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Rechtsverordnung über Eignungsnachweise in der Kirchenmusik in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchenmusikeignungsnachweisverordnung – KiMuNVO)

Vom 28. Mai 2010

(KABl. S. 144)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 5 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) vom 15. Juni 1996 vom 6. November 2004 (KABl. S. 219), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 12. November 2009 (KABl. S. 211) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Der kirchenmusikalische Eignungsnachweis kann für den einfachen Dienst in folgenden Fachrichtungen erworben werden:
  1. Chorleitung,
  2. Kinderchorleitung,
  3. Orgelspiel,
  4. Popularmusik und
  5. Posaunenchorleitung.
( 2 ) Der Nachweis der entsprechenden Fähigkeiten ist vor einer Kommission zu erbringen, die durch die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor eingesetzt wird, die oder der auch den Vorsitz bestimmt. Diese Kommission muss aus insgesamt mindestens drei Mitgliedern bestehen und aus hauptberuflich tätigen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern oder den in Absatz 3 genannten Personen gebildet werden. Einzelprüfungen können auch durch zwei Kommissionsmitglieder abgenommen werden.
( 3 ) Folgende Personen sind Mitglieder in den Kommissionen zu den Eignungsnachweisen zu beteiligen:
  1. in den Fachrichtungen Chorleitung und Kinderchorleitung: die Landessingwartin oder der Landessingwart,
  2. in der Fachrichtung Posaunenchorleitung: mindestens eine Landesposaunenwartin oder ein Landesposaunenwart sowie die Landesposaunenpfarrerin oder der Landesposaunenpfarrer,
  3. in der Fachrichtung Popularmusik: mindestens eine hauptamtliche Kirchenmusikerin oder ein hauptamtlicher Kirchenmusiker mit popularmusikalischen Kompetenzen.
( 4 ) Über den Verlauf der Eignungsnachweise einschließlich der Einzelprüfungen wird ein Protokoll erstellt.
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§ 2
Für alle Fachrichtungen gleichermaßen geltende Anforderungen

Zur Erlangung des Eignungsnachweises werden für alle Fachrichtungen gleichermaßen folgende Anforderungen gestellt:
( 1 ) Musiktheorie und Gehörbildung
  1. Kenntnis der Tonleitern in Dur und Moll mit den dazugehörigen Dreiklängen sowie der Kirchentonarten und der harmonischen Zusammenhänge,
  2. Hören und Singen von Intervallen.
( 2 ) Gottesdienstkunde
Grundkenntnisse über die Gottesdienstformen nach dem Evangelischen Gottesdienstbuch, zum Kirchenjahr, zu den Funktionen und zum Gebrauch von Musik im Gottesdienst.
( 3 ) Gesangbuchkunde
Kenntnis des Aufbaus des Evangelischen Gesangbuchs (EG), Grundkenntnisse über Liedgattungen und Kenntnis der bedeutendsten Lieder der verschiedenen Epochen und Rubriken des Gesangbuches.
( 4 ) Theologie und Kirchenkunde
Aufbau des Alten und Neuen Testamentes, Kenntnis der Glaubensbekenntnisse, Vertrautheit mit den Grundstrukturen kirchlicher Organisation.
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§ 3
Spezifische Anforderungen für die einzelnen Fachrichtungen

Über die in § 2 genannten Anforderungen hinaus werden in den einzelnen Fachrichtungen folgende Anforderungen an den Eignungsnachweis gestellt:
( 1 ) In der Fachrichtung Chorleitung
  1. Chorleitung
    1. Nachweis der Erfahrung als Chorsängerin oder Chorsänger sowie eine funktionsfähige Stimme,
    2. auswendiges Vorsingen von drei ersten Strophen aus einer Liste von 10 EG-Liedern (davon 5 neue Lieder); hierzu ist eine Liste vorzulegen,
    3. Erarbeitung eines einstimmigen Liedes und eines Kanons aus dem EG sowie eines mehrstimmigen Chorsatzes und deren Anleitung mit deutlicher Zeichengebung,
    4. schlagtechnische Beherrschung der gebräuchlichen Taktarten,
    5. Kenntnis grundlegender Methoden in der Erwachsenenchorleitung,
    6. Kenntnis grundlegender Methoden der Stimmbildung und Einsingen mit dem Chor,
    7. Vorlage einer Repertoireliste von zehn leichten Chorsätzen, die während der Ausbildung erarbeitet wurden; davon sollen drei mit einem Chor einstudiert worden sein.
  2. Klavierspiel
    1. elementare Fähigkeiten im Klavierspiel,
    2. vorbereitetes Spiel eines mehrstimmigen Chorsatzes,
    3. fakultativer Vortrag eines Stückes aus der Klavierliteratur.
    In begründeten Ausnahmefällen kann an die Stelle des Tasteninstrumentes ein anderes Instrument treten; die Anforderungen sind entsprechend auf dieses Instrument zu übertragen.
  3. Praktische Musiktheorie und Gehörbildung
    1. Spiel von gebräuchlichen Akkorden (mit ihren Umkehrungen) und von Intervallen,
    2. Spiel einfacher (auch aufgeschriebener) Kadenzen in den gebräuchlichen Tonarten,
    3. Vom-Blatt-Singen einer leichten Chorstimme.
  4. Singen liturgischer Gesänge und Erläutern ihrer Funktion.
  5. Kenntnis der gebräuchlichen Chorliteratur und -sammlungen für kirchliche Ensembles.
( 2 ) In der Fachrichtung Kinderchorleitung
  1. Chorleitung
    1. Nachweis der Erfahrung als Chorsängerin oder Chorsänger sowie eine funktionsfähige Stimme,
    2. auswendiges Vorsingen von drei ersten Strophen aus einer Liste von 10 EG-Liedern (davon 5 neue Lieder); hierzu ist eine Liste vorzulegen,
    3. Erarbeitung eines einstimmigen Liedes und eines Kanons aus dem EG sowie eines mehr als einstimmigen Kinderchorstückes und deren Anleitung mit deutlicher Zeichengebung,
    4. schlagtechnische Beherrschung der gebräuchlichen Taktarten,
    5. Kenntnis grundlegender Methoden in der Leitung von Kinderchorgruppen unterschiedlicher Altersstufen,
    6. Kenntnis grundlegender Methoden der Kinderstimmbildung und Einsingen mit dem Kinderchor,
    7. Kenntnis des Orff-Instrumentariums oder anderer vergleichbarer elementarer Instrumente (auch Körperklänge) und ihrer möglichen Einbeziehung in die musikalische Arbeit mit Kindern,
    8. Vorlage einer Repertoireliste von zehn leichten Chorsätzen, die während der Ausbildungszeit erarbeitet wurden; davon sollen drei mit einem Kinderchor einstudiert worden sein.
  2. Klavierspiel
    Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.
  3. Praktische Musiktheorie und Gehörbildung
    Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
  4. Singen liturgischer Gesänge.
  5. Kenntnis der gebräuchlichen Kinderchorliteratur und -sammlungen für kirchliche Ensembles.
( 3 ) In der Fachrichtung Orgelspiel
  1. Organistendienst
    1. Beherrschen von 20 Liedsätzen mit improvisierten oder komponierten Intonationen, wovon mindestens 10 Sätze drei- oder vierstimmig mit Pedal sein sollen. Die anderen Sätze sollen drei- oder vierstimmige Manualitersätze sein; hierzu ist eine Liste vorzulegen,
    2. Vorspielen von zwei leichten freien Stücken,
    3. Vorspielen der Begleitsätze der liturgischen Gesänge des Gottesdienstes (vierstimmig mit Pedal).
  2. Orgelkunde
    Kenntnis der Orgelregister, der Spielhilfen und der Grundlagen des Registrierens.
  3. Praktische Musiktheorie
    1. Spiel von gebräuchlichen Akkorden (mit ihren Umkehrungen),
    2. Spiel einfacher (auch aufgeschriebener) Kadenzen in den gebräuchlichen Tonarten.
  4. Fakultativ: Wege zur Vermittlung unbekannter Lieder oder Kanons.
  5. Kenntnis der gebräuchlichsten Orgelliteratur und -sammlungen für den gottesdienstlichen Gebrauch.
( 4 ) In der Fachrichtung Popularmusik
  1. Anleitung zum gemeindlichen Singen; Band- oder Chorleitung:
    1. Erarbeiten eines Gesanges aus dem EG oder einer anderen im kirchlichen Gebrauch stehenden Sammlung mit popularmusikalischer Stilistik,
    2. Nachweis der Erfahrung als Mitglied einer Popmusikgruppe oder eines Jugend- oder Gospelchors und damit verbundene Kenntnis gebräuchlicher Instrumente und ihres Einsatzes im popularmusikalischen Zusammenhang (einschließlich der Tontechnik),
    3. Einstudierung eines einfachen Pop-Arrangements, das von einem sogenannten „Lead Sheet“ (enthält Melodie, Akkordsymbole und knappe stilistische Hinweise) selbständig vorbereitet wurde, oder eines einfachen Chorstücks aus der Popularmusik, wahlweise nach persönlichem Schwerpunkt,
    4. Grundkenntnisse gebräuchlicher Rhythmen der Popularmusik und deren anleitungspraktische Umsetzung sowie Stilkunde der Popularmusik im weiteren Sinne.
  2. Instrumentalspiel
    1. Vorspiel eines einfachen Vortragsstücks aus der Popularmusik auf einem dort üblichen Instrument (z.B. Keyboard, Gitarre und Bass, Blasinstrument),
    2. elementare Fähigkeiten im Klavier- oder Gitarrenspiel, insbesondere in der Begleitung eines vorgegebenen Liedes nach Akkordsymbolen.
  3. Praktische Musiktheorie und Gehörbildung
    1. Spiel einfacher Pop-Harmonien in den gebräuchlichen Tonarten,
    2. Darstellung von einfachen Rhythmen der Popularmusik,
    3. Vom-Blatt-Singen einer leichten Melodiestimme,
  4. Singen popularmusikalischer Äquivalente liturgischer Gesänge.
  5. Kenntnis gebräuchlicher Literatur und Sammlungen aus dem Bereich christlicher Popularmusik.
( 5 ) In der Fachrichtung Posaunenchorleitung
  1. Posaunenchorleitung
    1. Einblasübungen,
    2. Einstudieren eines Choralvorspiels oder eines freien Bläserstücks,
    3. schlagtechnische Beherrschung der gebräuchlichen Taktarten,
    4. Nachweis der Kenntnis grundlegender Methoden in der Bläserchorleitung und der Anfängerausbildung.
  2. Instrumentalspiel
    1. Auswendigspielen einer selbstgewählten Melodie aus dem EG,
    2. Vortrag eines vorbereiteten, mittelschweren Solostückes (möglichst mit Klavierbegleitung).
  3. Praktische Musiktheorie und Gehörbildung
    1. Transponieren einer einfachen Melodie aus dem EG vom Blatt einen Ton tiefer,
    2. Auswendigspielen gebräuchlicher Dur-Tonleitern nach verschiedenen, vorgegebenen Rhythmen,
    3. Nachsingen von Intervallen und einfachen Melodiefolgen (Akkordbrechungen).
  4. Singen liturgischer Gesänge.
  5. Fakultativ: Wege zur Vermittlung unbekannter Lieder oder Kanons.
  6. Beschreibung der in den Posaunenchören gebräuchlichen Instrumente, ihrer Bauweise, Verwendung und Pflege.
  7. Kenntnis der gebräuchlichen Bläserchorliteratur und -sammlungen.
  8. Möglichkeiten bläserischer Dienste: Gottesdienst, Bläsermusik, missionarische und diakonische Dienste.
( 6 ) Die unter der Nummer 1 der Absätze 1 bis 5 beschriebenen Prüfungsaufgaben müssen jeweils eine Woche vor dem Prüfungstermin schriftlich gestellt werden.
( 7 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor kann für die Ausbildung und die Prüfung zum Eignungsnachweis in den einzelnen Fachrichtungen nähere Ausführungsbestimmungen zu den in § 2 und § 3, Absatz 1 bis 5 genannten Anforderungen erlassen.
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§ 4
Anmeldung

Anmeldungen sind mindestens sechs Wochen vor den von der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor bekanntzugebenden Terminen an das Konsistorium zu senden. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. Angaben zu Person (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort),
  2. Bestätigung einer oder eines Ordinierten über die Vertrautheit mit dem Gottesdienst und dem kirchlichen Leben,
  3. Nachweise von besuchten Ausbildungsgängen und Kursen,
  4. ein Empfehlungsschreiben für die Zulassung zum Eignungsnachweis.
  • In den Fachrichtungen Chorleitung und Kinderchorleitung:
    der Landessingwartin oder des Landessingwarts oder einer hauptamtlich tätigen Kirchenmusikerin oder eines hauptamtlich tätigen Kirchenmusikers
  • In der Fachrichtung Orgelspiel:
    einer hauptamtlich tätigen Kirchenmusikerin oder eines hauptamtlich tätigen Kirchenmusikers
  • In der Fachrichtung Popularmusik:
    einer Dozentin oder eines Dozenten für Popularmusik oder einer hauptamtlich tätigen Kirchenmusikerin oder eines hauptamtlich tätigen Kirchenmusikers mit popularmusikalischen Kompetenzen
  • In der Fachrichtung Posaunenchorleitung:
    der oder des jeweils zuständigen Landesposaunenwartin oder Landesposaunenwarts
5. die unter § 3 Abs. 1 bis 3 genannten Listen.
Über die Zulassung entscheidet die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person.
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§ 5
Bescheinigung

Über den erfolgreich erbrachten Eignungsnachweis in der jeweiligen Fachrichtung wird eine Bescheinigung nach den als Anlage 1 bis 5 beigefügten Mustern ausgestellt.
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§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten der Eignungsnachweis für Organistinnen und Organisten in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 1992 (KABl. 1993 S. 6), die Rechtsverordnung über den Eignungsnachweis für Chorleiterinnen und Chorleiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 1999 (KABl. 2000 S. 4), die Rechtsverordnung über den Eignungsnachweis für Popular-Kirchenmusikerinnen und –Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 7. Juli 2000 (KABl. S. 82) und die Rechtsverordnung über den Eignungsnachweis für Posaunenchorleiterinnen und Posaunenchorleiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 5. Dezember 2003 (KABl. 2004 S. 6) außer Kraft.