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Geltungszeitraum von: 01.07.2021

Geltungszeitraum bis: 23.09.2021

Kirchengemeindestrukturgesetz (KGSG)1#

Vom 17. April 2021

(KABl. Nr. 52 S. 76)

Die Landessynode hat unter Beachtung von Artikel 71 Absatz 2 der Grundordnung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Kirche ist Stiftung Jesu Christi. Ihre institutionelle Gestalt hat dienenden Charakter. Das heißt: Ihre Strukturen sind veränderbar und können so unter den jeweils gegebenen Bedingungen der Zeit dem missionarischen Auftrag dienen, und zwar in Verkündigung und insbesondere Gottesdienst (leiturgia), im öffentlichen Zeugnisgeben (martyria), in der Seelsorge, Diakonie in der Gemeinschaft (koinonia) und in der Bildung. Die Anforderungen, die staatliches Recht und auch kirchliche Ordnungen an die kirchlichen Körperschaften stellen, nehmen allerdings zu und führen zu verstärktem Aufwand in verwaltender Hinsicht. Die kirchliche Organisation stellt sich diesen Anforderungen, verändert und vervielfältigt damit die Möglichkeiten der gemeindlichen Arbeit. So können die Gemeinden, so kann die Kirche insgesamt, ihrer Lebensfunktion, dem Dienst an der Welt, nachkommen
Dieses Kirchengesetz ermöglicht den Gemeinden, zwischen den Polen von Entlastung von administrativen Aufgaben, die ihnen als Körperschaften auferlegt sind, und Freiheit zur Ausgestaltung des kirchlichen Auftrags einerseits und organisatorischer Verbindlichkeit andererseits einen eigenen Weg zu finden. Denn wie gemeindliches Leben vor Ort konkret gestaltet wird, ist vielfältig. Das kirchliche Leben vor Ort soll durch die durch dieses Kirchengesetz angestoßenen Organisationsprozesse nicht eingeschränkt, sondern gesichert und unterstützt, Beteiligung und Engagement gestärkt werden.
Kirchliche Strukturen sind stets vorläufig, das heißt den Gegebenheiten der aktuellen Situation unterworfen. Neugestaltungen sollten so beschaffen sein, dass sie mindestens zehn Jahre eine sinnvolle Grundlage für die gemeindliche Arbeit bieten können.
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Abschnitt 1: Allgemeiner Teil

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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Für Kirchengemeinden sollen mittelfristig Stellenanteile für mindestens eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter im Pfarrdienst sowie für weitere berufliche Dienste in angemessenem Umfang zur Verfügung stehen. Kirchengemeinden, die die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen, sollen sich nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes zu Körperschaften oder Pfarrsprengeln nach Absatz 2 zusammenschließen. In jedem Fall müssen Kirchengemeinden gegebenenfalls gesetzlichen Anforderungen über die Mindestmitgliederzahl von Kirchengemeinden entsprechen.
( 2 ) Mehrere Kirchengemeinden können
  1. sich gemäß Artikel 12 Absatz 3 und 4 der Grundordnung zu einer Kirchengemeinde oder Gesamtkirchengemeinde vereinigen,
  2. gemäß Artikel 33 der Grundordnung einen Pfarrsprengel bilden oder
  3. gemäß Artikel 34 einen Gemeindeverband bilden.
Andere Formen der Zusammenarbeit nach Artikel 32 der Grundordnung bleiben unberührt.
( 3 ) Die Kreissynode kann eine Gliederung des Kirchenkreises in Regionen beschließen, denen jeweils mehrere Kirchengemeinden und Pfarrsprengel angehören. Die Kreissynode kann in einer Satzung die Bildung von Regionalräten als Beratungsgremien regeln. Hat die Kreissynode eine Gliederung des Kirchenkreises in Regionen beschlossen, soll diese Gliederung auch bei der Anwendung des Absatzes 2 beachtet werden.
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§ 2
Name, Gemeindegebiet, Organe

( 1 ) Der Name der nach § 1 Absatz 2 gebildeten kirchlichen Körperschaft soll außerhalb des Landes Berlin an eine den betreffenden räumlichen Bereich prägende Ortsbezeichnung oder ein anderes geographisches Merkmal anknüpfen. Für Kirchengemeinden, die sich über mehrere Orte erstrecken, ohne Gesamtkirchengemeinde zu sein, kann der Name die Bezeichnung „Regionalkirchengemeinde“ beinhalten, sofern der Kirchenkreis nicht widerspricht. Der Name einer Kirchengemeinde beginnt mit dem Wort „Evangelische“. Für die Festlegung des Namens gilt Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung.
( 2 ) Kirchengemeinden, die nicht aneinander angrenzen, können vereinigt werden oder einen Pfarrsprengel bilden, wenn
  1. ein gemeinsames Gemeindeleben stattfindet,
  2. die Zusammenarbeit im Gemeindekirchenrat oder in den nach diesem Kirchengesetz an die Stelle des Gemeindekirchenrates tretenden Organen gewährleistet erscheint und
  3. der Dienst der beruflich Mitarbeitenden, insbesondere derjenigen im Pfarrdienst, angemessen gestaltet werden kann.
( 3 ) Die Mitglieder der Organe der in diesem Kirchengesetz genannten rechtsfähigen Körperschaften sowie des Pfarrsprengels müssen zum Ältestenamt befähigt sein, sofern dieses Kirchengesetz nichts Abweichendes regelt.
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§ 3
Rechtsnachfolge

( 1 ) Bei einer Vereinigung mehrerer Kirchengemeinden ist die entstehende Kirchengemeinde Gesamtrechtsnachfolgerin der sich vereinigenden Kirchengemeinden.
( 2 ) Bilden mehrere Kirchengemeinden einen Gemeindeverband nach Artikel 34, behalten sie ihre Rechtsfähigkeit und ihren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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Abschnitt 2: Gesamtkirchengemeinde

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§ 4
Aufgabe und Gestalt der Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Eine Gesamtkirchengemeinde ist eine zweistufig aufgebaute Kirchengemeinde. Sowohl die Ortsebene als auch die regionale Ebene sind verbindlich verfasst. Auf der regionalen Ebene wird der Gemeindekirchenrat nach der Grundordnung gebildet; dieser vertritt die Gesamtkirchengemeinde nach außen.
( 2 ) Werden mehrere Kirchengemeinden vereinigt, können diese im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Grundordnung beschließen, dass die entstehende Kirchengemeinde für bestimmte örtliche Bereiche unselbstständige Ortskirchen einrichten kann. Diese Kirchengemeinde trägt die Bezeichnung Gesamtkirchengemeinde.
( 3 ) Bestehende Kirchengemeinden können durch Entscheidung des Gemeindekirchenrats mit Zustimmung des Kreiskirchenrates in Ortskirchen gegliedert werden. Sie werden dadurch zu Gesamtkirchengemeinden.
( 4 ) Die Neubildung einer Gesamtkirchengemeinde nach Absatz 1 und die Umwandlung in eine Gesamtkirchengemeinde nach Absatz 2 setzen voraus, dass
  1. die Gesamtkirchengemeinde die Kriterien des § 1 Absatz 1 Satz 1 erfüllen kann und
  2. jede zukünftige Ortskirche über eigenes gemeindliches Leben an mindestens einer Predigtstätte verfügt und in der Lage ist, einen Ortskirchenrat zu bilden.
( 5 ) Die Kreissynode kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass der Kirchenkreis als eine Gesamtkirchengemeinde verfasst ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Gemeindekirchenräte im Kirchenkreis. Die Kirchenleitung regelt auf Antrag der Kreissynode Einzelheiten der Aufgaben der Organe im Kirchenkreis und ihrer Zusammensetzung durch Rechtsverordnung.
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§ 5
Aufgaben des Ortskirchenrates

( 1 ) Der Ortskirchenrat berät und beschließt über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Bereich der Ortskirche vorhandenen Gebäude, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind. Ausgenommen sind Entscheidungen über unternehmerische und wirtschaftliche Nutzung; hier obliegt dem Gemeindekirchenrat die Entscheidung.
( 2 ) Die Satzung kann vorsehen, dass der Ortskirchenrat außerdem beschließt über die Verwendung folgender Finanzmittel der Gesamtkirchengemeinde:
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des der Gesamtkirchengemeinde zufließenden Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche,
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen aus dem Gebiet der Ortskirche und
  4. der Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
Die Satzung kann weiterhin vorsehen, dass die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken im Bereich der Ortskirche des Einvernehmens mit dem Ortskirchenrat bedürfen. Die Satzung kann zwischen Grundstücken im realisierbaren und nicht realisierbaren Sachanlagevermögen im Sinne des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg schlesische Oberlausitz (HKVG) differenzieren.
( 3 ) Der Ortskirchenrat wählt Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat oder in die Gemeindesynode, sofern eine solche nach der Satzung eingerichtet wurde.
( 4 ) Die Beschlusskompetenz des Ortskirchenrates nach Absatz 1 und 2 umfasst ausschließlich den kirchenhoheitlichen Bereich der Ortskirchengemeinde (insbesondere Verkündigung, Seelsorge, Entscheidungen nach der Lebensordnung).
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§ 6
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ortskirchenrates

( 1 ) Die Mitglieder des Ortskirchenrates werden durch die Gemeindeglieder, die im Bereich der Ortskirche wohnen oder bei Umgemeindungen diesem zugeordnet sind, in entsprechender Anwendung der Artikel 16 Absatz 1 Nr. 1 und 2, Absatz 2, Absatz 5, Artikel 17 bis 20 der Grundordnung sowie des Ältestenwahlgesetzes gewählt oder berufen, wobei die Ortskirche einem Wahlbezirk entspricht. § 3 Absatz 1 des Ältestenwahlgesetzes findet keine Anwendung; die Zahl der Ortsältesten wird durch den Gemeindekirchenrat oder, sofern diese eingerichtet ist, durch die Gemeindesynode festgelegt. Abweichend von Satz 1 können auch Personen in den Ortskirchenrat
  1. berufen werden, die nicht Gemeindeglieder sind, aber die übrigen Voraussetzungen des Artikel 19 Absatz 1 der Grundordnung erfüllen,
  2. gewählt werden, die unter Artikel 19 Absatz 3 Nr. 1 und 2 der Grundordnung fallen.
Sind die gewählten Mitglieder des Ortskirchenrats nicht mehr in der Mehrheit, ist dieser nicht mehr beschlussfähig. In diesem Fall bestimmt der Kreiskirchenrat, dass eine Neuwahl stattfindet, oder trifft eine Entscheidung nach Artikel 26 Absatz 2 und 3.
( 2 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst, die für die Gesamtkirchengemeinde gemäß Artikel 16 Absatz 1 Nr. 3 der Grundordnung zuständig sind, können an den Sitzungen des Ortskirchenrates mit beratender Stimme teilnehmen und sind hierzu einzuladen. Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden. Im Übrigen gelten die Artikel 21, 22 Absatz 1 Satz 1, Absätze 2 und 3 und Artikel 23 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 bis 12 der Grundordnung entsprechend. Wenn ein Ortskirchenrat seine Pflichten beharrlich verletzt oder das Gemeindeleben aus anderen, dem Ortskirchenrat zurechenbaren Gründen dauernd Schaden erleidet, findet Artikel 26 der Grundordnung entsprechende Anwendung.
( 3 ) Ist der Ortskirchenrat nicht mehr beschlussfähig, trifft der Gemeindekirchenrat bis zu einer gegebenenfalls erforderlichen Neuordnung eine Regelung über die Vertretung der Ortskirche. Entsprechendes gilt, wenn die Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden nicht zustande kommt.
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§ 7
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat nimmt alle ihm nach der Grundordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, sofern sie nicht nach diesem Kirchengesetz dem Ortskirchenrat oder – sofern gebildet – der Gemeindesynode übertragen worden sind.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat besteht aus
  1. den Inhaberinnen und Inhabern von Pfarrstellen der Gesamtkirchengemeinde sowie den dauerhaft in eine solche Stelle Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst),
  2. Mitgliedern der Ortskirchenräte, die die Voraussetzungen des Artikel 19 erfüllen müssen,
  3. berufenen Mitgliedern gemäß Artikel 18 der Grundordnung.
Im Übrigen finden Artikel 16 Absatz 5 Satz 2 und 3Artikel 17 sowie § 31 des Ältestenwahlgesetzes Anwendung.
( 3 ) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 werden von den Ortskirchenräten in der in der Satzung bestimmten Anzahl und nach dem für die Vertretung der Ortskirchen in der Satzung bestimmten Schlüssel gewählt; sieht die Satzung eine Gemeindesynode vor, ist diese für die Wahl zuständig.
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§ 8
Gemeindesynode

( 1 ) Die Satzung kann die Einrichtung einer Gemeindesynode vorsehen. Die Gemeindesynode berät über die Situation der Gesamtkirchengemeinde und beschließt Leitlinien für deren Arbeit. Sie wählt die Mitglieder des Gemeindekirchenrates nach § 4 Absatz 2 Nr. 2 und beschließt über die Änderung und Aufhebung der Satzung. Die Satzung kann bestimmen, dass die Gemeindesynode zusätzlich entscheidet über
  1. den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Entlastung für die Wirtschafterin oder den Wirtschafter,
  2. Kollekten und Spenden im Rahmen der gesamtkirchlichen Regelungen und
  3. die Mitglieder der Kreissynode nach Maßgabe der kreiskirchlichen Satzung.
( 2 ) Die Gemeindesynode besteht aus Mitgliedern, die von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt werden, sowie den für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verkündigungsdienst. Dabei wird in jeder Ortskirche für je eine nach der Satzung zu bestimmende Zahl an Gemeindegliedern ein Mitglied gewählt bis zur Höchstzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeindekirchenrates. Die Satzung kann vorsehen, dass die Gemeindesynode aus der Gesamtheit der Ältesten der Ortskirchen gebildet wird; sie kann regeln, dass die Ortskirchenräte auch stellvertretende Mitglieder der Gemeindesynode aus ihrer Mitte oder aus dem Kreis der Ersatzältesten der Ortskirche wählen.
( 3 ) Die Gemeindesynode tritt mindestens einmal im Jahr unter dem Vorsitz der oder des Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats zusammen. Bis der Gemeindekirchenrat eingeführt ist, leitet die oder der Vorsitzende des Ortskirchenrates der Ortskirche mit den meisten Mitgliedern die Sitzung. Im Übrigen findet Artikel 47 der Grundordnung Anwendung; die Geschäftsordnung der Kreissynode gilt entsprechend.
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Abschnitt 3: Pfarrsprengel

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§ 9
Aufgabe und Gestalt des Pfarrsprengels

Bilden mehrere Kirchengemeinden einen Pfarrsprengel nach Artikel 33 der Grundordnung, so werden die Pfarrstellen der dem Pfarrsprengel angehörenden Kirchengemeinden und ihre Inhaberinnen und Inhaber oder die mit der Verwaltung von solchen Pfarrstellen Beauftragten dem Pfarrsprengel zugeordnet.
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§ 10
Pfarrsprengelrat

( 1 ) Die dem Pfarrsprengel angehörenden Kirchengemeinden bilden einen Pfarrsprengelrat, sofern kein gemeinsamer Gemeindekirchenrat besteht. Die Aufgaben des Pfarrsprengelrats sind:
  1. Erörterung gemeinsamer Fragen, insbesondere bei der Gestaltung des pfarramtlichen Dienstes,
  2. Entscheidung über die Zugehörigkeit der Mitarbeitenden im Pfarrdienst zu den Kirchengemeinden und damit zu den Gemeindekirchenräten, wenn mehrere Pfarrstellen besetzt sind,
  3. Wahrnehmung der Aufgaben des Gemeindekirchenrats bei der Pfarrstellenbesetzung.
( 2 ) Der Pfarrsprengelrat besteht aus
  1. den Inhaberinnen und Inhabern einer Pfarrstelle der dem Pfarrsprengel angehörenden Kirchengemeinden sowie den dauerhaft in eine solche Stelle Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst),
  2. Mitgliedern der Gemeindekirchenräte der dem Pfarrsprengel angehörenden Kirchengemeinden in der von der Satzung bestimmten Anzahl und nach dem von der Satzung bestimmten Schlüssel hinsichtlich der Vertretung der Kirchengemeinden,
  3. berufenen Mitgliedern in entsprechender Anwendung von Artikel 18 der Grundordnung.
( 3 ) Für den Vorsitz, die Geschäftsordnung und die Rechtsstellung der Mitglieder gelten die Artikel 21, 22 Absatz 1 Satz 1, Absätze 2 und 3, 23 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 bis 12 und 26 der Grundordnung entsprechend. Der Pfarrsprengelrat wird nach jeder Ältestenwahl neu gebildet.
( 4 ) Die Einzelheiten werden in einer Satzung geregelt, die übereinstimmender Beschlüsse der Gemeindekirchenräte der dem Pfarrsprengel angehörenden Kirchengemeinden bedarf und dem Kirchenkreis anzuzeigen ist.
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Abschnitt 4: Gemeindeverbände nach Artikel 34 der Grundordnung

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§ 11
Aufgabe und Gestalt des Gemeindeverbandes

( 1 ) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Kirchengemeinden, insbesondere zur Verwaltung von Kindertagesstätten oder Friedhöfen mehrerer Kirchengemeinden können Gemeindeverbände errichtet werden, wenn dies erforderlich erscheint, um die gemeinsamen Aufgaben den kirchengesetzlichen Anforderungen entsprechend sowie wirtschaftlich und effektiv zu gestalten.
( 2 ) In einem Gemeindeverband können nur Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 gleicher Art wahrgenommen werden. Aus dem Namen des Gemeindeverbandes muss die Art der Aufgabe ersichtlich sein.
( 3 ) Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung. Für den Gemeindeverband gelten, soweit nichts Abweichendes in diesem Kirchengesetz bestimmt ist, die für die Kirchengemeinden erlassenen Bestimmungen der Grundordnung und der Kirchengesetze entsprechend.
( 4 ) Die öffentlich-rechtlichen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 der Mitgliedsgemeinden gehen auf den Gemeindeverband über.
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§ 12
Mitglieder des Gemeindeverbandes

( 1 ) Mitglieder des Gemeindeverbandes können alle Kirchengemeinden eines Kirchenkreises sein, die gleichartige öffentlich-rechtliche Aufgaben nach § 11 Absätze 1 und 2 wahrnehmen. Der Gemeindeverband soll nicht weniger als fünf Mitglieder haben.
( 2 ) Die Satzung kann vorsehen, dass der Gemeindeverband, der der Verwaltung von Friedhöfen dient, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auch die Bewirtschaftung von Friedhöfen in Trägerschaft nicht gemeindeverbandsangehöriger Kirchengemeinden und anderer kirchlicher Körperschaften übernehmen kann.
( 3 ) Ein Gemeindeverband kann aus Kirchengemeinden mehrerer Kirchenkreise gebildet werden, wenn in der Satzung bestimmt ist, welcher der beteiligten Kirchenkreise durch seine Organe dem Gemeindeverband gegenüber die Aufgaben des Kirchenkreises nach der Grundordnung und den übrigen kirchlichen Rechtsvorschriften wahrnimmt.
( 4 ) Die Satzung muss Bestimmungen über die Aufgabenverteilung zwischen den Organen des Gemeindeverbandes und dem Kirchlichen Verwaltungsamt treffen. Kommt in den Fällen des Absatzes 3 die Zuständigkeit mehrerer Kirchlicher Verwaltungsämter in Betracht, muss die Zuständigkeit durch die Satzung einem Kirchlichen Verwaltungsamt übertragen werden. Die Übertragung bedarf zusätzlich der Zustimmung der beteiligten Kirchenkreisverbände. § 8 Absatz 2 des Verwaltungsämtergesetzes bleibt unberührt.
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§ 13
Organe

( 1 ) Die Organe des Gemeindeverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand. Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
( 2 ) Die Satzung kann bestimmen, dass bei Gemeindeverbänden mit nicht mehr als fünf Mitgliedern als Organ des Gemeindeverbandes nur eine Verbandsvertretung gebildet wird, die zugleich die Rechte und Pflichten des Verbandsvorstandes wahrnimmt.
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§ 14
Verbandsvertretung

( 1 ) Jeder Gemeindekirchenrat der Mitgliedsgemeinden entsendet mindestens eine Person auf die Dauer von sechs Jahren in die Verbandsvertretung. Wiederholte Entsendung ist zulässig. Die oder der Entsandte muss Mitglied oder beruflich Mitarbeitender der entsendenden Kirchengemeinde sein und über die Befähigung zum Ältestenamt verfügen. Näheres regelt die Satzung. Die oder der Entsandte hat dem Gemeindekirchenrat regelmäßig über die Verbandsangelegenheiten zu berichten. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Entsendungszeit, bei Fortfall einer der Voraussetzungen der Entsendung nach Satz 3 oder dem Widerruf der Entsendung durch den Gemeindekirchenrat. Dieser hat unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied im Amt.
( 2 ) Die Satzung kann vorsehen, dass die Verbandsvertretung sachkundige Dritte ohne Stimmrecht für die Dauer von sechs Jahren in die Verbandsvertretung berufen kann. Wiederberufung ist zulässig.
( 3 ) Die Aufgaben der Verbandsvertretung sind:
  1. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  2. Beschlussfassung über den Haushalt des Gemeindeverbandes und den Stellenplan, Feststellung des Jahresabschlusses und Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,
  3. Wahl des Verbandsvorstandes mit Vorsitzender oder Vorsitzendem und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
  4. Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers, sofern die Satzung dies vorsieht,
  5. Wahrnehmung der Anhörungsrechte bei Änderung oder Aufhebung des Gemeindeverbandes,
  6. Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
  7. Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten und Darlehen,
  8. Entscheidung über außerplanmäßige Investitionen über 20 000 €,
  9. Beschlussfassung über den Abschluss von Verträgen zur Übernahme der Bewirtschaftung von Hoheitsbetrieben in Trägerschaft nicht gemeindeverbandsangehöriger kirchlicher Körperschaften (§ 12 Absatz 2),
  10. Förderung der Verbindung und Zusammenarbeit zwischen dem Gemeindeverband und den Mitgliedsgemeinden.
( 4 ) Verbandsvertretungen von Gemeindeverbänden, deren Zweck in der Verwaltung von Friedhöfen besteht, haben darüber hinaus folgende Aufgaben:
  1. Beschlussfassung über die Zulassung freier Gewerbetreibender auf den Friedhöfen,
  2. Erlass von Friedhofsordnungen und Friedhofsgebührenordnungen, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
( 5 ) Verbandsvertretungen von Gemeindeverbänden, deren Zweck in der Verwaltung von Kitas besteht, haben darüber hinaus folgende Aufgaben:
  1. die Entscheidung über den Neubau und die Aufnahme weiterer Kindertageseinrichtungen,
  2. die Entscheidung über die Eröffnung oder Schließung von Kindertageseinrichtungen.
( 6 ) Die Verbandsvertretung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsvorstandes, im Verhinderungsfall durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung eingeladen. Ihm oder ihr obliegt die Sitzungsleitung. Näheres regelt die Satzung.
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§ 15
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens fünf Personen. Er wird von der Verbandsvertretung für sechs Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Mitglieder der Verbandsvertretung sein. Die Satzung kann die Wahl von Stellvertretern auch für die übrigen Vorstandsmitglieder vorsehen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand führt die Geschäfte des Gemeindeverbandes und nimmt die Aufgaben des Gemeindeverbands nach staatlichem und kirchlichem Recht wahr, sofern diese nicht der Verbandsvertretung vorbehalten sind. Er ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. Für die Vertretung im Rechtsverkehr finden die für die Vertretung der Kirchengemeinden geltenden Vorschriften der Grundordnung entsprechende Anwendung.
( 3 ) Die Satzung kann bestimmen, dass die Verbandsvertretung die Führung der laufenden Geschäfte im Auftrage und unter Verantwortung des Verbandsvorstandes einer beruflichen Mitarbeiterin oder einem beruflichen Mitarbeiter als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer übertragen kann. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer darf nicht zugleich Mitglied des Verbandsvorstandes oder der Verbandsvertretung sein.
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§ 16
Vermögen

Mit der Errichtung des Gemeindeverbandes oder einer Angliederung an den Gemeindeverband geht das den Zwecken des Gemeindeverbandes gewidmete Allgemeine sowie Sonder- oder Zweckvermögen im Sinne des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg schlesische Oberlausitz (HKVG) einschließlich der Verbindlichkeiten in seiner Gesamtheit auf den Gemeindeverband über.
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Abschnitt 5: Verfahrensfragen

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§ 17
Bildung neuer rechtsfähiger Körperschaften und Pfarrsprengel

( 1 ) Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Kreiskirchenrates, im Falle kirchenkreisübergreifender Körperschaften der Kreiskirchenräte der beteiligten Kirchenkreise, und werden in der Regel auf gemeinsamen Antrag der Beteiligten durch das Konsistorium beschlossen; widerspricht einer der Beteiligten, entscheidet die Kirchenleitung.
( 2 ) Die Anhörung nach Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung kann der Kirchenkreis durchführen. Wenn keiner der Beteiligten widerspricht, ist dies im Zustimmungsbeschluss des Kreiskirchenrats festzuhalten.
( 3 ) Die Errichtung der in Absatz 1 genannten Körperschaften wird durch Errichtungsurkunde unter Angabe des Zeitpunktes der Errichtung festgestellt.
( 4 ) Vorschriften über die Mindestmitgliederzahl für Kirchengemeinden bleiben unberührt.
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§ 18
Satzung

( 1 ) Bei der Errichtung als Gesamtkirchengemeinde oder der Gliederung einer bestehenden Kirchengemeinde in eine Gesamtkirchengemeinde und der Bildung eines Gemeindeverbands gemäß Artikel 34 der Grundordnung ist dem Antrag nach § 17 Absatz 1 eine durch die Gemeindekirchenräte der beteiligten Kirchengemeinden beschlossene Satzung beizufügen, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums bedarf.
( 2 ) Die Satzung muss mindestens enthalten:
  1. Name und Sitz der Körperschaft,
  2. Regelungen über die Bildung, Zusammensetzung, Zuständigkeit und Arbeitsweise der Organe der neu zu bildenden Körperschaft, soweit dieses Kirchengesetz keine abschließenden Regelungen enthält,
  3. Übergangsregelungen zur Haushaltsführung, sofern die Bildung der Körperschaft nicht zum Beginn eines Haushaltsjahres erfolgt,
  4. Regelungen zur Ausfüllung der Ermächtigungen nach diesem Kirchengesetz, soweit diese in Anspruch genommen werden (§ 5 Absatz 2, § 8 Absatz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 3).
( 3 ) Im Falle der Bildung einer Gesamtkirchengemeinde muss die Satzung zusätzlich Regelungen zur Zahl der Ortskirchen, ihres Namens und der Grenzen ihrer örtlichen Bereiche enthalten.
( 4 ) Im Falle der Bildung eines Gemeindeverbandes muss die Satzung zusätzlich enthalten:
  1. dessen Zweck und Aufgaben,
  2. Regelungen über die Vermögensnachfolge und Vermögensauseinandersetzung bei Aufhebung des Gemeindeverbandes und für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes,
  3. bei Gemeindeverbänden mit Kirchengemeinden aus mehreren Kirchenkreisen Regelungen nach § 12 Absatz 3,
  4. bei Gemeindeverbänden, die in die Zuständigkeit mehrerer Kirchlicher Verwaltungsämter fallen, Regelungen nach § 12 Absatz 4,
  5. Maßstäbe zur Deckung des Finanzbedarfs.
( 5 ) Das Konsistorium kann Mustersatzungen veröffentlichen, die für die kirchlichen Körperschaften verbindlich sind.
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§ 19
Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch das zuständige Organ, der Zustimmung des Kreiskirchenrates, im Falle kirchenkreisübergreifender Gemeindeverbände der Kreiskirchenräte der beteiligten Kirchenkreise, und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
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§ 20
Änderung und Aufhebung von rechtsfähigen Körperschaften und Pfarrsprengeln

( 1 ) Über die Aufhebung von rechtsfähigen Körperschaften und Pfarrsprengeln beschließt nach Anhörung des Gemeindekirchenrates oder der Verbandsvertretung sowie des Kreiskirchenrates oder der Kreiskirchenräte das Konsistorium. Es stellt die Aufhebung und ihren Zeitpunkt durch Urkunde fest.
( 2 ) Bei der Aufhebung einer Kirchengemeinde, einer Gesamtkirchengemeinde und eines Gemeindeverbands wird auch die Rechtsnachfolge durch Urkunde festgestellt.
( 3 ) Eine Gesamtkirchengemeinde kann in eine Kirchengemeinde ohne örtliche Gliederung umgewandelt werden. Absatz 1 gilt entsprechend. Damit enden die Ämter der Ortskirchenräte und der Gemeindesynode.
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§ 21
Besonderheiten zu Änderungen und Aufhebung des Gemeindeverbands

( 1 ) Kirchengemeinden können auf Antrag mit Zustimmung des Kreiskirchenrates – soweit die anzugliedernde Kirchengemeinde in einem anderen Kirchenkreis als die gemeindeverbandsangehörigen Kirchengemeinden liegt, der Kreiskirchenräte – durch das Konsistorium einem bestehenden Gemeindeverband angegliedert werden. Die Verbandsvertretung ist vorher zu hören. Die Angliederung wird vom Konsistorium durch eine Urkunde mit Angabe des Angliederungszeitpunktes festgestellt. Kommt es durch die Angliederung zu einem kirchenkreisübergreifenden Gemeindeverband, ist die Satzung entsprechend anzupassen. Kommt es durch die Angliederung zu einem kirchenkreisübergreifenden Gemeindeverband, gelten § 12 Absätze 3 und Absatz 4 entsprechend.
( 2 ) Bei Vereinigung einer gemeindeverbandsangehörigen Kirchengemeinde mit einer nichtgemeindeverbandsangehörigen Kirchengemeinde, die Trägerin von Friedhöfen oder Kitas oder anderen Einrichtungen, die im Verband gemeinsam verwaltet werden, ist, wird der Gemeindeverband Träger auch dieser Einrichtungen, ohne dass es der Durchführung eines Angliederungsverfahrens nach Absatz 1 bedarf. Die Zugehörigkeit der vereinigten Kirchengemeinde zum Gemeindeverband wird vom Konsistorium durch eine Urkunde festgestellt. Absatz 1 Satz 4 und § 16 gelten entsprechend.
( 3 ) Gemeindeverbandsangehörige Kirchengemeinden können auf Antrag zum Ende des auf das Jahr der Antragstellung folgenden Kalenderjahres aus der Mitgliedschaft entlassen werden. Der Antrag muss dem Konsistorium spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Kalenderjahresende zugehen. Die Entlassung aus der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, soweit dadurch der Verbandszweck gefährdet wird. Das Konsistorium beschließt über die Entlassung aus der Mitgliedschaft nach Anhörung der Verbandsvertretung und des Kreiskirchenrates – bei kirchenkreisübergreifenden Gemeindeverbänden der Kreiskirchenräte – und stellt die Beendigung der Mitgliedschaft und ihren Zeitpunkt durch Urkunde fest.
( 4 ) Über die Aufhebung des Gemeindeverbandes beschließt nach Anhörung der Gemeindekirchenräte der beteiligten Kirchengemeinden und des Kreiskirchenrates – bei kirchenkreisübergreifenden Gemeindeverbänden der Kreiskirchenräte – das Konsistorium. Es stellt die Aufhebung und ihren Zeitpunkt durch Urkunde fest.
( 5 ) Die Satzung kann vorsehen, dass ein Gemeindeverbandsmitglied auf seinen Antrag zum Ende des auf das Jahr der Antragstellung folgenden Kalenderjahres aus der Mitgliedschaft entlassen werden kann. Der Antrag muss dem Konsistorium spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Kalenderjahresende zugehen. Die Entlassung aus der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, soweit dadurch der Verbandszweck gefährdet wird. Das Konsistorium beschließt über die Entlassung aus der Mitgliedschaft nach Anhörung der Verbandsvertretung und des Kreiskirchenrates und stellt die Beendigung der Mitgliedschaft und ihren Zeitpunkt durch Urkunde fest. Die Satzung muss bei Inanspruchnahme der Ermächtigung nach Satz 1 Regelungen über die Vermögensauseinandersetzung, die Personalzuweisung und die Nachhaftung des ausscheidenden Mitgliedes vorsehen.
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§ 22
Bekanntmachung

Die Urkunden sowie die Satzung der Körperschaft und ihre Änderungen werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 23
Aus- und Durchführungsvorschriften

Das Konsistorium kann Aus- und Durchführungsvorschriften zu diesem Kirchengesetz erlassen.
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1 ↑ Das Kirchengesetz wurde als Artikel 1 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76) beschlossen.