fachrichtung Popularmusik:einer Dozentin oder eines Dozenten für Popularmusik oder einer hauptamtlich tätigen Kirchenmusikerin oder eines hauptamtlich tätigen Kirchenmusikers mit popularmusikalischen Kompetenzen
- In der Fachrichtung Posaunenchorleitung:der oder des jeweils zuständigen Landesposaunenwartin oder Landesposaunenwarts
5. die unter § 3 Abs. 1 bis 3 genannten Listen.
Über die Zulassung entscheidet die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person.
#§ 5
Bescheinigung
Über den erfolgreich erbrachten Eignungsnachweis in der jeweiligen Fachrichtung wird eine Bescheinigung nach den als Anlage 1 bis 5 beigefügten Mustern ausgestellt.
#§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten der Eignungsnachweis für Organistinnen und Organisten in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 1992 (KABl. 1993 S. 6), die Rechtsverordnung über den Eignungsnachweis für Chorleiterinnen und Chorleiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 1999 (KABl. 2000 S. 4), die Rechtsverordnung über den Eignungsnachweis für Popular-Kirchenmusikerinnen und –Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 7. Juli 2000 (KABl. S. 82) und die Rechtsverordnung über den Eignungsnachweis für Posaunenchorleiterinnen und Posaunenchorleiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 5. Dezember 2003 (KABl. 2004 S. 6) außer Kraft.