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Geltungszeitraum von: 26.11.2020

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Kirchengesetz über den Haushalt der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
für die Haushaltsjahre 2020 und 2021

Vom 26. Oktober 2019 (KABl. S. 216), geändert durch Kirchengesetz
vom 23. Oktober 2020

(KABl. S. 230)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat aufgrund von Artikel 70 Absatz 1 Nummer 12 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl. S. 159), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. April 2018 (KABI. S. 74), das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Das diesem Kirchengesetz beigefügte Haushaltsbuch der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz1# schließt in Einnahmen und Ausgaben
für das Haushaltsjahr 2020 im Rechtsträger 1 mit 404.897.251 Euro sowie
für das Haushaltsjahr 2020 im Rechtsträger 10 mit 2.251.500 Euro,
für das Haushaltsjahr 2021 im Rechtsträger 1 mit 425.577.125 Euro sowie
für das Haushaltsjahr 2021 im Rechtsträger 10 mit 2.251.500 Euro
ab.
( 2 ) Von der Französischen Kirche zu Berlin wird eine Umlage in Höhe von 15 vom Hundert ihres Kirchensteueraufkommens erhoben.
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§ 2

( 1 ) Zur Sicherstellung der zentral geleisteten Ausgaben für Versorgung, Wartegeld, Beihilfe und Sammelversicherungen, einschließlich der Beiträge zu den Berufsgenossenschaften und der vom Konsistorium festgestellten Mehrkosten für die von der Landeskirche oder im Einvernehmen mit dem Konsistorium ausnahmsweise im privatrechtlichen Dienstverhältnis Angestellten ordinierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst sowie die Kosten für das „Kirchliche Finanzmanagement“ (KFM) und „der kirchliche Arbeitsplatz“ (Kira), wird im Haushaltsjahr 2020 ein Betrag in Höhe von 56.202.600 Euro sowie im Haushaltsjahr 2021 ein Betrag in Höhe von 60.466.200 Euro gemäß § 2 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 24./26. Oktober 2019 (KABl. S. 213, 218) festgesetzt.
( 2 ) Für die Finanzierung
  1. eines Bausonderfonds für Großprojekte werden in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 jeweils 1.500.000 Euro,
  2. des landeskirchenweiten Intranets im Haushaltsjahr 2021 ein Betrag in Höhe von 1.000.000 Euro
nach § 2 Absatz 5 Finanzgesetz erhoben.
( 3 ) Zur weiteren Schließung der Deckungslücke in der Versorgungsrückstellung werden jeweils 10 vom Hundert des Kirchensteuernettoaufkommens der beiden Haushaltsjahre der Versorgungsrückstellung nach § 2 Absatz 6 Nr. 2 Finanzgesetz zugeführt.
( 4 ) Verbleibende Mittel nach Absatz 2 werden nach Abrechnung nach dem Schlüssel des § 2 Absatz 4 Finanzgesetz verteilt.
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§ 3

( 1 ) Im Haushaltsbuch sind Haupt- und Unterbudgets festgelegt. Die Budgets stellen einen Handlungs- und Ermächtigungsrahmen dar, innerhalb dessen die Bewirtschaftung anhand von definierten Zielen der jeweiligen Arbeit und festgelegten Haushaltsmitteln erfolgt.
( 2 ) Die Budgetverantwortung für das Hauptbudget liegt bei den jeweiligen Abteilungsleitenden des Konsistoriums. Die oder der Budgetverantwortliche hat die Einhaltung des Budgets sicherzustellen. Für die Funktion 7710 (Kirchlicher Rechnungshof) liegt die Budgetverantwortung bei der zuständigen Wirtschafterin bzw. dem zuständigen Wirtschafter kraft Amtes.
( 3 ) Die Budgets umfassen die Einnahmen der Hauptgruppen 0 bis 3 sowie die Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 9 Personalaufwendungen (Hauptgruppe 4) sowie die Einnahmen als Ersatz für Personalkosten sind grundsätzlich nicht Bestandteil des Budgets, es sei denn Ausnahmen wurden gesondert festgesetzt.
( 4 ) Ausgaben dürfen nur geleistet werden, soweit der aus den budgetierten Einnahmen und Ausgaben resultierende Deckungsbedarf nicht überschritten bzw. der Deckungsüberschuss nicht unterschritten wird.
( 5 ) Mehreinnahmen können zur Deckung von Mehrausgaben herangezogen werden.
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§ 4

( 1 ) Die Budgetabrechnung zum Jahresabschluss kann auf der Grundlage des Hauptbudgets oder der Unterbudgets erfolgen.
( 2 ) Bei Vorliegen eines Budgetüberschusses kann dieser in voller Höhe der Budgetrücklage zugeführt werden, es sei denn die Budgetrücklage hat eine Höhe von 200 vom Hundert des Budgets erreicht. In diesem Fall können höchstens 70 vom Hundert des Überschusses der Budgetrücklage zugeführt werden, die nicht verzinst wird.
( 3 ) Bei Vorliegen eines Budgetfehlbetrages erfolgt ein Ausgleich aus der entsprechenden Budgetrücklage. Ist dies nicht oder nicht in voller Höhe möglich, wird der Budgetfehlbetrag in das Folgejahr vorgetragen. Dies hat zur Folge, dass Mittel des Budgets des Folgejahres in dieser Höhe gesperrt sind. Sie müssen im Folgejahr durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben gedeckt werden.
( 4 ) In begründeten Ausnahmefällen können mit Zustimmung der Wirtschafterin bzw. des Wirtschafters kraft Amtes oder den ihm bevollmächtigten Personen von Absatz 2 und 3 abweichende Regelungen getroffen werden.
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§ 5

( 1 ) Sind im Stellenplan als besetzbar ausgewiesene Stellen zeitweise oder auf Dauer nicht besetzt, können nach Ablauf von drei Monaten die im Haushalt hierfür festgesetzten Personalkosten mit Zustimmung der Wirtschafterin bzw. des Wirtschafters kraft Amtes oder den ihm bevollmächtigten Personen für Vertretungs- und Honorarkräfte eingesetzt werden.
( 2 ) Werden zusätzlich befristete Einstellungen vorgenommen, müssen diese Ausgaben innerhalb des Budgets gedeckt werden.
( 3 ) Die auf Grundlage des Stellenplans im Haushalt festgesetzten Mittel bilden die Obergrenze bei der Bewirtschaftung der Personalkosten.
( 4 ) Nicht verbrauchte Personalmittel werden vor dem Jahresabschluss der Personalkostenrücklage zugeführt.
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§ 6

( 1 ) Innerhalb ihrer Funktionszugehörigkeit sind mit Ausnahme des Einzelplanes 9 (Allgemeine Finanzwirtschaft) alle Einnahmen und Ausgaben unbegrenzt gegenseitig deckungsfähig, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
( 2 ) Die Mittel der Haushaltsstelle 7210.00.6341 (außergewöhnlicher Aufwand) sind nicht deckungsfähig mit den übrigen Mitteln der Funktion. Die Mittel sind nicht übertragbar.
( 3 ) Zweckgebundene Einnahmen aus Zuwendungen von Dritten, Spenden und Haushaltsmittel für Investitionsausgaben sind übertragbar.
( 4 ) Unbeschadet ihrer Funktionszugehörigkeit sind unbegrenzt alle Versorgungsleistungen und Versorgungsbezüge der Ausgabegruppen 43 und 44 gegenseitig deckungsfähig.
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§ 7

( 1 ) Im Bereich der Personalkosten sind mit Ausnahme der Funktionen 0410 (Religionsunterricht) und 0415 (Berufsschularbeit) Überschüsse der Personalkostenrücklage zuzuführen.
( 2 ) Haushaltsreste der Funktionen 9510 (Zusatzversorgung Angestellte), 9530 (Versorgung der Pfarrer und Beamten), 9540 (Versorgung der Lehrer), 9541 (Versorgung Hochschullehrer), 9560 (Versorgungssicherstellung ERK), 9570 (Versorgungssicherstellung VERKA) sowie 9571 (Einmalbeträge Versorgungssicherstellung) werden der Versorgungsrückstellung zur Sicherstellung künftiger Versorgungsansprüche zugeführt.
( 3 ) Mehreinnahmen, die der Landeskirche gemäß § 2 Absatz 4 Finanzgesetz zustehen, werden den gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen bis zur Erreichung der Mindesthöhe oder der Versorgungsrückstellung zugeführt.
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§ 8

( 1 ) Wirtschafterin oder Wirtschafter kraft Amtes (mit Ausnahme der Funktion 7710 ─ Kirchlicher Rechnungshof) ist die zuständige Leiterin oder der Leiter der Abteilung 6 des Konsistoriums. Stellvertreter sind in der nachstehenden Reihenfolge:
  1. die Referatsleiterin oder der Referatsleiter bzw. die Referentin bzw. der Referent des Referates 6.1,
  2. die Vertreterin oder der Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung 6 des Konsistoriums.
( 2 ) Wirtschafterin oder Wirtschafter kraft Amtes für die Funktion 7710 (Kirchlicher Rechnungshof) ist die Direktorin oder der Direktor des Kirchlichen Rechnungshofes. Stellvertreter ist die oder der mit der Leitung der Geschäftsstelle des Kirchlichen Rechnungshofes betraute Mitarbeitende.
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§ 9

( 1 ) Allgemeine Zuwendungen dürfen ─ vorbehaltlich der Anerkenntnis der allgemeinen Bewilligungsbedingungen ─ angewiesen werden:
bei einer Höhe des Ansatzes ─ jeweils zur Mitte des Fälligkeitszeitraums ─:
bis zu 5.000 Euro als Einmalbetrag,
bis zu 100.000 Euro in vierteljährlichen Teilbeträgen,
darüber hinausgehende Beträge in monatlichen Teilbeträgen.
( 2 ) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Wirtschafterin oder des Wirtschafters kraft Amtes.
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§ 10

Unabweisbaren und unvorhersehbaren überplanmäßigen und außerplanmäßigen Mehrbedarf kann die Wirtschafterin oder Wirtschafter kraft Amtes unter Inanspruchnahme der Verstärkungsmittel je Haushaltsstelle beziehungsweise Budget und Haushaltsjahr bis zu 20.000 Euro decken. Über die darüber hinausgehende Inanspruchnahme von Verstärkungsmitteln entscheidet der Ständige Haushaltsausschuss der Landessynode.
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§ 11

( 1 ) Über den Erlass, die Niederschlagung oder Stundung von Forderungen bis zur Höhe von 10.000 Euro entscheidet die Wirtschafterin oder der Wirtschafter kraft Amtes, bis zur Höhe von 25.000 Euro beschließt das Kollegium des Konsistoriums mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode. Bei darüber hinausgehenden Beträgen beschließt die Kirchenleitung mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode.
( 2 ) Für die Funktion 7710 entscheidet die Wirtschafterin oder der Wirtschafter kraft Amtes des Kirchlichen Rechnungshofes über den Erlass, die Niederschlagung oder Stundung von Forderungen bis zur Höhe von 5.000 Euro, bis zur Höhe von 10.000 Euro beschließt die Wirtschafterin oder der Wirtschafter kraft Amtes des Kirchlichen Rechnungshofes mit Zustimmung des Ständigen Rechnungsprüfungsausschusses der Landessynode. Bei darüber hinausgehenden Beträgen beschließt die Kirchenleitung mit Zustimmung des Ständigen Rechnungsprüfungsausschusses der Landessynode.
( 3 ) Absatz 1 gilt nicht für Erlass, Niederschlagung, Stundung oder Erstattung von Kirchensteuern gemäß § 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 12 Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung ─ KiStO ev.) in der Fassung vom 1. Januar 2009, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26. Oktober 2018 (KABl. S. 199). Die Entscheidung obliegt insoweit im Rahmen der Wirtschafterbefugnis dem Leiter oder der Leiterin des Steuerreferates beziehungsweise den von ihm oder ihr damit Beauftragten, bei darüber hinausgehenden Beträgen bei der Wirtschafterin oder dem Wirtschafter kraft Amtes.
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§ 12

( 1 ) Die Wirtschafterin oder der Wirtschafter kraft Amtes wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2020 und 2021
  1. Bürgschaften bis zur Gesamthöhe von 500.000 Euro, im Einzelfall aber nicht höher als 25.000 Euro zu übernehmen und
  2. Darlehen bis zu einer Höhe von 25.000 Euro zu gewähren, sofern in anderen Gesetzen oder Verordnungen keine anderslautenden Regelungen vorgesehen sind.
( 2 ) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode Kredite aufzunehmen sowie Bürgschaften über die in Absatz 1a) genannten Beträge hinaus zu übernehmen und Darlehen über den in Absatz 1b) genannten Betrag hinaus zu gewähren.
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§ 13

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

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1 ↑ Anlage hier nicht abgedruckt