.Richtlinie zu Einzelvergütungssätzen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Richtlinie zu Einzelvergütungssätzen
im kirchenmusikalischen Bereich
Vom 17. November 2023
(KABl. Nr. 202 S. 337)
Die Kirchenleitung hat folgende Richtlinie zu Einzelvergütungssätzen für kirchenmusikalische Dienste beschlossen:
####§ 1
Grundlegende Bestimmungen
(
1
)
Die Einzelvergütungssätze für kirchenmusikalische Dienste werden nach geplanter Dauer der Veranstaltung/des Dienstes und nach kirchenmusikalischer Qualifikation der tätigen Personen differenziert (Anlage).
(
2
)
Für alle Veranstaltungen/Dienste werden die Einzelvergütungssätze auf Basis der tariflichen Entgelte gemäß folgender Entgeltgruppen bestimmt:
- EG 10 für Personen mit Bachelor oder Master Kirchenmusik bzw. Hochschulabschluss in der Fachrichtung des ausgeübten Dienstes,
- EG 6 für Personen mit C-Prüfung oder Anerkennung in der Fachrichtung des ausgeübten Dienstes,
- EG 5 für Personen mit D-Prüfung in der Fachrichtung des ausgeübten Dienstes,
- EG 2 für Personen ohne kirchenmusikalische Qualifikation.
(
3
)
Die zu Grunde gelegten Stundensätze errechnen sich auf der Basis der Quartalsarbeitszeit nach dem TV-EKBO (512,2 Stunden/Quartal = 13 Wochen/Quartal x 39,4 Stunden/Woche).
(
4
)
1 Für alle Veranstaltungen/Dienste bis zu 60 Minuten stehen die Dauer der Veranstaltung/des Dienstes und der Vorbereitungszeit in der Regel im Verhältnis von 1:2. 2 Für die über 60 Minuten liegende Dauer der Veranstaltung/des Dienstes und in Einzelfällen (z. B. bei Doppelgottesdiensten) wird eine Vorbereitungszeit im Verhältnis von 1:1,5 angesetzt.
#§ 2
Einzelvergütungssätze
(
1
)
Es gelten die Einzelvergütungssätze, die als Anlage dieser Richtlinie beigefügt sind.
(
2
)
1 Diese Anlage wird durch das Konsistorium auf der Basis der jeweils aktuellen tariflichen Entgelte im Abstand von drei Jahren aktualisiert und im Amtsblatt und an weiteren geeigneten Stellen veröffentlicht. 2 Die bis dahin geltende Tabelle tritt dadurch automatisch außer Kraft.
#§ 3
Individuelle Vergütungsvereinbarung
1 Gemeinden und Kirchenkreise können die Vergütungen bei größerem Aufwand oder abweichender Dauer auf der Basis der in § 1 dargelegten Grundsätze regeln oder im Einzelfall vereinbaren. 2 Abweichende Verabredungen sind in jedem Falle vor der Ausübung des Dienstes einvernehmlich zu treffen. 3 Bei auftretenden abweichenden Einschätzungen ist der/die Kreiskantor:in hinzuzuziehen.
#§ 4
Dienstauftrag
Den in der Landeskirche beruflich tätigen Kirchenmusiker:innen werden ausschließlich Dienste außerhalb ihres Dienstauftrages vergütet.
#§ 5
Fahrtkosten und Auslagen
(
1
)
Durch den Dienst entstehende Fahrtkosten sind nach den jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Regelungen zu erstatten.
(
2
)
Außerdem werden notwendige Auslagen erstattet.
#§ 6
Sonderregeln für Bestattungs- und Trauerfeiern
(
1
)
Für die musikalische Begleitung von Bestattungs- und Trauerfeiern auf evangelischen Friedhöfen gilt in Abweichung von § 1 Absatz 2 die Eingruppierung nach EG 10.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Richtlinie zu Einzelvergütungssätzen im kirchenmusikalischen Bereich vom 24. August 2018 (KABl. S. 158) außer Kraft.
#Anlage
Dauer der Veranstaltung/ des Dienstes in Min. | 45 | 60 | 90 | 120 | |
Verhältnis Präsenz : Vorbereitung | Stundensatz in Euro | 1:2 | 1:2 | bis 1h 1:2 über 1h 1:1,5 | bis 1h 1:2 über 1h 1:1,5 |
A/B EG 10 Stufe 2 | 22,05 | 49,61 | 66,15 | 93,71 | 121,28 |
C EG 6 Stufe 4 | 18,70 | 42,07 | 56,09 | 79,47 | 102,84 |
D EG 5 Stufe 2 | 16,60 | 37,36 | 49,81 | 70,57 | 91,33 |
ohne Pr. EG 2 Stufe 2 | 14,67 | 33,01 | 44,01 | 62,34 | 80,68 |
Bestattungs- und Trauerfeiern auf evangelischen Friedhöfen EG 10 | |||||
Grundvergütung (umfasst Prä- und Postludium und bis zu drei Choräle oder Instrumentalstücke) | 49,61 | ||||
bei besonderem musikalischen Aufwand (insbesondere Begleitung von Solisten, Repertoirerecherche, instrumentengerechte Einrichtung besonderer Wünsche und Ähnliches) | 71,66 |