.Vom 15. November 2014 (KABl. S. 200), zuletzt geändert durch Kirchengesetz
Abschnitt I
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
#Abschnitt II
###§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Abschnitt III
###§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Abschnitt IV
###§ 17
Abschnitt V
###§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Abschnitt VI
###§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
Abschnitt VII
###§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
Abschnitt VIII
###§ 31
#
Geltungszeitraum von: 01.01.2019
Geltungszeitraum bis: 31.12.2021
Kirchengesetz über das Bauwesen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchenbaugesetz – KBauG)
Vom 15. November 2014 (KABl. S. 200), zuletzt geändert durch Kirchengesetz
vom 27. Oktober 2018
(KABl. S. 225, 245)
Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
##Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
1 Dieses Gesetz gilt für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, ihre Kirchenkreise, Kirchengemeinden und deren Zusammenschlüsse. 2 Es ist sinngemäß auf selbstständige und unselbstständige kirchliche Werke, Anstalten und Einrichtungen anzuwenden, sofern nicht durch deren Satzungen Abweichungen bedingt sind oder gestattet werden.
(
2
)
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Angelegenheiten des Bauens, der kirchlichen Gebäude und deren Zubehör, insbesondere der Planung und Durchführung von Bauvorhaben an kirchlichen Gebäuden.
(
3
)
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für Veränderungen an gottesdienstlichen Ausstattungsstücken und Kunstgegenständen, die in einem Sachzusammenhang mit einem kirchlichen Gebäude stehen, zu kirchlichen Gebäuden gehören oder sich im Eigentum oder sich im Besitz oder in der Verfügung einer kirchlichen Körperschaft befinden, insbesondere Glocken, Orgeln und Kunstgut.
#§ 2
Kirchliche Gebäude
(
1
)
Ein kirchliches Gebäude ist ein Bauwerk, das sich im Eigentum oder in der Nutzung einer kirchlichen Körperschaft befindet.
(
2
)
1 Gottesdienstliche Gebäude sind Kirchen, Kapellen, Kirchsäle, Gottesdiensträume und Gottesdienststätten. 2 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende gottesdienstliche Gebäude gelten als gewidmet. 3 Für neu errichtete oder in Gebrauch genommene gottesdienstliche Gebäude ist ein förmlicher Widmungsakt erforderlich.
(
3
)
1 Eine Kirche ist ein Gebäude, das durch seine Ortsbild prägende, architektonische und künstlerische Gestaltung und liturgische Ausstattung nach allgemein üblicher Anschauung und ohne weitere Kenntnis der Geschichte oder der aktuellen Bestimmung als Kirchengebäude zu erkennen ist und ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des christlichen Gottesdienstes errichtet und in Gebrauch genommen wurde. 2 Dabei ist unerheblich, ob das Gebäude frei stehend oder in baulich direktem Zusammenhang mit anderen Gebäuden errichtet ist. 3 Unabhängig davon wird ein Gebäude als Kirche bezeichnet, wenn es seiner geschichtlichen Einordnung entspricht oder wenn dies im Rahmen einer Namensgebung so bezeichnet wurde.
(
4
)
1 Eine Kapelle ist ein Gebäude, das die Voraussetzungen von Absatz 3 Satz 1 erfüllt, jedoch die übliche bauliche Größe unterschreitet. 2 Unabhängig davon wird ein Gebäude als Kapelle bezeichnet, wenn es seiner geschichtlichen Einordnung entspricht oder wenn es im Rahmen einer Namensgebung so bezeichnet wurde oder es in einem übergeordneten organisatorischen Zusammenhang steht, insbesondere Krankenhaus- oder Friedhofskapellen. 3 Die Bezeichnung Kapelle ist auch für einen Kirchsaal oder Gottesdienstraum möglich, der in einem solchen übergeordneten organisatorischen Zusammenhang steht.
(
5
)
Ein Kirchsaal ist ein größerer Raum, der vorwiegend zum Gottesdienst genutzt wird, dessen Gestaltung, Struktur, Ausstattung und Größe derjenigen des Inneren von Kirchen gleicht, der jedoch in einem Gebäude liegt, das nicht die Ortsbild prägenden, architektonischen und künstlerischen Merkmale einer Kirche (Absatz 3) oder Kapelle (Absatz 4) aufweist.
(
6
)
Ein Gottesdienstraum ist ein ausschließlich oder überwiegend ein zur Feier des Gottesdienstes bestimmter Raum, dessen Gestaltung, Struktur, Ausstattung und Größe dauerhaft auf diese Bestimmung verweist, der jedoch in einem Gebäude liegt, das nicht die Ortsbild prägenden, architektonischen und künstlerischen Merkmale einer Kirche oder Kapelle aufweist.
(
7
)
1 Eine Gottesdienststätte ist eine Örtlichkeit, die wiederkehrend oder regelmäßig für Gottesdienste genutzt wird und dazu dauerhaft oder zeitweise gestaltet und ausgestattet ist, ohne dass es sich um eine Kirche, eine Kapelle, einen Kirchsaal oder einen Gottesdienstraum handelt. 2 Dabei ist es unerheblich, ob sich die Örtlichkeit in einem Gebäude, in einer Umfriedung, einer Ruine oder unter freiem Himmel befindet. 3 Die Bezeichnung Gottesdienststätte ist auch für eine Ruine einer ehemaligen Kirche möglich.
#§ 3
Bauvorhaben
(
1
)
Ein Bauvorhaben ist die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen, insbesondere Bauunterhaltungsmaßnahmen, Neu-, Um-, Wiederauf- und Erweiterungsbaumaßnahmen, der Abbruch kirchlicher Gebäude sowie Veränderungen von gottesdienstlichen Gebäuden und Räumen, Bau- und Kunstdenkmalen, Ausstattungsstücken und Kunstgut.
(
2
)
Veränderungen sind Beschaffungen, Ausstattungen, Veräußerungen, Leihnahmen, Leihgaben und sonstige Weitergaben an andere, Sicherungen, Restaurierungen, Renovierungen sowie Um- und Neugestaltungen einschließlich der dauerhaften oder vorübergehenden Entfernung oder Verdeckung von Gestaltungselementen.
(
3
)
1 Am Bau Beteiligte sind insbesondere der Bauherr, Baufachleute, deren Leistungen in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gesetzlich definiert sind, Sachverständige, Sachkundige, Restauratoren und Ausführende. 2 Das betrifft sowohl die Planungsleistungen als auch die baubegleitenden Leistungen, insbesondere Bauleitung und Baubetreuung.
(
4
)
Bauherr ist, wer ein Bauvorhaben beabsichtigt, veranlasst oder verantwortet, Verträge dazu abschließt, die Leistungen ausführen lässt oder das Ergebnis entgegennimmt.
#§ 4
Bauunterhaltungsmaßnahmen
(
1
)
Bauunterhaltungsmaßnahmen sind die kleine und die große Bauunterhaltung sowie werterhöhende Baumaßnahmen.
(
2
)
Die kleine Bauunterhaltung umfasst Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten, die in der Regel im Rahmen der im Haushaltsplan für die laufende Bauunterhaltung eingestellten Mittel finanziert werden, wenn sie keine Veränderung an dem Gebäudebestand, einzelnen Gebäudeteilen oder an Ausstattungsbestandteilen zur Folge haben.
(
3
)
1 Die große Bauunterhaltung umfasst die grundlegende Instandsetzung, insbesondere der Gebäudehülle (Fassade, Dach, Fenster und Türen), der Fundamente, Wände, Decken, Treppen und anderen Erschließungsanlagen sowie haustechnischer Anlagen. 2 Außerdem gehören die Veränderungen von gottesdienstlichen Gebäuden und von gottesdienstlicher und sonstiger künstlerischer Ausstattung zur großen Bauunterhaltung, soweit damit keine grundsätzliche Änderung von Größe, Funktion oder Gestaltung verbunden ist.
(
4
)
Werterhöhende Maßnahmen können Modernisierungen, Instandsetzungen und vergleichbare Maßnahmen sein, aber auch die kleine und große Bauunterhaltung umfassen.
#§ 5
Um-, Erweiterungs- und Neubaumaßnahmen
Um-, Erweiterungs- und Neubaumaßnahmen sind die Planung und Ausführung von
- Umbaumaßnahmen, wenn der konstruktive oder gestalterische Bestand eines Gebäudes oder ein gottesdienstlicher Raum oder seine Nutzung geändert wird, sowie Neukonzeption, Nutzungsänderung oder Umgestaltung von Anlagen,
- Erweiterungs- und Neubaumaßnahmen einschließlich Einrichtungen (Erstausstattung) und Anlagen,
- Wiederherstellungsmaßnahmen an Gebäuderuinen einschließlich Anlagen und Wiederbeschaffung von Einrichtungsgegenständen,
- Maßnahmen zur Gestaltung, Einrichtung und Ausstattung gottesdienstlicher Gebäude und Veränderungen an gottesdienstlichen Ausstattungsstücken und Kunstgut sowie
- Bauvorhaben, die zu Veränderungen an Bau- und Bodendenkmalen oder an deren Ausstattung oder an den dazugehörenden Freianlagen und Grundstücken sowie an anderen Kunstdenkmalen führen.
§ 6
Kirchliche Baulast
(
1
)
1 Die kirchliche Baulast begründet die Aufgabe, ein kirchliches Gebäude zu unterhalten oder umzubauen, zu erweitern oder als Ersatzbau neu zu errichten. 2 Sie obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentümer, sofern keine andere Regelung getroffen wurde.
(
2
)
Die kirchliche Baulast kann das gesamte kirchliche Gebäude betreffen (ungeteilte kirchliche Baulast) oder geteilt sein, sofern sich die Aufgaben nach Absatz 1 nur auf einzelne Gebäudeteile oder Ausstattungsstücke beziehen (geteilte kirchliche Baulast).
(
3
)
Die kirchliche Baulast kann neben der Regelung des Absatzes 1 auch beruhen auf
- einem Recht zur Nutzung oder Verwaltung von Vermögen, dessen Erträge zur Unterhaltung oder zum Neubau eines Gebäudes bestimmungsgemäß zu verwenden sind,
- einem Vertrag sowie
- einem sonstigen dinglichen oder öffentlichen Recht.
(
4
)
Trägerin oder Träger der kirchlichen Baulast können sein
- eine kirchliche Körperschaft,
- eine staatliche oder kommunale Gebietskörperschaft sowie
- eine sonstige natürliche oder juristische Person.
Abschnitt II
Bauverwaltung
###§ 7
Bauleitplanung
(
1
)
1 Die Kirchenkreise nehmen die im staatlichen Baurecht den Trägern öffentlicher Belange eingeräumten Beteiligungsrechte bei der Aufstellung von Bauleitplänen wahr und geben die erforderlichen Stellungnahmen im Benehmen mit den betroffenen Kirchengemeinden ab, soweit es sich nicht um Bauleitplanungen handelt, die mehr als einen Kirchenkreis betreffen. 2 In diesem Fall nimmt das Konsistorium die in Satz 1 genannten Aufgaben im Benehmen mit den betroffenen Kirchengemeinden und Kirchenkreisen wahr.
(
2
)
Die Entwürfe der Bauleitplanung sind insbesondere auf die Berücksichtigung der Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge hin zu überprüfen.
#§ 8
Gebäudeplanung
(
1
)
1 Zur langfristigen Sicherung des kirchlichen Lebens und der kirchlichen Dienste stellt die Kreissynode eine Planung über den voraussichtlichen Bedarf an kirchlichen Gebäuden unter Berücksichtigung aller kirchlichen Gebäude auf und schreibt sie laufend fort (Gebäudeplanung). 2 Das Konsistorium soll beteiligt werden.
(
2
)
Die kreiskirchliche Gebäudeplanung orientiert sich am Auftrag der Kirchengemeinden nach Artikel 8 Grundordnung und der langfristigen Entwicklung der Kirchengemeinden, insbesondere im Hinblick auf Gemeindegliederzahl, Schwerpunkte des gemeindlichen Lebens und der Finanzkraft.
(
3
)
Das Konsistorium veröffentlicht einen Leitfaden zur Erstellung einer Gebäudeplanung.
(
4
)
Die Gebäudedaten der kirchlichen Gebäude sind digital zu erfassen.
(
5
)
Das Nähere kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.
#§ 9
Laufende Überwachung kirchlicher Gebäude
(
1
)
1 Die Trägerin oder der Träger der kirchlichen Baulast hat den Zustand der kirchlichen Gebäude laufend zu überwachen und regelmäßig durch Begehung festzustellen. 2 Die Begehung soll mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden. 3 Die Feststellungen der Begehung sind schriftlich festzuhalten.
(
2
)
Die Trägerin oder der Träger der kirchlichen Baulast stellt den kurz-, mittel- und langfristigen Handlungsbedarf fest, veranlasst im Rahmen des ihr oder ihm Möglichen die erforderlichen Maßnahmen und überwacht diese.
#§ 10
Vorbeugung, Meldung und Dokumentation von Schäden
(
1
)
Schäden insbesondere an Denkmalen in kirchlichem Eigentum oder in kirchlicher Nutzung, an ortsfestem oder beweglichem Kunstgut, an Ausstattungsstücken in gottesdienstlichen Gebäuden, an Glocken, Orgeln sowie an anderen Vermögensgegenständen in und an kirchlichen Gebäuden soll durch geeignete Maßnahmen vorgebeugt werden.
(
2
)
1 Kommt es zu wesentlichen Schäden, ist dies dem Konsistorium zu melden. 2 Die Schadensmeldung soll auch eine geeignete Dokumentation des Schadens umfassen.
#Abschnitt III
Bauvorhaben
###§ 11
Vergabe von Leistungen
(
1
)
1 Leistungen vergibt der Bauherr nach Maßgabe des kirchlichen Rechts. 2 Vergaberichtlinien externer Fördermittelgeber bleiben unberührt.
(
2
)
Das Nähere kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.
(
3
)
Sofern das Konsistorium Musterverträge veröffentlicht hat, sind diese zu verwenden.
#§ 12
Förderung
(
1
)
1 Landeskirchliche Finanzmittel aus kirchlichen Förderprogrammen werden auf Antrag entsprechend landeskirchlicher Förderrichtlinien gewährt. 2 Soweit Finanzmittel von nichtkirchlichen Fördermittelgebern gewährt werden, sind auch die Richtlinien dieser Fördermittelgeber zu beachten.
(
2
)
Das Nähere kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.
#§ 13
Haushalts- und Kassenführung von Bauvorhaben
(
1
)
1 Der Bauherr und die kassenführende Stelle haben die Einhaltung der beschlossenen Einnahmen und Ausgaben sorgfältig zu überwachen. 2 Ergeben sich bei der Durchführung des Bauvorhabens Mindereinnahmen oder Mehrausgaben, klärt der Bauherr unverzüglich die Deckung der Mehrkosten.
(
2
)
1 Vorauszahlungen, insbesondere zur Beschaffung von Materialien, dürfen nur geleistet werden, wenn dadurch eine wesentliche Kostenersparnis oder Beschleunigung der Bauarbeiten erreicht wird. 2 Der Empfänger der Vorauszahlung hat vor Auszahlung der Vorauszahlung eine Sicherheit durch die Bestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in Deutschland ansässigen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu leisten.
(
3
)
Für die vertragsgemäße Ausführung und Erfüllung der Gewährleistung sind Sicherheitsleistungen zu vereinbaren, es sei denn, dass diese nach Art und Umfang der Maßnahme nicht notwendig sind.
#§ 14
Ökologisches und energiebewusstes Bauen
(
1
)
Bei Bauvorhaben sollen auf der Grundlage der Verpflichtung zur Bewahrung der Schöpfung die jeweils aktuellen Erkenntnisse, Empfehlungen und Leitlinien zu ökologisch verantwortbaren und energiebewussten Verfahren und Anwendungen im Bauwesen berücksichtigt werden.
(
2
)
Das Nähere kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.
#§ 15
Barrierefreies Bauen
(
1
)
1 Die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit kirchlicher Gebäude soll für jede und jeden gewährleistet sein. 2 Bei Bauvorhaben sind die aktuellen Erkenntnisse, Empfehlungen und Leitlinien zu barrierefreiem Bauen auf ihre Umsetzbarkeit hin zu untersuchen.
(
2
)
Das Nähere kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.
#§ 16
Schlussabnahme und Dokumentation
(
1
)
1 Der Bauherr nimmt das fertig gestellte Bauvorhaben ab, wenn die am Bau Beteiligten ihr oder ihm das Werk zur Abnahme vorstellen und keine wesentlichen Mängel erkennbar sind. 2 Über die Abnahme ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das der ausführende Auftragnehmer, der Planende und der Bauherr unterzeichnen.
(
2
)
1 Sind Mängel erkennbar, veranlasst der Bauherr die Mängelrüge oder die Mängelbeseitigung. 2 Für eine wiederholte Abnahme nach erfolgter Mängelbeseitigung sollen schriftlich Fristen vereinbart werden.
(
3
)
Nach erfolgter Mängelbeseitigung sowie zum Ablauf der Gewährleistungsfrist findet eine wiederholte Abnahme entsprechend Absatz 1 statt.
(
4
)
Der Bauherr trägt dafür Sorge, dass spätestens drei Monate nach Abnahme des Bauvorhabens eine Schlussrechnung entsprechend der Kostenfeststellung vorliegt.
#Abschnitt IV
Bauvorhaben der Landeskirche
###§ 17
Bauvorhaben und Bauunterhaltung der Landeskirche
Umfassende Neu-, Um- oder Erweiterungsbauvorhaben an landeskirchlichen Gebäuden bedürfen der Beschlussfassung der Kirchenleitung mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode, sofern die Landessynode nichts anderes bestimmt.
#Abschnitt V
Denkmalwesen, Kunstgut, Orgelwesen, Glockenwesen und Ausstattung gottesdienstlicher Gebäude
###§ 18
Denkmalwesen
(
1
)
Zu einem Baudenkmal gehören alle sichtbaren und verdeckten Bauteile und Fassungen, Zubehör und sämtliche ortsfesten und beweglichen Ausstattungsgegenstände, soweit sie offensichtlich oder nachweislich für das Baudenkmal geschaffen wurden.
(
2
)
Kunstdenkmale, die zu einem Baudenkmal gemäß Absatz 1 gehören, sollen nicht dauerhaft von ihm entfernt werden.
(
3
)
Vor Beginn der Planung eines Bauvorhabens an einem Denkmal ist das Konsistorium zur Beratung hinzuzuziehen.
(
4
)
1 Bauvorhaben an Denkmalen sind durch Architekten oder Ingenieure mit entsprechender Eignung oder Fachleute mit besonderer Qualifikation, Kenntnis und Erfahrung (Sonderfachleute) vorzubereiten, zu planen, zu steuern und zu überwachen. 2 Über Ausnahmen entscheidet das Konsistorium.
(
5
)
Machen staatliche Stellen von ihrem Recht Gebrauch, im Falle mangelnder Pflege und Erhaltung oder unsachgemäßer oder nicht genehmigter Veränderung von Denkmalen eine Ersatzvornahme anzukündigen oder anzuordnen oder eine Rückbauverfügung zu erlassen, ist dies dem Konsistorium unverzüglich anzuzeigen.
(
6
)
Bei grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten mit den Denkmalbehörden ist das Konsistorium zu beteiligen.
#§ 19
Kunstgut
(
1
)
1 Kunstgut sind Gegenstände -Kunstgegenstand- oder Teile von Gegenständen, die durch eine erkennbare künstlerische oder kunsthandwerkliche Gestaltung gekennzeichnet sind. 2 Bei Teilen von Gebäuden, bei deren Zubehör oder bei weiterer funktionaler Ausstattung kennzeichnet allein das Vorhandensein künstlerischer oder kunsthandwerklicher Gestaltung den jeweiligen Gegenstand als Kunstgut, unabhängig von einer festgestellten oder feststellbaren künstlerischen oder materiellen Qualität oder des Zustandes. 3 Dabei ist es unerheblich, ob das Kunstgut ein beweglicher oder unbeweglicher Gegenstand oder ein ortsgebundener Teil eines größeren Ganzen, insbesondere eines Gebäudes, ist.
(
2
)
Vor Beauftragung von Leistungen zum Entwurf oder zur Schaffung von Kunstgut oder zu dessen Untersuchung, Erhaltung oder Veränderung ist das Konsistorium hinzuzuziehen.
(
3
)
Das Nähere kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.
#§ 20
Kunstdatenbank
(
1
)
Kunstgut wird in einer Zentraldatenbank zur Erfassung von Kunstgut erfasst.
(
2
)
Das Nähere kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.
#§ 21
Um- oder Neugestaltung oder Ausstattung gottesdienstlicher Gebäude
(
1
)
Wird beabsichtigt, gottesdienstliche Gebäude oder die Ausstattung um oder neu zu gestalten, insbesondere durch die An- oder Einbringung beziehungsweise Veränderung von Kunstgut, ist das Konsistorium unbeschadet eines Genehmigungsvorbehaltes nach § 28 frühzeitig zur Beratung hinzuzuziehen.
(
2
)
1 Um- oder Neugestaltungen oder Ausstattungen gottesdienstlicher Gebäude sind durch Architekten, Künstler oder Restauratoren mit entsprechender Eignung vorzubereiten, zu planen, zu steuern und zu überwachen. 2 Die Eignung wird durch das Konsistorium festgestellt.
(
3
)
Das Nähere kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.
#§ 22
Glocken- und Orgelwesen
(
1
)
Pflege, Erhaltung, Veräußerung und Beschaffung von Glocken und Orgeln sind Gegenstände des kirchlichen Baurechts.
(
2
)
Das Nähere kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.
#Abschnitt VI
Widmung, Entwidmung und widmungsfremde Nutzung
###§ 23
Widmung gottesdienstlicher Gebäude
(
1
)
Widmung ist die Festlegung des Zweckes gottesdienstlicher Gebäude.
(
2
)
1 Kirchen und Kapellen werden durch die Bischöfin oder den Bischof oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person gewidmet. 2 Im Falle der Widmung eines Kirchsaals, eines Gottesdienstraumes oder einer Gottesdienststätte erfolgt die Widmung durch die Superintendentin oder den Superintendenten. 3 Die Widmung erfolgt gemäß landeskirchlicher Agende.
(
3
)
1 Die Widmung nach Absatz 2 entspricht der Widmung als öffentliche Sache mit Wirkung für die staatliche Rechtsordnung. 2 Sie ist dem Konsistorium schriftlich anzuzeigen.
(
4
)
1 Über die Widmung ist eine Urkunde auszustellen. 2 Diese ist zu veröffentlichen.
#§ 24
Entwidmung gottesdienstlicher Gebäude
(
1
)
Bei Aufgabe des Widmungszwecks eines gottesdienstlichen Gebäudes soll dieses entwidmet werden.
(
2
)
1 Vor der Entwidmung eines gottesdienstlichen Gebäudes im Eigentum einer Kirchengemeinde ist ein Beschluss des Gemeindekirchenrates über die Absicht der Entwidmung zu fassen. 2 Vom Konsistorium veröffentlichte Leitlinien und Kriterien sind zu beachten. 3 Dieser Beschluss ist den Gemeindegliedern durch Aushang und Abkündigung sowie dem Kreiskirchenrat und dem Konsistorium bekannt zu geben und zu begründen. 4 Frühestens drei Monate nach Bekanntgabe des Beschlusses sind die Gemeindeglieder in einer Gemeindeversammlung anzuhören. 5 Dem Kreiskirchenrat, der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten und dem Konsistorium ist ein Bericht der Gemeindeversammlung zuzuleiten. 6 Der Beschluss des Gemeindekirchenrates über die Entwidmung des gottesdienstlichen Gebäudes erfolgt nach Anhörung der Gemeindeversammlung, des Kreiskirchenrates und des Konsistoriums.
(
3
)
1 Vor der Entwidmung eines gottesdienstlichen Gebäudes im Eigentum eines Kirchenkreises ist ein Beschluss des Kreiskirchenrates über die Absicht der Entwidmung zu fassen. 2 Vom Konsistorium veröffentlichte Leitlinien und Kriterien sind zu beachten. 3 Dieser Beschluss ist der Kirchengemeinde, auf deren Gemeindegebiet sich die Kirche befindet, der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten und dem Konsistorium bekannt zu geben und zu begründen. 4 Der Beschluss des Kreiskirchenrates über die Entwidmung des gottesdienstlichen Gebäudes erfolgt sodann.
(
4
)
1 Ist eine Anwendung von Absatz 2 oder 3 nicht möglich, entscheidet die Kirchenleitung im Einzelfall über den Ablauf. 2 Beteiligte müssen gehört werden.
(
5
)
Die Entwidmung einer Kirche oder Kapelle bedarf zudem der Genehmigung der Kirchenleitung.
(
6
)
Die Entwidmung wird in einer gottesdienstlichen Handlung gemäß landeskirchlicher Agende vollzogen.
(
7
)
1 Über die Entwidmung ist eine Urkunde auszustellen. 2 Diese ist zu veröffentlichen.
(
8
)
1 Die Bezeichnung eines gottesdienstlichen Gebäudes endet mit der Entwidmung. 2 Im Falle der Entwidmung einer Kirche oder Kapelle kann das zur Entwidmung berufene Leitungsorgan im Einvernehmen mit der Kirchenleitung die Beibehaltung der Bezeichnung des Gebäudes als Kirche oder Kapelle über die Entwidmung hinaus aussprechen. 3 Ein Widerruf ist sowohl durch das zur Entwidmung berufene Leitungsorgan als auch durch die Kirchenleitung möglich.
#§ 25
Widmungsfremde Nutzung gottesdienstlicher Gebäude
(
1
)
1 Die gottesdienstliche Funktion der gottesdienstlichen Gebäude hat Vorrang vor jeder anderen Nutzung. 2 Die weiteren Nutzungen sind widmungsfremd.
(
2
)
Die widmungsfremde Nutzung soll sich dem Verkündigungscharakter des Bauwerks unterordnen und darf nicht im Widerspruch zur Widmung stehen.
(
3
)
1 Zur widmungsfremden Nutzung bedarf es eines Beschlusses des kirchlichen Trägers sowie einer schriftlichen Nutzungsvereinbarung, sofern die Nutzung durch einen Dritten erfolgt. 2 Vom Konsistorium veröffentlichte Vertragsmuster sind zu verwenden.
(
4
)
Im Falle einer widmungsfremden Nutzung sind die vom Konsistorium veröffentlichten Leitlinien und Kriterien zu beachten.
#§ 26
Widmung von Gemeindehäusern und sonstigen kirchlichen Zwecken dienenden Gebäuden
1 Bei Gemeindehäusern und sonstigen kirchlichen Zwecken dienenden Gebäuden, die nicht gottesdienstliche Gebäude sind, gilt die erstmalige Ingebrauchnahme als Widmung. 2 Das Gebäude gilt somit als öffentliche Sache im Sinne der staatlichen Rechtsordnung.
#Abschnitt VII
Aufsicht über das kirchliche Bauwesen und kirchenaufsichtliche Genehmigungen
###§ 27
Aufsicht über das kirchliche Bauwesen
(
1
)
1 Unbeschadet der staatlichen Bauaufsicht übt das Konsistorium die Aufsicht über das kirchliche Bauwesen einschließlich des Orgel- und Glockenwesens aus. 2 Dies geschieht insbesondere durch Beratung, Begleitung, Genehmigung und Überwachung. 3 Die Aufsicht soll vor Schaden bewahren und dazu dienen, Aufgaben in Bindung an die kirchlichen Ordnungen zu erfüllen, sowie die Verbundenheit mit der ganzen Kirche fördern und zur Geltung bringen (kirchliche Bauaufsicht).
(
2
)
In Ausübung der Aufsicht kann das Konsistorium Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Unterlagen fordern, Prüfungen veranlassen und Besichtigungen vornehmen.
(
3
)
1 Bei unmittelbarer Gefahr kann das Konsistorium das Betreten des Gebäudes, seiner unmittelbaren Umgebung oder von Gebäudeteilen untersagen oder Nutzungsbeschränkungen oder einen Baustopp anordnen. 2 Es kann von der oder dem Verantwortlichen verlangen, unverzüglich die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen und gegebenenfalls die Ersatzvornahme anordnen.
#§ 28
Genehmigungsbedürftige Beschlüsse und Rechtsgeschäfte
(
1
)
Unbeschadet sonstiger Regelungen bedürfen folgende Beschlüsse und Rechtsgeschäfte in Bauangelegenheiten der Genehmigung des Konsistoriums:
- Bauvorhaben, einschließlich der Wahl der mit der Vorbereitung, Planung und Steuerung Beauftragten sowie Verfahren zur Auswahl von Künstlerinnen oder Künstlern und deren Beauftragung
- a.
- an gottesdienstlichen Gebäuden,
- b.
- an Bau- und Kunstdenkmalen sowie
- c.
- zur An- oder Einbringung sowie Veränderung von Kunstgut.
- Kauf, Veräußerung und Veränderungen von Orgeln und Glocken,
- Entfernung von Kunstdenkmalen (§ 18 Abs. 2),
- 3a.
- Veräußerung, Weitergabe für die Dauer von länger als einem Jahr oder wesentliche Änderung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben,
- Abweichungen von den kirchlichen Vergabevorschriften sowie besonderen Vertragsbedingungen, die von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder von dem durch das Konsistorium empfohlenen Vertragsmuster abweichen,
- Namensgebung von gottesdienstlichen Gebäuden,
- widmungsfremde Nutzung gottesdienstlicher Gebäude durch Dritte, sowie
- Entwidmung gottesdienstlicher Gebäude, sofern nicht die Kirchenleitung nach § 24 Abs. 5 genehmigen muss.
(
2
)
Unbeschadet sonstiger Regelungen bedürfen alle nicht von Absatz 1 erfassten Beschlüsse und Rechtsgeschäfte zu Bauvorhaben einschließlich der Wahl der mit der Vorbereitung, Planung und Steuerung Beauftragten der Genehmigung des Konsistoriums, sofern die Gesamtkosten 200.000 (brutto) Euro übersteigen.
(
3
)
Durch Rechtsverordnung können Regelungen getroffen werden über Ausnahmen von der Genehmigungsbedürftigkeit von Beschlüssen und Rechtsgeschäften nach Absatz 1 und 2, Wegfall der Genehmigungspflicht oder deren Ersetzen durch eine Anzeigepflicht.
(
4
)
1 Verfügt der Kirchenkreis oder der Kirchenkreisverband, dem der Kirchenkreis angehört, über qualifizierte berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Baubetreuerinnen und Baubetreuer), die dem Konsistorium ein abgeschlossenes Studium des Bauingenieurwesens oder der Architektur nachgewiesen haben, kann das Konsistorium die Erteilung von kirchenaufsichtlichen Genehmigungen nach Absatz 2 oder die Mitwirkung daran an den Kirchenkreis oder den Kirchenkreisverband auf dessen Antrag hin übertragen. 2 Diese Übertragung kann auf Einzelfälle beschränkt sein oder generell, befristet oder unbefristet erteilt werden und ist an die persönliche Zuständigkeit einer bestimmten Baubetreuerin oder eines bestimmten Baubetreuers gebunden.
(
5
)
1 Im Einzelfall oder projektweise können Kreiskirchenrat und Konsistorium von Absatz 1 und 2 abweichende Zuständigkeitsregelungen einvernehmlich vereinbaren. 2 Für die Übertragung von Zuständigkeiten nach Absatz 1, auch teilweise oder mitwirkend, auf den Kirchenkreis oder den Kirchenkreisverband muss eine Baubetreuerin oder ein Baubetreuer nach Absatz 4 mit nachweislichen Erfahrungen im Umgang mit Bau- und Kunstdenkmalen und mit kirchlichen Gebäuden und Bauvorhaben zur Verfügung stehen, der oder dem das Konsistorium eine persönliche Zuständigkeit übertragen kann.
(
6
)
1 Abweichend von Absatz 2 und 4 bedarf es bei Vorhaben von übergemeindlicher Bedeutung der Genehmigung des Konsistoriums. 2 Über die Qualifizierung als Vorhaben von übergemeindlicher Bedeutung entscheidet das Konsistorium im Einvernehmen mit dem Bauherrn und dem Kreiskirchenrat. 3 Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet die Kirchenleitung abschließend.
(
7
)
1 Beschlüsse und Rechtsgeschäfte, für die eine Genehmigung erforderlich ist, werden erst wirksam, wenn diese erteilt ist. 2 Sie dürfen vorher nicht vollzogen werden.
(
8
)
1 Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt schriftlich auf dem Dienstweg zu stellen. 2 Ihm sind alle zur fachlichen Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(
9
)
1 Die Beantragung der nach staatlichem Recht erforderlichen Genehmigungen obliegt dem Bauherrn. 2 Der Bauherr hat sich vor jedem Bauvorhaben über die entsprechenden Genehmigungserfordernisse zu informieren.
(
10
)
Sofern für die Umsetzung des Beschlusses der Abschluss eines Vertrages erforderlich ist, unterliegt nur der Vertrag dem Genehmigungsvorbehalt.
#§ 29
Genehmigungsgrundsätze
(
1
)
Eine Genehmigung nach § 28 ist vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme rechtmäßig ist und die Grundsätze für die Vermögensverwaltung nach dem Kirchengesetz über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (HKVG) vom 17. April 2010 (KABl. S. 87), in der jeweils gültigen Fassung eingehalten sind.
(
2
)
In den Fällen des § 28 Abs. 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 2 ist die Genehmigung zu versagen, wenn Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der Maßnahme und der Vertragsgestaltung, ihrer Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, des Bedarfs, der Leistungsfähigkeit des Bauherrn und die gesamtkirchlichen Interessen entgegen stehen.
(
3
)
Im Falle des § 28 Abs. 1 Nummer 3 kann die Genehmigung regelmäßig nur erteilt werden, wenn das denkmalgeschützte gottesdienstliche Gebäude entwidmet wird, dem Kunstdenkmal bei Verbleib in oder an dem Gebäude Beschädigung oder Verlust droht oder ein übergeordnetes öffentliches oder kirchliches Interesse an der räumlichen Trennung von Kunst- und Baudenkmal besteht.
(
4
)
In den Fällen der § 24 Abs. 5 und § 28 Abs. 1 Nummer 5 bis 7 kann die Genehmigung versagt werden, wenn der Vollzug den gesamtkirchlichen Interessen zuwiderläuft.
#§ 30
Rechtmäßigkeitsprüfung bei Genehmigungen nach anderen Kirchengesetzen
(
1
)
Ist zu einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung nicht nach diesem, sondern nach einem anderen Kirchengesetz, insbesondere nach dem HKVG, eine baufachliche Stellungnahme geboten, so ist hierzu das jeweils zuständige Kirchliche Verwaltungsamt berufen.
(
2
)
§ 28 Abs. 4 gilt entsprechend.
#Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 31
Erlass von Rechtsverordnungen
Die Kirchenleitung kann zur Gewährleistung eines einheitlichen Verfahrens, zur Gewährleistung eines einheitlichen Baustandards und zur Verwaltungsvereinfachung durch Rechtsverordnung nähere Regelungen treffen über
- die Gebäudeplanung und die Erfassung von Gebäudedaten (§ 8 Abs. 5),
- Vergabe von Leistungen (§ 11 Abs. 2),
- Vergabe von Fördermitteln (§ 12 Abs. 2),
- ökologisches und energiebewusstes Bauen (§ 14 Abs. 2),
- barrierefreies Bauen (§ 15 Abs. 2),
- das Kunstgut (§ 19 Abs. 3),
- eine Kunstdatenbank (§ 20 Abs. 2) sowie
- das Glocken- und Orgelwesen (§ 22 Abs. 3).
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Kirchliche Bauordnung vom 26. März 1999 (KABl. S. 88) außer Kraft.
(
3
)
1 Beschlüsse und Rechtsgeschäfte zu Bauvorhaben, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes kirchenaufsichtlich genehmigt wurden, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes. 2 Für diese Bauvorhaben gelten bis zu ihrem Abschluss die bisherigen Vorschriften.
(
4
)
Bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnung auf Grundlage von § 31 Kirchenbaugesetz bleibt die Vergabeordnung Bau in Kraft.