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Geltungszeitraum von: 01.01.2018

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln

Vom 11. März 2017

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln hat am 11. März 2017 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Finanzgesetz in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 Grundordnung die folgende Finanzsatzung beschlossen:
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§ 1
Finanzanteile

( 1 ) 75 % der Finanzanteile werden für Personalausgaben verwendet. Die Kreissynode beschließt einen kreiskirchlichen Stellenplan. Die Personalkostenanteile verbleiben daher gemäß § 10 der Finanzverordnung zu 100 % in der Kreiskirchenkasse.
( 2 ) 13 % der Finanzanteile werden für Bauausgaben verwendet. Mindestens 50 % der Anteile für Bau und Bauunterhaltung werden an die Gemeinden gemäß der Gemeindegliederzahl weitergeleitet.
( 3 ) Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden entsprechend der Gemeindeglieder mindestens 60 % erhalten.
( 4 ) Die Zuweisungen der den Kirchengemeinden zustehenden Anteile geschieht jährlich gemäß der der Haushaltsplanung zugrunde liegenden Berechnungen bzw. eines entsprechenden Nachtragshaushalts. Dabei wird im Nachtragshaushalt darauf geachtet, dass die Interessen der Kirchengemeinden gewahrt werden.
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§ 2
Pfarrdienstwohnungen

Aus den im Kirchenkreis verbleibenden eigenen Einnahmen wird vom Kirchenkreis eine Pfarrdienstwohnungsrücklage gebildet, die zur Sicherung und baulichen Unterhaltung für die von Kirchengemeinden verwalteten Pfarrdienstwohnungen dient (i. S. d. § 3 FVO (2) S 1 + 2). Pfarrdienstwohnungen, die anderweitig vermietet sind, sind von einer Förderung grundsätzlich ausgeschlossen.
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§ 3
Anzurechnende Einnahmen

Die Anrechnung folgender Einnahmen nach § 4 Absatz 1 Finanzverordnung unterbleibt:
Mieteinnahmen bzw. Mietüberschüsse werden der jeweiligen Substanzerhaltungsrücklage zugeführt.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Finanzsatzung tritt nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium zum 1. Januar 2018 in Kraft1#.

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1 ↑ Vorstehende Finanzsatzung wurde am 6. April 2017 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.