.

Verwaltungsbestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für Schriftgut, das bei Anwendung des EDV-Programmes „Finanzwesen Kirche“ entsteht

Vom 4. Mai 1982

(KABl.-EKiBB S. 69)

#

Das Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) hat aufgrund des Artikels 135 Abs. 2 Nr. 3 der Grundordnung1# zur Ausführung von § 4 Abs. 1 der Rechtsverordnung für das Ausscheiden und Vernichten wertlosen Schriftguts (Kassationsordnung) vom 20. Oktober 1981 (KABl.-EKiBB S. 156) die folgenden Verwaltungsbestimmungen erlassen:
  1. Schriftgut, das bei Anwendung des EDV-Programmes „Finanzwesen Kirche“ entsteht, unterliegt Aufbewahrungsfristen und ist – sofern es nicht dauernd aufzubewahren ist – nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen gemäß § 3 Abs. 2 der Kassationsordnung zu vernichten.
Grafik
Grafik
Grafik
Grafik
Grafik
2.
Den in Ziffer 1 genannten Schlüsselzahlen entsprechen folgende Aufbewahrungsfristen:
Schlüsselzahl
Aufbewahrungsfrist
1
dauernd
2
zehn Jahre
3
fünf Jahre
4
bis zur Entlastung
5
bis zum Prüfungsabschluss
6
bis zum Vorliegen des neuen Ausdrucks
0
Vernichtung nach Abschluss der Bearbeitung, d. h. nach Kontrolle durch den Sachbearbeiter auf korrekte Verarbeitung.
3.
Wenn Unterlagen für die Besteuerung von Bedeutung sind, sind zusätzlich die Vorschriften der Abgabenordnung zu beachten, die dann als Mindestfristen gelten.

#
1 ↑ Grundordnung der EKiBB