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I. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen

Nr. 152Kirchengesetz über die Wahl der Ältesten in der Evangelischen Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Ältestenwahlgesetz – ÄWG)

Vom 13. November 2021

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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Amtsdauer

( 1 ) In Kirchengemeinden einschließlich Gesamtkirchengemeinden finden alle sechs Jahre Ältestenwahlen statt.
( 2 ) Die Ältesten im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Nummer 1 der Grundordnung werden von der Gemeinde für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Älteste können ihren Dienst erst nach Abgabe des Ältestenversprechens ausüben und bleiben im Amt bis zur Einführung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger.
( 3 ) Die Amtszeit der Ersatzältesten endet, sofern sie nicht als Älteste nachgerückt sind, mit Ablauf des Tages der nächsten Ältestenwahl.
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§ 2
Gesamtkirchengemeinden

( 1 ) In Gesamtkirchengemeinden bestimmen die Ortskirchenräte die Zahl der in ihrem Bereich zu wählenden Ältesten gemäß § 3, die nach § 6 Absatz 1 Kirchengemeindestrukturgesetz erforderliche Feststellung trifft der Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Mitglieder des Gemeindekirchenrats der Gesamtkirchengemeinde wird in der Satzung festgelegt.
( 2 ) In Gesamtkirchengemeinden bilden die Ortskirchen die Wahlbezirke.
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§ 3
Zahl der Ältesten und Ersatzältesten

( 1 ) Die Zahl der zu wählenden Ältesten bestimmt der Gemeindekirchenrat spätestens sechs Monate vor dem Wahltermin. Eine Veränderung ist dem Kreiskirchenrat anzuzeigen. Dem Gemeindekirchenrat oder Ortskirchenrat gehören unmittelbar nach der Einführung nicht weniger als vier und nicht mehr als fünfzehn gewählte Älteste an.
( 2 ) Welche Zahl von Ersatzältesten angemessen ist, bestimmt der Gemeindekirchenrat oder Ortskirchenrat spätestens bis zum 55. Tag vor der Wahl. Die Zahl soll mindestens ein Viertel der Zahl aller Ältesten im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Nummer 1 der Grundordnung betragen, sie soll deren Zahl aber nicht übersteigen.
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§ 4
Wahlberechtigung

( 1 ) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die mindestens 14 Jahre alt sind.
( 2 ) Die Gemeindeglieder sind in der Kirchengemeinde oder dem Wahlbezirk wahlberechtigt, dem sie angehören. Personen mit Nebenwohnsitz in der Kirchengemeinde sind nicht wahlberechtigt, es sei denn, sie sind gemäß Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 der Grundordnung in die Kirchengemeinde umgemeindet.
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§ 5
Wählbarkeit

( 1 ) Älteste können nur Gemeindeglieder sein, die sich zu Wort und Sakrament halten und ihr Leben am Evangelium Jesu Christi ausrichten; damit nicht vereinbar ist die Mitgliedschaft in oder die tätige Unterstützung von Gruppierungen, Organisationen oder Parteien, die menschenfeindliche Ziele verfolgen.
( 2 ) Zu Ältesten können nur Mitglieder der Kirchengemeinde gewählt oder berufen werden, die
  1. am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und
  2. am Leben der Kirchengemeinde teilnehmen und bereit sind, über die innere und äußere Lage der Kirchengemeinde Kenntnis und Urteil zu gewinnen, und
  3. konfirmiert oder in anderer Weise mit den Grundlagen des christlichen Glaubens und des kirchlichen Lebens vertraut gemacht sind.
Bei Mitgliedern, die nicht konfirmiert sind, stellt der Gemeindekirchenrat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 bei der Prüfung der Wahlvorschläge (§ 11) fest. Die zuständige Mitarbeiterin oder der zuständige Mitarbeiter im Pfarrdienst gibt vorab ein Votum ab.
( 3 ) In den Gemeindekirchenrat kann nicht gewählt werden, wer
  1. in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis (unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsumfang) zu derselben Kirchengemeinde steht,
  2. mit einem beruflichen Dienst in derselben Kirchengemeinde (unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsumfang) beauftragt ist oder
  3. mit pfarramtlichen Diensten in derselben Kirchengemeinde beauftragt ist oder war.
( 4 ) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen und der Ordinierten unter den Mitgliedern des Gemeindekirchenrats muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl.
( 5 ) Wahlberechtigte, die einander Angehörige sind, sind nur dann wählbar, wenn der Kreiskirchenrat vor der Aufnahme in den Wahlvorschlag eine Ausnahme zulässt. Angehörige im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Ehepartner, Partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, in gerader Linie Verwandte oder Verschwägerte. Sind Kandidatinnen und Kandidaten einander Angehörige, sind die Vorschriften des § 13 Absatz 1 Satz 4 zu beachten. Entsteht das Angehörigenverhältnis gemäß Satz 2 während der Amtszeit, entscheidet der Kreiskirchenrat nach Anhörung des Gemeindekirchenrats oder Ortskirchenrats, ob eine und gegebenenfalls wessen Mitgliedschaft endet, sofern die Mitgliedschaft nicht durch Erklärung beendet wird.
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§ 5a
Mitgliedschaft Jugendlicher im Gemeindekirchenrat

Für die Gemeindekirchenratswahlen bis zum 31. Dezember 2022 und die sich daran anschließenden Amtszeiten gelten abweichend von Artikel 19 Absatz 2 Nummer 1 Grundordnung Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren, die konfirmiert oder in anderer Weise mit den Grundlagen des christlichen Glaubens und des kirchlichen Lebens vertraut gemacht sind, als zum Ältestenamt befähigt; § 5 Absatz 2 Sätze 2 und 3 findet Anwendung. Dem Gemeindekirchenrat kann bei bis zu sechs zu wählenden Ältesten ein Mitglied im Alter von 16 bis 18 Jahren angehören. Gemeindekirchenräten mit mehr als sechs zu wählenden Ältesten können bis zu zwei Mitglieder im Alter von 16 bis 18 Jahren angehören.
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§ 6
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen über die Wahl erfolgen durch Abkündigung in Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen sowie durch Aushang, Veröffentlichung auf der Website der Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises, soweit nicht dieses Kirchengesetz etwas anderes bestimmt. Die Kirchengemeinde ist gehalten, die Bekanntmachung durch alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu betreiben.
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§ 7
Termin und Ort der Wahl, Zentrales Wahlverfahren und Online-Wahlmöglichkeit

( 1 ) Den Wahltermin und – für die Sprengel Potsdam und Görlitz – einen Wahlzeitraum, bestimmt die Kirchenleitung. Alle Fristen nach diesem Kirchengesetz richten sich nach dem Wahltermin. Das Konsistorium kann auch für Kirchengemeinden im Sprengel Berlin auf Antrag des Kreiskirchenrats zulassen, dass in ländlichen Regionen eines Kirchenkreises im Sprengel Berlin die Wahl im Wahlzeitraum stattfindet. Die Entscheidung der Kirchenleitung wird spätestens zehn Monate vor dem Wahltermin im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
( 2 ) Die Wahl findet am Wahltag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Gemeindekirchenrat die Wahlzeit begrenzen. Die Wahlzeit muss
  1. in kleinen Kirchengemeinden oder Wahlbezirken mit weniger als 500 Gemeindegliedern zum Stichtag 1. Januar des Wahljahres mindestens zwei Stunden,
  2. in anderen Kirchengemeinden oder Wahlbezirken mindestens fünf Stunden
betragen, sofern der Gemeindekirchenrat nicht eine allgemeine Briefwahl (§ 18 Absatz 2a) beschlossen und die Wahlzeit entsprechend verkürzt hat. Die Wahlhandlung soll während des Gottesdienstes ruhen. Darauf ist in der Wahlbenachrichtigung hinzuweisen.
( 3 ) Als Wahlort bestimmt der Gemeindekirchenrat einen Raum der Kirchengemeinde. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Kreiskirchenrats. Der Wahlort kann im Verlauf des Wahltages gewechselt werden. Dies ist vorher ausdrücklich bekannt zu machen.
( 4 ) In Kirchengemeinden mit mehreren Wahl- oder Stimmbezirken (§ 8) ist für jeden Bezirk ein eigener Wahlort festzulegen.
( 5 ) Wahlorte und Wahltermin mit genauer Angabe der Zeiten, in denen die Stimmabgabe erfolgen kann, sind spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag bekannt zu machen. Dabei ist auch auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen.
( 6 ) Die Entscheidungen über die Wahlzeit, den Wahlort sowie über Wahl- und Stimmbezirke müssen neun Monate vor dem Wahltag vom Gemeindekirchenrat beschlossen und dem zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt mitgeteilt werden.
( 7 ) Die Kirchenleitung kann innerhalb des dem Wahljahr vorangehenden Jahres bestimmen, dass die Wahlberechtigtenverzeichnisse sowie die Wahlbenachrichtigung durch ein von der Landeskirche zu beauftragendes Rechenzentrum für alle Kirchengemeinden verbindlich zentral erstellt und versandt werden (Zentrales Wahlverfahren). Die Entscheidung für das Zentrale Wahlverfahren kann nur unter der Voraussetzung oder mit dem Vorbehalt getroffen werden,
  1. dass die Finanzierung mit Ausnahme der Portokosten, die von den Kirchengemeinden zu tragen sind, im landeskirchlichen Haushalt im Wege des Vorwegabzugs gesichert ist,
  2. dass die Kirchengemeinden, in Gesamtkirchengemeinden die Ortskirchenräte, die Möglichkeit haben, die Wahlbenachrichtigungen kostenfrei um weitere Informationen (Anschreiben zur Wahl oder Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten) im Umfang von bis zu zwei Blättern (DIN A 4), jeweils Vor- und Rückseite, zu ergänzen. Die Kirchengemeinden stellen die Informationen in einem vom Konsistorium festzulegenden elektronischen Dateiformat den Kirchlichen Verwaltungsämtern bis zum 55. Tag vor der Wahl zur Verfügung.
( 8 ) Die Kirchenleitung kann für den Bereich der Landeskirche, die Kirchenkreise können je für ihren Bereich innerhalb des dem Wahljahr vorangehenden Jahres beschließen, zusätzlich zur Urnen- und Briefwahl eine Online-Wahlmöglichkeit zur Abgabe der Stimme einzurichten. Das Nähere zur Ausgestaltung des Wahlverfahrens und zu den Kosten regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung. Durch Rechtsverordnung kann auch ein verbindliches Datenverarbeitungssystem vorgegeben werden.
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§ 8
Wahl- und Stimmbezirke

( 1 ) In Kirchengemeinden, in denen Gemeindeteile mit eigenen Gottesdienststätten bestehen, oder in Kirchengemeinden, die aus der Vereinigung mehrerer Kirchengemeinden entstanden sind, kann der Gemeindekirchenrat mit Zustimmung des Kreiskirchenrats die Gemeindeteile als Wahlbezirke einrichten. Ist für mehrere Kirchengemeinden ein gemeinsamer Gemeindekirchenrat gebildet (Artikel 32 Absatz 4 der Grundordnung), gelten die Kirchengemeinden als Wahlbezirke. Der Gemeindekirchenrat entscheidet für jeden Wahlbezirk, wie viele Älteste zu wählen sind (§ 3 Absatz 1) und welche Zahl von Ersatzältesten angemessen ist (§ 3 Absatz 2).
( 2 ) Die Gemeindeglieder sind in dem Wahlbezirk wahlberechtigt und wählbar, in dem sie wohnen; der Gemeindekirchenrat kann zulassen, dass sie in einem anderen Wahlbezirk wahlberechtigt und wählbar sind. Bei Gemeindegliedern, deren Gemeindezugehörigkeit auf einer Umgemeindung beruht, entscheidet der Gemeindekirchenrat, in welchem Wahlbezirk sie wahlberechtigt und wählbar sind. Sind auf Grund der Stimmenanteile in den einzelnen Wahlbezirken insgesamt mehr berufliche kirchliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gewählt, als nach § 5 Absatz 4 Mitglieder des Gemeindekirchenrats werden dürfen, so entscheidet darüber, wer gewählt ist, die Reihenfolge des prozentualen Stimmenanteils der einzelnen Gewählten in ihren Wahlbezirken.
( 3 ) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlberechtigtenverzeichnis geführt, ein Gesamtwahlvorschlag aufgestellt und ein Wahlvorstand gebildet.
( 4 ) In großen Kirchengemeinden mit mehreren Gottesdienststätten kann der Gemeindekirchenrat mit Zustimmung des Kreiskirchenrats die Kirchengemeinde in mehrere Stimmbezirke einteilen. Für jeden Stimmbezirk wird ein Wahlberechtigtenverzeichnis geführt und ein Wahlvorstand gebildet.
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§ 8a
Mitgliedschaft Jugendlicher im Gemeindekirchenrat

Für die Gemeindekirchenratswahlen bis zum 31. Dezember 2022 gilt für die Wahl von Jugendlichen gemäß § 5a in Wahlbezirken § 8 Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
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§ 9
Wahlvorbereitung, Wahlkommission, Ausschuss des Kreiskirchenrats

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat ist für die Vorbereitung der Wahl verantwortlich. Spätestens zu Beginn des Wahljahres bestimmt er eine oder einen Wahlverantwortlichen, die oder der für den Gemeindekirchenrat die Gemeindekirchenratswahl koordiniert, und teilt deren oder dessen Kontaktdaten dem zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt mit. Der Gemeindekirchenrat kann aus seinen Mitgliedern eine Wahlkommission bilden, die zwischen den Sitzungen des Gemeindekirchenrats an seiner Stelle die zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlichen Entscheidungen trifft. Der Wahlkommission müssen mindestens drei Mitglieder angehören, und zwar vorzugsweise solche, die nicht zur Wahl stehen. Der Gemeindekirchenrat bestimmt, wer den Vorsitz in der Wahlkommission führt. Die Entscheidung über die Bildung einer Wahlkommission muss spätestens am 63. Tag vor dem Beginn des nach § 7 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Zeitraums erfolgen.
( 2 ) Die Entscheidungen nach § 2, § 3, § 5, § 7 Absatz 2 bis 5, § 8 und § 13 dürfen nicht von der Wahlkommission getroffen werden.
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§ 10
Wahlvorschläge

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat, der Ortskirchenrat und der Gemeindebeirat oder die Gemeindesynode, sofern gebildet, bemühen sich spätestens von Beginn des Wahljahres an um Gemeindeglieder, die geeignet und bereit sind, Älteste zu werden. Für das Ältestenamt kann jedes Gemeindeglied vorgeschlagen werden, das die Voraussetzungen des § 5 erfüllt.
( 2 ) Alle wahlberechtigten Gemeindeglieder (§ 4) können Wahlvorschläge einreichen. Ein Wahlvorschlag kann mehrere Namen enthalten.
( 3 ) Die Wahlvorschläge müssen den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsjahr, die Wohnstraße und die Postleitzahl des Wohnorts jedes vorgeschlagenen Gemeindeglieds enthalten.
( 4 ) Nach Festsetzung des Wahltags, jedoch spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag, werden die Gemeindeglieder durch Bekanntmachung (§ 6) aufgefordert, Wahlvorschläge einzureichen. Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 76. Tag vor dem Wahltag beim Gemeindekirchenrat eingehen.
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§ 11
Prüfung der Wahlvorschläge

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat prüft die eingereichten Wahlvorschläge spätestens am dritten Tag nach Ablauf der Einreichungsfrist auf die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen und fordert unmittelbar darauf alle zur Wahl vorgeschlagenen Gemeindeglieder unter Mitteilung des Wortlauts des Ältestenversprechens auf, innerhalb von fünf Werktagen zu erklären, ob sie bereit sind, sich zur Wahl aufstellen zu lassen und nach ihrer Wahl das Ältestenversprechen abzulegen.
( 2 ) Wahlvorschläge, die nicht der Vorschrift des § 5 entsprechen, werden zurückgewiesen und die Vorgeschlagenen werden nicht in den Wahlvorschlag aufgenommen. Bei Namensvorschlägen, die der Vorschrift des § 10 Absatz 3 nicht entsprechen, bemüht sich der Gemeindekirchenrat um Klärung und nimmt die Vorgeschlagenen entweder in den Wahlvorschlag auf oder weist den Wahlvorschlag zurück und benachrichtigt die oder den Betroffenen unter Angabe des Grundes von der Zurückweisung und nennt den Rechtsbehelf.
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§ 11a
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Gemeindekirchenrates

( 1 ) Gegen Entscheidungen des Gemeindekirchenrates in Wahlangelegenheiten steht den unmittelbar Betroffenen die Beschwerde an den Kreiskirchenrat zu. Dessen Entscheidung ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlanfechtungsverfahren (§§ 24 und 25) endgültig.
( 2 ) Die Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
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§ 12
Vorbereitung des Gesamtwahlvorschlags

( 1 ) Nach Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge bereitet der Gemeindekirchenrat den Gesamtwahlvorschlag vor. Wer seine Bereitschaft, sich zur Wahl aufstellen zu lassen, nicht spätestens am 65. Tag vor dem Wahltag erklärt hat, wird nicht in den Gesamtwahlvorschlag aufgenommen.
( 2 ) Der Gesamtwahlvorschlag muss mindestens eineinhalbmal so viele Namen enthalten, wie Älteste zu wählen sind. Sind in einer Kirchengemeinde oder, wenn die Kirchengemeinde gemäß § 8 in Wahlbezirke eingeteilt ist, in einem Wahlbezirk nicht mehr als zwei Älteste zu wählen, muss der Gesamtwahlvorschlag bei einer oder einem Ältesten mindestens zwei und bei zwei Ältesten mindestens vier Namen enthalten.
( 3 ) Enthalten alle eingereichten Wahlvorschläge zusammen nicht die nach Absatz 2 erforderliche Zahl von Namen, so prüft der Gemeindekirchenrat eine Herabsetzung der Zahl der zu wählenden Ältesten gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2. Eine Veränderung der Zahl der zu wählenden Ältesten ist der Kirchengemeinde bekannt zu machen und dem Kreiskirchenrat anzuzeigen.
( 4 ) Ist es dem Gemeindekirchenrat trotz nachweisbarer Bemühungen nicht gelungen, die nach Absatz 2 notwendige Zahl von Namen zu erhalten, kann von den vorgegebenen Zahlen abgewichen werden. Der Gesamtwahlvorschlag muss jedoch mindestens einen Namen mehr enthalten, als Älteste zu wählen sind. Gelingt dies dem Gemeindekirchenrat nicht, so enden die Ämter aller Ältesten mit dem Ende des in § 7 Absatz 1 festgelegten Wahlzeitraums. In diesem Fall findet Artikel 26 Absatz 3 der Grundordnung Anwendung.
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§ 13
Aufstellung und Bekanntmachung des Gesamtwahlvorschlags
und Vorstellung der zur Wahl Stehenden

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat überträgt die Namen der zur Wahl vorgeschlagenen Gemeindeglieder, die die Erklärung nach § 11 Absatz 1 abgegeben haben, in alphabetischer Reihenfolge auf den Gesamtwahlvorschlag. Außer Vor- und Zunamen werden das Geburtsjahr sowie die Wohnstraße und die Postleitzahl des Wohnorts angegeben. Bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätige sowie Ordinierte müssen als solche gekennzeichnet sein. Gleiches gilt für Personen, die miteinander in einer der in § 5 Absatz 5 Satz 2 genannten Beziehungen stehen.
( 2 ) Der Gesamtwahlvorschlag ist spätestens 55 Tage vor dem Wahltag bekannt zu machen (§ 6). Auf die Möglichkeit der Briefwahl ist hinzuweisen.
( 3 ) Die zur Wahl vorgeschlagenen Gemeindeglieder sollen sich der Gemeinde vorstellen. Der Gemeindekirchenrat beschließt, in welcher Weise die Vorstellung geschieht. Am Wahltag darf keine Vorstellung stattfinden.
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§ 13a

Für die Gemeindekirchenratswahlen bis zum 31. Dezember 2022 sind in Ergänzung von § 13 Absatz 1 Satz 3 auch die in § 5a Satz 1 genannten Jugendlichen auf dem Gesamtwahlvorschlag zu kennzeichnen.
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§ 14
Stimmzettel

Die Stimmzettel sind nach dem diesem Kirchengesetz beigefügten Muster (Anlage 1) zu fertigen.
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§ 15
Wahlberechtigtenverzeichnis

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat prüft das Gemeindegliederverzeichnis vor dem 70. Tag vor der Wahl stichprobenartig auf seine Richtigkeit (insbesondere Umgemeindungen, Zuzüge, Todesfälle).
( 2 ) Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis voraus.
( 3 ) Sofern die Wahl nicht im Zentralen Wahlverfahren (§ 7 Absatz 8) oder mit der zusätzlichen Online-Wahlmöglichkeit durchgeführt wird, entscheidet der Gemeindekirchenrat, ob das Wahlberechtigtenverzeichnis als Liste oder Kartei geführt wird. Die Kartei kann eine für die Wahl besonders angelegte oder die Gemeindekartei sein. Eine Seelsorgekartei darf nicht verwandt werden. Die Karteieintragung über die Wahlberechtigung ist von einer oder einem Beauftragten des Gemeindekirchenrats zu unterzeichnen.
( 4 ) In das Wahlberechtigtenverzeichnis sind von Amts wegen alle wahlberechtigten Gemeindeglieder mit Familiennamen, Vornamen, Wohnung und Geburtstag einzutragen. Es muss Spalten für Vermerke über die Ausgabe von Briefwahlscheinen, über die Stimmabgabe sowie eine Spalte für Bemerkungen enthalten.
( 5 ) Das Wahlberechtigtenverzeichnis ist vom Gemeindekirchenrat fortlaufend zu führen, es sei denn, das Wahlberechtigtenverzeichnis wird gemäß § 7 zentral oder gemäß der Rechtsverordnung zur Online-Wahlmöglichkeit dezentral erstellt; bis zum Ablauf des 29. Tages vor dem Wahltag ist es auf seine Richtigkeit zu prüfen. Wer eingetragen, aber nicht wahlberechtigt ist, muss gestrichen werden. Wird nach dem Ablauf der Prüfungszeit oder nach Versenden der Wahlbenachrichtigung bekannt, dass jemand in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen, aber nicht wahlberechtigt ist, ist die Person unverzüglich zu streichen und von der Streichung zu benachrichtigen. Über die Streichung nach Satz 2 oder 3 entscheidet die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Gemeindekirchenrats. Gegen die Streichung ist bis zum Ablauf des 13. Tages vor dem Wahltag Beschwerde an den Gemeindekirchenrat zulässig. Dessen Entscheidung muss spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag der oder dem Beschwerdeführenden zugehen. Die Beschwerdeentscheidung sowie Streichungen nach dem Ablauf der Beschwerdefrist sind nur im Wahlanfechtungsverfahren (§§ 24 und 25) nachprüfbar.
( 6 ) Die Kirchengemeinde benachrichtigt die eingetragenen wahlberechtigten Gemeindeglieder schriftlich über ihre Eintragung im Wahlberechtigtenverzeichnis und lädt sie zur Wahl ein. Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten:
  1. Familiennamen, Vornamen und Wohnung der oder des Wahlberechtigten,
  2. den Wahltag, die Wahlzeit und den Wahlort,
  3. die Nummer der Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis,
  4. die Bitte, die Benachrichtigungskarte und den Personalausweis oder ein anderes zur Identifikation geeignetes Ausweispapier zur Wahl mitzubringen,
  5. den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl.
§ 7 Absatz 8 bleibt unberührt.
( 7 ) In der Zeit vom 28. bis zum 15. Tag vor dem Wahltag liegt das Wahlberechtigtenverzeichnis für die Dauer von zehn Tagen in der Gemeinde zur Auskunftserteilung bereit. Die Auskunft wird von einer oder einem Beauftragten des Gemeindekirchenrats erteilt. Es wird Auskunft darüber gegeben, ob und mit welchen Angaben die oder der Auskunftsuchende im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist. Ort und Zeit der Auskunftserteilung mit Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde nach Absatz 8 sind spätestens am sechsten Sonntag vor dem Wahltag bekannt zu machen.
( 8 ) Wer wahlberechtigt, jedoch in das Wahlberechtigtenverzeichnis nicht eingetragen ist, hat das Recht, bis zum Ablauf des 15. Tages vor dem Wahltag schriftlich Beschwerde beim Gemeindekirchenrat einzulegen. Hilft der Gemeindekirchenrat der Beschwerde nicht ab, entscheidet der Kreiskirchenrat. Dessen Entscheidung muss spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag der oder dem Beschwerdeführenden und dem Gemeindekirchenrat zugehen. Sie ist nur im Wahlanfechtungsverfahren (§§ 24 und 25) nachprüfbar.
( 9 ) Wird nach dem Ablauf der in Absatz 8 geregelten Beschwerdefrist bekannt, dass ein wahlberechtigtes Gemeindeglied nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, ordnet bis zum Tage vor der Wahl die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Gemeindekirchenrats, am Wahltag der Wahlvorstand die Eintragung an. Das Gemeindeglied hat seine Wahlberechtigung durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel Personalausweis, Konfirmationsurkunde, letzter Kirchensteuerbescheid) nachzuweisen. Die Ablehnung der Eintragung ist nur im Wahlanfechtungsverfahren (§§ 24 und 25) nachprüfbar. Das Gemeindeglied erhält unverzüglich die Wahlbenachrichtigung (Absatz 6).
( 10 ) Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird am Tag vor dem Wahltag geschlossen und am Wahltag dem Wahlvorstand übergeben. Nach der Schließung des Wahlberechtigtenverzeichnisses sind nur noch Eintragungen nach Absatz 9 zulässig.
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§ 16
Wahlvorstand

( 1 ) Vor der Wahl bestellt der Gemeindekirchenrat aus den wahlberechtigten Gemeindegliedern, deren Namen nicht auf dem Gesamtwahlvorschlag stehen, mindestens drei Personen als Wahlvorstand. Für jeden Wahlbezirk ist ein eigener Wahlvorstand zu bestellen. Ist für mehrere Kirchengemeinden gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Grundordnung ein gemeinsamer Gemeindekirchenrat gebildet worden, können Gemeindeglieder aller beteiligten Kirchengemeinden zu Mitgliedern der Wahlvorstände dieser Kirchengemeinden bestellt werden. Dem Wahlvorstand soll mindestens ein Mitglied des Gemeindekirchenrats, im Fall des § 9 ein Mitglied der Wahlkommission, angehören. Der Wahlvorstand kann Wahlhelfer zur Unterstützung hinzuziehen.
( 2 ) Der Wahlvorstand ist dafür verantwortlich, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird.
( 3 ) Während der Wahlhandlung müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein.
( 4 ) Der Wahlvorstand ist berechtigt, Personen, die die Wahl stören, aus dem Wahlraum zu weisen.
( 5 ) In Kirchengemeinden, in denen nach Wahl- oder Stimmbezirken (§ 8) getrennt gewählt wird, ist für jeden Wahlort ein Wahlvorstand zu bilden.
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§ 17
Wahlhandlung

( 1 ) Am letzten Sonntag vor dem Wahltag und am Wahltag wird in den Gottesdiensten der Wahl fürbittend gedacht.
( 2 ) Die Wahlhandlung ist öffentlich.
( 3 ) Vor dem Beginn der Wahlhandlung hat der Wahlvorstand sich davon zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist. Sie wird verschlossen und darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden. Wird die Wahlhandlung unterbrochen, so ist die Wahlurne zu versiegeln.
( 4 ) Das wahlberechtigte Gemeindeglied, dessen Name im Wahlberechtigtenverzeichnis festgestellt ist, erhält im Wahlraum einen Stimmzettel. Die Stimmabgabe ist nur persönlich möglich. Das Gemeindeglied kann sich jedoch einer Hilfsperson bedienen, wenn es den Stimmzettel allein nicht auszufüllen vermag.
( 5 ) Die Stimmabgabe ist geheim. Das Gemeindeglied legt den Stimmzettel in die Wahlurne. Seine Stimmabgabe wird vermerkt.
( 6 ) Auf dem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Älteste zu wählen sind. Für jedes zur Wahl vorgeschlagene Gemeindeglied darf nur eine Stimme abgegeben werden. Wird ein Name mehrfach angekreuzt, gilt dies als eine Stimme.
( 7 ) Nach dem Ablauf der Wahlzeit wird die Wahlhandlung geschlossen.
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§ 18
Briefwahl

( 1 ) Wahlberechtigte Gemeindeglieder, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. Für die Briefwahl ist ein Briefwahlschein erforderlich. Der Briefwahlschein muss eine andere Farbe haben als der Stimmzettel.
( 2 ) Der Briefwahlschein wird auf Antrag zusammen mit einem Stimmzettel, einem Stimmzettelumschlag und einem Wahlbriefumschlag nach den diesem Kirchengesetz beigefügten Mustern (Anlagen 2 bis 3) ausgegeben. Der Antrag kann persönlich oder durch Bevollmächtigte mündlich oder schriftlich gestellt werden. Er soll spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der Kirchengemeinde eingehen. Die Ausgabe eines Briefwahlscheins ist im Wahlberechtigtenverzeichnis zu vermerken.
( 2a ) Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, dass allen wahlberechtigten Gemeindegliedern die Briefwahlunterlagen übermittelt werden. Dieser Beschluss ersetzt das Antragserfordernis nach Absatz 2. Über diesen Beschluss sind die Gemeindeglieder in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Briefwahlunterlagen werden in Verantwortung des Gemeindekirchenrats entweder per Post oder per Verteilung allen Wahlberechtigten übermittelt. Der Gemeindekirchenrat kann besondere Briefwahlkästen aufstellen und regelt deren Betreuung und Leerung. Die Möglichkeit zur Stimmabgabe gemäß § 17 bleibt unberührt. Abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 kann die Wahlzeit jedoch auf eine Stunde, bei Nummer 2 auf zwei Stunden verkürzt werden.
( 3 ) Der Briefwahlschein enthält die Bestätigung über die Eintragung des Gemeindeglieds in das Wahlberechtigtenverzeichnis und muss von einer oder einem Beauftragten des Gemeindekirchenrats unterschrieben sein. Der Briefwahlschein enthält ferner den Wortlaut der Versicherung des Gemeindeglieds, dass es den Stimmzettel persönlich ausgefüllt hat. Das Gemeindeglied muss diese Versicherung datieren und unterschreiben. § 17 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend; in diesem Fall hat die Hilfsperson zu unterschreiben.
( 4 ) Der Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag und der Briefwahlschein müssen im verschlossenen Wahlbriefumschlag dem Wahlvorstand bis zum Ende des Termins für die Stimmabgabe (§ 7 Absatz 2) zugeleitet werden, andernfalls ist die Stimmabgabe ungültig.
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§ 19
Ermittlung des Wahlergebnisses

( 1 ) Unverzüglich nach dem Schluss der Wahlhandlung beginnt der Wahlvorstand mit den in Absatz 2 beschriebenen Vorbereitungshandlungen zur Auszählung, die nicht öffentlich sind. Die Auszählung der Stimmen durch den Wahlvorstand erfolgt öffentlich.
( 2 ) Vor dem Öffnen der Wahlurne öffnet der Wahlvorstand die rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe und entnimmt ihnen den Briefwahlschein und den Stimmzettelumschlag. Findet die Wahl gemäß § 8 in Wahl- oder Stimmbezirken statt, entscheidet der Wahlvorstand zuvor, in welchem Wahl- oder Stimmbezirk oder in welchen Wahl- oder Stimmbezirken die Wahlbriefe gezählt werden. Der Wahlvorstand prüft, ob die Ausgabe des Briefwahlscheins im Wahlberechtigtenverzeichnis vermerkt ist und ob das Gemeindeglied die Versicherung über die persönliche Ausfüllung des Stimmzettels abgegeben hat. Ein Wahlbrief, den der Wahlvorstand wegen Fehlens der Voraussetzungen nach Satz 2 beanstandet, wird zurückgewiesen und ausgesondert. Die Gemeindeglieder, deren Wahlbriefe zurückgewiesen wurden oder verspätet eingegangen sind, werden nicht als Wählende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Ist der Wahlbrief nicht zu beanstanden, wird die Stimmabgabe im Wahlberechtigtenverzeichnis vermerkt und der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Briefwahlscheine werden gesammelt. Von dem in Satz 5 beschriebenen Verfahren darf abgewichen werden, wenn mehr als 100 Wahlbriefumschläge in der Kirchengemeinde, einem Wahl- oder Stimmbezirk eingegangen sind. In diesem Fall ist es zulässig, die Stimmzettelumschläge zu öffnen und unter Beachtung der Regelung in Absatz 1 auszuzählen.
( 3 ) Die Stimmzettel und die Stimmzettelumschläge werden der Wahlurne entnommen und gezählt. Das Ergebnis der Zählung wird mit der Zahl der Stimmabgabevermerke verglichen. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.
( 4 ) Nachdem die Stimmzettel und die Stimmzettelumschläge gezählt sind, werden den Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel entnommen. Stimmzettelumschläge mit mehreren ausgefüllten Stimmzetteln werden ausgesondert. Die den Stimmzettelumschlägen entnommenen und nicht ausgesonderten Stimmzettel werden ungelesen mit den übrigen Stimmzetteln vermischt und mit ihnen zusammen gezählt.
( 5 ) Ungültig sind Stimmzettel, die
  1. keine Eintragung enthalten,
  2. aus deren Inhalt der Wählerwille nicht eindeutig hervorgeht,
  3. auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als Älteste zu wählen waren.
Befinden sich in einem Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel, ist die Stimme ungültig, wenn mehr als ein Stimmzettel ausgefüllt ist.
( 6 ) Die Stimmen auf den gültigen Stimmzetteln werden gezählt, indem die angekreuzten Namen verlesen und die für jede Person abgegebenen Stimmen einzeln notiert werden.
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§ 20
Feststellung des Wahlergebnisses

( 1 ) Nach der Auszählung der Stimmen stellt der Wahlvorstand, bei einer Wahl in Wahl- oder Stimmbezirken der Gemeindekirchenrat, das Wahlergebnis fest. Bei Bestehen einer Online- Wahlmöglichkeit wird das so ermittelte Wahlergebnis vom Wahlvorstand oder dem Gemeindekirchenrat zu dem ermittelten Wahlergebnis addiert.
( 2 ) Als Älteste gewählt sind diejenigen mit dem höchsten und dem jeweils nächstniedrigeren Stimmenanteil bis zur Zahl der zu wählenden Ältesten, berufliche kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Ordinierte jedoch nur bis zu den in § 5 Absatz 4 genannten Höchstzahlen. Sind Personen gewählt, die einander Angehörige sind, ist nur die Person mit der höchsten Stimmenzahl als Älteste oder Ältester gewählt. Der Kreiskirchenrat kann Ausnahmen zulassen; ein entsprechendes Wahlergebnis ist ihm mitzuteilen. Ist durch die Stimmenzahl wegen Stimmengleichheit nicht entschieden, wer gewählt ist, entscheidet das Los.
( 3 ) Die auf dem Stimmzettel Genannten, die nicht als Älteste gewählt sind, deren Stimmenanteil aber mindestens fünf von Hundert der Zahl der bei der Wahl abgegebenen gültigen Stimmzettel beträgt, sind bis zur vom Gemeindekirchenrat festgelegten Zahl Ersatzälteste in der Reihenfolge ihres Stimmenanteils, berufliche kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedoch nur, soweit die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen und der Ordinierten unter den Ersatzältesten kleiner ist als die Hälfte der festgelegten Zahl der Ersatzältesten. Für Ersatzälteste, die einander oder einem gewählten Ältesten Angehörige sind, gilt die Regelung in Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend; beträgt die Zahl der Ersatzältesten zwei, darf eine Ersatzälteste oder ein Ersatzältester berufliche kirchliche Mitarbeiterin oder beruflicher kirchlicher Mitarbeiter sein.
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§ 20a
Mitgliedschaft Jugendlicher im Gemeindekirchenrat

Für die Gemeindekirchenratswahlen bis zum 31. Dezember 2022 sind in Ergänzung von § 20 Absatz 2 die in § 5a genannten Jugendlichen nur bis zur in § 5a Satz 2 genannten Zahl gewählt. Gewählt sind die Jugendlichen mit der höchsten Stimmenzahl.
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§ 21
Wahlniederschrift

Über die Wahlhandlung, das Ergebnis der Auszählung der Stimmen und das Wahlergebnis ist eine Wahlniederschrift aufzunehmen. Ein Online-Wahlergebnis wird zur Wahlniederschrift dazu genommen. Die Wahlniederschrift ist vom Wahlvorstand zu unterzeichnen. Bei einer Wahl in Wahl- oder Stimmbezirken ergänzt der Gemeindekirchenrat die Niederschrift um das festgestellte Wahlergebnis (§ 20 Absatz 1). Die Wahlniederschrift soll auf einem vom Konsistorium herauszugebenden Vordruck angefertigt werden. Die Wahlunterlagen müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
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§ 22
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

( 1 ) Der Wahlvorstand, bei einer Wahl in Wahl- oder Stimmbezirken der Gemeindekirchenrat, gibt das Wahlergebnis nach dessen Feststellung unverzüglich öffentlich bekannt.
( 2 ) Die Namen der Gewählten werden der Gemeinde im nächsten Gottesdienst oder in geeigneter Weise gemäß § 6 durch öffentlichen Aushang bekannt gegeben. Dabei ist auch auf das Recht der Wahlanfechtung nach § 24 hinzuweisen.
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§ 23
Benachrichtigung der Gewählten und Einführung

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat benachrichtigt die Gewählten von ihrer Wahl und fordert sie auf, sich innerhalb von einer Woche über die Annahme der Wahl zu erklären.
( 2 ) Diejenigen, die die Annahme der Wahl erklärt haben, werden gemäß Artikel 20 der Grundordnung im Gottesdienst in ihren Dienst als Älteste eingeführt. Hat der Gemeindekirchenrat nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Grundordnung beschlossen, dass bei der Verhinderung von Ältesten die gewählten Ersatzältesten in der durch die Wahl festgelegten Reihenfolge als stellvertretende Mitglieder mit Stimmrecht tätig werden, so sind die Ersatzältesten gemäß Artikel 20 der Grundordnung in einem späteren Gottesdienst in den Dienst einzuführen.
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§ 23a
Mitgliedschaft Jugendlicher im Gemeindekirchenrat

( 1 ) Die Annahme der Wahl (§ 23 Absatz 1) bedarf bei Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren der schriftlichen Zustimmung zu allen Arten von Rechtsgeschäften, die mit der Tätigkeit im Gemeindekirchenrat verbunden sind, durch alle Sorgeberechtigten. Über Inhalt, Umfang und rechtliche Folgen der erteilen Zustimmung sind die Sorgeberechtigten zu belehren.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend bei Berufungen gemäß Artikel 18a der Grundordnung.
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§ 24
Wahlanfechtung

( 1 ) Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied kann innerhalb einer Woche, nachdem die Namen der Gewählten im Gottesdienst oder in anderer Weise bekannt gegeben sind, gegen die Wahl oder die Gewählten schriftlich Beschwerde beim Kreiskirchenrat einlegen. Bei Bekanntmachungen in anderer Weise wird die Frist nur dann in Lauf gesetzt, wenn die Bekanntmachung auch durch öffentlichen Aushang bekannt gemacht worden ist. Die Beschwerde bedarf der Begründung. Mit ihr kann nur geltend gemacht werden, dass das Wahlverfahren Fehler enthalte oder dass eine Gewählte oder ein Gewählter nicht wählbar sei. In den Fällen des § 11 Absatz 2, § 15 Absatz 5 Satz 5 und § 15 Absatz 8 können nur Einwendungen erhoben werden, die zuvor mit den dort genannten Rechtsbehelfen geltend gemacht wurden. Fehler bei der Bekanntmachung nach § 6 Satz 2 oder der Wahlbenachrichtigung (§ 15 Absatz 6) können mit der Wahlanfechtung nicht gerügt werden.
( 2 ) Der Kreiskirchenrat entscheidet über die Beschwerde. Ergibt die Nachprüfung der mit der Beschwerde gerügten Rechtsverstöße, dass ein Wahlfehler vorliegt, der geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen, bestimmt der Kreiskirchenrat, ob und in welchem Umfang die Wahl zu wiederholen ist, und legt gegebenenfalls zugleich einen neuen Wahltermin fest. Der Kreiskirchenrat teilt seine mit Gründen versehene Entscheidung der oder dem Beschwerdeführenden und den durch die Beschwerdeentscheidung beschwerten Ältesten und Ersatzältesten mit Rechtsmittelbelehrung sowie dem Gemeindekirchenrat mit.
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§ 25
Klage

( 1 ) Gegen Beschwerdeentscheidungen des Kreiskirchenrats nach § 24 Absatz 2 können die oder der Beschwerdeführende sowie die durch die Beschwerdeentscheidung beschwerten Ältesten und Ersatzältesten innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erheben. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind nur die im Beschwerdeverfahren gerügten Rechtsverstöße und die Beschwerdeentscheidung des Kreiskirchenrats.
( 2 ) Bei Klagen von Ältesten oder Ersatzältesten, die durch die Beschwerdeentscheidung des Kreiskirchenrats erstmalig beschwert werden, findet ein vorausgehendes Rechtsbehelfsverfahren nach § 22 des Verwaltungsgerichtsgesetzes nicht statt.
( 3 ) Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
( 4 ) Das Verwaltungsgericht entscheidet abschließend. Eine Beschwerde oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland ist ausgeschlossen.
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§ 26
Wirksamkeit von Entscheidungen

Die Wirksamkeit von Entscheidungen eines Gemeindekirchenrats, die während eines Wahlanfechtungsverfahrens (§§ 24 und 25) getroffen wurden, bleibt vom Ausgang des Wahlanfechtungsverfahrens unberührt.
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§ 27
Verlust der Wählbarkeit

Verlieren Älteste oder Ersatzälteste die Wählbarkeit in der Kirchengemeinde, in der sie gewählt sind, endet ihr Amt
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§ 28
Nachrücken von Ersatzältesten

( 1 ) Tritt eine gewählte Älteste oder ein gewählter Ältester das Amt nicht an oder endet das Amt vor Ablauf der Amtszeit, rückt die oder der Ersatzälteste mit der höchsten Stimmenzahl für den Rest der Amtszeit dieser oder dieses Ältesten in das Ältestenamt nach. Bei einer Wahl in Wahlbezirken rückt abweichend von Satz 1 die oder der Ersatzälteste mit der höchsten Stimmenzahl aus dem Wahlbezirk der oder des ausgeschiedenen Ältesten nach. Ist im Wahlbezirk eine Ersatzälteste oder ein Ersatzältester nicht mehr vorhanden, gilt Satz 1, unabhängig von der Zugehörigkeit zum Wahlbezirk. Ersatzälteste, die berufliche kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 5 Absatz 3 sind, rücken nicht nach, wenn mit ihrem Nachrücken die nach dieser Bestimmung zulässigen Höchstzahlen im Gemeindekirchenrat überschritten würden; stattdessen rückt die oder der nicht zum Kreis der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehörende Ersatzälteste mit der höchsten Stimmenzahl nach. Rückt jemand nach, die oder der bereits als berufene Älteste oder berufener Ältester Mitglied des Gemeindekirchenrats ist, erlischt die Berufung mit dem Nachrücken.
( 2 ) Die Ersatzältesten legen bei der Einführung in ihren Dienst als Älteste das Ältestenversprechen ab, soweit sie es nicht bereits nach Artikel 20 der Grundordnung und § 23 dieses Kirchengesetzes abgelegt haben.
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§ 29
Fehlende Beschlussfähigkeit und Nachwahl

( 1 ) Ist der Gemeindekirchenrat dauerhaft nicht mehr beschlussfähig, trifft der Kreiskirchenrat eine Entscheidung nach Artikel 26 Absätze 2 und 3 der Grundordnung. Die Ämter der verbleibenden Ältesten enden. Mit der nächsten Gemeindekirchenratswahl wird ein neuer Gemeindekirchenrat gebildet.
( 2 ) Wenn die Zahl der gewählten Ältesten auf weniger als zwei Drittel der vom Gemeindekirchenrat festgesetzten Zahl sinkt, kann der Gemeindekirchenrat mit Zustimmung des Kreiskirchenrats die Durchführung einer Nachwahl beschließen. Stimmt der Kreiskirchenrat nicht zu, prüft er, ob eine Entscheidung nach Artikel 26 Absatz 2 und 3 der Grundordnung zu treffen ist.
( 3 ) Eine Nachwahl von Ältesten findet im schriftlichen Verfahren statt. Dazu setzt der Gemeindekirchenrat einen Sonntag als Beginn der schriftlichen Abstimmung und einen Sonntag als Ende der Abstimmung fest. Zwischen beiden Sonntagen müssen mindestens sieben Tage und dürfen höchstens vier Wochen liegen. Diese Festsetzung wird der Kirchengemeinde spätestens 90 Tage vor Beginn des schriftlichen Verfahrens gemäß § 6 bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung wird mit der Aufforderung, Vorschläge für Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 10 zu machen, und mit der Mitteilung, wie viele Älteste nachgewählt werden, verbunden. Spätestens 30 Tage vor Beginn des schriftlichen Verfahrens macht der Gemeindekirchenrat die Kandidatenliste gemäß § 6 bekannt. Den wahlberechtigten Gemeindegliedern geht eine schriftliche Mitteilung über die Nachwahl möglichst 14 Tage vor Beginn der schriftlichen Abstimmung zu. Der Gemeindekirchenrat entscheidet, ob Briefwahlunterlagen gemäß § 18 an alle Gemeindeglieder verteilt werden, oder ob die Gemeindeglieder die Abstimmungsunterlagen in anderer Form erhalten. Das Konsistorium kann Verfahrensvorschriften zur schriftlichen Benachrichtigung und Verteilung der Abstimmungsunterlagen erlassen. Nach dem festgesetzten Ende der schriftlichen Abstimmung, findet eine Auszählung gemäß § 19 statt. Für das weitere Verfahren finden die Regelungen in §§ 20 bis 28 Anwendung.
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§ 30
Bestellung von Ältesten bei der Neubildung, Veränderung
oder Vereinigung von Kirchengemeinden

( 1 ) Wird eine neue Kirchengemeinde gebildet, findet eine Neuwahl statt, sofern nicht bis zum Beginn des Halbjahrs, in dem nach § 2 Absatz 1 die nächsten Ältestenwahlen stattfinden, weniger als eineinhalb Jahre liegen. Die beteiligten Gemeindekirchenräte können mit Zustimmung des Kreiskirchenrats vor dem Entstehen der neuen Kirchengemeinde beschließen, dass eine Neuwahl nicht stattfindet, auch wenn bis zum Beginn des Halbjahrs, in dem nach § 2 Absatz 1 die nächsten Ältestenwahlen stattfinden, eineinhalb Jahre oder mehr liegen. Findet bei Neubildung einer Kirchengemeinde gemäß Satz 1 oder 2 keine Neuwahl statt, werden die bisherigen Mitglieder der Leitungsgremien, die Mitglieder der neuen Kirchengemeinde sind, bis zur nächsten Ältestenwahl gemäß § 2 Absatz 1 Mitglieder des Gemeindekirchenrats ihrer neuen Kirchengemeinde.
( 2 ) Auf die Neuwahl sind die Vorschriften für die ordentliche Wahl entsprechend anzuwenden. Der Kreiskirchenrat bestimmt in Abweichung von § 7 Absatz 1 einen möglichst nahen Wahltermin und entscheidet, ob der Gemeindekirchenrat, die nach Artikel 26 Absatz 2 und 3 der Grundordnung die Aufgaben des Gemeindekirchenrats Wahrnehmenden oder er selbst bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl die dem Gemeindekirchenrat nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Werden die Aufgaben vom Kreiskirchenrat wahrgenommen, tritt im Beschwerdeverfahren das Konsistorium an die Stelle des Kreiskirchenrats. Die Amtszeit der bei einer Neuwahl Gewählten dauert bis zur nächsten Ältestenwahl.
( 3 ) Werden Kirchengemeinden vereinigt und besteht für alle diese Kirchengemeinden gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Grundordnung ein gemeinsamer Gemeindekirchenrat, bleiben die Ältesten für die Dauer ihrer Amtszeit als Mitglieder des Gemeindekirchenrats der vereinigten Kirchengemeinde im Amt.
( 4 ) Werden Grenzen von Kirchengemeinden verändert, ohne dass eine neue Kirchengemeinde gebildet wird, scheiden diejenigen Ältesten, deren Gemeindezugehörigkeit sich dadurch ändert, aus dem Gemeindekirchenrat, dem sie bisher angehörten, aus und werden bis zur nächsten Ältestenwahl Mitglied des Gemeindekirchenrats ihrer neuen Kirchengemeinde.
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§ 31
Berufungen

Mitglieder der Kirchengemeinde, bei denen Angehörige nach § 5 Absatz 5 Mitglieder des Gemeindekirchenrates sind, können nicht in den Gemeindekirchenrat berufen werden. Der Kreiskirchenrat kann Ausnahmen zulassen. § 5 Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
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§ 32
Fristen

Ist nach diesem Kirchengesetz innerhalb einer Frist eine Rechtshandlung vorzunehmen und fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag.
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§ 33
Rechtsaufsicht des Konsistoriums

( 1 ) Artikel 92 Absatz 4 der Grundordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Konsistorium die Wahl binnen einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe (§ 22) ganz oder teilweise für ungültig erklären und einen neuen Wahltermin festsetzen kann. Ist eine Gewählte oder ein Gewählter nicht wählbar, ist die Wahl insoweit auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist für ungültig zu erklären. § 26 gilt entsprechend.
( 2 ) Gegen Entscheidungen des Konsistoriums nach Absatz 1 ist der Rechtsweg vor das Kirchliche Verwaltungsgericht eröffnet.
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§ 34
Inkrafttreten und Übergangsregelungen

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Wahl der Ältesten in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg- schlesische Oberlausitz (Ältestenwahlgesetz – ÄWG) vom 21. April 2012 (KABl. S. 94), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. April 2018 (KABl. S. 97) außer Kraft.
( 2 ) Die Amtszeit der bei der Ältestenwahl 2022 gewählten Ältesten und Ersatzältesten beträgt abweichend von § 1 Absatz 2 drei Jahre und endet mit der Ältestenwahl 2025.
( 3 ) Das Fünfte Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung, in dem in Artikel 2 die §§ 5a, 8a, 11a, 13a, 20a und 23a in das Ältestenwahlgesetz eingefügt werden, tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Berlin, den 13. November 2021
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses
Anlage 1 (zu § 14) Muster des Stimmzettels
Evangelische Kirchengemeinde _______________________________
Stimmzettel
für die Ältestenwahl am ___________________
Zu wählen sind ______________ Älteste. Damit können bis zu __________ Namen angekreuzt werden.
Werden mehr Namen angekreuzt als Älteste zu wählen sind, ist der Stimmzettel ungültig.
Auf dem Stimmzettel sind gekennzeichnet:
  • die bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen (bM),
  • die Ordinierten (O),
  • Personen, die mit einem Mitglied des Gemeindekirchenrats oder einer oder einem anderen Kandidierenden verheiratet, in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend, verschwistert, in gerader Linie verwandt oder im ersten Grad verschwägert sind (V), oder
  • Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren (J).
Wahlvorschlag
  1. ___________________________(Familienname, Vorname*)
  2. ________________________________________________
  3. ________________________________________________
  4. ________________________________________________
  5. ________________________________________________
  6. ________________________________________________
Die Zahl der Ersatzältesten wurde auf __________ festgelegt. Ersatzälteste sind die auf dem Stimmzettel Genannten, die nicht als Älteste gewählt wurden nach Maßgabe des § 20 Absatz 3 Ältestenwahlgesetz.
Für jedes zur Wahl vorgeschlagene Gemeindeglied darf nur eine Stimme abgegeben werden. Wird ein Name mehrfach angekreuzt, gilt dies als eine Stimme.
* Tragen mehrere Kandidierende denselben Familiennamen und Vornamen, bitte das Geburtsjahr angeben.
Die kursiv geschriebenen Worte sind Hinweise und nicht Bestandteil des zu erstellenden Stimmzettels. Der Stimmzettel kann zweiseitig sein, dann bitte deutlichen Hinweis auf die 2. Seite auf Seite 1 einfügen. Die Schriftgrößen können verändert werden, der Text darf aber nicht verändert werden.
Anlage 2 (zu § 18) Muster des Briefwahlscheins
Evangelische Kirchengemeinde _______________________________
Briefwahlschein
für die Ältestenwahl am ___________________
Herr/Frau ___________________________ (Vor‐ und Zuname)
geboren am ___________________________
ist in das Wahlberechtigtenverzeichnis unter Nr. _______ der Kirchengemeinde eingetragen.
_________________ , den ___________________ (Ort und Datum)
_______________________________ (Unterschrift der oder des Beauftragten des Gemeindekirchenrats)
Versicherung der oder des Wahlberechtigten
Ich versichere, dass ich den Stimmzettel, der in dem beigefügten verschlossenen Stimmzettelumschlag enthalten ist, persönlich ausgefüllt habe.
_________________ , den ___________________
___________________________
(Ort und Datum
Unterschrift der oder des Wahlberechtigten)
Die kursiv geschriebenen Worte sind Hinweise und nicht Bestandteil des zu erstellenden Briefwahlscheins.
Anlage 3 (zu § 18)
Muster des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl, DIN C 6 blau, Vorderseite
Stimmzettelumschlag
In diesen Umschlag legen Sie bitte nur den Stimmzettel ein, nicht aber den Briefwahlschein
Muster des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl, Rückseite
Nur den Stimmzettel einlegen.
Umschlag verschließen.
Nach dem Verschließen diesen Umschlag und den Briefwahlschein mit der unterschriebenen Versicherung
in den Wahlbriefumschlag legen.

Nr. 153Genehmigung einer Verordnung mit Gesetzeskraft

Vom 12. November 2021

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat beschlossen:
Die von der Kirchenleitung beschlossene Verordnung mit Gesetzeskraft zur Änderung des Kirchengemeindestrukturgesetzes vom 17. September 2021 (KABl. Nr. 108 S. 197) wird genehmigt.
Berlin, den 12. November 2021
Harald Geywitz
Präses

Nr. 154Kirchengesetz über eine Mindestmitgliederzahl für Kirchengemeinden
und zur Änderung der Grundordnung

Vom 13. November 2021

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Die Landessynode hat unter Beachtung von Artikel 71 Absatz 2 der Grundordnung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Kirchengesetz über eine Mindestmitgliederzahl für Kirchengemeinden(Mindestmitgliederzahlgesetz)

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§ 1
Mindestmitgliederzahl

( 1 ) Kirchengemeinden, die am 31. Dezember des zweiten Jahres nach der Ältestenwahl, die der Neubildung der Kreissynoden vorangeht (beginnend mit dem 31. Dezember 2021), weniger als 300 Mitglieder haben, werden mit anderen Kirchengemeinden vereinigt, um die Mindestmitgliederzahl zu erreichen. Das Konsistorium kann auf Antrag des Kreiskirchenrates befristet bis zum nächsten Stichtag Ausnahmen zulassen. Die Kirchenleitung kann Ausnahmevoraussetzungen und Verfahren durch eine Rechtsverordnung regeln. Satz 1 findet auf Anstaltsgemeinden, Personalgemeinden und Kirchengemeinden, die dem Reformierten Kirchenkreis angehören, keine Anwendung.
( 2 ) Bei Gesamtkirchengemeinden beträgt die Mindestmitgliederzahl abweichend von Absatz 1 Satz 1 500 Mitglieder. Für die Ortskirchen besteht keine Mindestmitgliederzahl.
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§ 2
Verfahren

( 1 ) Der Kreiskirchenrat stellt spätestens im Juni des auf den Stichtag folgenden Kalenderjahres fest, welche Kirchengemeinden die Mindestmitgliederzahl nach § 1 nicht erreichen, und fordert diese auf, sich mit anderen Kirchengemeinden zu vereinigen, so dass die neu entstehenden Kirchengemeinden über die Mindestmitgliederzahl verfügen. Der Kreiskirchenrat berät und begleitet die Kirchengemeinden bei den hierzu erforderlichen Verhandlungen.
( 2 ) Ist bis zum 31. Dezember des zweiten auf den Stichtag folgenden Kalenderjahres eine Vereinigung von Kirchengemeinden gemäß Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Grundordnung nicht zustande gekommen, beantragt der Kreiskirchenrat bei dem Konsistorium, Vereinigungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 zu beschließen. Das Konsistorium fordert die betroffenen Kirchengemeinden zur Stellungnahme auf. Stimmen diese dem Antrag des Kreiskirchenrates zu, beschließt das Konsistorium die Vereinigung; anderenfalls legt das Konsistorium den Antrag des Kreiskirchenrates der Kirchenleitung zur Entscheidung gemäß Artikel 12 Absatz 3 Satz 2 der Grundordnung vor.
( 3 ) Haben sich die beteiligten Kirchengemeinden bei einer Vereinigung zu einer Gesamtkirchengemeinde nicht auf eine Satzung im Sinne des § 21 des Kirchengemeindestrukturgesetzes geeinigt, legt das Konsistorium den Inhalt der Satzung entsprechend den Vorgaben der vom Konsistorium veröffentlichten Mustersatzung fest.
( 4 ) Die Urkunden gemäß Absatz 2 und die Satzung gemäß Absatz 3 werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 3
Unterschreiten der Mitgliederzahl

Hat das Verfahren bis zum Ende des Kalenderjahres, das der Gemeindekirchenratswahl vorausgeht, nicht zu einer Vereinigung von Kirchengemeinden geführt und besteht die Unterschreitung der Mindestmitgliederzahl an diesem Tag weiterhin, findet keine Gemeindekirchenratswahl statt. Die Amtszeit der Ältesten endet mit Ablauf des Monats der Ältestenwahl. Der Kreiskirchenrat trifft eine Entscheidung nach Artikel 26 Absatz 2 der Grundordnung.
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Artikel 2
Änderung der Grundordnung

Bei Artikel 9 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3 S.7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76, 83), wird der folgende Satz angefügt:
„Das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt; dabei kann auch eine Mindestmitgliederzahl für Kirchengemeinden vorgeschrieben werden.“
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Artikel 3
Änderung des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen

In Artikel 2 Absatz 5 des Kirchengesetzes über die kirchengemeindlichen Strukturen vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76, 83) wird „nach dem 1. Januar 2022“ durch „ab dem 1. Januar 2022“ ersetzt.
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Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 13. November 2021
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses

Nr. 1552. Änderung der Richtlinie für die Vergabe
von Mitteln aus dem Verwaltungsämterfonds

Vom 26. Oktober 2021

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Die Regelung in § 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.“
Berlin, den 22. November 2021
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 156Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Gleichstellung von Gottesdiensten zur Segnung zweier Menschen in eingetragener Partnerschaft
mit Traugottesdiensten (Partnerschaftsgleichstellungsgesetz – PGG)

Vom 13. November 2021

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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1

Das Kirchengesetz zur Gleichstellung von Gottesdiensten zur Segnung zweier Menschen in eingetragener Partnerschaft mit Traugottesdiensten (Partnerschaftsgleichstellungsgesetz – PGG) vom 9. April 2016 (KABl. S. 74) wird wie folgt geändert:
  1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
    „Trauungsgleichstellungsgesetz (TGG)"
  2. Die Präambel wird wie folgt neu gefasst:
    „Im Traugottesdienst bittet die versammelte Gemeinde um Gottes Segen für die Liebe, die Beziehung und darin Ausdruck und Gestalt suchende Treue zweier Menschen, die vor Gottes Angesicht getreten sind. Im Traugottesdienst bekennt sich das Ehepaar im Sinne des Gesamtzeugnisses der Heiligen Schrift zu den Ordnungen Gottes für ihr Zusammenleben vor Gott und der Gemeinde. In diesem Sinne erfolgt ein vorbehaltloses Versprechen füreinander und zur wechselseitigen Daseinsfürsorge auf Lebenszeit. Alle Gottesdienste, in denen Ehepaare verschiedenen oder gleichen Geschlechts in diesem Sinne Gottes Zuspruch und Verheißung sowie das Gebet der Gemeinde erfahren, sind Traugottesdienste.“
  3. § 1 wird wie folgt gefasst:
    „Der 6. Abschnitt der Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union vom 5. Juni 1999 (ABl. EKD S. 403) findet auf Traugottesdienste zur Segnung zweier Menschen gleichen Geschlechts, die eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Bedenken im Sinne Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 der Lebensordnung können nicht allein wegen der Gleichgeschlechtlichkeit einer Ehe oder Lebenspartnerschaft vorgebracht werden.“
  4. § 5 wird gestrichen; § 6 wird § 5.
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Artikel 2

In § 2 Satz 2 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD – VwGG.EKD) vom 8. April 2011 (KABl. S. 94), geändert durch Kirchengesetz vom 9. April 2016 (KABl. S. 74), werden die Wörter „Kirchengesetz zur Gleichstellung von Gottesdiensten zur Segnung zweier Menschen in eingetragener Partnerschaft mit Traugottesdiensten (Partnerschaftsgleichstellungsgesetz – PGG)“ durch „Trauungsgleichstellungsgesetz (TGG)“ ersetzt.
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Artikel 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
Berlin, den 13. November 2021
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses
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Nr. 157Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrdienstwohnungsverordnung – PfDWVO) (Pfarrdienstwohnungsausführungsverordnung – PfDWAO)

Vom 19. November 2021

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Die Kirchenleitung hat auf Grund des § 14 Absatz 1 der Verordnung über die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche der Union vom 9. September 1998 (Pfarrdienstwohnungsverordnung, KABl.-EKiBB 1999 S. 122) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1

Die Pfarrdienstwohnungsausführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 2013 (KABl. S. 2) wird wie folgt geändert:
  1. § 1 Absatz 5 erhält folgenden Wortlaut:
    „Zuständig für die Zustimmungen nach § 2 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 Pfarrdienstwohnungsverordnung und für die Ausnahmeentscheidung nach § 2 Absatz 6 Satz 2 Pfarrdienstwohnungsverordnung ist der Kreiskirchenrat."
  2. In § 15 Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
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§ 2

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Berlin, den 19. November 2021
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein

Nr. 158Kirchengesetz zur Änderung kirchensteuerrechtlicher Vorschriften
(5. Kirchensteuerrechtsänderungsgesetz ─ 5. KiStRÄG)

Vom 12. November 2021

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Aufgrund von Artikel 70 Absatz 1 Nummer 8 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl. EKiBB S. 159, ABl. EKsOL 2003/3 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76, 83) hat die Landessynode das folgende Kirchengesetz beschossen:
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Artikel 1
Änderung der Kirchensteuerordnung

Das Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung ─ KiStO ev.) in der Fassung vom 1. Januar 2009 (KABl. S. 212), das zuletzt durch das Kirchengesetz vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft wird nach einem gestaffelten Satz erhoben, der durch den Kirchensteuerbeschluss bestimmt wird.“
    2. Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
      „(3) Die Erhebung beginnt mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf die Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft folgt. Sie erfolgt für jeden Kalendermonat, während dessen Dauer die glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft ganz oder zum Teil bestanden hat.“
  2. § 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Kirchensteuern können niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.“
  3. § 16 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 wird aufgehoben.
    2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
      aa)
      In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort „anzubringen“ jeweils durch die Wörter „zu erheben“ ersetzt.
      bb)
      Satz 3 wird aufgehoben.
    3. Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
      „(3) Über den Rechtsbehelf entscheidet in den Ländern Berlin und Sachsen-Anhalt das Konsistorium, soweit landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen Kirchengebiet entscheidet die nach dem am Wohnsitz des Gemeindemitgliedes geltenden Landesrecht zuständige Behörde über den Rechtsbehelf. Entscheidet nicht das Konsistorium, so ist dieses vor der Entscheidung anzuhören.“
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Artikel 2
Änderung des Kirchensteuerbeschlusses

§ 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Art und Höhe der Kirchensteuern (Kirchensteuerbeschluss – KiStB ev.) in der Fassung vom 1. Januar 2009 (KABl. 2010 S. 170), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 26. Oktober 2018 (KABl. S. 199, 200) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
„(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft beträgt:
Stufe
Bemessungsgrundlage in €
(gemeinsam zu versteuerndes Einkommen
gemäß § 6 Absatz 1 KiStO ev.)
jährliches Kirchgeld
in €
monatliches Kirchgeld in €
Euro
Euro
Euro
1
40.000
bis
47.499
96
8
2
47.500
bis
59.999
156
13
3
60.000
bis
72.499
276
23
4
72.500
bis
84.999
396
33
5
85.000
bis
97.499
540
45
6
97.500
bis
109.999
696
58
7
110.000
bis
134.999
840
70
8
135.000
bis
159.999
1.200
100
9
160.000
bis
184.999
1.560
130
10
185.000
bis
209.999
1.860
155
11
210.000
bis
259.999
2.220
185
12
260.000
bis
309.999
2.940
245
13
310.000
und mehr
3.600
300
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Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Konsistorium kann den Wortlaut der Kirchensteuerordnung und des Kirchensteuerbeschlusses in der vom Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes an geltenden Fassung im Kirchlichen Amtsblatt bekanntmachen.
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Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 12. November 2021
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses

Nr. 159Kirchengesetz zur Änderung des kirchlichen Bau- und Vergaberechts

Vom 12. November 2021

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Kirchengesetzes über das Bauwesen
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Das Kirchengesetz über das Bauwesen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchenbaugesetz) vom 24. Oktober 2014 (KABl. S. 200), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 27. Oktober 2018 (KABl. S. 225, 245) wird wie folgt geändert:
  1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 wird das Wort „Instandsetzung“ wird durch das Wort „Instandhaltung“ ersetzt.
    2. Satz 2 wird aufgehoben.
  2. In § 5 Nummer 2 werden nach dem Wort „Neubaumaßnahmen“ die Wörter „sowie Wiederherstellung“ eingefügt.
  3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestrichen und das Komma durch einen Punkt ersetzt.
    2. Satz 2 wird aufgehoben.
    3. Dem Satz 1 werden folgenden Sätze angefügt:
      „Sind mehrere Kirchenkreise betroffen, gibt die Stellungnahme der flächenmäßig überwiegend betroffene Kirchenkreis im Benehmen mit allen betroffenen Kirchenkreisen ab. Sollte zwischen den betroffenen Kirchenkreisen keine Einigung über die Zuständigkeit erzielt werden, entscheidet das Konsistorium auf Antrag eines beteiligten Kirchenkreises über die Zuständigkeit.“
  4. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Konsistorium“ die Wörter „und dem Kirchenkreis unverzüglich“ eingefügt.
  5. § 14 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Zur Bewahrung der Schöpfung sollen bei Bauvorhaben an kirchlichen Gebäuden die jeweils aktuellen Erkenntnisse über klima- und umweltfreundliche Verfahrensweisen und Baustoffe berücksichtigt werden.“
    2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
      „(1a) Bei Um-, Erweiterungs- und Neubaumaßnahmen an kirchlichen Gebäuden sollen Maßnahmen zur Unterstützung klima- und umweltfreundlicher Mobilität, insbesondere Fahrradstellplätze und E-Ladestationen geprüft und gegebenenfalls umgesetzt werden. Darüber hinaus sollen Maßnahmen zur Energieeinsparung sowie Klimawandelanpassungsmaßnahmen geprüft und gegebenenfalls umgesetzt werden. Erfasst sind dabei insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor sommerlicher Überhitzung und zum Regenwassermanagement.“
  6. § 17 wird aufgehoben.
  7. § 18 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 wird das Wort „Denkmal“ durch die Wörter „gottesdienstlichen Gebäude, welches unter Denkmalschutz steht,“ ersetzt.
    2. In Absatz 6 wird nach dem Wort „Konsistorium“ das Wort „frühzeitig“ eingefügt.
  8. § 28 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. Bauvorhaben, einschließlich Wahl, Verfahren und Beauftragung der mit der Vorbereitung, Planung und Steuerung Beauftragten sowie Verfahren zur Auswahl von Kunstschaffenden sowie Restaurierenden bei Bauvorhaben an gottesdienstlichen Gebäuden und Maßnahmen am Kunstgut,“.
      bb)
      In Nummer 2 wird nach dem Wort „Veräußerung“ ein Komma und das Wort „Entfernung“ eingefügt.
      cc)
      Nummer 3a wird aufgehoben.
    2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Unbeschadet sonstiger Regelungen unterliegen die Veräußerung, vorübergehende oder dauerhafte Weitergabe (insbesondere Ausleihe) oder die Änderung, Konservierung und Restaurierung von Kunstgut oder Gegenständen, welche einen geschichtlichen oder wissenschaftlichen Wert haben, der Anzeigepflicht mit kirchenaufsichtlichem Genehmigungsvorbehalt des Konsistoriums. Vom Konsistorium veröffentlichte Vertragsmuster sind zu verwenden.“
    3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Nach der Angabe „Absatz 1“ wird die Angabe „und 2“ gestrichen.
      bb)
      Nach den Wörtern „Ersetzen durch“ werden die Wörter „eine Anzeigepflicht mit kirchenaufsichtlichem Genehmigungsvorbehalt oder“ eingefügt.
    4. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Die Angabe „Absatz 2“ wird durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 2 werden die Wörter „und ist an die persönliche Zuständigkeit einer bestimmten Baubetreuerin oder einem bestimmten Baubetreuer gebunden“ gestrichen.
    5. Absatz 5 wird aufgehoben.
    6. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „Beschlüsse und Rechtsgeschäfte, welche der Anzeige mit Genehmigungsvorbehalt unterliegen, werden erst wirksam, wenn eine Mitteilung des Konsistoriums vorliegt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt oder die Genehmigung erteilt wird. Sie dürfen vorher nicht vollzogen werden. Das Konsistorium teilt innerhalb von sechs Wochen nach Zugang mit, ob ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird. Die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.“
  9. In § 29 Absatz 2 wird das Wort „und“ nach dem Wort „Bauherrn“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
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Artikel 2
Änderung des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Das Kirchengesetz über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (HKVG) vom 17. April 2010 (KABl. S. 87), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26. Oktober 2019 (KABl. S. 214), wird wie folgt geändert:
  1. § 35 wird wie folgt gefasst:
    „Die Vergabe von Aufträgen für Lieferung von Waren oder Erbringung von Leistungen muss unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und im Einklang mit dem kirchlichen Auftrag erfolgen. Näheres kann durch Rechtsverordnung geregelt werden, welche insbesondere Regelungen zu Kriterien der Vergabe, Verfahrensart und Angebotsauswahl enthalten kann.“
  2. In § 88 Absatz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „Art“ die Wörter „außer über Bauvorhaben im Sinne des Kirchenbaugesetzes“ eingefügt.
  3. In § 91 wird nach Nummer 2 eine Nummer 2a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
    „2a. Vergabe von Aufträgen (§ 35),“
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Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 12. November 2021
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses

Nr. 160Rechtsverordnung zur Anpassung der Bewertungsverordnung

Vom 19. November 2021

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 91 Nummer 9 des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (HKVG) vom 17. April 2010 (KABl. S. 87), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76, 84), die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1

Die Rechtsverordnung über die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des Vermögens und der Schulden in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Bewertungsverordnung – EBBVO) vom 29. August 2014 (KABl. S. 158), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 27. September 2019 (KABl. S. 187) wird wie folgt geändert:
  1. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
      „1. Abnutzbare Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, müssen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts bilanziell nicht erfasst werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, 800 Euro nicht übersteigen; die Verpflichtung zur Inventarisierung bleibt davon unberührt.“
    2. In Absatz 2 Nummer 2 werden die Worte „1.000 Euro (brutto)“ durch „800 Euro (netto)“ ersetzt.
    3. In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c) wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
    4. In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d) wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt.
    5. Nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d) wird folgender Buchstabe e) eingefügt:
      „e) Möbel.“
  2. § 4 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „ist“ das Wort „spätestens“ eingefügt.
  3. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Person“ die Wörter „und von der Wirtschafterin oder dem Wirtschafter“ eingefügt.
    2. In Satz zwei werden nach dem Wort „beschließt“ die Wörter „bei der erstmaligen Erfassung und Bewertung“ eingefügt.
  4. § 7 wird wie folgt geändert:
    In Satz 1 werden nach dem Wort „Anschaffungskosten“ die Wörter „oder Herstellungskosten“ eingefügt.
  5. § 8 Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
    „Dies gilt entsprechend bei der Abgabe der Baulastverpflichtungen, bei der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtungen für bauliche Anlagen oder die Verpflichtung zur Bildung einer Substanzerhaltungsrücklage für bauliche Anlagen dauerhaft rechtsgeschäftlich auf Dritte übertragen werden.“
  6. § 9 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
    „Bei ersatzlosem Wegfall eines Vermögensgegenstandes kann die hierfür gebildete Substanzerhaltungsrücklage dem Haushalt der haushaltsführenden Stelle zugeführt werden.“
  7. § 12 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „bis zu 100 Euro“ gestrichen.
    2. In Absatz 3 Satz 4 wird vor dem Wort „Buchwert“ das Wort „ursprünglichem“ eingefügt.
  8. § 22a wird wie folgt geändert:
    Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
    „Der verbleibende Rest der gesetzlich vorgesehenen Höhe ist dem Korrekturposten des Vermögensgrundbestandes zuzuführen.“
  9. Nach § 22b wird folgender § 22c eingefügt:
    㤠22c
    von § 72 Absatz 6 HKVG abweichende Zuführungen zur Substanzerhaltungsrücklage
    für Friedhöfe
    Werden auf Friedhofsgelände liegende Außenanlagen, insbesondere Wege, Plätze und andere Freianlagen, dauerhaft nicht mehr genutzt und sind diese Außenanlagen durch entsprechende Absperrungen oder Einfriedungen für den Publikumsverkehr nicht mehr zugänglich, so kann die die kirchliche Baulast tragende Körperschaft auf die jährliche Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage für diese Außenanlagen verzichten.“
  10. § 28 wird wie folgt geändert:
    Vor dem Wort „Glocken“ werden die Wörter „Zum Zeitpunkt der erstmaligen Eröffnungsbilanz vorhandene“ eingefügt.
  11. § 33 wird aufgehoben.
  12. § 37 wird wie folgt geändert:
    Die Zahl 2021 wird durch die Zahl 2027 ersetzt.
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§ 2

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 19. November 2021
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein

Nr. 161Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Förderung des Klimaschutzes in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz bei kirchlichen Gebäuden (Klimaschutzgesetz)

Vom 11. November 2021

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

§ 10 des Kirchengesetzes zur Förderung des Klimaschutzes in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz bei kirchlichen Gebäuden (Klimaschutzgesetz) vom 24. Oktober 2020 (KABI. Seite 236) wird wie folgt geändert:
  1. In der Überschrift werden die Wörter „Auftrag für Umweltschutzgesetz“ durch das Wort „Folgemaßnahmen“ ersetzt.
  2. Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
    „Die Kirchenleitung wird beauftragt, weitere Maßnahmen zum Umwelt- und Klimaschutz, insbesondere in den Bereichen sonstige Immobilien, Beschaffung und Mobilität, zu entwickeln und der Landessynode jährlich über den Fortgang zu berichten.“
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§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Berlin, den 11. November 2021
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses

Nr. 162Kirchengesetz über die Bevollmächtigung des Konsistoriums
zur Stellung von Anträgen bei steuerrelevanten Sachverhalten (Antragsbevollmächtigungsgesetz – AntrBevG)

Vom 11. November 2021

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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Antragstellung

( 1 ) Der Antrag
  1. zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nummer 20 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung und
  2. auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Absatz 2 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung
kann auch vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder die mit ihrer/seiner Stellvertretung beauftragte Person gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt in unwiderruflicher Vollmacht für alle kirchlichen Körperschaften.
( 2 ) Das Konsistorium wird von dem Antragsrecht nach Absatz 1 nur Gebrauch machen, soweit damit eine Verwaltungsvereinfachung erreicht werden kann. Bei Anträgen nach Absatz 1 Buchstabe b) ist dies insbesondere der Fall, wenn der nach § 89 Absatz 2 der Abgabenordnung relevante Sachverhalt steuerrechtliche Auswirkungen auf eine Vielzahl von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts haben kann. Die Feststellung darüber obliegt dem Konsistorium. Macht es von seinem Antragsrecht keinen Gebrauch, obliegt das Antragsrecht den kirchlichen Körperschaften.
( 3 ) Kirchliche Körperschaften im Sinne dieses Kirchengesetzes sind:
  1. Kirchengemeinden,
  2. Gemeindeverbände,
  3. Kirchenkreise,
  4. Kirchenkreisverbände,
  5. die Landeskirche,
  6. die rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  7. das Domstift Brandenburg.
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§ 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. November 2021
Harald Geywitz
(L. S.)
Präses
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II. Bekanntmachungen

Nr. 163U r k u n d e
über die Änderung des Namens
der Kirchengemeinde Neu Schadow,
Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 83), beschlossen:
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§ 1

Der Name der Kirchengemeinde Neu Schadow, Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz, wird geändert in „Evangelische Kirchengemeinde Neu Schadow“.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 22. November 2021
Az.: 1000-01:42/037-25.02
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 164U r k u n d e
über die Änderung des Namens
der Kirchengemeinde Teschendorf,
Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 83), beschlossen:
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§ 1

Der Name der Kirchengemeinde Teschendorf, Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, wird geändert in „Evangelische Kirchengemeinde Teschendorf“.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 16. November 2021
Az.: 1000-01:64/093-20.06
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 165U r k u n d e
über die Veränderung pfarramtlicher Verbindungen
im Pfarrsprengel Nauen,
Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow,
sowie
über die Veränderung
des Evangelischen Kirchenkreises Nauen-Rathenow
und des Kirchenkreises Falkensee

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159; ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76, 83), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Kirchengemeinde Wernitz, Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, wird aus dem Pfarrsprengel Nauen ausgegliedert.
( 2 ) Der Pfarrsprengel Nauen besteht aus der Evangelischen Kirchengemeinde St. Jacobi Nauen und der Kirchengemeinde Schwanebeck.
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§ 2

Die Kirchengemeinde Wernitz wird aus dem Evangelischen Kirchenkreis Nauen-Rathenow ausgegliedert und in den Kirchenkreis Falkensee eingegliedert.
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§ 3

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 19. November 2021
Az.: 1002-01:0584
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein
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Nr. 166U r k u n d e
über die Veränderung pfarramtlicher Verbindungen
im Pfarrsprengel Wustermark,
Kirchenkreis Falkensee

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 76, 83), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Kirchengemeinde Wernitz wird in den Pfarrsprengel Wustermark eingegliedert.
( 2 ) Der Pfarrsprengel Wustermark besteht aus den Evangelischen Kirchengemeinden Wustermark und Dyrotz und den Kirchengemeinden Hoppenrade, Elstal und Wernitz.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 19. November 2021
Az.: 1002-01:0584
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
(L. S.)
Dr. Christian Stäblein

Nr. 167U r k u n d e
über die Vereinigung
der Evangelischen Kirchengemeinden St. Jacobi Nauen
und der Kirchengemeinde Schwanebeck,
beide Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow,
sowie
über die Aufhebung der dauernden Verbindung
der Evangelischen Kirchengemeinde St. Jacobi Nauen und
der Kirchengemeinden Schwanebeck und Wernitz,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow,
zu einem Pfarrsprengel

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52, S. 83), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde St. Jacobi Nauen und die Kirchengemeinde Schwanebeck, beide Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde St. Jacobi Nauen“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

Die bisherige Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Jacobi Nauen, der Kirchengemeinde Schwanebeck und der Kirchengemeinde Wernitz, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Nauen-Rathenow, zum Pfarrsprengel Nauen wird aufgehoben.
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§ 3

Die Pfarrstellen der Kirchengemeinden des bisherigen Pfarrsprengels Nauen werden auf die Evangelische Kirchengemeinde St. Jacobi Nauen übertragen.
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§ 4

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 30. November 2021
Az.: 1002-01:0594
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 168U r k u n d e
über die Vereinigung
der Kirchengemeinden Briest, Golm, Polßen,
Schmiedeberg, Zichow und Fredersdorf,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Uckermark

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 83), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Kirchengemeinde Briest, die Kirchengemeinde Golm, die Kirchengemeinde Polßen, die Kirchengemeinde Schmiedeberg, die Kirchengemeinde Zichow und die Kirchengemeinde Fredersdorf, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Briest“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 23. November 2021
Az.: 1002-01:0591
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 169U r k u n d e
über die Vereinigung
der Kirchengemeinden Gramzow, Hohengüstow, Lützlow und Meichow,
sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Uckermark

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Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund von Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52 S. 83), beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Kirchengemeinde Gramzow, die Kirchengemeinde Hohengüstow, die Kirchengemeinde Lützlow und die Kirchengemeinde Meichow, sämtlich Evangelischer Kirchenkreis Uckermark, werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Gramzow“. Sie ist Rechtsnachfolgerin der in Absatz 1 genannten Kirchengemeinden.
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§ 2

Diese Urkunde tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 30. November 2021
Az.: 1002-01:0593
Evangelische Kirche Berlin-
Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Konsistorium –
(L. S.)
Dr. Jörg Antoine

Nr. 170Genehmigung von neuen Kirchensiegeln

  1. Konsistorium Az.: 1312-03:39/022
    Berlin, den 22. November 2021
    Die Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Heinersdorf, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Heinersdorf“.
    Grafik
  2. Konsistorium Az.: 1312-03:43/056
    Berlin, den 6. Dezember 2021
    Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Region Forst (Lausitz), Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, hat mit Genehmigung des Konsistoriums das unten abgebildete Kirchensiegel mit den Beizeichen „Fisch“ und „Kreis“ eingeführt.
    Die Umschrift lautet: „EV. GESAMTKIRCHENGEMEINDE REGION FORST (LAUSITZ)“.
    Grafik

Nr. 171Außergeltungsetzung eines Kirchensiegels

Konsistorium Az.: 1312-03:39/022
Berlin, den 22. November 2021
Das Kirchensiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Heinersdorf, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, dessen Umschrift „Evangelische Kirchengemeinde Heinersdorf“ auf der linken Seite vom Scheitelpunkt aus des Siegels beginnt, wird außer Geltung gesetzt.

III. Stellenausschreibungen

Nr. 172Ausschreibung von Pfarrstellen

  1. Die (4.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Berlin-Oberspree-West, Evangelischer Kirchenkreis Lichtenberg-Oberspree, ist ab sofort mit 50 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wieder zu besetzen.
    Der Dienst ist in der Kirchengemeinde Berlin-Johannisthal angesiedelt. Die Gemeinde strebt an, den Stellenumfang mittelfristig zu erhöhen.
    Die Gemeinde Berlin-Johannisthal hat knapp 2.000 Gemeindeglieder. Das Wohnumfeld der Gemeinde ist geprägt durch einen alten Ortskern, umgeben von und nachverdichtet durch Mehrfamilienhäuser und einige Einfamilienhaussiedlungen. Im Einzugsgebiet der Gemeinde wurden und werden große Wohnungsbauprojekte entwickelt, so dass perspektivisch mit einer Erhöhung der Gemeindegliederzahl gerechnet werden kann.
    Die Kirchengemeinde Johannisthal hat ein großzügiges und vielfältig nutzbares Gelände mit gut sanierten Gemeinderäumen und einem Kirchsaal, der sehr flexibel eingesetzt werden kann. Sie hat gerade die 100-jährige Weihe des Gebäudeensembles als Kirchgebäude gefeiert. Aktuell prüft sie die Möglichkeit, ein Wohn- und Geschäftshaus am Rand ihres großen Grundstücks zu errichten.
    Schwerpunkt der Gemeindearbeit ist die Kirchenmusik mit einem breiten Angebot (Kantorei, Kirchenchor, Posaunenchor, Flötenkreis) und die diakonische Arbeit (Angebote für Seniorinnen und Senioren, Handarbeitskreis, Blindenkreis). Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen erfährt zunehmend große Wertschätzung. Ein Förderverein zur Erhaltung des Kirchgebäudes begleitet die Arbeit der Gemeinde mit vielfältigen kulturellen Veranstaltungen.
    Die Gemeinde wünscht sich eine Pfarrerin oder einen Pfarrer mit einem klaren theologischen und geistlichen Profil, die oder der neben den grundsätzlichen Aufgaben im Pfarrdienst
    • Menschen für die Mitarbeit in der Gemeinde gewinnen kann und auf neue Gemeindeglieder aktiv zugeht,
    • das Bauvorhaben aktiv begleitet, Interessen und Vorstellungen moderiert und die Möglichkeit nutzt, bisher stille Gemeindeglieder aktiv in die Planung einzubeziehen,
    • ein Herz für Kirchenmusik hat,
    • gern im Team mit den anderen Pfarrerinnen und Pfarrern des Pfarrsprengels plant und arbeitet,
    • fähig ist, in Bibelstunden, in Gemeindeseminaren und Freizeiten mit Interessierten über geistliche und theologische Themen zu arbeiten,
    • die Gottesdienstpraxis der Gemeinden mit liturgischem Einfühlungsvermögen trägt.
    In der Kirchengemeinde Berlin-Johannisthal wirken hauptamtlich ein Kirchenmusiker und eine Gemeindepädagogin für die Arbeit mit Kindern und Familien und für die Arbeit mit Jugendlichen. Sie arbeitet innerhalb des Pfarrsprengels mit weiteren Kolleginnen regional.
    Außerdem arbeiten beruflich ein Mitarbeiter im Gemeindebüro und ein Hausmeister (jeweils mit Teilzeitstellen bzw. Minijob).
    Es gibt einen großen Kreis von Ehrenamtlichen, die sich aktiv in die Gemeindearbeit einbringen und Verantwortung übernehmen. Die Zusammenarbeit der Gemeinden innerhalb des Pfarrsprengels blickt auf eine lange Tradition zurück und ist gut organisiert.
    Die Erteilung von Religionsunterricht gehört mit zu den Aufgaben der Pfarrstelle.
    Eine Dienstwohnung kann von der Gemeinde Johannisthal nicht gestellt werden.
    In der Nachbargemeinde Berlin-Adlershof, die zwar nicht zum Pfarrsprengel gehört, deren Wohngebiete aber mit denen der Gemeinde Johannisthal über die Neubauprojekte verzahnt sind, wird ebenfalls eine Pfarrstelle in diesem Amtsblatt ausgeschrieben.
    Die Gemeinden würden sich über die Bewerbung eines Pfarrehepaars freuen. Nicht nur die Wohngebiete der Gemeinden liegen nebeneinander, sondern bei einer gemeinsamen und erfolgreichen Bewerbung eines Pfarrpaars kann die in Adlershof vorhandene großzügige Pfarrwohnung bezogen werden.
    Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Berlin-Johannisthal Dr. Thomas Menn, Telefon: 030/94050624, sowie Superintendent Hans-Georg Furian, Telefon: 030/577953020, E-Mail: suptur@kklios.de.
    Bewerbungen werden bis zum 31. Januar 2022 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.
  2. Die Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Blankenfelde-Jühnsdorf, Evangelischer Kirchenkreis Zossen-Fläming, ist ab sofort mit 100 % Dienstumfang durch das Konsistorium zu besetzen.
    Zur Gemeinde gehören zwei schöne alte Kirchen und ein einladendes Gemeindezentrum in gutem baulichen Zustand. Das Gemeindegebiet umfasst die Ortsteile Blankenfelde und Jühnsdorf in der im südlichen Berliner Umland gelegenen Verwaltungsgemeinde Blankenfelde-Mahlow und hat zurzeit ca. 2.000 Gemeindeglieder. Die Zusammenarbeit mit der Kommune erfolgt in partnerschaftlichem Miteinander. Das Gemeindegebiet ist durch hohe Wohn- und Lebensqualität geprägt, von Wäldern und Natur umgeben und hat eine sehr gute Infrastruktur. Die Kommune, die mit mehr als 28.500 Einwohnerinnen und Einwohnern die einwohnerstärkste Gemeinde des Landkreises Teltow-Fläming ist, hat sich einerseits ihren dörflichen Charakter erhalten, andererseits verfügt sie mit einem S-Bahn- und Regionalbahnanschluss über eine ausgezeichnete Verkehrsanbindung. Alle Schulformen, einschließlich einer Kunst- und Musikschule, sowie ein breites Freizeit- und Sportangebot sind vorhanden.
    Zentrum des Gemeindelebens sind die Gottesdienste in Blankenfelde (wöchentlich) und in Jühnsdorf (14-täglich). Die Kirchengemeinde versteht sich als lebendig und weltoffen mit einem vielfältigen, generationsübergreifenden Angebot für Kirchennahe und Kirchenferne.
    Zahlreiche Menschen beteiligen sich an vielfältigen musikalischen Kreisen, die regelmäßig die Gottesdienste mitgestalten.
    Die Gemeinde pflegt ökumenische Kontakte zur Katholischen Kirchengemeinde St. Nikolaus und zu der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde (Baptisten) im Ort sowie Partnerschaften nach Zielona Gorà (Polen), Kretinga (Litauen) und zur Titus-Gemeinde Basel (Schweiz).
    Die Gemeinde wünscht sich eine Pfarrerin oder einen Pfarrer bzw. eine ordinierte Gemeindepädagogin oder einen ordinierten Gemeindepädagogen, um gemeinsam in den kommenden Jahren das Gemeindeleben zu gestalten. Die Stellenteilung durch ein Paar ist willkommen. Gewünscht sind ein großes Interesse an generationsübergreifender gemeindlicher Arbeit und Ideenreichtum zur Gestaltung lebendiger und lebensnaher Predigten. Zur Unterstützung stehen zur Seite: ein im Kirchenkreis Zossen-Fläming angestellter Pfarrer, zwei Diakone, eine Kirchenmusikerin, Lektoren, Prädikanten und viele unbezahlbare ehrenamtlich Mitarbeitende.
    Der Gemeindekirchenrat besteht aus elf engagierten Ältesten unterschiedlichen Alters, die mit der neuen Pfarrperson gemeinsam die Leitungsfunktion in der Kirchengemeinde ausfüllen möchten. Der Gemeindekirchenrat freut sich auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Laien und hauptamtlich Mitarbeitenden, die von Vertrauen sowie Respekt vor dem Standpunkt des anderen gekennzeichnet ist.
    Ein modernes, frisch renoviertes, geräumiges Pfarrhaus mit schönem Garten und Nebengelass steht zum Einzug bereit.
    Weitere Informationen finden sich unter www.ev-kirche-blankenfelde.de.
    Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Bärbel Wunsch, Telefon: 0151/41912182, und Superintendentin Dr. Katrin Rudolph, Telefon: 03377/330690, E-Mail: superintendentur@kkzf.de.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Januar 2022 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.
  3. Die (1.) Pfarrstelle der Evangelischen Anstaltskirchengemeinde Lobetal ist zum 1. März 2022 mit 75 % des Dienstumfangs durch das Kuratorium zu besetzen. Eine spätere Aufstockung auf 100 % Dienstumfang ist möglich.
    Die Anstaltskirchengemeinde ist lokal und organisatorisch in die Hoffnungstaler Stiftung Lobetal eingebunden. Die Hoffnungstaler Stiftung Lobetal zählt zum Verbund der v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel. Die Stiftung geht auf die Gründung durch Friedrich v. Bodelschwingh zurück.
    Im Jahr 1905 als Arbeiterkolonie "Hoffnungstal" errichtet, bieten die Einrichtungen der Hoffnungstaler Stiftung Lobetal heute ein breites Spektrum diakonischer Angebote und sozialer Dienstleistungen in den Bereichen Teilhabe, Altenhilfe, Hospizarbeit, Suchthilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Migration, Medizinische Angebote, Werkstätten und Betriebe, Dienstleistungen sowie die Aus- und Weiterbildung in sozialen Berufen in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Bremen.
    Die Anstaltskirchengemeinde hat etwa 350 Gemeindeglieder, überwiegend Mitarbeitende und Bewohnerinnen und Bewohnern der sozialen Einrichtungen.
    Die Gemeinde und die Hoffnungstaler Stiftung Lobetal freuen sich über eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der
    • mit Freude Gottesdienste und Amtshandlungen in der Gemeinde gestaltet,
    • die strategische und konzeptionelle diakonische Ausrichtung der Stiftung weiterentwickelt, in enger Abstimmung mit der Theologischen Geschäftsführung der Hoffnungstaler Stiftung Lobetal,
    • die Entwicklung der geistlichen Begleitung von Einrichtungen über den Ort Lobetal hinaus voranbringt,
    • die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden begleitet und mit ihnen die Gemeinde gestaltet,
    • offen auf Menschen mit und ohne Behinderung zugeht, gern mit Menschen zu tun hat und teamfähig ist,
    • gute kommunikative Fähigkeiten und seelsorgerliche Kompetenzen hat,
    • Freude am christlichen Glauben ausstrahlt.
    Weitere Auskünfte erteilt Pastorin Andrea Wagner-Pinggéra, Theologische Geschäftsführerin der Hoffnungstaler Stiftung Lobetal, Telefon: 03338/66-101.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Januar 2022 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.
  4. Die (9.) landeskirchliche Pfarrstelle zur besonderen Verfügung mit dem Schwerpunkt „Grenzüberschreitende Ökumene“ ist ab 1. Mai 2022 befristet bis zum 31. Dezember 2027 mit 100 % Dienstumfang zu besetzen. „Grenzüberschreitende Ökumene“ bedeutet ökumenische Zusammenarbeit mit den Partnerkirchen in Polen, Russland, Tschechien und Rumänien.
    Der Dienstsitz ist das Berliner Missionswerk. Die Dienst- und Fachaufsicht führt der Beauftragte der Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) für Ökumene, Mission und Weltmission. Die Pfarrerin oder der Pfarrer arbeitet als theologische Referentin oder theologischer Referent.
    Gesucht wird eine Theologin bzw. ein Theologe mit Erfahrungen in Gemeindearbeit, Geschäftsführung, Fundraising und in der weltweiten Ökumene, vorzugsweise in Osteuropa, mit ausgeprägter Teamfähigkeit, einem sehr guten Zeit-, Projekt- und Organisationsmanagement, mit Erfahrungen in Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation, guten Kenntnissen in einer slawischen Sprache (nach Möglichkeit Polnisch), der Bereitschaft zu flexibler Arbeitszeit auch an Abenden und Wochenenden und zur Durchführung von Auslandsdienstreisen, sicherem Umgang mit den aktuellen Office-Programmen sowie mit einem Pkw-Führerschein.
    Aufgabenschwerpunkte sind:
    • theologische Reflexion und Partnerdialog über ökumenische Anliegen sowie Vermittlung gesellschaftlicher Themen und Herausforderungen aus der Zusammenarbeit mit den ökumenischen Partnern in unsere Kirche hinein,
    • Vorbereitung und Durchführung von bzw. Mitwirkung an Gottesdiensten, Seminaren, Reisen und Bildungs- und Begegnungsveranstaltungen zu Themen der Ökumene mit den Schwesterkirchen in Osteuropa,
    • intensive Zusammenarbeit mit den übrigen Referaten des Missionswerks, insbesondere denen der Finanz- und Personalverwaltung sowie der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
    • Netzwerkarbeit zu den gesellschaftlichen Partnern (Stadt, Universität, Zivilgesellschaft) in Deutschland und den ökumenischen Partnern in Osteuropa,
    • Förderung und Beratung von Gemeinden und Kirchenkreisen der EKBO beim Aufbau und bei der Vertiefung der Beziehungen zu den ökumenischen Partnern in Polen (Diözese Breslau der Ev. Kirche Augsburgischen Bekenntnisses in Polen), Tschechien (Ev. Kirche der Böhmischen Brüder), in der Wolgaregion (Ev.-Lutherische Kirche im Europäischen Russland: Propsteien Saratow und Wolgograd) und Rumänien (Ev. Kirche AB Rumäniens) sowie die Vernetzung bestehender Aktivitäten. Dazu gehört die Geschäftsführung des Polen-Beirats, des Wolga-Beirats und des Rumänien-Arbeitskreises des Berliner Missionswerks,
    • Mitarbeit in der Programmarbeit sowie Initiierung und Unterstützung von Projekten des Ökumenischen Europa-Centrums Frankfurt (Oder) e. V. (OeC), die der deutsch-polnischen ökumenischen Zusammenarbeit insbesondere mit der römisch-katholischen Kirche in Polen dienen,
    • Federführung der Vorbereitung der Christlichen Begegnungstage 2024 in Frankfurt (Oder) – Programm, Organisation, Vernetzung und Finanzierung,
    • Mitwirkung an den ökumenischen Aktivitäten des Lausitz-Kirchentags 2022,
    • Organisation und Begleitung von Personaleinsätzen (Auslandsvikariate, ökumenische Freiwillige).
    Weitere Auskünfte erteilen Direktor Dr. Christof Theilemann, Telefon: 030/24344148, E-Mail: c.theilemann@bmw.ekbo.de, bzw. die zuständige Abteilungsleiterin Barbara Deml, Telefon: 030/243445761, E-Mail: b.deml@bmw.ekbo.de.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Januar 2022 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.
  5. Die (5.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Steglitz-Nord, Kirchenkreis Steglitz, ist mit 100 % Dienstumfang zum 1. Juni 2022 durch das Konsistorium wieder zu besetzen. Der Pfarrsprengel Steglitz-Nord besteht aus den Gemeinden Lukas, Markus, Martin-Luther, Matthäus, Patmos und Südende.
    Seit vierzehn Jahren arbeiten die sechs Gemeinden des Pfarrsprengels zusammen. Es gibt eine gemeinsame Stellenplanung. Gemeindeübergreifende Angebote und Kooperationen bereichern die Gemeinden. Bei Sprengeltagen und regionalen Gottesdiensten wird die Gemeinschaft der Gemeinden öffentlich sichtbar. Eine Pfarrdienstordnung für die sieben Pfarrerinnen und Pfarrer regelt die gemeinsame Verantwortung für alle Gemeinden.
    Dienstort der ausgeschriebenen Pfarrstelle ist die Martin-Luther-Kirchengemeinde. Dort leben viele junge Familien, aber auch aktive und engagierte ältere Menschen. Der Stadtteil im grünen Südwesten Berlins ist geprägt von Gründerzeitbauten und Einfamilien- und Reihenhäusern. Eine der größten Einkaufsstraßen Berlins, die Schloßstraße, ist schnell erreichbar. Die Waldseen Krumme Lanke und Schlachtensee sowie der Teltowkanal bieten zahlreiche Möglichkeiten für Sport und Freizeit. Das wasserreiche Umland von Berlin ist nicht weit. Zugleich ist die Mitte Berlins mit öffentlichen Verkehrsmitteln in weniger als einer halben Stunde zu erreichen.
    Die unter Denkmalschutz stehende Martin-Luther-Kirche wurde in den Jahren 1933-1936 im Stil der Zeit gebaut. Sie ist ein historischer Ort der Bekennenden Kirche und des Widerstands. Das Kirchenschiff hat eine hervorragende Akustik und wird daher auch wegen ihrer Orgel gern als Konzertort genutzt. Die an die Kirche angrenzende Seiten-Kapelle bietet einen ansprechenden Rahmen für kleinere Andachten. Der gesamte Gebäude-Komplex besteht aus einer Vielzahl von Räumen, u. a. einem großen Gemeindesaal.
    Zur Martin-Luther-Gemeinde gehören gut 1.800 Gemeindeglieder. Neben dem Feiern sorgfältig gestalteter Gottesdienste und der Seelsorge liegen der Gemeinde besonders Angebote für Kinder am Herzen. In den Gemeinderäumen treffen sich Kinder-, Senior:innen- und Familiengruppen, Bibelstunden, Gesprächskreise, ein Tanzkreis, die Bastelgruppe und Sportgruppen. Am Ostersonntag, im Sommer, zu Erntedank und an Heiligabend werden Familiengottesdienste gefeiert. Der Gemeindekirchenrat gestaltet selbst Gottesdienste im Kirchenjahr und mit dem Beirat das Gemeindeleben aktiv mit, auch im Verbund mit dem Pfarrsprengel und dem Kirchenkreis.
    Seit vielen Jahren besteht mit der nahen St. Annen-Kirche eine lebendige ökumenische Zusammenarbeit bei Vorbereitung und Gestaltung des Weltgebetstags sowie bei den Gottesdiensten und Andachten in der Passionszeit.
    Die Gemeinde und der Pfarrsprengel wünschen sich eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der:
    • das Evangelium kenntnisreich und mit Engagement und Freude zeitgemäß, authentisch und lebensnah verkündigt,
    • im Rahmen der seelsorgerlichen Tätigkeit ein hohes Maß an Ansprechbarkeit, Akzeptanz und Offenheit für Menschen mit ihren unterschiedlichen Lebensentwürfen hat,
    • regional denkt, teamfähig arbeitet und sich als Brückenbauerin oder Brückenbauer versteht,
    • sorgsam den für die Zukunft anstehenden engeren Zusammenschluss der Gemeinden des Sprengels voranbringt und begleitet,
    • ein Herz für Kirchenmusik und Offenheit für die unterschiedlichen Musikveranstaltungen hat,
    • gemeinsam mit den Kirchenältesten in der Gemeindearbeit eigene Akzente setzt,
    • mit guten organisatorischen Fähigkeiten die Geschäftsführung in der Martin-Luther-Gemeinde wahrnimmt.
    Die Gemeinde bietet großzügige Wohn- und Arbeitsbedingungen: Die Pfarrwohnung liegt im ersten Stock und umfasst ca. 220 m². Die Küsterei hat einen Empfangsbereich mit dem Arbeitsplatz für die Küsterinnen, ein Vorzimmer und ein Pfarrbüro sowie ein Besprechungszimmer und eine kleine Küche. Dazu kommt ein Pfarrgarten, der im Sommer auch für kleinere Runden genutzt wird.
    Die Gemeinde bietet:
    • zwei in Teilzeit tätige Küsterinnen,
    • eine Mitarbeiterin für die Arbeit mit Kindern,
    • ein Kantor im Ruhestand, der neben den in der Region tätigen Organisten regelmäßig die Gottesdienste begleitet,
    • einen kleinen Posaunenchor,
    • ein kollegiales Miteinander innerhalb der Region,
    • einen aktiven Gemeindekirchenrat und viele engagierte Gemeindeglieder.
    Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats der Martin-Luther-Gemeinde Niels Lau, Telefon: 0160/97804466, E-Mail: niels.lau@arcor.de, Pfarrer Paulus Hecker, Matthäus-Gemeinde, Telefon: 0172/3154710, E-Mail: hecker@matthaeus-steglitz.de, sowie Superintendent Thomas Seibt, Telefon: 030/839092220.
    Weitere Informationen finden sich unter www.martin-luther-lichterfelde.de (auch mit Darstellungen der Schwerpunkte der Gemeindearbeit)
    Bewerbungen werden bis zum 22. Januar 2022 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.
  6. Die (2.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Gransee, Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, ist zum 1. August 2022 mit einem Dienstumfang von 100 % durch das Konsistorium wieder zu besetzen.
    Der Pfarrsprengel Gransee liegt im Landkreis Oberhavel, westlich der B 96 an der Bahnstrecke Rostock/Stralsund – Berlin und verbindet schöne Landschaften mit den Vorteilen der gut erreichbaren Hauptstadt. Im Bereich des Pfarrsprengels sind neben der zukünftigen Pfarrstelleninhaberin bzw. dem zukünftigen Pfarrstelleninhaber ein weiterer Pfarrer (100 % DU), eine A-Kantorin, eine Gemeindepädagogin und eine Gemeindesekretärin im Rahmen des Stellenplans beschäftigt. Daneben gibt es viele ehrenamtliche Mitarbeitende.
    Der Dienstauftrag der (2.) Pfarrstelle erstreckt sich auf die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Menz (550 Gemeindeglieder). Menz liegt im Städtedreieck Gransee, Fürstenberg/Havel und Rheinsberg. Zum Bereich der Gesamtkirchengemeinde gehören neun Kirchen, die zum größten Teil saniert sind.
    Der Dienstsitz ist in Menz. Das Pfarr- und Gemeindehaus bietet hervorragende Wohn- und Arbeitsbedingungen. Dazu gehört auch ein schönes Pfarrgrundstück mit Gemüsegarten, Streuobstwiese und Spielflächen. Der wunderschöne Roofensee ist 500 Meter entfernt, der Stechlinsee 5 km. Der Pfarrbereich ist geprägt von der Lage im Naturpark Stechlin-Ruppiner Seenland.
    Einen Schwerpunkt im Sommer bildet die Tourismusarbeit: Offene Kirchen mit Ausstellungen, Vorträgen und Konzerten. Überregional bekannt ist der „Stechliner Konzertsommer“, der schon seit über 40 Jahren durchgeführt wird. Dieser wird ehrenamtlich organisiert.
    Im Ort Menz befinden sich u. a. eine Arztpraxis, ein Kindergarten und eine Grundschule; weiterführende Schulen gibt es in Gransee.
    Im Gemeindebereich sind viele Heimat- und Dorfvereine engagiert, es findet eine vielfältige kulturelle Arbeit statt. Die Zusammenarbeit mit diesen Vereinen, aber auch mit dem Naturpark und den Kommunen ist eng und soll weitergeführt werden.
    In der Kirchengemeinde gibt es einen Posaunenchor, der gemeinsam mit dem Rheinsberger Bläserchor probt und in Gottesdiensten spielt. Es gibt einen Projektchor, der in der Advents- und Weihnachtszeit auftritt. Weitere ehrenamtliche Musikerinnen und Musiker bereichern die Gemeindearbeit. In der Gemeinde gibt es zwei von der Gemeindepädagogin geleitete Christenlehregruppen. Der Konfirmandenunterricht wird gemeinsam mit dem zweiten Pfarrer des Pfarrsprengels gestaltet.
    Während sich der Gemeindekirchenrat um die Gemeindeleitung kümmert, organisieren die engagierten Ortskirchenräte in großer Selbstständigkeit das gemeindliche Leben vor Ort in und um die jeweilige Dorfkirche herum. Es gibt eine vertrauensvolle, auf gemeinsame Ziele ausgerichtete Zusammenarbeit im Pfarrsprengel und zwischen den Ortskirchenräten, in die die neue Pfarrperson einbezogen werden soll. Die Gemeinde ist auch gern bereit, sich auf neue Ideen und Impulse der zukünftigen Pfarrerin oder des zukünftigen Pfarrers einzulassen und diese gemeinsam mit ihr oder ihm zu gestalten.
    Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Gesamtgemeindekirchenrats Doreen Gollas, Telefon: 0151/53274472, Superintendent Uwe Simon, Telefon: 03306/2047081, Pfarrer Sebastian Wilhelm, Gransee, Telefon: 03306/2048223, sowie Pfarrer Mathias Wolf, Menz, Telefon: 033082/50227.
    Informationen über die Gemeinde finden sich auch im Gemeindebrief („Informationsblatt Stechlin“), der auf der Homepage des Kirchenkreises (www.kk-ohl.de) abrufbar ist. Dort ist auch ein Pressespiegel zum Gemeindeleben zu finden.
    Bewerbungen werden bis zum 17. Januar 2022 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.
  7. Die Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Adlershof, Evangelischer Kirchenkreis Lichtenberg-Oberspree, ist zum 1. Oktober 2022 mit 75 % Dienstumfang durch Gemeindewahl wegen Eintritts der bisherigen Stelleninhaberin in den Ruhestand neu zu besetzen.
    Adlershof ist ein Ortsteil des Bezirks Treptow-Köpenick im Südosten der Stadt Berlin. Hier trifft eine über hundertjährige gewachsene Gemeindestruktur auf ein modernes, innovatives Wissenschafts-, Medien- und Universitätszentrum.
    Das zwischen Johannisthal und Adlershof gelegene WISTA-Gebiet ist Wachstums- und Zuzugsgebiet, das viele Neu-Adlershofer anzieht und viel Raum für Neues lässt. Hauptsächlich aus diesem Grund ist die Idee entstanden, die ebenfalls freie (4.) Pfarrstelle des Pfarrsprengels Berlin-Oberspree-West für die Gemeinde Berlin-Johannisthal auch in diesem Amtsblatt auszuschreiben, da die Besetzung beider Gemeinden mit einem Pfarrehepaar möglich wäre.
    Die denkmalgeschützte Verklärungskirche, die Gemeinderäume und der evangelische Kindergarten mit 75 Plätzen in Trägerschaft der Gemeinde liegen im alten Ortskern, verkehrsgünstig sehr gut angeschlossen durch S-Bahn, Straßenbahn und Bus.
    Die Gemeinde besteht aus ca. 1.650 Gemeindegliedern. Hauptamtlich sind hier neben der Pfarrperson eine Gemeindesekretärin auf Minijobbasis, eine Gemeindepädagogin (angestellt über den Kirchenkreis) und ein Kantor mit 50 % Dienstumfang tätig.
    Das schöne denkmalgeschützte, in einem Garten gelegene Pfarrhaus wird in den nächsten Monaten saniert. Es wird zwei Wohneinheiten mit jeweils einem Dienstzimmer enthalten. Die Wohneinheiten können bei Bedarf zusammengelegt werden. Bei einer Bewerbung eines Pfarrehepaars würde von hier aus auch der Dienst in der Gemeinde Berlin-Johannisthal wahrgenommen werden.
    Dies zeichnet die Gemeinde aus:
    • zahlreiche ehrenamtlich Mitarbeitende, die vielfältige Aufgaben, z. B. bei der Erstellung des Gemeindebriefs, Lektorendienste, Kirchdienste oder im Gemeindebeirat wahrnehmen,
    • gute Vernetzung mit anderen Akteur:innen der Kommune und Engagement am sozialen Leben des Orts,
    • ökumenische Kontakte zur benachbarten katholischen Kirchengemeinde Christus König und zur Freien Evangelischen Gemeinde,
    • regelmäßige Konzerte, sowohl instrumental als auch mit dem Kinderchor und der Kantorei.
    Erwartungen:
    Die Gemeinde wünscht sich eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, die oder der
    • Freude an lebensnaher Verkündigung und der Gestaltung lebendiger Gottesdienste hat,
    • ehrenamtliche Aktivitäten begleitet, koordiniert und dadurch die Gemeindeentwicklung fördert,
    • Gemeindeglieder und Gruppen theologisch und seelsorgerlich begleitet,
    • gemeinsam mit Gemeindekirchenrat und Gemeindebeirat die äußere und innere Entwicklung der Gemeinde weiter entfaltet.
    Die Erteilung von Religionsunterricht gehört mit zu den Aufgaben der Pfarrstelle.
    Weitere Auskünfte erteilen die bisherige Pfarrerin Dorothea Quien, Telefon: 030/67825741, E-Mail: quien@evkia.de, Oliver Ziechmann für den Gemeindekirchenrat, E-Mail: oziechmann@evkia.de, sowie Superintendent Hans-Georg Furian, Telefon: 030/577953020, E-Mail: suptur@kklios.de.
    Bewerbungen werden bis zum 31. Januar 2022 erbeten an das Konsistorium, Abteilung 3, Georgenkirchstraße 69, 10249 Berlin.

Nr. 173Ausschreibung von Kirchenmusikstellen

Im Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz ist die Stelle des Regionalkirchenmusikers (m/w/d) für die Region Görlitz (KM1-Stelle, 70 %) ab 1. Mai 2022 neu zu besetzen. Perspektivisch ist eine Aufstockung der Stelle auf bis zu 100 % in der Region möglich.
Zur Region Görlitz gehören 17 Stadt- und Landgemeinden mit 17 Chören, 13 Posaunen- und Instrumentalgruppen, einem übergemeindlichen Flötenkreis und 26 Orgeln. Besonders erwähnenswert sind die Orgel in der Wehrkirche zu Reichenbach/OL (Ladegast 1865/66, 17 Stimmen II/P), die Orgel der Frauenkirche Görlitz (Schuster 1977, 34 Stimmen III/P) und die „Sonnenorgel“ in der Görlitzer Peterskirche (Mathis 1997/2021, 91 Stimmen IV/P). In den Kirchengemeinden der Region Görlitz sind 28 Nebenberufler:innen (4 x A, 4 x B, 5 x C, 2 x D) und drei Hauptberufler:innen (1 x A, 2 x B) kirchenmusikalisch tätig.
Die Beheimatung des zukünftigen Regionalkirchenmusikers (m/w/d) kann die Hoffnungskirche in Görlitz-Königshufen sein. Die Kirche stand bis zum Ende der 1980er Jahre in Deutsch Ossig, südlich von Görlitz, bis der Ort für den Braunkohletagebau aufgegeben wurde. In Königshufen entstand sie als Kopiebau mit originaler Inneneinrichtung aus dem Barock und Rokoko. Dort stehen eine Orgel (Schuster 1906, 25 Stimmen II/P) und ein Arbeitszimmer zur Verfügung.
Der Kirchenkreis freut sich auf engagierte und ideenreiche Bewerber:innen (gern auch Berufseinsteiger:innen) mit einem abgeschlossenen Kirchenmusikstudium (Bachelor oder B-Diplom) und eigenem musikalischen Profil, die die im Folgenden genannten Aufgaben wahrnehmen möchten:
  1. Betreuung und Vernetzung vorhandener kirchenmusikalischer Chor- und Instrumentalgruppen in den Kirchengemeinden der Region,
  2. kollegiale Zusammenarbeit mit den drei weiteren Regionalkirchenmusikern des Kirchenkreises und dem Kreiskirchenmusiker,
  3. fachliche Begleitung vor allem der nebenberuflichen und ehrenamtlich tätigen Organist:innen und Chorleiter:innen in Form von Chorbesuchen und Fortbildungsangeboten,
  4. Gewinnung kirchenmusikalischer Nachwuchskräfte und Erteilung von Orgel- und ggf. Chorleitungsunterricht,
  5. Ansprechpartner:in für die Gemeinden der Region in kirchenmusikalischen Belangen,
  6. Planung, Organisation und Durchführung kirchenmusikalischer Projekte,
  7. Aufbau eines übergemeindlichen Jugendchors mit Schwerpunkt auf neuem geistlichen Liedgut und/oder Leitung eines übergemeindlichen Instrumentalensembles, jeweils mit regelmäßiger Probenarbeit,
  8. Abstimmung der Aufgaben bei Orgelwartungs- und Sanierungsmaßnahmen mit dem Orgelsachverständigen und den Kirchengemeinden.
Für den Dienst sind Führerschein und ein eigener Pkw Voraussetzung. Fahrtkosten werden vom Kirchenkreis erstattet. Die genaue Festlegung der Arbeitsaufgaben erfolgt in Absprache mit der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber bei Dienstantritt auf der Grundlage der in der Landeskirche geltenden Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1-, KM 2- und KM 3-Stellen. Die Vergütung erfolgt gemäß Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO) für eine KM1-Stelle, 70 %, Entgeltgruppe 10.
Weitere Auskünfte erteilen Superintendent Dr. Thomas Koppehl, Telefon: 03588/259141, und Kreiskirchenmusiker KMD Reinhard Seeliger, Telefon: 0160/5854419.
Bewerbungen werden bis zum 15. März 2022 erbeten an die Superintendentur des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz, Bautzener Straße 21, 02906 Niesky. Die praktische Vorstellung ist für Montag, den 28.März 2022 geplant.

Nr. 174Stellenangebot

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat um die Veröffentlichung des folgenden Stellenangebots gebeten:
Die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) e. V. sucht für ihre Geschäftsstelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen
Referenten für die Evangelische Kirche in Deutschland (50 %)
in Kombination mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (50 %)
(m/w/d)
In der Geschäftsstelle, der Ökumenischen Centrale (ÖC), arbeiten die Referentinnen und Referenten aus unterschiedlichen Konfessionsfamilien (mit einer fünfjährigen Berufungszeit) mit den Delegierten und Kirchenleitungen der Mitgliedskirchen zusammen. Dienstsitz ist Frankfurt am Main.
Aufgaben:
  • Vermittlung von ökumenischen Themen und Informationen in die eigene Kirchenfamilie und umgekehrt
  • Weitergabe von konfessionskundlichen Informationen und Beratung
  • Repräsentanz der ACK bei ausgewählten Themen bei Kirchenleitungen
  • Betreuung des Arbeitsbereichs Migration, Dialog und Kultur
  • Schriftleitung der Ökumenischen Rundschau
  • Mitarbeit bei den Publikationen der ACK
  • Mitarbeit bei Projekten und Tagungen der ACK und bei Großveranstaltungen
  • Kontaktpflege zu anderen ökumenischen Institutionen
  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der ACK, insbesondere:
    • Inhaltliche und konzeptionelle Betreuung des Internetauftritts der ACK
    • Vermittlung der Themen der ACK an die Medien
    • Konzeption und Aufbau von Social-Media-Aktivitäten
    • Kontaktpflege zur Presse und zu den Öffentlichkeitsstellen der Mitgliedskirchen
Voraussetzungen:
  • Ein abgeschlossenes Studium der evangelischen Theologie (Pfarramtsstudium mit Abschluss von mind. des 1. kirchlichen Examens / Master / Diplom)
  • Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD
  • Umfassende Kenntnisse in ökumenischer Theologie und Praxis
  • Umfangreiche journalistische Kenntnisse
  • Rhetorische und stilistische Sicherheit
  • Sicherer Umgang mit den MS Office-Programmen sowie Typo3 und InDesign
  • Kommunikations- und Teamfähigkeit
  • Fähigkeit zu selbständigem Arbeiten und Belastbarkeit
  • Bereitschaft zu gelegentlicher Wochenendarbeit und Reisetätigkeit
Wir bieten:
  • Ein abwechslungsreiches und interessantes Aufgabengebiet in einem kleinen, motivierten und multikonfessionellen Team
  • Ein kreatives Arbeitsumfeld mit der Möglichkeit, eigene Ideen zu entwickeln und umzusetzen
  • Angebote qualifizierter Fort- und Weiterbildung
  • Eine Vergütung nach der Dienstvertragsordnung der EKD entsprechend des TVöD mit den im öffentlichen Dienst üblichen Sozialleistungen (z. B. Zusatzversorgungskasse) oder bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen eine Vergütung in Anlehnung an die Pfarrbesoldung
Ihre Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte ausschließlich per Mail (in einer pdf-Datei) bis zum 31.12.2021 an: Monika Donat, Assistenz der Geschäftsführung, monika.donat@ack-oec.de.
Für inhaltliche Rückfragen steht Ihnen die Geschäftsführerin der ACK, Frau Dr. Verena Hammes (Tel.-Nr. 069/247027-11, Email: verena.hammes@ack-oec.de), zur Verfügung.

IV. Personalnachrichten

Nr. 175Nachrichten und Personalien

Berufen wurde
Generalsuperintendentin Ulrike Trautwein erneut zur Generalsuperintendentin des Sprengels Berlin mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 bis zum Eintritt in den Ruhestand.
Berufen in das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wurde:
Pfarrer Stefan Hartmann mit Wirkung vom 1. Dezember 2021,
Pfarrerin Elisa Sgraja mit Wirkung vom 16. November 2021.
Berufen in das Dienstverhältnis auf Zeit wurde:
Pfarrer Teja Begrich mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. August 2038.
Übertragen wurde:
Pfarrer Teja Begrich die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Havelberg, Evangelischer Kirchenkreis Prignitz, mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. August 2038,
Pfarrer Stefan Hartmann die (1.) Pfarrstelle der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Päwesin, Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 für die Dauer von zehn Jahren,
Pfarrerin Elisa Sgraja die (10.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost mit Wirkung vom 16. November 2021 für die Dauer von sechs Jahren.
Verlängert wurde:
der Zeitraum der Übertragung der (3.) Kreispfarrstelle für Seelsorge im Krankenhaus im Evangelischen Kirchenkreis Lichtenberg-Oberspree auf den Pfarrer Peter Sachse über den 30. November 2021 hinaus bis zum Eintritt in den Ruhestand.
In den Wartestand ist getreten:
Pfarrer Dr. Rainer Metzner, zuletzt Auftrag zur Wahrnehmung pfarramtlicher Dienste in der Evangelischen Segens-Kirchengemeinde zu Berlin-Reinickendorf, Kirchenkreis Reinickendorf, mit Wirkung vom 1. Dezember 2021.
In den Ruhestand ist getreten:
Pfarrer Michael Heimann, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinde Burg, Evangelischer Kirchenkreis Cottbus, mit Ablauf des Monats November 2021,
Pfarrer Veit Hoffmann, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Lichtenrade, Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg, mit Ablauf des Monats November 2021,
Pfarrerin Cornelia Radeke-Engst, zuletzt Inhaberin einer landeskirchlichen Pfarrstelle zur besonderen Verfügung, mit Ablauf des Monats November 2021,
Pfarrer Dr. Justus Werdin, zuletzt Inhaber einer landeskirchlichen Pfarrstelle zur besonderen Verfügung, mit Ablauf des Monats November 2021.

Nr. 176Theologische Prüfungen

Die Zweite Theologische bzw. Gemeindepädagogische Prüfung haben folgende Vikar:innen abgelegt und bestanden:
Theolog:innen
Juliane Bach
Elisabeth Collatz
Dr. Angelica Dinger
Theresa Dittmann
Johannes Eichhorn
Lars Friedrich
Simone Gengenbach
Dr. Milena Hasselmann
Britta Heesing-Rempel
Johanna Hestermann
Ines Jäger
Dr. Jan Kingreen
Dr. Sarah-Magdalena Kingreen
Dr. Beate Klostermann-Reimers
Lillia Milbach-Schirr
Senta Reisenbüchler
Amelie-Janina Renz
Martin Rohde
Hanna Schneider-Heuckeroth
Christopher Schuller
Felix Sens
Katharina Simunovic
Patricia Sorgenfrei
Lars Städter
Sarah Stooß
Saskia Triesscheijn
Laura Wizisla
Gemeindepädagogin
Lena Müller

Nr. 177Todesfälle

„Von allen Seiten umgibst du mich und hältst deine Hand über mir“
(Psalm 139,5)
Heimgegangen ist
Der ordinierte Gemeindepädagoge i. R. Martin Appel, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Finow, Evangelischer Kirchenkreis Barnim, am 13. November 2021,
Pfarrerin i. R. Sigrid Bluhm, zuletzt Pfarrerin der ehemaligen Kirchengemeinde Derwitz, ehemals Kirchenkreis Lehnin, jetzt Evangelische Christophorus-Kirchengemeinde Groß Kreutz, Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, am 26. Oktober 2021,
Pfarrerin i. R. Christa Chen-Freyburg, zuletzt Pfarrerin der Evangelischen Kirchengemeinde Charlottenburg-Nord, ehemals Kirchenkreis Berlin-Charlottenburg, jetzt Evangelischer Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, am 1. November 2021,
Pfarrer i. R. Rainer Dabrowski, zuletzt Pfarrer an der Justizvollzugsanstalt Tegel, am 22. November 2021,
Pfarrer i. R. Paul-Gerhard Fränkle, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Paulus-Kirchengemeinde Berlin-Lichterfelde, Kirchenkreis Steglitz, am 4. November 2021,
Pfarrer i. R. Hermann Gundlach, zuletzt Pfarrer der ehemaligen Kirchengemeinde Plötzin, ehemals Kirchenkreis Lehnin, jetzt Pfarrsprengel Plötzin-Bliesendorf, Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, am 18. November 2021,
Pfarrer i. R. Horst Halbrock, zuletzt Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde St. Katharinen Brandenburg, ehemals Kirchenkreis Brandenburg, jetzt Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, am 19. November 2021,
Pfarrer i. R. Horst-Dieter Krause, zuletzt Pfarrer der ehemaligen Kirchengemeinde Herzberg, ehemals Evangelischer Kirchenkreis Templin-Gransee, jetzt Pfarrsprengel Lindow-Herzberg, Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland, am 15. November 2021,
Pfarrer i. R. Manfred Wilzeck, zuletzt Pfarrer der Kirchengemeinden des Pfarrsprengels Zeuden, ehemals Evangelischer Kirchenkreis Beelitz-Treuenbrietzen, jetzt Evangelischer Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg, am 10. September 2021.

V. Mitteilungen

Die nächste Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts (Heft Nr. 1) erscheint am 26. Januar 2022. Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 10. Januar 2022.
Herausgeber und Redaktion:
Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin