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Geltungszeitraum von: 28.03.2014

Geltungszeitraum bis: 31.07.2021

Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass
von Kosten im Bereich der Gerichtsbarkeiten (Justizgebührenbefreiungsgesetz – JGebBefrG)

Vom 24. November 1970, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 17. März 2014

(GVBl. S. 70)

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§ 1
Gebührenfreiheit

( 1 ) Von der Zahlung der Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:
  1. Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben,
  2. Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
  3. Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben.
( 2 ) Von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl I S. 3786) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die Gebührenbefreiung nach Satz 1 gilt nicht für die Teilnahme an Verfahren zum elektronischen Abruf aus dem Grundbuch und aus den elektronisch geführten Registern. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
( 3 ) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieher.
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§ 2
Stundung und Erlaß von Kosten

( 1 ) Gerichtskosten, nach § 59 Absatz 1 und 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl I S. 3799) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und Ansprüche nach § 1 Nummern 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung, die bei den ordentlichen Gerichten sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit entstehen, können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
( 2 ) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden,
  1. wenn es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint,
  2. wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre,
  3. wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.
( 3 ) Zuständig für die Entscheidung ist der Senator für Justiz. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.
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§ 3

(aufgehoben)
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§ 4
Geltung weiterer Rechtsvorschriften

Folgende Vorschriften, durch die in den Verfahren und Angelegenheiten vor den ordentlichen Gerichten und in Justizverwaltungsangelegenheiten Kosten- und Gebührenfreiheit gewährt wird oder gewährt werden kann, bleiben unberührt:
  1. §§ 2 und 3 des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. § 29 des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2355) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. § 6 Absatz 3 Nummer 5 und § 8 des Justizverwaltungskostengesetzes Berlin in der Fassung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 372), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2014 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 5
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

( 1 ) Folgende Vorschriften werden aufgehoben, soweit sie nicht früher außer Kraft getreten sind:
  1. das Preußische Gerichtskostengesetz vom 28. Oktober 1922 (GVBl. Sb. I 340-1),
  2. die Verordnung über die Einführung der Reichshaushaltsordnung in der Justizverwaltung vom 20. März 1935 (RGBl. I S. 406),
  3. §§ 22 und 25 Buchstabe d des Gesetzes über die juristische Ausbildung (JAG) vom 29. April 1966 (GVBl. S. 735).1#
( 2 ) Sonstige Vorschriften werden aufgehoben, soweit in ihnen in den Verfahren und Angelegenheiten vor den ordentlichen Gerichten und in Justizverwaltungsangelegenheiten Kosten- und Gebührenfreiheit gewährt wird.
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§ 6
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 tritt § 5 Absatz 1 Nummer 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 1970 in Kraft.

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1 ↑ Gemäß § 6 Absatz 2 tritt § 5 Absatz 1 Nummer 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 1970 in Kraft.