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Geltungszeitraum von: 16.03.2019

Geltungszeitraum bis: 01.12.2019

Satzung der Stiftung „Evangelisches Diakoniewerk Wilhelm-von-Türk-Stiftung" in Potsdam

Vom 16. März 1998; geändert durch Beschluss vom 18. März 2019

(KABl. S. 252)

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I
Allgemeine Bestimmungen

1.
Name, Sitz, Rechtsform
1.1
Die im Jahr 1821 von dem Regierungs- und Schulrat Wilhelm von Türk gegründete und am 21. Februar 1825 mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete mildtätige Stiftung als christliche Anstalt zur Versorgung von Zivilwaisen in Potsdam führt jetzt die Bezeichnung Evangelisches Diakoniewerk „Wilhelm-von-Türk-Stiftung" (im Folgenden „Stiftung" genannt).
1.2
Die Einrichtung ist eine kirchliche Stiftung des Privatrechts im Sinne der §§ 80 ff. BGB i. V. m. StiftGBbg. Der Sitz der Stiftung ist 14467 Potsdam, Berliner Str. 148.
1.3
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
1.4
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.
Aufgaben
2.1
Die Betreuung, Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen, für die insbesondere eine geregelte Betreuung und Entwicklung zu sozial gefestigten und im Sinne christlicher Ethik verantwortungsbewussten Persönlichkeiten nicht gewährleistet ist.
2.2
Die Betreuung und Fürsorge in Wohnstätten für ältere Menschen, die auf Grund ihrer sozialen Situation, ihres Alters oder ihrer Gesundheit dieser Hilfe bedürfen.
2.3
Der Stiftungszweck soll auch verwirklicht werden durch das Betreiben von Einrichtungen für die vorgenannten Zwecke sowie durch:
  1. die Förderung von über das Regelangebot hinausgehenden Projekten in Einrichtungen der Kinder- und Jugenderziehung,
  2. die Förderung der Fürsorge und Betreuung für Menschen in Altenheimen und anderen Einrichtungen der Altenhilfe.
3.
Zuordnung der Stiftung
3.1
Die Stiftung ist ein rechtlich selbstständiges Werk im Sinne des Artikels 100 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 19. November 1994. Sie ist an die Ordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg gebunden und steht unter deren Schutz und Fürsorge.
3.2
Unbeschadet ihrer rechtlichen Selbstständigkeit ist die Stiftung dem Landesausschuss für Innere Mission und darüber dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg e. V. angeschlossen.
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II
Organ

4.1
Organ der Stiftung ist das Kuratorium. Es führt die Aufsicht über die Stiftung und wacht über die Einhaltung der Satzungsbestimmungen.
4.2
Dem Kuratorium obliegt insbesondere die Beschlussfassung über:
  1. Aufnahme oder Beendigung von Arbeitsgebieten,
  2. Vorhaben, die zu finanziellen oder rechtlichen Verpflichtungen führen,
  3. Entgegennahme des jährlichen Arbeitsberichtes des Vorsitzenden, der jährlichen Rechnungslegung und Entlastungserteilung sowie Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächstfolgende Rechnungsjahr.
4.3
Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Mitgliedern. Diese müssen einer Kirche angehöhren, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist. Zwei Drittel der Mitglieder, inklusive des Kuratoriumsvorsitzenden bzw. der Kuratoriumsvorsitzenden und des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin, müssen einer Mitgliedskirche der EKD angehören. Mindestens ein Mitglied muss Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin im Pfarrdienst einer Mitgliedskirche der EKD sein. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Das Kuratorium ergänzt sich durch Zuwahl. Die Wiederwahl von Mitgliedern ist zulässig. Die zur Wahl vorgesehenen neuen Mitglieder sind vorher der kirchlichen Stiftungsaufsicht anzuzeigen. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Erträge des Vermögens oder sonstige Entschädigungen. 10 Nachgewiesene Ausgaben, die ihnen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, werden erstattet.
4.4
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte:
  1. den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter,
  2. den Schatzmeister,
  3. den Schriftführer.
4.5
Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten. Beschlüsse und Urkunden, die die Stiftung gegenüber Dritten verpflichten, müssen vom Vorsitzenden und einem Kuratoriumsmitglied vollzogen werden.
4.6
Das Kuratorium tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Der Vorsitzende beruft durch schriftliche Einladung, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, dazu ein, wobei grundsätzlich eine Frist von vier Wochen einzuhalten ist. Das Kuratorium muss einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder dieses schriftlich beantragen.
4.7
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Muss eine Kuratoriumssitzung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, kann der Vorsitzende unter Beibehaltung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche erneut eine Kuratoriumssitzung einberufen. Diese ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.
4.8
Das Kuratorium entscheidet, mit Ausnahme der in Ziffer IV vorgesehenen Fälle, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
4.9
Über die Sitzungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen und den Mitgliedern zuzustellen. Diese können innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einsprüche geltend machen. Erfolgt kein Widerspruch, gilt die Niederschrift als genehmigt.
4.10
Beschlüsse können auf schriftlichem Wege durch den Vorsitzenden herbeigeführt werden, falls kein Kuratoriumsmitglied diesem Verfahren widerspricht und der vorgesehene Beschluss einstimmig gefasst wird.
4.11
Das Kuratorium kann zu seinen Sitzungen Sachverständige hinzuziehen.
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III
Vermögen

5.1
Zur Durchführung der Aufgaben stehen der Stiftung als Eigentum das Grundstück nebst Gebäuden in 14467 Potsdam, Berliner Straße 148, das sonstige Vermögen, Erträge aus Vermögen, freiwillige Gaben, Spenden, Kollekten, Beihilfen und sonstige Erträge aus der Wirtschaftsführung zur Verfügung.
5.2
Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungswecks dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. In einzelnen Geschäftsjahren darf auch das Vermögen selbst angegriffen werden, soweit dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient, und die Rückführung des entnommenen Betrages sichergestellt ist oder die Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse angezeigt erscheint, soweit das Kuratorium dies zuvor durch einen mit Mehrheit von 2/3 gefassten Beschluss festgestellt hat.
5.3
Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.4
Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet das Kuratorium. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
5.5
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
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IV
Änderung der Satzung

6.1
Eine Änderung der Satzung wie auch eine Auflösung oder Zusammenlegung der Stiftung kann nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder beschlossen werden. Zu dieser Sitzung ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzuladen. Jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsicht.
6.2
Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall ihres gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen an den Landesausschuss für Innere Mission, 14467 Potsdam, Berliner Str. 148, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Rahmen seiner sozialen Aufgabenwahrnehmung zu verwenden.
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V
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 13. Juni 1978.